Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.01.2019, RV/7500990/2018

Parkometerabgabe; Nichtzuordenbarkeit des fristgerecht einbezahlten Organstrafmandats wegen fehlender Identifikationsnummer und dadurch Einleitung des ordentlichen Verfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der Bf., Dorf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 , als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/123/2018, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von € 60,00 auf € 50,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Die nunmehr mit € 50,00 festgesetzte Geldstrafe ergibt gemeinsam mit dem Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde von € 10,00 (§ 64 Abs. 2 VStG) einen Betrag von € 60,00. Da von der Bf. bereits ein Betrag in derselben Höhe einbezahlt wurde, hat sie keine Zahlung zu entrichten.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XYZ wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 16:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 133, beanstandet, da das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt ohne Parkschein abgestellt war und ein Organstrafmandat über € 36,00 ausgestellt.

Da die Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, binnen der zweiwöchigen Zahlungfrist keinen Zahlungseingang über die unter MA67/123/2018 protokollierte Verwaltungsübertretung verzeichnete, erging an die Bf am eine Anonymverfügung über eine Geldstrafe von € 48,00.

Die Bf. teilte in der Folge der MA 67 mit E-Mail vom mit, dass sie die Strafe von € 36,00 am beglichen habe und legte über Ersuchen der MA 67 vom einen Kontoauszug vor.

Diesem war zu entnehmen, dass die Bezahlung der mit Organstrafmandat vom verhängten Geldstrafe von € 36,00 am , somit fristgerecht, jedoch ohne Angabe der Zahlungsreferenz erfolgte.

Mit E-Mail vom wurde der Bf. von der MA 6 Buchhaltungsabteilung 32 - Kanzlei mitgeteilt, dass die ohne Angabe einer korrekten Zahlungsreferenz erfolgte Überweisung auf die Anonymverfügung angerechnet worden sei. Da die BA 32 nicht die vorschreibende Dienststelle sei, könnten weitere Einwände erst ab der Strafverfügung (als Einspruch) bei der MA 67 eingebracht werden.

Mit Strafverfügung vom lastete die MA 67 der Bf. an, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur bereits genannten Zeit am näher bezeichneten Ort ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden.

Hingewiesen wurde, dass der zu zahlende Gesamtbetrag € 24,00 betrage.

Die Strafverfügung wurde am versendet und von der Bf. am , übernommen.

Am , somit einem Tag vor der Übernahme der Strafverfügung, teilte die Bf. der MA 67 mit E-Mail mit, dass es ihr leid tue, die Angabe der Zahlungsreferenz verabsäumt zu haben. Sie bitte um Aufhebung der Anonymverfügung und des offenen Betrages.

Der Einspruch gegen die Strafverfügung langte bei der MA 67 am ein.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (= 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt) auferlegt.

Hingewiesen wurde, dass der bereits eingezahlte Betrag von € 36,00 (Organstrafbetrag) auf die verhängte Geldstrafe angerechnet werde und der zu zahlende Gesamtbetrag daher € 34,00 betrage.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Organstrafverfügung gemäß § 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gegenstandslos werde, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolge. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gelte auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthalte und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben werde.

Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Bf wendet sich ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafe.

Die Bf. bringt vor, dass sie ursprünglich eine Strafe von € 36,00 zu bezahlen gehabt habe. Die Zahlung habe sie sechs Tage nach Erhalt erledigt, allerdings ohne die Zahlungsreferenznummer anzugeben. Obwohl die Zahlung in der Buchhaltung registriert und von der MA 67 recherchiert worden sei, habe sie eine Strafverfügung (Anm.: richtig Anonymverfügung) mit der Aufzahlung von € 12,00 erhalten. Da sie nicht verstanden habe, warum sie trotz bezahlter Rechnung diese begleichen müsse, habe sie nach endlosen E-Mails und Telefonaten mit der MA 67 eine Strafverfügung mit der Aufzahlung von € 24,00 erhalten. Damit sie ihre Ruhe habe, habe sie den Betrag gleich beglichen. Nun habe sie am ein Straferkenntnis mit der Forderung von € 34,00 erhalten. Der bereits eingezahlte Betrag von € 36,00 würde angerechnet. Allerdings habe sie bereits € 36,00 und € 24,00 bezahlt (s. Rechnungsbelege). Sie bitte, die Eingänge ihrer Zahlungen zu berücksichtigen und von den geforderten € 60,00 abzusehen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen

Unstrittiger Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XYZ war am um 16:24 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 144 ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Das im Zuge der Beanstandung ausgestellte Organstrafmandat über eine Geldstrafe von € 36,00 wurde von der Bf. am , und damit binnen der zweiwöchigen Zahlungsfrist, entrichtet.

Da keine Zahlungsreferenz angegeben wurde, konnte der Zahlungseingang von der MA 6, Buchhaltungsabteilung 32, nicht zugeordnet werden, was die Erlassung einer Anonymverfügung über eine Geldstrafe von € 48,00 zur Folge hatte.

Der von der MA 67 abverlangte Kontoauszug zum Nachweis der Bezahlung der Geldstrafe von € 36,00 wurde am mit E-Mail übermittelt.

Mit E-Mail vom wurde die Bf. von der MA 6 Buchhaltungsabteilung 32 - Kanzlei informiert, dass die ohne Angabe einer korrekten Zahlungsreferenz erfolgte Überweisung auf die Anonymverfügung angerechnet worden sei. Da die BA 32 nicht die vorschreibende Dienststelle sei, könnten weitere Einwände erst ab der Strafverfügung (als Einspruch) bei der MA 67 eingebracht werden.

Die an die Bf. ergangene Strafverfügung, mit welcher ihr wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 60,00 (bei Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) vorgeschrieben und angemerkt wurde, dass der zu zahlende Gesamtbetrag unter Anrechnung der bereits entrichteten € 36,00 € 24,00 betrage, datiert mit .

Der Differenzbetrag zwischen Organstrafmandat (€ 36,00) und Strafverfügung (€ 60,00) von € 24,00 wurde von der Bf. am nachweislich einbezahlt.

Mit Straferkenntnis vom wurde der Bf. die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung angelastet und auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (= Mindestbeitrag) auferlegt.

Die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Bf. richtet sich ausschließlich gegen die mit Straferkenntnis vom verhängte Geldstrafe von € 60,00.

Wenn die Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt wird, sich also nur gegen den Strafausspruch, nicht aber gegen den Schuldausspruch im angefochtenen Straferkenntnis richtet, so tritt iSd (zitiert bei Köhler in Raschauer/Wessely, VStG-Kommentar, 2. Auflage, Rz 3 zu § 50 VwGVG) Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldausspruches ein. Wenn die Einschränkung auf die Strafhöhe nach Beschwerdeerhebung erfolgt, so ist auf das ursprüngliche Vorbringen (inklusive Beweisanträge), soweit es gegen den Schuldausspruch gerichtet war, nicht mehr einzugehen ().

Rechtslage:

Organstrafverfügung

Gemäß § 50 Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Auf­sicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen ein­zu­heben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu be­stim­men. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

Gemäß § 50 Abs 2 VStG kann die Behörde die Organe (Abs 1) ferner ermächtigen, dem Be­anstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu über­geben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinter­las­sen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt ge­lesen werden kann.

Gemäß § 50 Abs 6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Ver­weigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Be­leges (Abs 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Ein­zahlung mittels Beleges (Abs 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verwei­ge­rung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Straf­betrages mittels Beleges (Abs 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automations­un­ter­stützt les­ba­re, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Straf­be­trag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Gemäß § 50 Abs 7 VStG ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen, wenn der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs 2) bezahlt wird und der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstraf­ver­fah­rens nachweist.

Anonymverfügung

§ 49a VStG idgF

(1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.

(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.

(3) ...

(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

(8) ...

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Rechtliche Würdigung:

Für die vorerst erfolgte Strafbemessung in Form eines Organmandats (§ 50 VStG) sowie einer Anonymverfügung (§ 49a VStG) sind im abgekürzten Verfahren ausschließlich das gesetzliche Tatbild und die Modalitäten der Tat maßgeblich. Dabei wird von einer Durchführung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen und werden in weiterer Folge subjektive Begleitumstände der Tat nicht erhoben. Die Anonymverfügung bietet daher den Behörden die Möglichkeit, bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben, ohne den wahren Täter ausforschen zu müssen.

Die Anonymverfügung wird somit gegen einen unbekannten Täter erlassen und bildet daher eine Besonderheit/Ausnahme in dem sonst vom Schuldprinzip beherrschten Verwaltungsstrafrecht. Die Anonymverfügung ist daher auch kein Bescheid, sondern ein Rechtsakt sui generis und gilt auch nicht als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 49a, Rz. 1 und 2). Mangels Bescheidcharakter der Anonymverfügung ist daher kein Rechtsmittel (Einspruch/Beschwerde) gegen diese möglich.

Wird der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen (§ 49a Abs 7 VStG). Diesfalls ist eine weitere Strafverfolgung ausgeschlossen.

Wird jedoch der laut Anonymverfügung zu entrichtende Betrag nicht bzw. nicht fristgerecht entrichtet, wird die Anonymverfügung gegenstandslos und die Behörde hat den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 49a, Rz. 21).

Die Nichtentrichtung des Betrages von € 12,00 (Differenzbetrag zwischen Organstrafverfügung [€ 36,00] und Anonymverfügung [48,00]) hatte im vorliegenden Beschwerdefall zur Folge, dass an die Bf. eine Strafverfügung erging und ihr mit dieser eine Geldstrafe von € 60,00, und bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden vorgeschrieben wurde.

Eine abschließende Erledigung der Strafsache kann aber nur durch eine frist- und formgerechte Bezahlung des Strafbetrages bewirkt werden. Eine ordnungsgemäße Bezahlung des Strafbetrages liegt bei einer Überweisung nur dann vor, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungempfängers fristgerecht, d.h. innerhalb einer zweiwöchigen Frist, gutgeschrieben wird und somit bei der entsprechenden Behörde rechtzeitig einlangt.

Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Organstrafverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung.

Der belangten Behörde war es im vorliegenden Fall ohne Angabe der Identifikationsnummer nicht möglich, den bei ihr eintreffenden Überweisungsbetrag der an die Bf. ausgestellten Organstrafverfügung zuzuordnen.

Bei der Geldstrafe handelt es sich um eine Bringschuld. Es gehen daher sämtliche mit der Überweisung verbundene Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen) zu Lasten der die Zahlung veranlassenden Person. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft (vgl. Lewisch/Fister/Weilguny, VStG, § 50, Rz 22).

Damit traf das Risiko der Nichtzuordenbarkeit des Überweisungsbetrages von € 36,00 die Beschwerdeführerin.

Hingewiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2013/02/0219, welches auszugsweise wiedergegeben wird:

"Die erläuternden Bemerkungen (1167 BlgNR XX. GP, 42) führen zu den durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 geänderten Bestimmungen der §§ 49a Abs. 4 und 49a Abs. 6 wie folgt aus:

"Die Änderungen sollen zunächst die Zahlung von mit Anonymverfügung oder Organstrafverfügung verhängten Geldstrafen im Überweisungsverkehr (insbesondere mit Tele-Banking) ermöglichen. Da die Geldstrafe eine 'Bringschuld' ist, sind sämtliche mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers der Überweisung) zuzurechnen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen, Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, daß der Strafbetrag nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und zwar auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Auch die mit der Überweisung allenfalls verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Wer diese Kosten und Risiken nicht in Kauf nehmen will, dem steht es frei, sich weiterhin des 'zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges' (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar einzuzahlen. ..."

Auch die Internetseite  https://www.wien.gv.at/amtshelfer/verkehr/parkraumueberwachung/strafen/anzeige.html enthält zur Bezahlung von Organstrafverfügung folgende Informationen:

"Organstrafverfügung
Betrag: 36 Euro

Die Zahlung auf das im Beleg angegebene Konto kann entweder bar bei der Post oder per Überweisungsauftrag oder mittels Electronic-Banking durchgeführt werden.

Es muss unbedingt die Originalzahlungsanweisung verwendet werden. Sie enthält die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges als Verwendungszweck. Beim Electronic-Banking muss unbedingt die Identifikationsnummer (beginnt mit OM/AN .... ) angegeben werden. Fehlt die Identifikationsnummer, so kann die Zahlung EDV-mäßig nicht zugeordnet werden und die Organstrafverfügung gilt als nicht bezahlt."

Im Hinblick darauf, dass auf Grund der fehlenden Identifikationsnummer keine den gesetzlichen Bestimmungen nach durchgeführte Einzahlung des Strafbetrages einlangte, erfolgte die Einleitung des ordentlichen Verfahrens durch die belangte Behörde zu Recht.

Was die Strafbemessung bezüglich der der Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabe iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz (kein gültiger Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan) betrifft, wird Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die von der Bf. begangene Verwaltungsübertretung (Nichtentrichtung der Parkometerabgabe) schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse der Allgemeinheit an der Bewirtschaftung und Rationierung des ohnehin knappen städtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe.

Da die Bf. zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ging die belangte Behörde von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus.

Weiters wurde ihre Unbescholtenheit (keine rechtskräftigen Vorstrafen in Parkometerangelegenheiten) von der Behörde als Milderungsgrund berücksichtigt.

Bei Übertretungen nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz (Strafrahmen bis € 365,00) wird von der belangten Behörde bei Fahrlässigkeitsdelikten im ordentlichen Verfahren bei Unbescholtenheit des Beschuldigten (keine rechtskräftigen Vorstrafen in Parkometerangelegenheiten), bei der Annahme durchschnittlicher Einkommensverhältnisse und wenn keine Erschwerungsgründe vorliegen, derzeit in aller Regel eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 bzw. 14 Stunden verhängt.

Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe mangels Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen.

Die Bf. bemühte sich, letztlich zwar ohne Erfolg, ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren durch Einzahlung des mit der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Betrages von € 36,00 zu vermeiden. Überdies entrichtete sie am 26.092018, somit noch vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses, den Differenzbetrag zur Strafverfügung (€ 24,00).

Aus diesem Grund wird die Geldstrafe von € 60,00 auf € 50,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht dem Bf. nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung von Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,- verhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Eine Revision der Bf. ist somit kraft Gesetzes absolut unzulässig.

Eine ordentliche Revision der belangten Behörde war für nicht zulässig zu erklären, weil das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 7 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500990.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at