Parkometerabgabe; Parkausweis gemäß § 29b StVO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., Adresse, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA- XXX, im Beisein des Schriftführers M. am , zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 60 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde, hat am gegen die Beschwerdeführende Partei (Bf.) ein Straferkenntnis, MA 67-PA-XXX erlassen, dessen Spruch lautet:
"Sie haben am um 09:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, XYGasse, mit dem mehrspurigen Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X. folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich eine Kopie des Ausweises gemäß § 29b StVO mit der Nr. zzz. Die Parkometerabgabe wurde daher hinterzogen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 62 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird zudem ein Betrag von EUR 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 330,00."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Sie haben das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit abgestellt, sodass es dort zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden ist, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, da sich im Fahrzeug lediglich eine Kopie des Ausweises Nr. zzz befand. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe hinterzogen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Anzeige, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde sowie in die von diesem angefertigten Fotos.
Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde Ihnen die Übertretung angelastet.
In Ihrer Rechtfertigung gaben sie zusammengefasst im Wesentlichen an, dass es sich bei dem angebrachten Parkausweis um das Original handelte und Sie mit Ihrem Vater in seinen Angelegenheiten unterwegs gewesen wären. Hinsichtlich der Überprüfung eines unmittelbar nach der Beanstandung vorgelegten Ausweises auf Echtheit wären Sie von Exekutivbeamten auf das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren verwiesen worden.
Ihrem Vorbringen ist die Anzeige entgegenzuhalten, wonach sich eindeutig ergibt, dass zum Beanstandungszeitpunkt lediglich eine Kopie eines Ausweises gemäß § 29b StVO im Fahrzeug eingelegt war. Das Kontrollorgan hat in der Anzeige vermerkt, dass die Kopie aus einigen Details eindeutig erkennbar war (Pixelung, weiße und ungerade abgeschnittene Ränder, verschwommene Farben).
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Widergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet.
Der Ihnen gleichzeitig mit der Aufforderung zur Rechtfertigung gebotenen Möglichkeit die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweise bekannt zu geben, insbesondere die Beförderung des Ausweisinhabers glaubhaft zu machen und der Behörde den Originalausweis vorzulegen, haben Sie nicht Folge geleistet und lediglich den bereits geführten Emailverkehr neuerlich übermittelt.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und Ihrer Rechtfertigung als Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann die Übertretung als erwiesen angesehen werden.
Da außerdem auf Grund einer eingeholten Lenkerauskunft Ihre Tätereigenschaft festgestellt wurde, war davon auszugehen, dass Sie die Verwaltungsübertretung begangen haben.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Die Verschuldensfrage war zu bejahen.
Sie haben die Parkometerabgabe somit hinterzogen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe nis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und es kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrunde liegenden Handlung schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Entrichtung von Abgaben, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass Ihnen zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht mehr zugute kommt.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Ihren Gunsten nicht angenommen werden, da Sie von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht haben, für eine solche Annahme nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht und somit von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen war.
Im Hinblick auf die schwere Verschuldensform (Abgabenhinterziehung infolge Anbringung eines nachgemachten Ausweis gemäß § 29 StVO) war die Strafe spruchgemäß festzusetzen, um Sie von einer Wiederholung wirksam abzuhalten.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.
Die Auferlegung des Betrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingenden Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Gegen die Strafverfügung brachte der Bf. fristgerecht Beschwerde mit folgender Begründung ein:
"Bei diesem Straferkenntnis vom handelt es sich um eine Infamie ersten Ranges! Ich habe bereits etwa eine Stunde nach Ausstellung der Anzeigeverständigung (als ich mit meinem Vater zu meinem KFZ zurückkehrte) mittels Telefon-Anrufes angeboten, der Anzeigenleger möge sich an Ort und Stelle von der Echtheit des beanstandeten Ausweises überzeugen!
Ich wurde an Ihre Außenstelle Mariahilfer Gürtel 20 verwiesen, und dort konnten zwei anwesende Exekutivbeamte diesen beanstandeten Ausweis bereits zur Mittagszeit des überprüfen!
Mir da einen Zettel in die Hand drücken, und mich (nicht eindeutig formuliert) zu einer nochmaligen weiteren Überprüfung dieses zweifelsfrei echten Ausweises (bitte was hätte ich überhaupt davon, diesen zu fälschen, da er ohnehin nur sehr selten gebraucht wird??) im 20. Bezirk aufzufordern, ist wohl als reine Schikane zu bezeichnen, zumal ja die Information dieser Überprüfung am Mariahilfer Gürtel 20 durchzuführen, von Ihrer Behörde kam!
Zu der Infragestellung, ob ich am tatsächlich mit meinem 91 jährigen Vater unterwegs war:
Mein 91 jähriger Vater ist auf Grund seiner altersbedingten eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten nicht mehr in der Lage zu bestätigen, dass er zum angegebenen Zeitpunkt mit mir unterwegs war.
Sehr wohl aber kann Herr DG&KP St. * aaa, der zum angegebenen Zeitpunkt ebenso mit pflegerischen Agenden meines Vaters betraut war, bestätigen, dass der Zweck dieser Fahrt in den 14.Bezirk ein Krankenbesuch eines langjährigen Freundes meines Vater war (der leider 10 Tage nach diesem Krankenbesuch verstorben ist).
Weiters fuhren mein Vater und ich zu meinen Elternhaus in B. (in unmittelbarer Nähe der XYGasse) welches von meiner 87 jährigen, aber geistig noch sehr regen Mutter bewohnt wird.
Diese kann ebenso den Ablauf dieses Vormittags des genau bestätigen, da ich, nachdem mein Vater zu ihr in mein Elternhaus kam, ja sofort zum Mariahifer Gürtel 20 weiterfuhr.
Das "besonders geschulte Organ" Dienstnummer A *** welches die Anzeige Identifikationsnummer ******, empfehle ich hiermit nochmals dienstrechtlich genau zu überprüfen, denn diese Anzeige ist und bleibt falsch.
Sollte diese Angelegenheit Ihrerseits nicht als Irrtum (Bosheit oder Geilheit auf Falschparker-erwischen-Prämie will ich ja nicht primär unterstellen) unverzüglich eingestellt werden, so ersuche ich hiermit ebenso den unabhängigen Verwaltungssenat der Stadt Wien den Meldungsleger A*** hinsichtlich seiner Fehlleistungen zu untersuchen."
Die MA 67 legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht unter Anschluss der bezugnehmenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.
In der mündlichen Verhandlung führte der Bf. zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aus, dass er ein kleines Haus im Wienerwald besitze und die Pensionshöhe ca. € 2000 monatlich betrage.
Der Bf. führte weiters aus, dass wenn er in Wien mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug unterwegs sei, dann fast ausschließlich in Angelegenheiten betreffend seinen Vater.
Sonst sei er fast ausschließlich mit seinem Motorrad unterwegs, so wie auch heute.
Der Bf. legte das Original des Parkausweises für Behinderte Nr.zzz vor.
Auf die Frage der Richterin, wo sich der Parkausweis in der Regel befinde, führte der Bf. aus, dass der Parkausweis sich immer im Handschuhfach des gegenständlichen KFZ befinde und nur wenn er mit seinem Vater unterwegs sei, er diesen hinter die Windschutzscheibe lege.
Wenn er mit dem Auto in Wien (ohne Vater) unterwegs sei, das komme jedoch nur ca. 3 mal im Jahr vor, verwende er Kurzparkscheine.
Mit seinem Vater sei er in letzter Zeit auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr häufig unterwegs, nur noch bei festlichen Anlässen.
Am war er mit seinem Vater bei einem alten Schul- und Geschäftsfreund und sei anschließend zu seiner Mutter gefahren.
Anschließend sei er auf den Lerchenfeldergürtel gefahren um den Parkausweis den Beamten zu zeigen.
Der Bf. führt weiters aus, dass in seiner Familie seine Mutter, die noch selbst Auto fährt, ebenfalls so einen Parkausweis besitzt.
Zu der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache wurde der vom Bf. genannte Zeuge St. vernommen.
Der Zeuge führte zu dem Gegenstand der Einvernahme, nämlich ob er sagen könne, dass zum Tatzeitpunkt am , 09:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, XYGasse der "Originalausweis für Behinderte" des Vaters des Bf. im gegenständlichen KFZ X. gelegen sei und ob an diesem Tag der Bf. mit seinem Vater unterwegs gewesen sei, aus, dass er dies nicht sagen könne.
Er sei ein jahrzehntelanger Freund des Bf. und passe regelmäßig auf den Hund des Bf. auf. Er wisse, dass der Bf. mit seinem Vater öfters, so auch im Jänner 2017, unterwegs gewesen sei. Er habe auch beim Hineinsetzten des Vaters in das Auto geholfen.
Er könne sich jedoch nicht erinnern, ob am im Auto das Original des Behindertenausweises sichtbar platziert war.
Er könne sich erinnern, wie der Bf. einmal den Ausweis aus dem Handschuhfach genommen habe, allerdings wisse er nicht, wo sich der Ausweis in der Regel befindet.
Das als Zeugin geladene Kontrollorgan, Frau *****, führte zu dem von ihr wahrgenommen Parken des Bf. mit einem kopierten Parkausweis seines Vater H.G. aus, dass sie sich nicht mehr an den konkrete Vorfall erinnern könne. Sie führte jedoch aus, dass sie jeden Tag Parkausweise für Behinderte sehe und nach 6 Jahren routinemäßig erkenne, ob es sich um einen Originalausweis oder um eine Kopie bzw. Fälschung handle. Auf dem Foto erkenne man eindeutig, dass die Ränder schräg geschnitten worden seien.
Wenn sie sich unsicher ist, schicke sie ein Foto an die Zentrale und höre sich die Meinung der Kommandanten an. Die letzte Entscheidung liege jedoch bei ihr.
Im gegenständlichen Fall sei sie sich aber sicher gewesen, dass kein Originalausweis vorläge, weshalb sie keine Anfrage gemacht habe.
Der nunmehr vom Bf. in der Verhandlung vorgelegte Originalausweis sei nicht identisch mit dem auf dem Foto, auch wenn das Foto nur schwarz-weiß ist, sei sie sich diesbezüglich sicher. Insbesondere die Ränder am Foto seien unregelmäßig foliiert im Gegensatz zum vorgelegten Ausweis.
Dem hielt der Bf. entgegen, dass das Foto nicht qualitativ ausreichend sei.
Auf Grund eines Anrufes der Zeugin bei ihrer Dienststelle wurden dem Gericht die im Akt befindlichen schwarz-weiß Fotos mittels E-Mail in Farbe und zum Betrachten am Desktop übermittelt.
Die Zeugin bestätigte anhand der Farbfotos ihre Ausführungen, dass das in der Verhandlung vorgelegte Original des Behindertenausweises nicht ident sei mit dem im Auto gelegenen, insbesondere der linke und der rechte Rand seien nicht gleich stark und das rechte obere Eck sei unterschiedlich.
Der Bf. führt zu den übermittelten Farbfotos aus, dass deren Qualität immer noch sehr schlecht und nicht erkennbar sei, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Kopie handeln würde, insbesondere, da der untere Bereich des Ausweises im Armaturenbrett gesteckt habe.
Ergänzend führte der Bf. aus, dass er zwei Tage vor dem Beanstandungszeitpunkt ein zweites KFZ auf das Kennzeichen angemeldet habe. Er führt aus, dass in seiner Familie weitere Parkausweise vorhanden seien und er meistens mit dem Motorrad unterwegs sei. Seine Mutter fahre selbst mit dem Auto.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am um 09:53 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X. in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14, XYGasse, abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Der Zulassungsbesitzer war der Bf..
In dem KFZ lag ein Parkausweis für Behinderte, welcher nach Wahrnehmung des Kontrollorganes eine Farbkopie war.
Im Zuge des Verfahrens wurde vom Bf. eine Kopie des Behindertenausweises seines Vaters mit der Nr. *****, ausgestellt vom Sozialministeriumsservice über 100% Grad der Behinderung, vorgelegt.
Das Abstellen des Fahrzeuges an der angeführten Örtlichkeit durch den Bf. sowie dessen Lenkereigenschaft blieben unbestritten.
In der mündlichen Verhandlung wurde vom Bf. das Original des Parkausweises Nr.zzz vorgelegt.
Der Bf. bestreitet, dass sich zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan eine Farbkopie des in Rede stehenden Parkausweises im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug befand.
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den Wahrnehmungen des Kontrollorganes, dessen Anzeigedaten und den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen drei Fotos.
Strittig ist, ob der im Wagen des Bf. eingelegte Behindertenausweis Nr. zzz zum Zeitpunkt der des Abstellens der mehrspurigen Kraftfahrzeuges ein Kopie oder der Originalausweis war.
Laut Aussage des Bf. könne sein 91. jähriger Vater dazu nichts sagen.
Laut dem vom Bf. angeführten Zeugen St. kann sich dieser nicht erinnern, an welchen Tag im Jänner 2017 die gegenständliche Ausfahrt des Bf. mit seinem Vater gewesen sei und ob der Originalausweis im Auto gelegen sei.
Nach dem Wortlaut des § 29b Abs. 4 StVO 1960 hat der Inhaber eines Behindertenausweises beim Parken oder Halten auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen den Ausweis bei mehrspurigen KFZs hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen. Dies kann sich somit nur auf das amtliche Originaldokument - und nicht auf eine Kopie desselben - beziehen. Es ist auch Aufgabe des Bf. als Lenker, bei Beförderung des Inhabers eines Behindertenausweises für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Fahrzeuges mit einem Originalausweis zu sorgen, wenn er die Befreiung von der Abgabepflicht in Anspruch nehmen will.
Das Vorbringen des Bf., er habe den Inhaber des Behindertenausweises zum fraglichen Zeitpunkt befördert, wurde von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt, allerdings als nicht entscheidungsrelevant angesehen. Im Hinblick auf die unstrittige Verwendung einer Kopie des Ausweises mit der Nr. zzz anstelle des Originaldokuments sind die Einwendungen des Bf. allerdings nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der belangten Behörde aufzuzeigen.
Das Kontrollorgan sagte als Zeugin aus, dass sie sich im gegenständlichen Fall sicher gewesen sei, dass es sich bei dem im Auto gelegenen Ausweis nicht um das in der Verhandlung vom Bf. vorgelegte Original handelt und führte dazu detailgetreu aus an welchen Auffälligkeiten sie erkannt habe, dass es sich nicht um das Original des Behindertenausweises gehandelt habe; auf Grund der ungerade geschnittenen Ränder, des rechten oberen zum Originalausweis unterschiedlichen Eck und der Pixelung hat sich für sie eindeutig ergeben, dass es sich nicht um das Original des Ausweises gehandelt habe.
Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben der Meldungslegerin in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann. Auch besteht - wie schon die belangte Behörde hingewiesen hat - kein Grund, an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass die Meldungslegerin eine ihr unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihr abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden. (vgl. v. , 90/03/0172).
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 1 der Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 6 lit. g der Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenausweises nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund von Behinderung" verfügen, als Nachweis über die Berechtigung nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
Nach Abs. 3 lit. b leg. cit. dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken.
Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirkt ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet wird. Kopien derartiger Ausweise stellen keine Kennzeichnung iSd § 3 Abs. 1 lit. h Parkometerabgabenverordnung dar und lösen daher die Rechtsfolge der Befreiung von Parkometerabgaben auch dann nicht aus, wenn sie von befugten Personen verwendet werden.
Das Vorbringen des Bf. er habe seinen Vater, den Inhaber des Behindertenausweises zu den fraglichen Zeitpunkten befördert, geht daher ins Leere.
Entscheidend ist auch nicht, dass der ausgestellte Behindertenausweis im Original vorhanden ist, sondern dass der Behindertenausweis gemäß § 29b StVO im Original hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht wird.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wie bereits Eingang ausgeführt steht folgender Sachverhalt fest:
Nicht bestritten ist, dass der Bf. das Kraftfahrzeug zu den verfahrensgegenständlichen Zeitpunkten gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Strittig ist allein die Tatsachenfrage, ob es sich bei dem hinter der Windschutzscheibe deponierten Ausweis um eine Kopie oder den Originalausweis gehandelt hat.
Fest steht, dass die Meldungslegerin die von ihr im Rahmen der Überwachungstätigkeit festgestellten Merkmale detailliert (siehe vorstehend) beschrieben habe.
In der mündlichen Verhandlung führte die Meldungslegerin aus, dass sie bereits seit 6 Jahren ihre Tätigkeit ausübe, und sie auf Grund von Erfahrung und Kenntnis kopierte Parkausweise erkenne.
Im gegenständliche Fall, waren für sie die schief geschnittenen Ränder, die rechte abgeknickte Ecke, die Pixelung und der ausgewaschene Stempel Indizien, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Farbkopie handelt.
Auch der in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Bildvergleich der im vorgelegten Akt befindlichen Fotos des Kontrollorgans, die das Kontrollorgans bei der Beanstandung aufgenommen hat und den in der mündlichen Verhandlung übermittelten Farbfotos des im KFZ eingelegten Behindertenausweises mit den vom Bf. in der Verhandlung vorgelegten Originalausweis, lässt für das Gericht den Schluss zu, dass es sich hierbei um zwei verschiedene Ausweise handelt.
Auf dem Foto vom erkennt man deutlich, dass die Ecke rechts oben abgeknickt ist, nicht jedoch bei dem vorgelegten Originalausweis. Weiters ist auf den Fotos des Kontrollorgans deutlich erkennbar, dass bei dem "eingelegten" Ausweis die Ränder schief geschnitten sind, während bei dem Originalausweis die Ränder gleich breit sind.
Der Vater des Bf., der Inhaber des Ausweises konnte dazu nicht befragt werde und auch der vom Bf. angeführte Zeuge konnte nichts dazu aussagen, ob es sich im gegenständliche Fall um den Originalausweis handelt.
Die Einwendungen des Bf., dass sich der Originalausweis immer im Handschuhfach des gegenständliche Autos befinde, der Bf. fast nie in Wien ohne seinem Vater unterwegs sei und auch seine Mutter einen eigenen Parkausweis besitze, ist im Hinblick auf die unstrittige Verwendung einer Kopie des Ausweises mit der Nr. zzz anstelle des Originaldokuments nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der belangten Behörde aufzuzeigen.
Laut vorstehend angeführten gesetzlichen Regelungen muss der Originalausweis sichtbar im KFZ angebracht sein und der Ausweisbesitzer mit dem KFZ unterwegs sein.
Das Bundesfinanzgericht geht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass es sich bei dem zum Beanstandungszeitpunkt im Fahrzeug hinterlegten Parkausweises für Behinderte mit der Nummer zzz um eine Farbkopie gehandelt hat. Parkscheine für den Parkvorgang wurden nicht gelöst.
Der Bf. wurde daher in dem angefochtenen Straferkenntnis die Verwaltungsübertretung der Hinterziehung der Parkometerabgabe zu Recht zur Last gelegt.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,-- zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 – 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Der Bf. hat zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgeführt, dass allfällige schlechte wirtschaftliche Verhältnisse bei der Strafbemessung nicht angenommen werden können.
Zur Tatzeit kam der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht zugute.
Die Geldstrafe sowie die gemäß § 16 Abs. 1 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen auch nach Dafürhalten des Bundesfinanzgerichtes den oben dargelegten Strafzumessungserwägungen.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im Streitfall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist daher im Streitfall kein Raum.
Aus diesen Gründen erscheint die verhängte Geldstrafe von 300,00 EUR in spezialpräventiver Hinsicht durchaus als schuld- und tatangemessen und nicht als überhöht.
Gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Auch die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt.
Eine Strafherabsetzung kommt auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angeführten Gründen unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den (bis zu 365,00 EUR reichenden) gesetzlichen Strafrahmen nicht in Betracht
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich um eine reine Sachverhaltsfrage.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500395.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at