Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.01.2019, RV/7500025/2019

Parkometerabgabe; Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Kontrollorgan in derselben Minute

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2018, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt somit € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde am um 17:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Rathausplatz 7, von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, da nach dessen Feststellungen zum Beanstandungszeitpunkt weder ein gültiger Parkschein im Fahrzeug eingelegt gewesen noch ein elektronischer Parkschein aktiviert worden sei.

Die mit Organstrafmandat verhängte Geldstrafe von € 36,00 wurde binnen der zweiwöchigen gesetzlichen Zahlungsfrist nicht entrichtet.

In der Folge verhängte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) über die Beschwerdeführerin (Bf.) mit Anonymverfügung vom eine Geldstrafe von € 48,00. Die Geldstrafe wurde binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist nicht einbezahlt.

Mit Strafverfügung vom wurde der Bf. nach durchgeführter Lenkererhebung die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung  in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit
eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Gegen die Strafverfügung wurde von der Bf. fristgerecht Einspruch erhoben (E-Mail vom ) und vorgebracht, dass sie einen gültigen Parkschein gehabt habe. Sie sei in ihrem Fahrzeug gesessen, habe über "Handy Parken" einen Parkschein getätigt, habe in nicht einmal einer halben Sekunde eine Bestätigung bekommen und sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Danach sei sie in ihr Geschäftslokal in die S-Gasse Wien, gegangen.

Im Anhang sende sie einen Screenshot von ihrem Mobiltelefon, wo man die Uhrzeit des getätigten Parkscheins sehe. Sie sei sehr verärgert über den Vorfall des Mitarbeiters der Stadt Wien. Man sehe und höre ja durch die Medien wie kompetent und ordentlich die Parkraumbewacher arbeiteten. Sie zahle die Strafe nicht ein und sehe sich nicht schuldig.

Die MA 67 lastete der Bf. mit Straferkenntnis vom , MA 67/67/2018, an, sie habe das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zur bereits genannten Zeit am genannten Ort abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2
(Wiener) Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über die Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurden nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der von der Bf. vorgebrachten Einwendungen die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung und § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung zitiert und ausgeführt, dass erst mit der Bestätigungs-SMS ein gültiger Parkschein vorhanden sei. Die Bf. habe die Bestätigungs-SMS um 17:31 Uhr erhalten. Ebenfalls um 17:31 Uhr sei die Beanstandung durch den Meldungsleger erfolgt.

Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt habe, bevor er die
Bestätigung der Abstellanmeldung erhalten habe (die Parkometerabgabe nur dann zu
entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerke, wäre andernfalls nicht
ausgeschlossen).

Es bestehe für die erkennende Behörde keine Veranlassung, die Angaben des Kontrollorgans in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden könne. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des Kontrollorgans zu zweifeln. Dieses sei zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und seien dessen Angaben durch die beiden Anzeigefotos - wonach sich kein Lenker im Fahrzeug befunden habe - erwiesen.

Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und der Rechtfertigung der Bf. als Beschuldigte, die in der Wahl ihrer Verteidigung völlig frei sei, könne die Übertretung als erwiesen angesehen werden.

Bemerkt werde, dass die Zeitangaben des Kontrollorgans schon deshalb glaubwürdig seien, weil den Kontrollorganen elektronische Überwachungsgeräte (sogen. PDA's) zur Verfügung stehen, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entferne) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt sei, habe der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben ().

Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt, dass die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten sei und dass ein Lenker, der sich, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entfernt, damit bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirkliche.

Da die Bf. auch nicht einmal behauptet habe, das anzeigelegende Organ beim Fahrzeug angetroffen zu haben, sei davon auszugehen, dass sie sich bereits vom Fahrzeug entfernt habe und könne somit auch keine Rede davon sein, dass die Abgabe unverzüglich nach dem Abstellen entrichtet wurde. Da der mittels "Handyparkschein" angegebene Abstellbeginn unrichtig sei, sei die Parkometerabgabe verkürzt worden.

Die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe werde durch das Kontrollorgan vor Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt kontrolliert und sei die nachträgliche Entrichtung - wie hier der Fall gewesen - gesetzlich nicht vorgesehen. Damit sei hier Tatbestandsmäßigkeit gegeben.

Nach § 4 Abs. 1 Parkometergesetz genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche (§ 6 StGB).

Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Bf. nach ihren persönlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Tat nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihr verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre. Die Bf. habe daher durch die Verletzung der für sie bestehenden und ihr auch zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt jene Gründe an, die für die Strafbemessung maßgeblich waren (hier: verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, Annahme durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse wegen fehlender Angaben).

Die Bf. erhob gegen das Straferkenntnis innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde (E-Mail vom ). Die Einwendungen sind ident mit jenen im Einspruch gegen die Strafverfügung.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 17:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Rathausplatz 7, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.

An der angegebenen Adresse besteht von Montag bis Freitag (werkt.) von 9 - 22 Uhr Gebührenpflicht (Parkdauer max. 2 Stunden).

Laut Übersicht "m-parking" wurde der elektronische Parkschein (Gültigkeitsdauer: 60 Minuten) mit der Nr. 253418095 um 17:31 Uhr aktiviert.

Die Abfrage durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung erfolgte um 17:31 Uhr und damit in derselben Minute.

Zum Abfragezeitpunkt (Augenblick) schien der von der Bf. in derselben Minute aktivierte elektronische Parkschein noch nicht im System, sprich auf dem Abfragegerät (Personal Digital Assistant, kurz: PDA) des Kontrollorgans, auf.

Die Bf. hat nicht vorgebracht, das Kontrollorgan beim Fahrzeug angetroffen zu haben.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten, der Übersicht "Handy-Parken" sowie den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Gemäß § 24 VStG gilt, soweit sich aus dem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG
auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter
Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78
bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

Gemäß § 38 VwGVG gilt im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten
nach § 25 Abs. 1 VStG das Amtswegigkeitsprinzip und nach § 25 Abs. 2 VStG der
Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit. Das Verwaltungsgericht hat daher
alle zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise aufzunehmen und darf sich
über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne
Begründung hinwegsetzen (vgl. , , ).

Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den für die Erledigung einer
Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit
zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG).

Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend (§ 39 Abs. 1 AVG). 

Aus dem im § 39 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit ergibt sich im Zusammenhalt mit § 37 AVG der Grundsatz der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhaltes. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Behörde von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen hat. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erstreckt sich auf die Ermittlung der unter dem Gesichtspunkt der anzuwendenden Rechtsvorschriften im konkreten Fall in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise (, , , vgl. hiezu auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises (§ 45 Abs. 1 AVG).

Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Diese Bestimmung hat zur Folge, dass sich die Behörde nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung - ohne an formale Regeln gebunden zu sein, unter Wahrung aller Verfahrensgrundsätze (ordnungsgemäß und vollständig durchgeführtes Ermittlungsverfahren, Parteiengehör) - Klarheit über den maßgeblichen Sachverhalt zu verschaffen hat (§ 45 Abs. 2 AVG).

Die Wertung eines Beweises auf seine Glaubwürdigkeit hin setzt die Aufnahme des Beweises voraus. Sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen (§ 46 AVG; vgl. , , , , ).

Im vorliegenden Fall nahm das Kontrollorgan im Zuge der Beanstandung drei Fotos auf. An Hand dieser Fotos ist dokumentiert, dass sich die Bf. zum Beanstandungszeitpunkt weder im noch unmittelbar bei dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug aufgehalten hat.

Die Bf. hat auch nicht vorgebracht, das Kontrollorgan beim Fahrzeug angetroffen zu haben.

Die Angabe einer falschen Uhrzeit in der Organstrafverfügung konnte ausgeschlossen werden, da dem Kontrollorgan bei der Anzeige, welche auf einem sogen. Personal Digital Assistants (kurz:PDA = Handcomputer) erfasst wird, die Uhrzeit vom System vorgegeben wird und ein händisches Eingreifen nicht möglich ist.

Die Ausstellung des Abfragezeitpunktes des Kontrollorgans und die Bestätigung des elektronischen Parkscheins erfolgt vom selben Server. Die Organstrafverfügung wird zum Abfragezeitpunkt des Kontrollorgans mit der Serverzeit ausgestellt. Der Server wird permanent synchronisiert und der hierfür erforderliche Prozess laufend überwacht. Bei einer Störung des Systems erhalten die Kontrollorgane eine Meldung.

Die belangte Behörde konnte somit von der Richtigkeit der Anzeigedaten ausgehen.

Die Entscheidung basiert auf den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten, die zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos, die Zulassungsdaten, den Einspruch der Bf. sowie die Transaktionsübersicht für das Kennzeichen Vienna.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte es nicht als rechtswidrig, wenn die Verwaltungsbehörden den rechtsverbindlichen (normativen) Inhalt ihres Spruches auf die Meldung von Straßenaufsichtsorganen stützen, sofern dieses Beweismittel ausreichend scheint und nicht etwa besondere Bedenken dagegen geltend gemacht werden. Die Anzeige dient dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen (vgl. , ,, ).

Die Partei (Beschuldigter) trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht (). Der Beschuldigte kann seine Verantwortung nicht darauf beschränken, ihm vorgehaltene konkrete Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (vgl. , , VwGH 2055/76, , , , , , vgl. auch Hauer-Leukauf, Handbuch des österr Verwaltungsverfahrens4, Anm. 8 zu § 5 VStG, S. 708 f).

Die Bf. bringt in ihrer Beschwerde vor, es sei zum Beanstandungszeitpunkt (17:31 Uhr) ein elektronischer Parkschein gebucht gewesen und sie sei erst, nachdem sie die Bestätigungs-SMS erhalten habe, aus dem Fahrzeug ausgestiegen.

Dieses Vorbringen erscheint dem Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung als nicht glaubhaft. Hätte die Bf. die Aktivierungsbestätigung tatsächlich im bzw. in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges abgewartet, wäre ihr die gesamte Amtshandlung des Kontrollorgans (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA Gerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos), die eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt, nicht verborgen geblieben. Es wäre an der Bf. gelegen gewesen, sich beim Kontrollorgan bemerkbar zu machen und dieses davon in Kenntnis zu setzen, dass sie die Rückbestätigung unmittelbar in der Nähe des Fahrzeuges abwarte. Die Vorgangsweise von Parkraumüberwachungsorganen ist nämlich in der Regel so, dass es zu keiner Beanstandung (sprich Ausstellung eines Organstrafmandates) kommt, wenn der Lenker beim Fahrzeug angetroffen wird.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen nimmt das Bundesfinanzgericht den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt als erwiesen an.

Es gibt keinen Grund, den schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben des Parkraumüberwachungsorganes, welche in der Anzeige festgehalten wurden, nicht zu folgen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dieser wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen und sich darüber hinaus aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Meldungsleger die Bf. durch seine Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl. , 93/03/0276).

In Wiederholung zu den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis wird noch einmal festgehalten, dass die Kontrollorgane der Parkraumüberwachung auf Grund des von ihnen abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht unterliegen und sie im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).

Die Bf. hat die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen.

Gesetzesgrundlagen:

Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. 

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. 

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

Abs 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone
abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein
elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung
einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-
Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das
Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das
behördliche Kennzeichen soweit dieses nicht bereits im Zuge der Einrichtung des
Benutzerkontos im System erfasst wurde anzugeben (Abstellanmeldung). Danach ist
die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom
Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet-Protokoll
(IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die
Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Rechtliche Würdigung:

Die Parkometerabgabe ist bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung).

Die Abgabe gilt bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird (§ 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).

Entfernt sich der Lenker vom Fahrzeug ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten, verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (, s. auch ); dies selbst dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch innerhalb derselben Minute erhält. Die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginnt nämlich nicht mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung (vgl. etwa ).

Das Bundesfinanzgericht vertritt in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass
bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl.
hiezu ua. die im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/
veröffentlichten Erkenntnisse  - "Aktivierung des
elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan
in derselben Minute",
- "SMS-Bestätigung nicht
beim Fahrzeug abgewartet"
, - "Bestätigung des
elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"
, - "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst", - "Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute", - "Elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht", - "Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute").

In teilweiser Wiederholung zu den vorstehenden Ausführungen wird noch einmal festgehalten, dass den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sogen. PDA's) zur Verfügung stehen und das Kontrollorgan bei der Anzeigelegung die aktuelle Uhrzeit vorgegeben erhält. Die Uhrzeit wird über einen Server bezogen. Die Ausstellung des Abfragezeitpunktes des Kontrollorgans und die Bestätigung des elektronischen Parkscheins erfolgt vom selben Server.

Das elektronische Parksystem berücksichtigt nur Stunden und Minuten,
jedoch keine Sekunden. Es ist daher möglich, dass das Kontrollorgan zum Abfragezeitpunkt die Meldung "kein Parkschein" und der Lenker innerhalb derselben Minute die Aktivierungsbestätigung erhält. Eine derartige Situation tritt jedoch nur dann ein, wenn das Kontrollorgan innerhalb derselben Minute zu einem früheren Zeitpunkt die Abfrage durchführt als der Lenker durch das System die Aktivierungsbestätigung erhält (vgl. etwa , , ).

Verwiesen wird abschließend auf die Website der Stadt Wien zum
Handy Parken https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/handyparken.html#, die folgenden Hinweis enthält:

"… Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.

Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird. Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden."

Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflicht

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Die Bf. hat dadurch, dass sie am elektronischen Parkgebührensystem teilgenommen hat, ohne sich offensichtlich ausreichende Kenntnis davon zu verschaffen, unter welchen Voraussetzungen die Parkometerabgabe  als ordnungsgemäß entrichtet zu gelten hat, sorglos gehandelt. Sie hat damit die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, was als Schuldform der Fahrlässigkeit zu werten war.

Die Bf. hat somit gegen die vorstehend aufgezeigten gesetzlichen Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verstoßen und die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Der Akteninhalt und das Vorbringen der Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie nach ihren persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder dass ihr rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Magistrat der Stadt Wien ist daher zu Recht von einer zumindest fahrlässigen
Verkürzung der Parkometerabgabe iSd § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006
ausgegangen.

Festgehalten wird noch, dass das Bundesfinanzgericht von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung absehen konnte, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses darauf hingewiesen wurde, dass eine solche bei entsprechendem Wunsch einer mündlichen Verhandlung zu stellen ist (§ 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35
des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu
berücksichtigen.

Neben den in § 19 ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezial- (zB ) und Generalprävention (, vgl. auch Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 6. Auflage, 2004, 1332 mwN; ) Bedacht genommen werden. Es ist bei der Strafbemessung nach der Rechtsprechung somit - jedenfalls auch - darauf abzustellen, den/die TäterIn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen, aber auch andere von der Verwirklichung dieser strafbaren Tatbestände abzuhalten.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. und ).

Die belangte Behörde ging auf Grund fehlender Angaben im angefochtenen Straferkenntnis von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus (vgl. ).

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Erschwerungsgründe traten nicht hervor.

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches
Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung - und dem
vorgelagert - am vorschriftsgemäßen Aktivieren eines elektronischen Parkscheines
und Verweilen beim Fahrzeug bis zur Bestätigung besteht. Wird die Bestätigung
nicht beim Fahrzeug abgewartet, ist nicht feststellbar, ob das Abstellen durch einen
elektronisch gebuchten Parkschein rechtens ist. Angesichts der hohen Hinterziehungs-
oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe
geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung
entfaltet.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung.

Unter Beachtung der Strafzumessungsgründe und des bis zu € 365,00 reichenden
Strafsatzes erachtet das Bundesfinanzgericht die über die Bf. verhängte Strafe von
€ 60,00 (= ca. 16 % der Höchststrafe) als schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem
ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der
verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß
anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte
Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen
nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann
sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund
anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach
Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO,
im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche
Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die Feststellung, ob zum Beanstandungszeitpunkt ein elektronischer Parkschein aktiviert war, eine Sachverhaltsfrage darstellt und die sich daraus ergebende Rechtsfolge sich unmittelbar aus dem Gesetz ableitet ().

Die Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG) ausgeschlossen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 25 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 25 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 37 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 39 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 45 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
Verweise


































§ 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991

VwGH, 2055/76






ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500025.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at