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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 11.12.2018, RV/7103280/2012

Keine fiktiven Werbungskosten iHv Zinsersparnis bei Fremdwährungskrediten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Senat in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch StV, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Feststellung von Einkünften 2010 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am im Beisein der Schriftführerin Sf zu Recht erkannt: 

I)

Die  Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II)

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Hinweis

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.

Entscheidungsgründe

Nach Auflösung des unabhängigen Finanzsenates zum (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im folgenden Text wird vom Bundesfinanzgericht (BFG) grundsätzlich die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.

Im Zuge der Außenprüfung (AP) für Umsatzsteuer und Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2007 bis 2009 sowie Nachschau für den Zeitraum 1/2010 bis 1/2011 wurde zu dem Kauf div. Objekte und Kreditfinanzierung sowie Optionsgeschäfte Folgendes ausgeführt:
„Optionsprämie
Mit Kaufvertrag vom wurden von Herrn Z und Herrn Y die Geschäftslokale Top 6,7 und 8 sowie die Büros Top 9 und Top 10 um den Kaufpreis von EUR 840.000,00 erworben.

Die Finanzierung erfolgte durch einen Kredit bei der Bank1. über EUR 900.000,00. In diesem Kreditvertrag vom wurden die Kreditnehmer über die Möglichkeit einer Absicherung des Währungsrisikos durch Abschluss eines Devisentermingeschäftes informiert, wobei ausdrücklich zur Kenntnis genommen wurde, dass der Abschluss eines Kurssicherungsgeschäftes nur auf gesonderten Auftrag hin erfolgt und sämtliche dadurch entstehende Kosten vom Kreditnehmer zu tragen sind (siehe Seite 4 des Kreditvertrages). Auf Seite 5 des Kreditvertrages wird angeführt, dass die Verwendung der vom Kreditnehmer gewählten Versicherung bzw. angekauften Fonds(anteile) und Wertpapiere als Kreditsicherungsmittel nicht die rechtliche Selbstständigkeit der Kreditrückführungsverpflichtung berührt, dass diese demnach unabhängig von jenen Leistungen, die der Kreditnehmer von der Versicherung erhalten bzw. aus den Fonds(anteilen) bzw. sonstigen Wertpapieren erlösen wird, besteht. Ein nach Verwertung der Sicherheiten allenfalls verbleibender Kreditsaldo wäre laut Kreditvertrag daher vom Kreditnehmer umgehend abzudecken.

Zusätzlich zum Kreditvertrag wurde am ein Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte mit der Bank1 abgeschlossen. Als Vertreter der Herren Z. und Y. wird die Unternehmen1, bevollmächtigt.

Die Vertretung erfolgt unter anderem für folgende Tätigkeit:

- Abschluss von Devisenoptionsgeschäften und sämtlicher dazu erforderlicher Verträge, insbesondere des "Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte" samt Anhängen. Unter den Bedingungen wurde unter anderem angeführt, dass die Laufzeit der Option maximal jeweils 3 Monate beträgt.

Aus den oben angeführten Verträgen geht hervor, dass es sich bei den Finanztermingeschäften um gesonderte Geschäfte handelt, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung stehen. Diese Geschäfte werden auf eigenen Konten abgewickelt und haben keine direkte Auswirkung auf die Höhe der Raten noch auf die Höhe der Zinszahlungen.

Bei innerhalb von einem Jahr abgewickelten Optionsgeschäften handelt es sich um Spekulationsgeschäfte gem. § 30 Abs. 1, Zif. 2 EStG 1988. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens EUR 440,00 betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig.

Die erzielten Optionsprämien im Jahr 2007 betragen EUR 15.529,50. Diese Spekulationsgeschäfte sind nicht im Zuge der einheitlichen und gesonderten Feststellung zu erfassen sondern im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer der Herren Z. und Y.. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Jahr 2008 betragen EUR - 74.917,79 und sind nicht ausgleichsfähig.

Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Erhöhung/Kürzung):

2007: €- 15.529,50 2008: € 74.917,79.“

Das Finanzamt (FA) führte im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) im Vorlagebericht aus wie folgt:

Strittig ist die Abzugsfähigkeit einer Zinsersparnis vor Konvertierung eines Fremdwährungsdarlehens als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung (VuV).

Die Beschwerdeführer (Bf) Y und Z, erzielen Einkünfte aus der Vermietung von Geschäftslokalen und Büros in K.

Der Kauf des Mietobjekts wurde fremdfinanziert mittels Kredit der angeführten Bank(Kreditvertrag vom ). Die Bank gewährte einen Einmalkredit iHv 900.000 Euro; eine Ausnützung des Kredites in CHF, JPY, USD und CZK war möglich. Der Kredit wurde in der Folge in CHF geführt.

Am wurde der aushaftende Kredit iHv 1.594.774,37 CHF auf Betreiben der Bank in Euro konvertiert; es ergab sich dadurch ein aushaftender Betrag von 1.140.917,42 EUR.

Im Rahmen der Überschussrechnung für das Jahr 2010 wurden Kursdifferenzen als Werbungskosten angesetzt; diese Kursverluste wurden in der Folge wieder zum steuerlichen Ergebnis hinzugerechnet, jedoch eine „Zinsersparnis" von durchschnittlich 2% für den Fremdwährungskredit bis zur Konvertierung abgezogen. Im Ergebnis entstand somit ein Verlust von 12.843,96 €.

Laut Berufung handelt es sich um tatsächliche Kursverluste bis zur Höhe der Zinsersparnis gegenüber einer Euro-Finanzierung; es handle sich dabei um echte Zahlungsabflüsse.

Nach Ansicht des Finanzamtes liegen keine tatsächlichen Abflüsse von Geld oder geldwertem Vermögen vor; dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass die Zinsersparnis in Höhe von 2% über die Laufzeit des Fremdwährungskredites geschätzt wurde.

Ab der Konvertierung der Kreditschuld in Euro sind höhere tatsächliche Sollzinsen zu zahlen gewesen, die auch als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Fiktive zusätzliche Werbungskosten für den Zeitraum vor der Konvertierung können nicht abgesetzt werden.

Abweisung der Berufung in Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Zinsersparnis wird beantragt.

In Bezug auf die Höhe der als Werbungskosten geltend gemachten Fremdfinanzierungszinsen wird vom  Finanzamt folgendes angemerkt: .     

Die Sollzinsen für Jänner bis Mai 2010 sind auf den vorgelegten Bankbelegen in CHF ausgewiesen (in Summe 7.396,06). Umgerechnet mit dem jeweiligen angegebenen Kurs ergibt sich ein Betrag von 5.122,95  Euro.             

Das Finanzamt beantragt daher, Fremdkapitalzinsen für das Jahr 2010 in Höhe von 17.340,54 € als Werbungskosten in Ansatz zu bringen."

Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde begründet wie folgt:

„Wie bereits im Zuge der letzten BP 2007-2009 festgestellt wurde, handelt es sich bei Finanztermingeschäften um gesonderte Geschäfte, die in keinem un­mittelbaren Zusammenhang zur Einkünfteerzielung aus V+V stehen. Diese sind daher nicht im Zuge der einheitlichen und gesonderten Feststellung zu erfassen. Daher waren die Aufwendungen um 48.000 € zu kürzen (Kursverluste 67.635,49 €, davon bereits durch den Pflichtigen um 19.635,49 € gekürzt).“

In der Beschwerde führten  die Bf aus wie folgt:

„Die Berufung richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Kursdifferenzen in Höhe von € 48.000,00. Wir beantragen daher Aufhebung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2010, und die Feststellung der Einkünfte gem. den Steuererklärungen vorzunehmen.
Begründung: Die Gewinnermittlung der Miteigentümergesellschaft stellt sich wie folgt dar:

Verlust laut Überschussrechnung                           €   - 32.479,90

(steuerliche Hinzurechnung: Zinsersparnis/ Kursverluste  € 67.635,49 minus Zinsersparnis von durchschnittlich 2% für Fremdwährungskredit bis Konvertierung € - 48.000.00, ergibt als Saldo  19.635.94).
Verlust laut Überschussrechnung - 32.479,90 € plus stl. Hinzurechnung 19.635,94 € ergibt einen Verlust von -12.843,96 €.

Die Aufwendungen für die Zinsersparnis in der Höhe von € 48.000,00 wurden nicht als Werbungskosten anerkannt. Begründet wird dies mit den Feststellungen der Außenprüfung der Jahre 2007 - 2009.

Bei den im Rahmen der Außenprüfung nicht anerkannten Werbungskosten handelte es sich um Optionsprämien, die zur Absicherung des Kursrisikos bezahlt wurden. Die Außenprüfung hat dieses Devisenoptionsgeschäft als eigenes Geschäft behandelt und den Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Abrede gestellt. Dagegen wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben, dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Bei den geltend gemachten Werbungskosten im Jahr 2010 handelt es ich um tatsächliche Kursverluste bis zur Höhe der Zinsersparnis gegenüber einer EURO Finanzierung (vgl Kohler/Wakounig/Berger, Steuerleitfaden zur Vermietung, 9. Aufl. 2011, S. 265 „Fremdwährungsdarlehen" letzter Satz). Diese sind entstanden, weil der Fremdwährungskredit auf Betreiben der Bank in Euro konvertiert wurde. Es handelt sich hierbei um echte Zahlungsabflüsse und um keine Termingeschäfte bzw. um bloße buchmäßige Verluste aus der Fremdwährungsbewertung. Wir sind im Geschäftswege von einer Zinsersparnis von 2% über die Laufzeit des Fremdwährungskredites ausgegangen. (€ 900.000,00 x 2 % für 32 Monate = € 48.000,00).

Die Begründung des Bescheides geht daher von einem falschen Sachverhalt aus, da es sich keinesfalls um den gleichen Sachverhalt wie in der angeführten Betriebsprüfung handelt.

Die Kursverluste in Höhe der Zinsersparnis von € 48.000,00 sind jedenfalls als Werbungskosten gem. § 16 EStG zuzulassen. Die Fremdwährungsfinanzierung wurde deshalb gewählt, da diese Finanzierungsform mit einer niedrigeren Verzinsung verbunden ist. Dem gegenüber steht allerdings das Währungsrisiko. Es ist daher ein Zusammenhang der Kursverluste mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung jedenfalls gegeben. Hätte man sich ab initio für eine EURO Finanzierung entschieden, wären höhere Zinsen angefallen, welche unbestritten als Werbungskosten gem. § 16 EStG zu qualifizieren gewesen wären. Eine Nichtberücksichtigung der Kursverluste bis zur Höhe der Zinsersparnis würde daher im Ergebnis zu einem Ungleichgewicht bzw. Ungleichbehandlung führen. Dies würde den Steuerpflichtigen in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit einschränken.

Werbungskosten i.S.d. § 16 EStG sind Wertabflüsse von Geld oder geldwerten Gütern, die durch eine Tätigkeit veranlasst sind, welche auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtet ist. Diese Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden. Wie oben erörtert trifft dieser Sachverhalt zu.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die betreffenden Kursverluste in Höhe der Zinsersparnis gegenüber einer EURO Finanzierung unter den Zinsbegriff (Finanzierungskosten) fallen. Sie sind daher als Werbungkosten gem. § 16 EStG anzuerkennen. Eine Einschränkung auf Zinsen im engeren Sinn findet in § 16 EStG keine gesetzliche Grundlage.

Wir beantragen daher Aufhebung des Bescheides über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO 2010, und die Feststellung der Einkünfte gem. den Steuererklärungen vorzunehmen."
 

Die Bf. stellten für den Fall der Beschwerdevorlage an den UFS den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat gem. § 282 Abs. 1 Z 1 BAO sowie auf Abhalten einer mündlichen Verhandlung.

Aufgrund eines diesbezüglichen Ergänzungsersuchens des FA brachten die Bf Folgendes vor:

„Der Fremdwährungskredit iHv CHF 1,594.774,37 wurde am in Euro 1,140.917,42 konvertiert.“ Als Nachweise für diese Konvertierung wurden von den Bf Bankauszüge, die Ankaufsbestätigung über den Euro Betrag, die Vereinbarung über den Währungswechsel sowie Kontoauszüge, aus denen die Aufteilung des Eurokredits auf die Miteigentümer ersichtlich ist, vorgelegt. (HA 39 ff/2010).

Zu den Ausführungen des Vorlageberichts des FA führten die Bf. ergänzend aus wie folgt:

 „Das zuständige Finanzamt ist der Meinung, dass es zu keinem Abfluss von Geld bzw. geldwertem Vermögen gekommen ist, dies begründet die Behörde damit, dass die Zinsersparnis gegenüber einer Eurofinanzierung geschätzt wurde.

Aufgrund der Konvertierung des Fremdwährungskredites in einen Eurokredit sind nachweisbar Kursverluste in Höhe von € 67.635,49 entstanden und auch abgeflossen. Wie in der Berufung ausführlich erörtert, stellt die fiktive Zinsersparnis der Fremdwährungsfinanzierung gegenüber einer Eurofinanzierung, sofern sie im Kursverlust Deckung findet, Werbungskosten gem. § 16 dar. Zur Verifizierung der Berechnung der Zinsersparnis übermitteln wir in der Beilage ein Chart welches den Zinsverlauf über den Zeitraum der Finanzierung zwischen Euro und CHF darstellt. Die Zinskurve untermauert die vorgenommene Berechnung unter Berücksichtigung einer 2%igen Zinsersparnis.

Ergänzend zu unseren Ausführungen in der Berufung weisen wir (wie bereits oben) auf die jüngst ergangenen Judikate bezüglich weit auszulegendem Zinsbegriff hin (vgl. [Anmerkung des BFG: gemeint wohl RV/7101809/2011], sowie ). Das BFG als auch der VwGH legen in den oben angeführten Judikaten den Zinsbegriff gem. § 11 Abs 2 Z 4 KStG weit aus. Eine enge Auslegung des Zinsbegriffes gem. § 16 EStG ist daher ebenfalls abzulehnen.

Bezüglich der Höhe der als Werbungskosten geltend gemachten Fremdfinanzierungszinsen führen wir wie folgt aus:

Die Behörde hat bei Ermittlung der Fremdfinanzierungszinsen gemäß den übermittelten Bankbelegen offensichtlich nur die Position Sollzinsen aufaddiert. In Anschluss an diese Position befindet sich jedoch eine weitere Position welche die Bank als "Beschaffung FW" ausweist. Erst wenn man die Position Sollzinsen als auch die Position Beschaffung FW und die Position Kontoführungsentgelt aufaddiert, ergibt sich der auf dem Konto belastete CHF Betrag. Als Aufwand in der Buchhaltung wurde der auf dem EURO Konto belastete Abschlussbetrag verbucht. Dh der Aufwand betreffend Fremdkapitalzinsen und Abschlussspesen ist korrekt in der Überschussrechnung 2010 ausgewiesen. Es erfolgte lediglich keine Aufteilung in die Posten "Sollzinsen" und "Beschaffung FW". Würde man dem Finanzamt folgen, so würde das bedeuten, dass der Teil der Abschlussbeträge welcher unter "Beschaffung FW" ausgewiesen ist, nicht als Werbungskosten gem. § 16 EStG abgezogen werden kann. Da dies nicht die Intention des Finanzamtes gewesen sein kann, gehen wir davon aus, dass es sich hierbei lediglich um einen Irrtum bzw. um eine Fehlinterpretation der Bankbelege durch das Finanzamt handelt. Es kann eindeutig nachgewiesen werden, dass lediglich der am EURO Konto belastete Abschlussbetrag Eingang in die Buchhaltung gefunden hat.“

Das Finanzamt führte im Zuge des Beschwerdeverfahrens ergänzend Folgendes aus:

„Fremdkapitalzinsen 2010:
In Beilage 5 zur Beantwortung vom des Ergänzungsersuchens vom betr. Berufung F 2010 wurde eine Aufstellung der Sollzinsen vorgelegt. In dieser wurden alle Beträge in Euro erfasst. In den vorgelegten Aufstellungen der Kontoumsätze sind jedoch die Zahlungen für Jänner bis 30.6. in CHF ausgewiesen.

Diese wurden vom FA mit dem im Buchungstext angegebenen "aktuellen Kurs" in Euro umgerechnet Euro 17.340,54 (s. o.a. Vorlagebericht des FA).

In der Stellungnahme des StB vom zu den Vorlageberichten wird ausgeführt, dass  als Aufwand in der Buchhhaltung sowohl die Posten "Sollzinsen" als auch "Beschaffung FW"  erfasst worden seien. Es wird darauf hingewiesen, dass in der vorgelegten Überschussrechnung und in der Aufstellung der Sollzinsen in Beilage 5 zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens des FA bei "Fremdfinanzierung" (Zinsen für Bankkredite) der Betrag von 19.613,65 € ausgewiesen ist.  

Das FA gibt zu bedenken, dass diese Aufwendungen "Beschaffung FW" bereits in der Position "übrige Werbungskosten" (Spesen des Geldverkehrs: 4.826,70 €) der vorgelegten Überschussrechnung enthalten sein könnten und im Fall der Zuerkennung dieser Aufwendungen als zusätzliche Werbungskosten eine doppelte Berücksichtigung erfolgen würde.

Jedenfalls keine Werbungskosten stellen nach Ansicht des FA die Kontoführungsentgelte dar, weil sie mit Einkünften, auf die der besondere Steuersatz von 25% anwendbar ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehen und somit das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG zur Anwendung kommt.“

Im Zuge der mündlichen Senatsverhandlung wurde Folgendes ergänzend zu den bereits aktenkundigen Vorbringen niederschriftlich festgehalten: "Steuerliche Vertreterin führt aus: Es ist bekannt, dass die Rechtsprechung in der Zwischenzeit eine andere Richtung eingeschlagen hat. Es wird darauf verwiesen, dass der Kursverlust erst im Zeitpunkt der Konvertierung, sohin ein effektiver Kursverlust geltend gemacht wurde. Es hat tatsächlich einen Abfluss gegeben, der in Höhe der Zinsersparnis von 48.00,00 € als Werbungskosten geltend gemacht wurde. Die Amtsbeauftragte verweist auf das Erkenntnis des VwGH, Zl. Ro 2015/15/0011 vom , sowie auf die Rechtsprechung des VfGH, Zl. G 137/2014, vom .
Werbungskosten: Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage wird der in der Überschussrechnung ausgewiesene Betrag i.H.v. 19.613,65 € (darin enthalten Fremdkapitalzinsen und Aufwendungen für Beschaffung FW) von den Parteien außer Streit gestellt."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Im Rahmen der Überschussrechnung für das Jahr 2010 wurden Kursdifferenzen als Werbungskosten angesetzt; diese Kursverluste wurden in der Folge wieder zum steuerlichen Ergebnis hinzugerechnet, jedoch eine „Zinsersparnis" von durchschnittlich 2% für den Fremdwährungskredit bis zur Konvertierung abgezogen. Im Ergebnis entstand somit ein Verlust laut Erklärung auf Grundlage der Überschussrechnung von 12.843,96 €.

Im beschwerdegegenständlichen F-Bescheid wurden Kursverluste iHv Euro 48.000,00 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht als Werbungskosten anerkannt, wogegen sich die gegenständliche Beschwerde richtet.

Rechtslage

Werbungskosten

§ 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:

           1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten sowie Abfindungen derselben, wenn die Renten und dauernden Lasten zum Erwerb einer Einkunftsquelle gedient haben. Ein Abzug ist jedoch nur insoweit zulässig, als die Summe der verausgabten Beträge (Renten, dauernde Lasten, gänzliche oder teilweise Abfindungen derselben sowie allfällige Einmalzahlungen) den Wert der Gegenleistung (§ 29 Z 1) übersteigt.

           ...

(2) Zu den Werbungskosten zählt auch die Erstattung (Rückzahlung) von Einnahmen, sofern weder der Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen noch der Zeitpunkt der Erstattung willkürlich festgesetzt wurde. Steht ein Arbeitnehmer in einem aufrechten Dienstverhältnis zu jenem Arbeitgeber, dem er Arbeitslohn zu erstatten (rückzuzahlen) hat, so hat der Arbeitgeber die Erstattung (Rückzahlung) beim laufenden Arbeitslohn als Werbungskosten zu berücksichtigen.

...

§ 20 (1) EStG 1988 idgF: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:

           1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.

           2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

               b) Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, Personenluftfahrzeugen, Sport- und Luxusbooten, Jagden, geknüpften Teppichen, Tapisserien und Antiquitäten.

                c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.

               d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

                e) Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs‑)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag übersteigen.

           3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden. Für Steuerpflichtige, die Ausfuhrumsätze tätigen, kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung Durchschnittssätze für abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festsetzen, soweit für die Ausfuhrumsätze das inländische Besteuerungsrecht auf dem Gebiet der Einkommensteuer nicht eingeschränkt ist. Als Ausfuhrumsätze gelten Leistungen an ausländische Abnehmer (§ 7 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994), wenn es sich überdies um Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen im Sinne des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994 oder um Leistungen im Ausland handelt.

           4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Derartige Zuwendungen liegen auch vor,

                  - wenn die Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern weniger als die Hälfte ihres gemeinen Wertes beträgt oder

                  - soweit für die Übertragung von Wirtschaftsgütern unangemessen hohe Gegenleistungen gewährt werden und

wenn es sich in den vorgenannten Fällen nicht um die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen handelt, aus Anlaß deren Übertragung eine Rente oder dauernde Last als unangemessene Gegenleistung vereinbart wird. Werden bei Übertragungen im Sinne des vorstehenden Satzes derart unangemessen hohe Renten oder dauernde Lasten vereinbart, daß der Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung der Rente oder dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos ist, ist der erste Satz anzuwenden.

           5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, weiters Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

           6. Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern, aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die auf Umsätze gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer, soweit eine Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 vorliegt, sowie die auf den Eigenverbrauch gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1994 entfallende Umsatzsteuer. Abzugsfähig ist die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch von gemischt genutzten Grundstücken, soweit für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eine Vorsteuer geltend gemacht werden konnte und diese als Einnahme angesetzt worden ist.

(2) Weiters dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 oder mit Kapitalerträgen, die gemäß § 37 Abs. 8 mit einem besonderen Steuersatz versteuert werden, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

...

Erwägungen

Werbungs­kostenbegriff

Aufwendungen, die iRd außerbetriebl Einkunfts­arten anfallen, werden als WK bezeichnet. Dieser Ausdruck ist insoweit missverständl, als WK mit Werbung im landläufigen Sinn nichts zu tun haben. Analog den BA wäre es vielmehr angebracht, auch im außerbetriebl Bereich von „Ausgaben“ zu sprechen. Wie bei den BA soll durch den Abzug von WK das Netto­prinzip verwirklicht werden, indem der Besteuerung nur der Saldo zw Einnahmen und WK zugrunde gelegt wird. Ein positives Ergebnis wird als Einnahmenüberschuss bezeichnet, ein negatives als WK-Überschuss oder auch analog den betriebl Einkünften als Verlust.

Die Auslegung des WK-Begriffs muss sich daher an dieser Grundlage orientieren. WK sind daher ganz allgemein gesprochen jene Aufwendungen und Ausgaben, die iRd Erzielung außerbetriebl Einkünfte aufgewendet werden. Es handelt sich daher nicht um Ausgaben und Aufwendungen zur Sicherung der bereits zugeflossenen Einnahmen, sondern zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der künftig zufließenden Einnahmen ().

Auch der VwGH zieht  die Notwendigkeit als Abgrenzungskriterium gleichermaßen bei BA und WK heran: In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebl oder berufl Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässl Indiz der betriebl/berufl Veranlassung. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als BA bzw WK anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist (). Verwiesen wird daher auch auf die Kommentierung Marschner in Jakom EStG, 11. Aufl. 2018, zu § 4 Rz 271 ff.

Ein Unterschied zw BA und WK liegt jedoch systemimmanent darin, dass Wertänderungen der Einkunftsquelle und der zur Einkunftserzielung eingesetzten WG nur insoweit erfasst werden, als dies gesetzl vorgesehen ist (zB AfA). Auch die ausdrückl in Abs 1 Z 1–10 aufgelisteten WK unterscheiden sich teilweise erhebl von den BA (zB Z 6 lit b – Pendler­pauschale oder Z 8 lit c – fiktive AK).

WK sind im Zeitpunkt ihres Abflusses zu erfassen, fremdfinanzierte WK bereits im Zeitpunkt des Abflusses der Fremdmittel (Lenneis in Jakom EStG, 11. Aufl. 2018, § 16, I. Werbungs­kostenbegriff [Rz 1 – 3].)

Ad Kursverluste iHd Zinsersparnis von Euro 48.000,00:

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner ertragsteuerlichen Rechtsprechung wiederholt in Zusammenhang mit § 7 Z 1 GewStG (nach dieser Bestimmung waren bei Ermittlung des Gewerbeertrages "Zinsen" hinzuzurechnen) mit dem Zinsenbegriff auseinander gesetzt. Zinsen sind demnach Entgelt für die Nutzung von überlassenem Kapital (vgl. beispielsweise das VwGH-Erkenntnis vom , 2882/79, Slg. 5597/F). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist auch in Bezug auf § 11 Abs. 1 Z 4 KStG 1988 davon auszugehen, dass der Begriff "Zinsen" jegliches Entgelt für die Überlassung von Kapital erfasst.

Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer - der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienenden - Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit diesen Einkünften. Kursverluste wie auch Kursgewinne sind Ergebnis einer Marktentwicklung, die keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut aufweisen. Kursverluste stellen daher kein Entgelt für die Nutzung oder Beschaffung des Fremdkapitals dar. Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites, die aus der marktbedingten Kursentwicklung der Währung im Zeitraum zwischen Aufnahme und Tilgung des Kredites resultieren, sind daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abzugsfähig (, G 138/2014; ).

Kursverluste bzw. die von den Bf geschätzte Zinsersparnis über den Fremdwährungskreditzeitraum sind daher – unabhängig von einer von den Bf angeführten allfälligen Literatureinzelmeinung – in Übereinstimmung mit hL und Rspr nicht als Werbungskosten  iSd § 16 EStG 1988 idgF bei der Überschussermittlung betreffend Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Dieser Beschwerdepunkt ist daher abzuweisen.

Ad „Fremdkapitalzinsen 2010" und "Beschaffung FW":

Wie oben angeführt wurde der Gesamtbetrag iHv Euro 19.613,65 von den Parteien außer Streit gestellt.

Die Fremdkapitalzinsen sowie die Ausgaben für "Beschaffung FW" iHv insgesamt Euro 19.613,65 sind als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 idgF - wie bereits im beschwerdegegenständlichen Bescheid - erklärungsgemäß anzuerkennen.

Nichtzulassen der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das gegenständliche Erkenntnis der angeführten Rspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103280.2012

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