Umbuchung und Überrechnung von Guthaben: Säumnis der Abgabenbehörde mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde nicht verfolgbar
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RS/2100002/2019-RS1 | Der aus dem Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben nach § 215 Abs. 4 BAO dem Abgabepflichtigen erwachsende Bescheiderlassungsanspruch besteht allein in dem Fall, dass die Abgabenbehörde eine Umbuchung oder Überrechnung verweigert. Entschließt sich die Abgabenbehörde, ein Guthaben umzubuchen oder zu überrechnen, fällt damit ihre Pflicht zur Bescheiderlassung weg. Die durch das Einlangen eines Antrages auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben ausgelöste behördliche Handlungspflicht besteht daher entweder in einer Bescheiderlassung oder in der Setzung des Realaktes der Umbuchung oder Überrechnung. Zu einer Umbuchung oder Überrechnung fehlt dem Verwaltungsgericht aber eine Zuständigkeit, weil es nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten, nicht aber faktische Leistungen erbringen und Realakte setzen kann. Das Verwaltungsgericht könnte damit der behördlichen Säumigkeit über einen Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben nur in einer der beiden denkmöglichen Erledigungsrichtungen, nämlich durch Erlassung eines (antragsabweisenden) Bescheides, nicht aber durch Umbuchung oder Überrechnung eines Guthabens begegnen. Dies erweist den aus dem Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben dem Abgabepflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde erwachsenden Erledigungsanspruch mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde als nicht verfolgbar (zur Verbuchung des angemeldeten Überschusses als Gutschrift bei der Umsatzsteuer vgl. ; zur Rückzahlung eines Guthabens vgl. ). |
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über Beschwerde der X-KG, Adresse, vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Graz-Stadt betreffend den Antrag vom auf Übertragung innerhalb der Finanzverwaltung beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Der aus dem Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben nach § 215 Abs. 4 BAO dem Abgabepflichtigen erwachsende Bescheiderlassungsanspruch besteht allein in dem Fall, dass die Abgabenbehörde eine Umbuchung oder Überrechnung verweigert. Entschließt sich die Abgabenbehörde, ein Guthaben umzubuchen oder zu überrechnen, fällt damit ihre Pflicht zur Bescheiderlassung weg. Die durch das Einlangen eines Antrages auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben ausgelöste behördliche Handlungspflicht besteht daher entweder in einer Bescheiderlassung oder in der Setzung des Realaktes der Umbuchung oder Überrechnung. Zu einer Umbuchung oder Überrechnung fehlt dem Verwaltungsgericht aber eine Zuständigkeit, weil es nur eine rechtsprechende Tätigkeit entfalten, nicht aber faktische Leistungen erbringen und Realakte setzen kann. Das Verwaltungsgericht könnte damit der behördlichen Säumigkeit über einen Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben nur in einer der beiden denkmöglichen Erledigungsrichtungen, nämlich durch Erlassung eines (antragsabweisenden) Bescheides, nicht aber durch Umbuchung oder Überrechnung eines Guthabens begegnen. Dies erweist den aus dem Antrag auf Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben dem Abgabepflichtigen gegenüber der Abgabenbehörde erwachsenden Erledigungsanspruch mit dem Instrument der Säumnisbeschwerde als nicht verfolgbar (zur Verbuchung des angemeldeten Überschusses als Gutschrift bei der Umsatzsteuer vgl. ; zur Rückzahlung eines Guthabens vgl. ). Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber von der Möglichkeit, Abhilfe durch einfachgesetzliche Bestimmungen auf der Grundlage von Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, nämlich Regelungen über Verhaltensbeschwerden, keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Ritz, Entscheidungspflicht über Anträge auf Realakte, AFS 2018, 42).
Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RS.2100002.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at