Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 30.11.2018, RV/3100871/2018

Grundbuchsabfrage als Verlängerungshandlung iSd § 209 BAO; Beweislast der Behörde betr. Zustellung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/3100871/2018-RS1
Was die Erkennbarkeit einer Verlängerungshandlung nach außen betrifft, so bedeutet dies nicht, dass die Handlung dem Abgabepflichtigen gegenüber erfolgen oder diesem auch nur zur Kenntnis gelangen muss (Ritz, BAO6, § 209 Tz 4 mwN). Sie muss jedoch die Sphäre der Behörde verlassen haben, was bei einer Anfrage an eine andere Behörde, hier eine Grundbuchsanfrage an das Bezirksgericht, zutrifft. Es spielt dabei keine Rolle, dass es sich lediglich um eine elektronische Abfrage handelte.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr_1, vertreten durch Stb, Adr_2, gegen die Bescheide der belangten Behörde FA vom , betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2010 beschlossen:

Die Bescheide werden gem. § 278 BAO ersatzlos aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt/Verfahrensgang

Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2010 für den am tt.mm.2010 verstorbenen Bf wurden elektronisch am eingereicht.

Am führte das Finanzamt eine Grundbuchsabfrage mit gleichzeitiger Abfrage der Abhandlungsprotokolle beim Erben C durch.

Mit an "Bf", zH des steuerlichen Vertreters, gerichtetem Schreiben vom  forderte das Finanzamt einen vollständigen Jahresabschluss für das Jahr 2010 an. Ein Zustellnachweis betreffend dieses Schreiben existiert nicht.

Mit Mail vom wies der Steuerberater auf die seiner Meinung nach für das Jahr 2010 eingetretene Festsetzungsverjährung hin. Das Finanzamt teilte ihm mit, dass die Grundbuchsabfrage vom und das Ergänzungsersuchen vom als Verlängerungshandlungen iSd § 209 BAO anzusehen seien und die Verjährung nicht eingetreten sei.

Die erklärungsgemäße Veranlagung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2010 erfolgte mit Bescheiden vom .

Im Rechtsmittelverfahren wurde die ersatzlose Aufhebung der Bescheide vom wegen eingetretener Verjährung beantragt. Es wurde einerseits in Abrede gestellt, dass es sich bei der Grundbuchsabfrage vom um eine taugliche Verlängerungshandlung handle, wodurch die Verjährung für Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2010 bereits mit eingetreten sei, und andererseits eingewendet, dass das Ergänzungsersuchen vom erst im Zeitraum vom 02.01. bis  im "Finanzamtspostfach" der Steuerberatungskanzlei hinterlegt worden sei, was mangels Zustellvollmacht keine wirksame Zustellung darstelle. Erst am sei es dem Steuerberater aus diesen Gründen möglich gewesen, eine Erbin von dem Schreiben zu informieren.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, mit der erwähnten Grundbuchsabfrage und dem Ergänzungsersuchen taugliche Verlängerungshandlungen vorgenommen zu haben. Das Ergänzungsersuchen sei auf dem Postweg in der Woche 27.12. - , und somit vor Ablauf der Verjährungsfrist, zugestellt worden.

Das Finanzamt richtete im September 2018 einen Vorhalt an den steuerlichen Vertreter, mit welchem dieser aufgefordert wurde nachzuweisen, dass das Ergänzungsersuchen vom erst zwischen dem 2. und dem bei ihm eingelangt sei.

Der steuerliche Vertreter wies darauf hin, über kein Posteingangsbuch zu verfügen, in dem allerdings ein nicht erhaltenes Schriftstück ohnehin nicht vermerkt sein könne. Er hielt dem Finanzamt neuerlich vor, dass das Ergänzungsersuchen nicht postalisch versendet worden sei.

Im Vorlagebericht nahm das Finanzamt zur Frage der Verjährung dahingehend Stellung, dass die Grundbuchsabfrage vom zu dem Zweck der Feststellung einer Ansprechperson in Hinblick auf eine mögliche Abgabenschuld im Abgabenverfahren durchgeführt worden sei. Auch seien im Zuge der Abfrage die Abhandlungsprotokolle und der Einantwortungsbeschluss abgefragt worden. Es handle sich bei einer nachweislich dokumentierten Grundbuchsabfrage um eine nach außen erkennbare Amtshandlung, die im gegenständlichen Sachverhalt auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches gerichtet gewesen sei und daher eine verjährungsfristverlängernde Handlung darstelle. Das Ergänzungsersuchen vom sei im Postweg versendet und dem steuerlichen Vertreter zugestellt worden. Die Zustellung müsste (Zitat!) in der Woche vom 27.12. bis , somit noch vor Ablauf der Verjährungsfrist, erfolgt sein. Auch wenn die Amtshandlung nicht unmittelbar an den Abgabenschuldner selbst gerichtet sei, gelte sie als Verlängerungshandlung.

Am forderte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt unter Hinweis auf die im Zweifel notwendige Feststellung des Zustellzeitpunktes auf, den Zugang des Ergänzungsersuchens vor Ablauf der Verjährungsfrist, somit noch im Jahr 2016, nachzuweisen.

In seiner Stellungnahme führte das Finanzamt aus, dass der gegenständliche Vorhalt händisch erstellt und in das Postfach gelegt worden sei, welches für mit der Post zu versendende Schriftstücke bestimmt ist. Es könne jedoch kein Nachweis über die tatsächliche Zustellung im Jahr 2016 erbracht werden.

Mit Schreiben vom replizierte der steuerliche Vertreter auf den Vorlagebericht. Er vertrat darin weiterhin die Ansicht, die angebliche Grundbuchsabfrage sei keine taugliche Verlängerungshandlung. Weder sei dadurch der Abgabepflichtige festgestellt worden, noch handle es sich um eine taugliche Maßnahme zur Geltendmachung eines Abgabenanspruches. Sollte sie tatsächlich durchgeführt worden sein, so seien mögliche Informationen daraus nicht verarbeitet worden (Adressierung von Buchungsmitteilungen noch am an "Bf_zH_FA"). Die Behauptung, man habe am ein Ergänzungsersuchen an das Steuerberatungsbüro postalisch verschickt, sei unwahr.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt und der Stellungnahme des Finanzamtes infolge des Vorhaltes des BFG.

Im vorliegenden Fall behauptet das Finanzamt, der Vorhalt, welcher die maßgebliche Verlängerungshandlung im Jahr 2016 darstellte, sei am mit der Post versendet worden. Mag auch diese Behauptung grundsätzlich glaubhaft sein - es handelt sich immerhin um ein Schriftstück, dessen rechtzeitiger Zustellung erhebliche Bedeutung zukam -, so hat das Finanzamt dennoch die Konsequenz eines fehlenden Zustellnachweises zu tragen:

Grundsätzlich gilt im Fall einer Zustellung ohne Zustellnachweis gem. § 26 ZustG die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt, jedoch steht dieser Annahme das Beschwerdevorbringen entgegen, das Schriftstück sei erst am dem "Finanzamtspostfach" der Kanzlei des steuerlichen Vertreters entnommen worden. Eine postalische Zustellung zu irgendeinem Zeitpunkt streitet der steuerliche Vertreter vehement ab.

In diesem Fall wäre es der Behörde von Amts wegen oblegen, die Tatsache, hier vor allem aber den Zeitpunkt der Zustellung festzustellen. Dies wurde hier unterlassen. Der war ein Freitag; für den Fall der Übergabe an den Zustelldienst am selben Tag wäre der dritte Werktag danach der gewesen, für den Fall der Übergabe an den Zustelldienst am Dienstag, könnte die Zustellung gem. § 26 Abs. 2 ZustG als am bewirkt gelten.

Diese Vermutung wird allerdings durch den ausdrücklichen Widerspruch des steuerlichen Vertreters widerlegt. Da die Behauptung des steuerlichen Vertreters, den Vorhalt erst nach dem erhalten zu haben (auf welchem Weg auch immer), nicht als offenkundig falsch anzusehen ist (Ritz, BAO6, § 26 ZustG, Tz 3), muss die Behörde diese Behauptung gegen sich gelten lassen, zumal ihr der Nachweis der rechtzeitigen Zustellung nicht möglich ist.

Rechtslage

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO verjährt das Recht der Abgabenbehörde zur Festsetzung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer nach fünf Jahren.

Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs. 1 ZustG  zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Verjährungsfrist des § 207 BAO beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in welchem der Abgabenanspruch entstanden ist. Dies ist für die Einkommensteuer 2010 gem. § 4 Abs. 2 lit.a Z. 2 BAO bzw. für die Umsatzsteuer 2010 gem. § 19 Abs. 2 UStG jeweils der . Ohne Durchführung der Veranlagungen oder andere Verlängerungshandlungen iSd § 209 BAO wäre die Verjährung daher am eingetreten.

Zur Grundbuchsabfrage vom :

Unter den vorgelegten Aktenteilen befindet sich eine Grundbuchsabfrage zum Grundstück L, mit Abfragedatum . Daraus ersichtlich sind jeweils als Hälfteeigentümer C, geb. ****1991, und H, geb. ****1994. Als Rechtstitel angeführt ist die Einantwortungsurkunde vom mit der Dokumentennummer xxx.

Es steht somit zweifelsfrei fest, dass das Finanzamt die Grundbuchsabfrage im Jahr 2011 durchgeführt hat.

Voraussetzungen für die Anerkennung einer Amtshandlung als Verlängerungshandlung iSd § 209 BAO sind die Erkennbarkeit nach außen und der auf Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder Feststellung eines Abgabepflichtigen gerichtete Zweck.

Was die Erkennbarkeit nach außen betrifft, so bedeutet dies - für die Grundbuchsabfrage! - nicht, dass die Handlung dem Abgabepflichtigen gegenüber erfolgen oder diesem auch nur zur Kenntnis gelangen muss (Ritz, BAO6, § 209 Tz 4 mwN). Sie muss jedoch die Sphäre der Behörde verlassen haben, was bei einer Anfrage an eine andere Behörde, hier das Bezirksgericht X, zutrifft. Es spielt dabei keine Rolle, dass es sich lediglich um eine elektronische Abfrage handelte.

Die Grundbuchsabfrage ergab, dass betreffend das oben bezeichnete Grundstück C_u_H als Erben eingeantwortet worden waren. Einantwortungsbeschluss und Abhandlungsprotokolle sind im Fall einer solchen Abfrage über einen Link einsehbar. Im Fall einer "Verlassenschaft nach" als Abgabepflichtigem stellt eine Grundbuchsabfrage somit eine taugliche Verlängerungshandlung dar, da über sie - wie oben dargestellt - die Erben und daher nunmehrigen Abgabepflichtigen feststellbar sind.

Aufgrund der tauglichen Verlängerungshandlung 2011 konnte die Festsetzungsverjährung somit frühestens mit eintreten. Die Zulässigkeit der 2017 durchgeführten Veranlagung setzt folglich eine Verlängerungshandlung im Verlauf des Jahres 2016 voraus.

Zum Ergänzungsersuchen vom :

Eine schriftliche Erledigung der Abgabenbehörde wirkt nur dann verjährungsfristverlängernd, wenn sie ihren Empfänger tatsächlich erreicht, diesem also zugestellt wird (Ritz, BAO6, § 209 Tz 2 mwN). Im Fall einer Zustellung ohne Zustellnachweis trifft die Behörde die Beweislast für die Zustellung (Ritz, BAO6, § 26 ZustG, Tz 3), zumal der steuerliche Vertreter gegenständlich glaubhaft den Erhalt des Schreibens vor dem abstreitet.

Wie oben dargestellt, konnte die Behörde den notwendigen Beweis der rechtzeitigen Zustellung nicht erbringen.

In diesem Fall wurde im Jahr 2016 keine Verlängerungshandlung vorgenommen, weshalb die Festsetzungsverjährung gem. § 207 Abs. 2 iVm § 209 Abs. 1 BAO mit dem eingetreten ist.

Die nach Eintritt der Festsetzungsverjährung erlassenen Bescheide waren daher ersatzlos aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der Eintritt der Verjährung wurde gegenständlich auch vom Finanzamt eingeräumt; eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt somit nicht vor.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 26 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100871.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at