Parkometerabgabe; Aktivierung eines elektronischen Parkscheines für das falsche Kraftfahrzeug; Anrainerzone; Einwand der Doppelbestrafung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67/67/2018, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe von € 60,00 auf € 48,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis bestätigt.
Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt gemäß § 64 Abs. 2 VStG € 10,00.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Bf. keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Die Geldstrafe (€ 48,00) ist gemeinsam mit dem unverändert gebliebenem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) lastete dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) mit Strafverfügung vom , MA67/67/2018, an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 20:47 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Hegelgasse 15, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 12 Stunden verhängt.
In dem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch brachte der Bf. im Wesentlichen vor, via "Handy-Parken" einen Parkschein gelöst zu haben, allerdings habe er vergessen, das gespeicherte Kennzeichen seines Fahrzeuges (Y) durch das Kennzeichen des auf seine Gattin zugelassenen Fahrzeuges Vienna zu ersetzen. Er habe bei seiner Rückkehr zwei Strafmandate vorgefunden; eines, welches das unerlaubte Parken in einer Anrainerzone bestraft habe und ein weiteres, welches das Fehlen eines Parkscheines bestraft habe. Er habe das erste Mandat bezahlt, das zweite Mandat halte er aus folgenden Gründen für rechtswidrig:
Wäre er in einer normalen Kurzparkzone gestanden, was er angenommen habe, weil diese mit dem nächsten Stellplatz begonnen habe, hätte er nur ein Mandat bekommen. Es sei gleichheitswidrig, den Parkraum für Bewohner eines Bezirks mit der doppelten Strafdrohung zu schützen. Eine Parkgebühr für einen für ihn grundsätzlich nicht erlaubten Parkplatz zu verlangen, sei rechtswidrig, zumal er die Strafe für nicht erlaubtes Parken bezahlt habe. Die Parkgebühr sei bezahlt worden und sei unter seinem Kennzeichen Y in der Datenbank der Behörde zur fraglichen Zeit gespeichert. Daher sei die Strafe rechtswidrig, weil er die Parkgebühr nicht verkürzen habe wollen. Sein Verhalten sei sogar mehr als tätige Reue gewesen.
Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. in der Folge mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (d.s. 10 % der Strafe, jedoch mind. € 10,00 für jedes Delikt) verhängt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Einwendungen des Bf. Folgendes wörtlich ausgeführt:
"Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Innerhalb von Kurzparkzonen können auch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- und Parkverbote erlassen werden, ohne dass die Kurzparkzone deshalb unterbrochen wird. Es ist für die Abgabepflicht nach der Parkometerabgabeverordnung ohne rechtliche Bedeutung, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten oder Parken innerhalb einer Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht.
Die Abgabepflicht besteht auch für Bereiche von Halteverbotszonen und Parkverbotszonen in Kurzparkzonen und kann somit aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebührenpflicht für Halteverbotszonen und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen bestehen.
Die Behörde vermag in einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines
danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem
Parkometergesetz wegen der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe keine unzulässige
Doppelbestrafung zu erkennen, wurden doch in einem solchen Fall zwei voneinander
unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen‚ die
unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkometergesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe) schützen, verletzt.
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe für das mit Kennzeichen angeführte Fahrzeug als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008, in der geltenden Fassung).
Aus der Buchungsliste der m-parking Rufnummer 123 geht hervor, dass der
elektronische Parkschein für das Kennzeichen Y angefordert und gebucht wurde.
Es war daher für das gegenständliche Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt kein
elektronischer Parkschein aktiviert und Ihre Einwendungen waren nicht geeignet, Sie vom
gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen
Einstellung führen könnten.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone
abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der
Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB).
Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
§ 45 Abs. 1 Z. 4 VStG normiert, dass die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Ist jedoch auch nur eines der Tatbestandselemente des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht erfüllt, so kommt die Anwendung dieser Gesetzesstelle nicht in Betracht.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Rationierung des Parkraumes, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering war.
Nachdem im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich ist, dass das Verschulden als geringfügig zu betrachten sei, konnte die oben zitierte Gesetzesstelle nicht angewendet werden.
Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine Vormerkungen nach dem Wr. Parkometergesetz vorliegen.
Betreffend Ihrer Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte
Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde und brachte neben dem bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung erstatteten Vorbringen vor, dass im Straferkenntnis der belangten Behörde ausgeführt werde, dass aus der Buchungsliste der m-parking Rufnummer 123 (Anm.: Rufnummer des Bf.) hervorgehe, dass der elektronische Parkschein für das Kennzeichen Y angefordert und gebucht wurde. Damit habe das Ermittlungsverfahren der Behörde ergeben, dass die Feststellung im gegenständlichen Straferkenntnis, nämlich „Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt" unzutreffend sei und die Basis für eine Bestrafung fehle. Es sei nämlich die Parkometerabgabe nicht "verkürzt, sondern entrichtet worden, wie die Behörde selbst festgestellt habe. Für die Bestrafung fehle zudem ein wesentliches Motiv, nämlich jegliche Art von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, weil die Parkometerabgabe ja mittels SMS entrichtet worden sei. Aufgrund einer entschuldbaren Fehlleistung sei lediglich vergessen worden, im SMS zusätzlich das Kennzeichen des Fahrzeugs anzugeben.
Abgesehen davon, hebe hier die Stadt Wien zusätzlich die Parkometerabgabe für einen rechtlich unzulässigen Parkvorgang ein, weil ein rechtswidriger Parkvorgang seinerseits in einer reservierten Zone vorgelegen sei und er dafür auch die Geldbuße bezahlt habe, was rechtlich seines Erachtens unzulässig sei. In einer Zone, wo er als Nichtbewohner des ersten Bezirks gar nicht parken dürfe, könne von ihm auch keine Parkometerabgabe verlangt werden. Nun versuche die Stadt, eine zweite Geldbuße zu kassieren, obwohl das Strafmandat für Falschparken in der reservierten Zone für Bewohner des ersten Bezirks und das Parkentgelt bezahlt worden seien. Nach den üblichen Regeln der Rechtsinterpretation bei konkurrierenden Normen komme im gegenständlichen Fall vorrangig die StVO zur Anwendung, auf deren Basis vom Bundesland bzw. der Gemeinde Wien am tatgegenständlichen Ort eine Verordnung zur Reservierung des Parkraumes für Bewohner des ersten Bezirks erlassen worden sei, also eine Lex Specialis zur Verordnung der Gemeinde zur Einrichtung einer Kurzparkzone für den ersten Bezirk. Zudem sei die bundesgesetzliche Regelung (StVO) die höherrangige Rechtsnorm gegenüber der landesgesetzlichen Regelung (Parkometergesetz). Dem Parkometergesetz und der darauf basierenden Verordnung werde nun durch die spezielle und höherrangige Norm (StVO und darauf basierende Verordnung) derogiert. Wäre das nicht so, d.h.‚ wären die beiden Normen gleichwertig, so könnte man in der Bezirksbewohnerzone auch als Bezirksfremder jederzeit straffrei parken, wenn man nur das Parkentgelt entrichte. Dass genau das nicht der Fall sei und der rechtlichen Übung der Behörde entspreche, zeige die (zu Recht erfolgte) Verhängung eines Strafmandats gegen ihn wegen Parkens in der Bezirksbewohnerzone. Zudem liege eine versuchte, ungerechtfertigte Bereicherung der Stadt Wien vor, weil sie ein Parkentgelt eingehoben habe und gleichzeitig eine Parkstrafe fordere. Um die Sachlage drastisch zu veranschaulichen: Das wäre ungefähr so, wie wenn jemand gewerbsmäßigen Betrug betreibe, dafür strafrechtlich verurteilt werde und zivilrechtlich zur Wiedergutmachung des Schadens, parallel dazu aber von der Finanzbehörde die betrügerischen Einkünfte zur Steuer veranlagt würden.
Die MA 67 legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen
Unstrittiger Sachverhalt:
Der Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, zugelassen auf SZ, am um 20:47 Uhr in
der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Hegelgasse 15, abgestellt.
Laut Übersicht m-parking (Übersicht der Transaktionen) buchte der Bf. am genannten Tag um 19:57 Uhr für das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Y einen Parkschein mit einer Gültigkeitsdauer von 120 Minuten.
Dies bedeutete für das verfahrensggstdl. Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna, dass dieses am um 20:47 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Hegelgasse 15, ohne gültigen Parkschein abgestellt war.
Gesetzesgrundlagen:
Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu
entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
§ 22 Abs. 2 VStG lautet:
"Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen
begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende
Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt
bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer
Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen."
Rechtliche Würdigung der Beschwerdeinwendungen:
Doppelbestrafung
Der Bf. bringt in seiner Beschwerde ua. vor, dass nach den üblichen Regeln der Rechtsinterpretation bei konkurrierenden Normen im gegenständlichen Fall vorrangig die StVO zur Anwendung komme. In einer Zone, wo er als Nichtbewohner gar nicht parken dürfe, dürfe auch keine Parkometerabgabe verlangt werden. Er sei zwei Mal bestraft worden, einmal für das Parken in einer Anrainerzone und ein weiteres Mal wegen des Fehlen eines Parkscheines.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 22 Abs. 2 VStG ist für jede selbständige, sei es auch nacheinander gesetzte Handlung, die jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt, eine eigene Strafe zu verhängen.
Das im Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG 1950 geltende Kumulationsprinzip schließt nicht aus, dass beim Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen strafbaren Handlungen mehrere Strafen nebeneinander verhängt werden, wenn die Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfen innerhalb einer Kurzparkzone noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden, ohne dass dadurch das Gebiet der Kurzparkzone unterbrochen wird (vgl , , , vgl. weiters ).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , VfGH B 644/01 keine Bedenken gegen die gleichzeitige Erlassung einer Halte- und Parkverbotsverordnung und einer Kurzparkzonenverordnung für den selben Straßenzug geäußert. Der Straßenverkehrsordnung sei keine Bestimmung zu entnehmen, die es verbieten würde, für den selben Straßenzug eine Halte- und Parkverbotsverordnung und eine Kurzparkzonenverordnung zu erlassen, die sich teilweise zeitlich überschneiden, sodass sie in ihrer Verbotswirkung kumulieren. Es liege daher im Beurteilungsspielraum der verordnungserlassenden Behörde, solche Verordnungen auch nebeneinander in Geltung zu setzen, wenn sie dies aus den in den § 25 und § 43 Abs 1 StVO 1960 genannten Gründen für erforderlich hält.
Bei weitergehenden Einschränkungen (zB gebührenpflichtige Kurzparkzone und Halte- und Parkverbot) wird der Tatbestand des § 1 Abs 1 Wiener Parkometergesetz erfüllt (), als aus abgabenrechtlicher Sicht eine Gebührenpflicht für Halteverbotszonen und Parkverbotszonen innerhalb gebührenpflichtiger Kurzparkzonen besteht (vgl , ).
In einer Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung wegen eines danach unter Strafe stehenden Verhaltens und in einer weiteren Bestrafung nach dem Parkgebührengesetz wegen der Nichtentrichtung von Parkgebühren liegt keine unzulässige Doppelbestrafung, da in einem solchen Fall zwei voneinander unabhängige Strafnormen mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen, die unterschiedliche Rechtsgüter (im Fall des Parkgebührengesetzes das Recht der Gemeinde auf Entrichtung einer Abgabe, im Falle der StVO das rechtswidrige Abstellen des Fahrzeuges) schützen, verletzt werden (, ).
Elektronische Aktivierung eines Parkscheines für ein anderes behördliches Kennzeichen
Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung (bei Verwendung eines elektronischen Parkscheins) als entrichtet.
Der Abstellvorgang wird insbesondere durch das nach dem Kennzeichen individualisierte, abgestellte Fahrzeug definiert. Erfolgt - wie im vorliegenden Fall - eine elektronische Aktivierung für das falsche Kraftfahrzeug, dann liegt naturgemäß keine korrekte Abstellmeldung vor.
Unter ordnungsgemäß entrichtet kann bei Verwendung eines elektronischen Parkscheins nur die Anmeldung unter Anführung des richtigen Kfz-Kennzeichens verstanden werden. Wird bei der elektronischen Aktivierung das falsche Kennzeichen eingetragen, so liegt insoweit eine Abgabenverkürzung vor. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass für ein anderes Kraftfahrzeug ein elektronischer Parkschein aktiviert wurde, obwohl dieses Fahrzeug nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen ist. Auch ein irrtümlich falsch ausgefüllter Parkschein bewirkt den Tatbestand der Abgabenverkürzung ().
Es lag daher für das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna kein gültiger elektronischer Parkschein vor.
Der Bf. hat daher bei der Entrichtung der Parkometerabgabe mittels eines elektronischen Parkscheins die objektiv gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen, zumal von einem Fahrzeuglenker zu erwarten ist, in Zusammenhang mit der Aktivierung eines elektronischen Parkscheines die Richtigkeit und Vollständigkeit der dabei relevanten Angaben zu prüfen.
Die angelastete Übertretung war daher als erwiesen anzusehen und die Verschuldensfrage zu bejahen.
Die Parkometerabgabe wurde daher nicht entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das
Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig
handelt gemäß § 6 Abs. 1 StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den
Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe ordnungsgemäß nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte.
Der Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).
Strafbemessung:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt ua. das Ziel, den Parkraum zu rationieren und dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, den Bf. und andere Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung.
Die belangte Behörde ging von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen aus, da der Bf. keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen machte.
Die Unbescholtenheit des Bf. in Parkometerangelegenheiten wurde als Milderungsgrund berücksichtigt. Erschwerungsgründe traten nicht hervor.
Der Bf. hat bei der elektronischen Aktivierung des kostenpflichtigen Parkscheines (Abstelldauer 120 Minuten) die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er die Richtigkeit der relevanten Angaben nicht überprüft hat.
Das Bundesfinanzgericht wertet es als mildernd, dass der Bf. grundsätzlich bemüht war, seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, indem er einen kostenpflichtigen Parkschein für eine Abstelldauer von 120 Minuten, wenn auch für das falsche Fahrzeug, aktiviert hat. Damit hat der Bf. seinen Willen zur Entrichtung der Parkometerabgabe dokumentiert.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden erscheint dem Bundesfinanzgericht eine Strafe von € 48,00 als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da das Beschwerdevorbringen den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses
angelasteten Sachverhalt unbestritten ließ und sich nur gegen die rechtliche Beurteilung
wendet und weiters die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
nicht ausdrücklich verlangt worden ist, konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Bestrafte keinen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten, wenn der Beschwerde auch nur teilweise stattgegeben wird.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 6 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 22 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | VfGH, B 644/01 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7501009.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at