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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.12.2018, RV/7103707/2017

Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014 und 2015 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 machte der Beschwerdeführer (Bf.) jeweils Kosten für Familienheimfahrten iHv 1.790,40 € sowie Kosten für doppelte Haushaltsführung iHv 1.320 € geltend.

Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 anerkannte mit Bescheiden vom  lediglich für das Jahr 2014 die Hälfte der beantragten Aufwendungen und führte ergänzend aus, dass einem alleinstehenden Steuerpflichtigen die Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten längstens für sechs Monate zuerkannt würden. Da der Bf. bereits seit in Österreich wohnhaft sei, könnten die geltend gemachten Aufwendungen nur für sechs Monate zuerkannt werden.

Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 brachte der Bf. fristgerecht eine Beschwerde ein und beantragte die Anerkennung der geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung. Er gab bekannt, dass er von Montag bis Freitag in Wien und am Wochenende in seinem Haus in U in Tschechien wohne und übermittelte einen Auszug der Raiffeisenkasse X betreffend die Jahre 2014 und 2015, aus welchem monatliche Überweisungen des Bf. iHv 110 € an Herrn H hervorgehen.

Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und unter Verweis auf die Begründung im Erstbescheid ergänzend ausgeführt, dass die Beibehaltung des ursprünglichen Wohnsitzes nicht mehr beruflich, sondern privat veranlasst sei.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag brachte der Bf. vor, dass er vom - und ab  - laufend bei der Fa. Fa in PLZ Wien gearbeitet habe bzw. arbeite. Sein dauerhafter Wohnsitz und Lebensmittelpunkt sei in der Tschechischen Republik in U. Da er dort ein Einfamilienhaus besitze, sich auch um seine Freundin, seinen Sohn und sein Gut kümmere, habe er bei der Arbeitnehmerveranlagung Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung geltend gemacht.

Er müsse jedes Wochenende nach Hause in die Tschechische Republik fahren. Die Strecke von der Wohnung in Wien, wo er während der Woche übernachte bis zu seiner Wohnung in U betrage 88,8 km. Daher ergäben sich für die Familienheimfahrten folgende Kosten:

88,8 km x 0,42 € x 4x = 149,20 € pro Monat x 12 Monate = 1.790,40 € im Jahr

Er bezahle monatlich die Miete in Österreich in der Höhe von 110 € an Herrn H. Die Haushaltsführung betrage somit 1.320 € für 2015 und 1.201 € für 2014.

Da er in der tschechischen Republik ein Haus besitze und Familie habe, beantrage er die Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. ersucht, das Alter seines Sohnes bekanntzugeben und ob er im Haushalt des Bf. wohne. Weiters wurde er um Vorlage der Meldedaten aller an seinem Wohnsitz lebenden Personen gebeten sowie um Beantwortung nachfolgender Fragen:

"Verwenden Sie für die Fahrten zwischen "Arbeitsort" und "Familienwohnsitz" das eigene KFZ (Bekanntgabe der Anzahl der Fahrten im Kalenderjahr und Kopie des Zulassungsscheins)?

- Bei der Mitbeförderung von anderen Personen: Name der Mitbeförderten und Höhe der dafür erhaltenen Beträge.

- Bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmittel oder sonstige Mitfahrgelegenheit: Anzahl der Fahrten und Nachweis der entstandenen Kosten?

- Anschrift des Familienwohnsitzes und Angabe der Km-Entfernung/einfache Strecke zur Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort.

- Haben Sie am Beschäftigungsort eine Schlafstelle/Wohnmöglichkeit/Wohnung und wie groß ist diese (Quadratmeter)?

- Sonstige Wohnmöglichkeit: Adresse und Anzahl der Quadratmeter?

- Haben Sie eine unentgeltliche Schlafmöglichkeit vom Arbeitgeber (Bekanntgabe der Adresse)?

- Wie oft wurden die Heimfahrten vom Arbeitgeber steuerfrei vergütet und wie hoch sind die dafür erhaltenen Ersätze (Bestätigung des Arbeitgebers erforderlich)?"

In Beantwortung des Ergänzungsersuchens übermittelte der Bf. eine Aufstellung der in den Jahren 2014 und 2015 durchgeführten Fahrten von Wien nach U und von U nach Wien und brachte vor, dass sich sein dauerhafter Wohnsitz und sein Lebensmittelpunkt in U, in der Tschechischen Republik, befinde. Dort besitze er ein Einfamilienhaus und dort kümmere er sich um seine Freundin, seinen Sohn und sein Gut. Sein Sohn sei am Datum***1989 geboren. Seine Freundin habe an der Adresse U U keinen dauerhaften Wohnsitz.

Er müsse jedes Wochenende nach Hause in die Tschechische Republik fahren. Dazu verwende er sein eigenes KFZ. Die Strecke von der Wohnung in Wien, wo er während der Woche übernachte, bis zu seinem Wohnsitz in U betrage 88,8 km (siehe Routenplaner in der Anlage). Er fahre immer alleine. Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei nicht möglich, da er immer ganz früh am Montag in die Arbeit fahre und am Freitag immer zu unterschiedlichen Zeiten zurück. Meistens mache er auch Überstunden.

In der Adr, habe er eine Schlafmöglichkeit. Diese Wohnung sei 16m2 groß. Er bezahle monatlich die Miete in Höhe von 110 € an Herrn H. Die Haushaltsführung betrage somit im Jahr 2015 1320 € und PLZ € im Jahr 2014. Er habe keine andere Wohnmöglichkeit und auch keine unentgeltliche Schlafmöglichkeit vom Arbeitgeber.

Der Bf. übermittelte Bestätigungen aus dem Einwohnerregister samt beglaubigter Übersetzung betreffend seinen Wohnsitz und den Wohnsitz seines Sohnes in der Tschechischen Republik, eine Kopie seines Zulassungsscheines, Bankbestätigungen betreffend Überweisung der Miete an den Vermieter H, beginnend mit , und eine Bestätigung seines Arbeitgebers, dass seitens der Fa. Fa GmbH keine Heimfahrten berücksichtigt wurden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen angenommen:

Der aus Tschechien stammende Bf. ist seit als Monteur bei der Fa. Fa in Wien in einem unbefristeten Dienstverhältnis beschäftigt. In den Streitjahren war er ledig und bewohnte an seinem Arbeitsort eine Unterkunft in PLZ Wien, Gasse, an der er seit gemeldet ist und für die er ab Februar 2014 monatlich 110 € Miete zahlte. Sein Familienwohnsitz befindet sich in U in Tschechien, wo er ein Einfamilienhaus besitzt und wo auch sein volljähriger Sohn wohnhaft ist.

Die Entfernung zwischen den Wohnsitzen in der Tschechischen Republik und in Wien beträgt 88,8 km.

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bf. und den von ihm vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere Reisekostenaufzeichnungen, Meldebestätigungen und Bankbestätigung sowie einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.    

Rechtslage:

Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten.

Demgegenüber sind Haushaltsaufwendungen oder Aufwendungen für die Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 grundsätzlich nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Lediglich unvermeidbare Mehraufwendungen, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss und ihm die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Beschäftigungsort ebenso wenig zugemutet werden kann wie die tägliche Rückkehr zum (Familien)Wohnsitz, sind als beruflich bzw. betrieblich bedingte Mehraufwendungen bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt erkannt, dass die Beibehaltung eines (Familien)Wohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in unüblich weiter Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, nicht durch die Erwerbstätigkeit, sondern durch Umstände veranlasst ist, die außerhalb der Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als durch die Einkunftserzielung veranlasst gelten, als dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Verlegung des ständigen Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung kann die verschiedensten Ursachen haben und sich auch aus Umständen der privaten Lebensführung ergeben.

Die Wohnsitzverlegung ist auch einem alleinstehenden Steuerpflichtigen unzumutbar, wenn der Verbleib am Tätigkeitsort nur von (nach den Umständen gemessen) kurzer Dauer sein wird, weil das Beschäftigungsverhältnis zeitlich befristet und nach den Umständen des Einzelfalles von einer Rückkehr an den Hauptwohnsitz auszugehen ist (vgl. und die dort angeführte Vorjudikatur).

Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht, ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. ).  

Unter Bedachtnahme auf die vorstehend dargelegte Rechtslage konnte der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden sein:

Unbestritten ist, dass der Bf. seine engsten persönlichen Beziehungen (Freundin, Sohn) und einen eigenen Hausstand in U hat, sodass davon auszugehen ist, dass dort der Familienwohnsitz liegt. Da dieser Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort mehr als 80 km entfernt ist und die Fahrtzeit mehr als eine Stunde beträgt, ist auch die Voraussetzung der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr zweifellos erfüllt.

Zu prüfen ist, ob dem Bf. eine Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar ist.

Der Bf. macht im Vorlageantrag geltend, dass er in Tschechien ein Einfamilienhaus besitze und leitet offensichtlich daraus die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ab

Das Bundesfinanzgericht hat bei einem vergleichbaren Sachverhalt unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH ausgesprochen, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes im steuerlichen Sinn nicht schon deshalb unzumutbar ist, weil der Bf. am Familienwohnsitz ein Eigenheim besitzt. Der Verwaltungsgerichtshof habe den Umstand, dass es sich beim Familienwohnsitz um ein Eigenheim handelt, als ein Moment bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des Familienwohnsitzes gesehen (; ebenso BFG vom26.03.2018, RV/2100763/2017).

Der Besitz eines Eigenheims führt demnach zu keiner Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung an den neuen Arbeitsort.

Weiters wendet der Bf. ein, dass er sich um seine Freundin und den Sohn, der am Familienwohnsitz in U lebt, kümmere. Dazu ist auszuführen, dass der Sohn im beschwerdegegenständlichen Zeitraum bereits volljährig war. B ei volljährigen Kindern (ausgenommen bei deren Pflegebedürftigkeit) besteht grundsätzlich keine Ortsgebundenheit des haushaltszugehörigen Elternteiles (vgl. ). Es bestand daher für den Bf. keine Veranlassung, den Familienwohnsitz im Interesse des Kindes wohles am bisherigen Wohnsitz beizubehalten. Die persönliche Beziehung zu seinem volljährigen Kind ist ebenso wenig ein ausreichender Grund für die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung wie der Umstand, dass er in Tschechien eine Freundin hat.

Im Ergebnis wurden vom Bf. keine stichhaltigen Gründe ins Treffen geführt, welche einer Wohnsitzverlegung entgegengestanden wären. Die Unzumutbarkeit muss vielmehr die Folge von Umständen sein, die mit der Berufstätigkeit bzw. mit dem Ort der Berufstätigkeit im Zusammenhang stehen, wie zB die Tatsache, dass an diesem Ort keine zur Begründung des Familienwohnsitzes geeignete Wohnung zu beschaffen ist, oder eben die Tatsache, dass keine die Begründung eines Familienwohnsitzes rechtfertigende dauernde Arbeitsstelle vorliegt (; ).Solche Gründe liegen im Beschwerdefall nicht vor. Die Verlegung des Hauptwohnsitzes an den Beschäftigungsort ist somit als zumutbar anzusehen und die Beibehaltung des vom Beschäftigungsort weit entfernten Familienwohnsitzes als privat veranlasst einzustufen.

Wie das Finanzamt in der Begründung der Einkommensteuerbescheide vom  zutreffend ausgeführt hat, können aber nach herrschender Rechtsauffassung auch dann, wenn die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, die diesbezüglichen Kosten wenigstens vorübergehend (in einer Übergangsphase) als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dabei ist von einer angemessenen Frist auszugehen, welche sich nach den Möglichkeiten des Steuerpflichtigen, sich im Einzugsbereich des Beschäftigungsortes einen Wohnsitz zu beschaffen, richtet. Ob und wann dem Steuerpflichtigen die Wohnsitzverlegung zumutbar ist, kann nicht vom Ablauf einer bestimmten Zeit abhängig gemacht werden, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. ).

Nach der Verwaltungspraxis (LStR 2002, Rz 354) und herrschenden Rechtsauffassung (vgl. zB RV/0220-F/09; ; vom , RV/5100556/2014; , RV/2100763/2017 u.v.a.) wird bei alleinstehenden Steuerpflichtigen üblicherweise eine Zeitspanne von sechs Monaten als ausreichend erachtet.

Entsprechend den obigen Ausführungen ist im vorliegenden Fall das Erfordernis einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung nicht erfüllt. Daher hat das Finanzamt die beantragten Kosten (Miete, Familienheimfahrten) zu Recht lediglich für das Jahr 2014 für einen Zeitraum von sechs Monaten anerkannt. In einem darüber hinausgehenden Ausmaß kommt eine steuerliche Berücksichtigung der Kosten für doppelte Haushaltsführung aus den o.a. Gründen jedoch nicht in Betracht.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung
Einfamilienhaus am Familienwohnsitz
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103707.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at