Berufsausbildung zum frühesten Zeitpunkt bei Lehrausbildung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache Bf, abc, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom für den Sohn AB für den Monat Oktober 2017 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (kurz Bf) ein Überprüfungsschreiben hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe für ihren Sohn A. In diesem Schreiben forderte die belangte Behörde die Bf auf, das Reifeprüfungszeugnis dem Antwortschreiben beizulegen und dabei die weitere Tätigkeit ihres Sohnes, wie bspw. Studium, Beschäftigung, bekanntzugeben.
Dieses Ersuchen beantwortete die Bf am , indem sie einerseits das bereits vorausgefüllte Formular ergänzte und andererseits in einem eigenen Schriftsatz wie folgt ausführte:
Der Sohn A habe am die Abschlussklasse der Waldorfschule (F-Schule), wie im beiliegenden Abschlusszeugnis ersichtlich, beendet.
Mit Bescheid vom sei dessen Zivildienstpflicht festgestellt worden. Der Sohn werde, sobald dieser einen Einberufungsbescheid von der Zivildienstbehörde erhalte, den Zivildienst ableisten. Danach werde der Sohn eine Berufsausbildung beginnen.
Daraufhin teilte die belangte Behörde der Bf am ua. mit, dass ihr für ihren Sohn A von 04/1998 bis 07/2016 Familienbeihilfe gewährt worden sei. Es sei festgestellt worden, dass für weitere Zeiträume kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Folglich werde die Auszahlung der Familienbeihilfe mit 08/2016 eingestellt.
Auf Grund dieser Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ergänzte die Bf ihr Vorbringen mit Schreiben vom . Nach Abschluss der Schulausbildung habe der Sohn sich für eine Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beworben. Dies sei vor allem deshalb erfolgt, da dieser vor Beginn der Berufsausbildung die Verpflichtung des Wehrdienstes in Form des Zivildienstes abzuleisten beabsichtigt habe.
Gemäß dem in Kopie beiliegenden Bescheid sei die Zuteilung mit Stichtag erfolgt. Während des Zivildienstes werde sich der Sohn dann um eine Ausbildung kümmern, damit dieser seine Berufsausbildung anschließend fortsetzen könne.
Am erließ die belangte Behörde daraufhin einen Vorhalt mit folgendem Ersuchen:
"Bekanntgabe der geplanten Ausbildung von A – Beginn? Wird A noch die Matura ablegen?"
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
Mittels Überprüfungsschreiben vom wendete sich die belangte Behörde nochmals an die Bf.
Dieses beantwortete die Bf, indem sie einerseits das vorausgefüllte Überprüfungsformular ergänzte, sie strich die Tätigkeit des Sohnes als Schüler durch, und andererseits in einem Schriftsatz vom :
Der Zivildienst sei vom Sohn am beendet worden. Leider sei es nicht gelungen unmittelbar im Anschluss die Ausbildung fortzusetzen und einen Lehrvertrag abzuschließen.A sei derzeit erwerbslos. Sie seien weiterhin bemüht eine Lehrstelle als Maler für ihn zu finden.
Am erließ die belangte Behörde sodann einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 08/2016 bis 12/2016 und für den Zeitraum 10/2017.
Begründend führte die belangte Behörde aus, für volljährige Kinder könne Familienbeihilfe für die Zwischenzeiten beansprucht werden, wenn zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Zivildienst oder Präsenzdienst mit einer Ausbildung begonnen werde. Da dies bei A nicht zutreffe, müsse die Familienbeihilfe für die oben genannten Zwischenzeiten rückgefordert werden.
Gegen diesen Rückforderungsbescheid erhob die Bf am Beschwerde. Darin führte diese ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen aus, ihrem Sohn sei bereits vor Beginn seines Zivildienstes am klar gewesen, dass er den Lehrberuf „Maler und Beschichtungstechniker“ ergreifen wolle. Während des Zivildienstes, der bis zu leisten gewesen sei, seien bei den zu diesem Zeitpunkt offenen Stellen von ihrem Sohn Bewerbungen abgegeben worden, jedoch sei kein Lehrvertrag zu Stande gekommen. Wahrscheinlich sei dies auch darauf zurückzuführen, dass sich die Zeit des Zivildienstes mit dem von den Firmen angestrebten Beginn des Lehrverhältnisses (Sommer 2017) überschnitten habe.
Bis zum Ende des Zivildienstes habe also kein Lehrverhältnis abgeschlossen werden können. Aufgrund dieser Tatsache sei am die Anmeldung beim Arbeitsmarktservice (AMS) C vorgenommen worden, um die eingehenden Stellenangebote zu nutzen. Des Weiteren seien auch im Internet auf den jeweiligen Seiten die Stellenangebote sondiert und beobachtet worden. Leider habe sich im Herbst 2017 keine offene Stelle im Bereich der angestrebten Ausbildung ergeben.
Die monatlichen Beratungstermine beim AMS seien vom Sohn besucht worden, aber es hätten sich auch dort keine Angebote ergeben. Im Dezember 2017 habe sich ein Angebot bei einer Malerei in D ergeben. Beim Bewerbungsgespräch sei der Sohn zu einem Praktikum vom bis eingeladen worden. Der Abschluss eines anschließenden Lehrvertrages sei in Aussicht gestellt worden.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es in der Zeit von 08/2016 bis 12/2016 nicht möglich gewesen sei, eine Berufsausbildung zu beginnen. Der Bescheid der Zivildienstagentur habe nämlich den Beginn des Zivildienstes mit festgelegt.
Während und nach Beendigung des Zivildienstes hätten sich die Bf und ihr Sohn intensiv um einen Lehrvertrag bemüht. Jedoch habe keiner abgeschlossen werden können.
Es seien sämtliche Schritte (Beobachtung Stellenmarkt in Zeitschriften und Internet, Anmeldung beim AMS udgl.) für einen Abschuss zum frühestmöglichen Zeitpunkt unternommen worden. Der Begriff frühestmöglich könne nicht immer auch als kurzfristig ausgelegt werden. Der Begriff enthalte auch das Wort „möglich“. Aufgrund der fehlenden Angebote und der nicht angenommenen Bewerbungen sei ein Abschluss bisher nicht möglich gewesen. Dieser Lehrberuf unterliege einem gewissen saisonalen Zeitrahmen und es würden daher im zweiten Halbjahr nicht so viele Angebote für den Beginn einer Lehre vorliegen. Es mache aus ihrer Sicht auch keinen Sinn, eine Berufsausbildung in einem anderen Beruf, nur aufgrund der in dieser Branche fehlenden Angebote, anzustreben, da der Wunsch des Sohnes von Anfang an dieser Berufsweg gewesen sei.
In der Folge erstattete die belangte Behörde am abermals einen Vorhalt.
In diesem ersuchte sie die Bf Folgendes bekanntzugeben bzw. folgende Fragen zu beantworten:
- Habe der Sohn A bereits vor Beginn des Zivildienstes eine Lehrstelle gesucht?
- wenn ja, wären entsprechende Unterlagen (z.B. AMS-Bestätigungen, Bewerbungsergebnisse, etc.) vorzulegen und
- wenn nein, wieso nicht?
- Habe der Sohn jetzt eine Lehrstelle?
- wenn ja, wäre der Lehrvertrag vorzulegen und
- wenn nein, der Grund dafür bekanntzugeben;
- Was werde der Sohn der Bf weiter unternehmen, um eine Lehrstelle zu erhalten?
Hierauf antwortete die Bf mittels Schriftsatz vom :
Ihr Sohn sei noch während der Schulzeit, am , zur Musterungskommission nach G einberufen worden. Nachdem er als tauglich eingestuft worden sei, habe er am die Zivildiensterklärung gemäß dem Zivildienstgesetz abgegeben.
Mit Bescheid vom der Zivildienstagentur der Republik Österreich sei die Feststellung der Zivildienstpflicht des Sohnes A erfolgt.
Dem Bescheid sei ein Infoblatt für die weitere Vorgehensweise bezüglich des Zivildienstes angehängt gewesen, welches sie beiliegend übermittle.
Aus dem Infoblatt, das Bestandteil des Bescheides sei, gehe hervor, dass ein Aufschub des Zivildienstes nur dann möglich sei, wenn eine Ausbildung bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen worden sei. Dies würde im Falle ihres Sohnes bedeuten, dass ein Lehrverhältnis bereits im Jahr 2015 begonnen hätte werden müssen. Da er aber zu diesem Zeitpunkt noch die Schule besucht habe, sei dies nicht möglich gewesen.
Daher sei von ihnen vor Beginn des Zivildienstes keine Aktivität bezüglich des Abschlusses eines Lehrvertrages unternommen worden, da dies dem Bescheid widersprochen hätte.
Ihrem Sohn A sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits klar gewesen, dass er eine Ausbildung zum Maler und Beschichtungstechniker nach Ende des Zivildienstes beginnen möchte.
Ihr Sohn A habe bis heute noch keinen Lehrvertrag abgeschlossen.
Die bisherigen Termine beim AMS seien von ihr und ihrem Sohn alle wahrgenommen worden. Beim Termin am sei ihnen das bisher einzige Stellenangebot übergeben worden.
Beim Vorstellungsgespräch am sei vereinbart worden, dass ein Praktikum im Zeitraum vom bis angedacht werde. Dieses Praktikum sei dann auch durchgeführt worden. Dieses habe aber leider nicht zum Abschluss eines Lehrvertrages geführt.
Der positive Aspekt des Praktikums sei jedoch gewesen, dass ihr Sohn durch die Arbeit in diesen 14 Tagen in seiner Entscheidung für Maler und Beschichtungstechniker bestätigt worden sei.
Weitere Stellenangebote seien bisher von Seiten des AMS nicht übermittelt worden, da, wie ihnen auch bei den Beratungsterminen bestätigt worden sei, derzeit in dieser Branche die Nachfrage nicht vorhanden sei.
Dies sei auch durch ihre eigenen Aktivitäten auf den jeweiligen Internetplattformen für Lehrstellen bestätigt worden bzw. seien auch hier keine Lehrstellen für Maler und Beschichtungstechniker vorhanden gewesen.
Die Bf werde sich weiterhin mit ihrem Sohn bemühen, so rasch wie möglich eine Lehrstelle zu finden. Es sei nämlich ihr (und auch sein) Bestreben, dass der Sohn seine Ausbildung möglichst rasch beginnen könne.
Daraufhin erließ die belangte Behörde am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung und begründete diese unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG 1967 und auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0057, ua. wie folgt:
Nach § 2 Abs. 1 lit d und lit e FLAG sei Voraussetzung, dass die (weitere) Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werde.
Der Sohn der Bf habe den Wunsch, den Lehrberuf Maler und Beschichtungstechniker zu erlernen. Diesen Berufswunsch habe er laut Angaben der Bf seit Beendigung der Schulausbildung im Juli 2016. Es sei dem Sohn im Zeitraum 07/2016 bis 03/2018 nicht möglich gewesen, einen Ausbildungsplatz für den Lehrberuf Maler und Beschichtungstechniker zu finden. Laut den vorgelegten Unterlagen habe A beim AMS C Lehrstellen gesucht, ein Stellenangebot habe nicht zum Abschluss eines Lehrvertrages geführt. Unterlagen, aus denen ersichtlich wäre, dass der Sohn auch außerhalb von C Lehrstellen gesucht habe, seien nicht vorgelegt worden.
Die Tatbestände des § 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG würden die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn einer Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes erfordern. Das Risiko, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, sei typisch bei Berufsausbildungen, welche keinen unbeschränkten Zugang hätten, was auch auf Lehrstellen zutreffe (vgl. UFSG vom , RV/0883-G/11).
Der Sohn habe seit dem Ende des Zivildienstes am keine Berufsausbildung begonnen. Die Beurteilung des frühestmöglichen Zeitpunktes des Beginns der Berufsausbildung sei nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Grundsätzlich sei es möglich, eine Lehrstelle innerhalb einiger Monate zu finden bzw. hätte es zumindest eine offene Lehrstelle für den gewünschten Lehrberuf gegeben. Die Gründe, wieso es nicht zum Abschluss eines Lehrvertrages gekommen sei, lägen in der Sphäre des Lehrstellensuchenden. Objektiv beurteilt wäre es möglich gewesen, eine Lehrstelle als Maler und Beschichtungstechniker aufzunehmen, da Angebote vorhanden gewesen seien.
Da der Sohn der Bf bisher nach Ende des Zivildienstes keine Berufsausbildung begonnen habe, sei der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit e FLAG und des § 2 Abs. 1 lit d FLAG nicht erfüllt.
Es bestehe daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Monate August 2016 bis Dezember 2016 und Oktober 2017.
Im Anschluss daran beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und führte ergänzend ua. Folgendes aus:
Die Philosophie der F Schule - diese sei auch ein Grund für ihre Entscheidung bei der Auswahl der Schule gewesen - gehe dahin, dass während der 12 Schulstufen die Stärken und Schwächen des Schülers erkannt werden sollten. Bei ihrem Sohn sei zu erkennen gewesen, dass seine Stärken und auch sein Interesse im handwerklichen Bereich angesiedelt seien. Diese Erkenntnis habe sich aber erst bei den in der F-Schule jährlich üblichen Praktika (Landwirtschaft, Vermessung, Sozialbereich, Automontage) ergeben. Diese Praktika seien in der Oberstufe durchgeführt worden. Aufgrund der verschiedenen handwerklichen Tätigkeiten bereits in der Schulzeit (auch durch intensiven Werkunterricht) habe der Sohn sich eine Meinung zu seinen offensichtlichen und teilweise auch versteckten Talenten gebildet und sich für eine Lehre im handwerklichen Bereich entschieden.
Für den Beginn einer Berufsausbildung sei es notwendig, zuerst eine Entscheidung hinsichtlich des Berufes, den man dann sein Leben lang ausüben möchte, zu treffen.
Es könne daher die Begründung auf Seite 3 der Berufungsvorentscheidung („Grundsätzlich ist es möglich eine Lehrstelle innerhalb einiger Monate zu finden“) nicht nachvollzogen werden. Dies würde bedeuten, dass ihr Sohn irgendeine Lehrstelle annehmen hätte sollen, nur um der Zuerkennung der Familienbeihilfe zu entsprechen. Dies könne sicherlich nicht im Sinne der Vorschriften sein, da ein Abbruch einer Lehre in einem Beruf, der nicht seinen Vorstellungen entspreche, abzusehen sei. Aus diesem Grund hätten sie auch gezielt im Bereich seines Berufswunsches Angebote für eine Lehre gesucht.
Der Beginn einer Lehre vor dem Zivildienst sei, wie aus dem bereits vorgelegten Bescheid ersichtlich sei, nicht möglich gewesen. Die Aufnahme eines Lehrverhältnisses sei in diesem Bescheid ausgeschlossen worden.
Wie bereits einmal mitgeteilt worden sei, seien schon während des Zivildienstes die Angebote bezüglich freier Lehrstellen im Internet bzw. Zeitungen beobachtet worden und hätten sich aber keine Angebote für den Beruf Maler und Beschichtungstechniker ergeben.
Nach Ende des Zivildienstes sei die Anmeldung beim AMS C erfolgt, um auch diese Möglichkeit für das Finden einer Lehrstelle zu nutzen. Beim Erstgespräch, bei dem auch sie anwesend gewesen sei, sei übrigens lobend erwähnt worden, dass der Sohn bereits konkrete Vorstellungen über seinen zu erlernenden Beruf habe. Parallel dazu sei natürlich auch das Angebot im Internet und in Zeitungen weiter beobachtet worden.
Zum Vorwurf „dass A auch außerhalb von C Lehrstellen gesucht hat“ teile sie mit, dass ihr Sohn noch keinen Führerschein habe und daher auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Die Stellensuche sei von ihnen für den Bereich C-Stadt und C-Umgebung durchgeführt worden. Das von ihr im Schreiben vom angeführte Praktikum habe bei der Malerei K GmbH in D stattgefunden, also außerhalb der Stadt C.
Zur Feststellung „Die Gründe wieso es nicht zum Abschluss eines Lehrvertrages kam, liegen in der Sphäre des Lehrstellensuchenden“ führe sie aus: Diese Argumentation könne nur dann richtig sein, wenn der Sohn der einzige Bewerber für den angestrebten Job gewesen wäre. Sobald mehrere Bewerber vorhanden seien, wechsle die Auswahl in die Sphäre des Lehrstellenanbieters.
In der Sphäre des Lehrstellensuchenden, in diesem Falle des Sohnes, könne nur durch ein positives Bewerbungsgespräch (dies sei so gewesen, da sie anwesend gewesen sei) und eine positive Tätigkeit beim Praktikum liegen. Nach Schilderungen des Sohnes sei das Praktikum aus seiner Sicht auch positiv gewesen und habe er in den zwei Wochen einiges gelernt, das ihm auf dem weiteren Weg helfen werde. Die Entscheidung, wer vom Lehrstellenanbieter genommen werde, ergebe sich meist aus Kleinigkeiten und werde nicht immer auch der Geeignetste ausgewählt.
Mittlerweile habe der Sohn ein zweites, kürzeres Praktikum geleistet. Dies sei vom 03. bis bei der Firma E GmbH in C gewesen. Die Bewerbung sei durch eine Anzeige im Internet bzw. auch durch die Vermittlung durch das AMS C erfolgt. Die Firma E GmbH habe sich nach dem Praktikum und einem weiteren Gespräch für den Sohn als Lehrling entschieden. Das Lehrverhältnis habe mit begonnen. Der Lehrvertrag liege in Kopie bei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Schulausbildung im Rahmen der Schulordnung der F-Schule positiv und zur Gänze abgeschlossen worden sei. Der Beginn der Ausbildung vor dem Zivildienst sei nicht möglich gewesen, da dies von der Behörde untersagt worden sei. Es könne nicht Ziel des Gesetzes sein, dass ihr Sohn irgendeine Ausbildung beginne nur um eine Familienbeihilfe zu bekommen. Die Berufsausbildung sei zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen worden. Bereits die zweite Bewerbung (bzw. Praktikum) habe den Abschluss eines Lehrvertrages erbracht. Weitere Bewerbungen seien aufgrund nicht vorhandener Angebote nicht möglich gewesen. Ihr sei bewusst, dass der Zeitraum etwas länger sei, aber im Endeffekt sei es aus ihrer Sicht zu einem frühestmöglichen Abschluss gekommen.
Des Weiteren seien auch die durchgeführten Praktika als Weiterführung (oder Beginn) der Berufsausbildung anzusehen. Vor allem in den zwei Wochen bei der Malerei K GmbH habe sich die Meinung des Sohnes bezüglich der richtigen Berufswahl bestärkt. Darüber hinaus habe er auch in dem durch das AMS vermittelten Praktikum bereits einige Arbeitsweisen erlernt, die dieser in weiterer Folge (zweites Praktikum) nutzen hätte können.
Schließlich legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Zeiträume 08/2016 bis 12/2016 und 10/2017 am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Nachdem mit Erkenntnis vom , RV/6100227/2018, die Beschwerde hinsichtlich der Monate 08/2016 bis 12/2016 abgewiesen worden war, richtete das Bundesfinanzgericht am hinsichtlich des Monats 10/2017 einen Vorhalt an die belangte Behörde und ersuchte um Durchführung folgender Ermittlungen:
1. Ermittlungen bei der Bf:
a) Laut Schriftsatz vom seien von der Bf und ihrem Sohn vor Beginn des Zivildienstes keine Aktivitäten zur Erlangung eines Lehrplatzes gesetzt worden. Laut Beschwerde vom seien allerdings während des Zivildienstes vom bis Bewerbungen abgegeben worden. Diese Bewerbungsunterlagen wären von der Bf anzufordern.
b) Habe der Sohn tatsächlich den Kurs "AG25-KarriereChanceLehre, Dauer: bis besucht? Eine Teilnahmebestätigung oder andere geeignete Nachweise wären anzufordern.
Weiters wären von der Bf anzufordern
c) Nachweise über Aktivbewerbungen - wie in der Betreuungsvereinbarung vom festgelegt,
d) die laut Betreuungsvereinbarung vom vom Sohn zu führende Bewerbungsliste,
e) sofern der Sohn vermittelte Lehrstellenangebote abgelehnt habe, eine ausführliche Darstellung, weshalb die Ablehnung erfolgt sei,
f) sämtliche Unterlagen über das laut der Bf in der Zeit von bis vom Sohn absolvierte "Praktikum",
g) eine ausführliche Darstellung, weshalb es nach dem absolvierten Praktikum nicht zum Abschluss eines Lehrvertrages gekommen sei samt entsprechenden Nachweisen zu dieser Darstellung und
h) Nachweise dafür, dass es saisonale Unterschiede beim Angebot von Lehrstellen beim Lehrberuf "Maler und Beschichtungstechniker" gebe.
2. Ermittlungen über die Situation am Arbeitsmarkt bzw. Ermittlungen beim AMS:
a) würden saisonale Unterschiede bei den Lehrstellangeboten im Bereich der gesetzlich anerkannten Lehre "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" bestehen?
b) Gebe es Regelungen über bestimmte Zeitpunkte, zu denen eine Lehre bzw. die Lehre "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" zu beginnen habe bzw. üblicherweise begonnen werde?
c) welcher Arbeitsweg sei dem rund zwanzigjährigem Sohn zumutbar?
d) konkrete Situation bei den Lehrstellenangeboten für die Lehre "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" in C und Umgebung bzw. in jenem regionalem Bereich, der aus der Sicht des zumutbaren Arbeitsweges erreichbar sei, seit Herbst 2017.
e) habe der Sohn die in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Erwartungen des AMS erfüllt, die Kontakttermine eingehalten und ein koopertives Verhalten gezeigt?
f) weshalb sei eine zeitlich frühere Annahme einer Lehrstelle nicht möglich gewesen?
g) wie lange müssten Lehrstellensuchende auf eine Lehrstelle als "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" derzeit bzw. auch im Jahr 2017 durchschnittlich suchen?Gleichzeitig wurde das Finanzamt zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes im Hinblick auf die Frage, ob der Sohn zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes eine Berufsausbildung begonnen habe, eingeladen.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom legte das Finanzamt ein Ergänzungsersuchen an die Bf vom sowie eine Beantwortung des Ergänzungsersuchens durch die Bf (samt Beilagen) vom , ein eMail an das AMS vom und Antwortmails vom , und vor. Gleichzeitig verwies die belangte Behörde in der Vorhaltsbeantwortung vom auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0057, und vom , 2016/16/0018, führte ergänzend aus:
1. Nach objektiven Kriterien wäre ein Lehrbeginn aufgrund der offenen Lehrstellen im Herbst 2017 bzw. Jänner/Februar 2018 möglich gewesen. Die Tatsache, dass nur wenige offene Lehrstellen in diesem Zeitraum zur Verfügung gestanden seien, ändere nichts an der Tatsache, dass objektiv gesehen ein Lehrbeginn möglich gewesen wäre (zum Vergleich: laut Internetrecherche habe es im Jahr 2018 für 1.680 Medizinstudienplätze ca. 16.000 Bewerber gegeben). Die Tatsache, dass der Sohn der Bf die Lehrstelle nicht erhalten habe, stelle subjektive, in der Sphäre des Kindes gelegene Kriterien dar.
2. Laut Auskunft des AMS müsse der Arbeitsort in angemessener Zeit erreichbar sein. Bei einer Vollbeschäftigung könne die tatsächliche Wegzeit für den Hin- und Rückweg jedenfalls 2 Stunden betragen. Diese Kriterien würden auch erfüllt werden, wenn sich die Lehrstelle außerhalb des Bereiches C-Stadt und C-Umgebung befinde. Laut Auskunft des AMS habe es 5 zumutbare Lehrstellen im Raum Z und 3 Lehrstellen im T gegeben. Laut den Ausführungen der Bf im Vorlageantrag habe der Sohn nur eine Lehrstelle im Bereich C-Stadt und C-Umgebung gesucht. Nach rein objektiven Kriterien wäre es für den Sohn möglich und zumutbar gewesen, eine Lehrstelle im angrenzenden Raum Z oder T zu suchen.
Nach Ansicht des Finanzamtes habe der Sohn der Bf die Berufsausbildung nach Beendigung des Zivildienstes nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, da nach objektiven Kriterien ein früherer Beginn der Lehre möglich gewesen wäre. Es weder daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Im Schriftsatz vom führte die Bf Folgendes aus:
a) Die während des Zivildienstes abgegebenen Bewerbungen würden beiliegend übermittelt werden.
b) Der angeführte Kurs sei vom Sohn nicht besucht worden. Der Kurs des AMS diene dazu eine Lehrgangseinrichtung (nach Stärken und Schwächen beurteilt) für den Kursteilnehmer zu finden. Da ihr Sohn bereits konkrete Vorstellungen von seiner Lehre gehabt habe, sei in Absprache mit seinem Betreuer beim AMS vom Besuch des Kurses abgesehen worden.
c) Wie bereits bei allen Eingaben mitgeteilt, seien Aktivbewerbungen nur durch die vom AMS vermittelten Stellen möglich gewesen. Diese Bewerbungen seien nicht schriftlich erfolgt, sondern mittels Terminvereinbarungen. Daher könnten diesbezüglich auch keine Unterlagen vorgelegt werden. Mit dem Betreuer beim AMS sei auch mündlich vereinbart worden, dass schriftliche Blindbewerbungen (Bewerbungen an Firmen ohne Inserat im Internet oder Zeitung) nicht zielführend seien. Durch diese Art der Bewerbung würden Absagen durch den Betrieb ausgelöst werden, welche sich negativ bei einer eventuell "echten" Bewerbung darstellen würden. In C und Umgebung gebe es nur eine eingeschränkte Anzahl an Lehrbetrieben.
d) Hier werde auf die Ausführungen unter Punkt c) verwiesen. Eine Liste sei nicht geführt worden, da mit dem Betreuer ein monatlicher Termin stattgefunden habe, bei dem die jeweiligen Aktivitäten besprochen worden seien. Die Schreiben bezüglich Terminvereinbarung seien bereits vorgelegt worden.
e) Der Sohn habe keine Lehrstelle, die angeboten worden sei, abgelehnt. Er habe sich bei allen angebotenen Stellen beworben. Tatsache sei gewesen, dass nur eine geringe Anzahl an Angeboten vorhanden gewesen seien.
f) Beiliegend werde die Bestätigung des AMS über den Zeitraum des Praktikums und des damit verbundenen Leistungsanspruchs übersendet. Von der Fa K GmbH sei keine Bezahlung erfolgt und habe sich daher der Leistungsanspruch ergeben.
g) Nach Ende des Praktikums sei ein Abschlussgespräch erfolgt, in dem der Sohn über die Tätigkeiten und seine Eindrücke befragt worden sei. Er habe sich positiv über die Arbeiten als Maler geäußert und es sei ihm mitgeteilt worden, dass er bezüglich des Abschlusses eines Lehrvertrages eine Mitteilung erhalte, da er nicht der Einzige sei, der ein Praktikum absolviere. Nach mehrmaligen Nachfragen sei ihm dann mitgeteilt worden, dass man sich für einen anderen Bewerber entschieden habe.
h) als Fremde der Branche sei von der Bf diese Annahme der saisonalen Unterschiede nur vermutet worden, da man dies über die Baubranche des öfteren höre. Nachdem ihr Sohn nun als Lehrling in dieser Branche tätig sei, habe sich aufgrund der zwischenzeitig geführten Gespräche ergeben, dass in den Wintermonaten weniger Arbeit als in den Sommermonaten anfalle. Dies ergebe sich daraus, dass sein Dienstgeber versuche für ihn den Schulbesuch in die Wintermonate zu legen, da er im Winter als Arbeitskraft weniger benötigt werde. Daher könne man sicherlich festhalten, dass der Wille eine Unternehmens Personal im Winter einzustellen geringer sei als im Frühjahr oder Sommer.
Abschließend werde festgehalten, dass der Sohn jederzeit bereit gewesen sei einen Lehrvertrag abzuschließen. Es seien von der gesamten Familie sowohl in Zeitungen als auch im Internet die angebotenen Stellen gesucht worden und wenn vorhanden sei auch telefonisch Kontakt aufgenommen worden. Einige dieser gefundenen Angebote hätten sich jedoch bereits beim Telefonat als nicht möglich erwiesen (zB Beginn des Zivildienstes, bereits zu alt udgl.)
Mit Vorhalt vom wurde der Bf die Vorhaltsbeantwortung des Finanzamtes vom samt eMail-Verkehr zwischen Finanzamt und AMS C zur Kenntnis gebracht.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom führte die Bf Folgendes aus:
zu 1. Die in der Stellungnahme angeführten Entscheidungen seien nicht auf die Stellensuche ihres Sohnes anwendbar. In beiden Entscheidungen sei die Grundlage der Wechsel der Studienart bzw. des Berufes gewesen. Ihr Sohn habe bereits während des Zivildienstes eine Lehrstelle als Maler und Beschichtungstechniker gesucht. Wie bekannt sei, sei auch dann ein Lehrvertrag für die Ausbildung in diesem Beruf abgeschlossen worden. Die Bf sei der Meinung, dass eine subjektive Beurteilung durchaus zulässig sein könne, da die Beurteilung der einzelnen Kriterien auf die jeweilige Ausbildung abgestimmt werden müsse. Aufgrund der Argumentation des Finanzamtes wäre der frühestmögliche Zeitpunkt, was nicht ihrer persönlichen Meinung entspreche, bis Jänner/Februar 2018 anzusetzen. Sollte man diese Rechtsmeinung ohne Präjudiz folgen, wäre also die Auszahlung der in Streit stehenden Familienbeihilfe samt Absetzbetrag zu Recht erfolgt bzw. sollten noch weitere Auszahlungen erfolgen (bis Jänner/Februar 2018).
zu 2. In der Stellungnahme werde eine Zumutbarkeit des Arbeitsweges von ca. zwei Stunden für den Hin- und Rückweg angenommen. Dieser Ansatz erscheine der Bf durchaus richtig. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit müsse aber auch die persönliche Situation und die Verkehrsanbindung berücksichtigt werden. Ihr Sohn sei für seinen Arbeitsweg auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen, da er noch keinen Führerschein für ein Kraftfahrzeug habe. Die Kosten für die Erlangung eines Führerscheins und in weiterer Folge der Ankauf eines Autos sei für ihn (kein Einkommen) und auch für die Bf nicht leistbar. Es seien daher die in der Stellungnahme angeführten Orte in Z und im Süden C nicht in diesem Zeitfenster zu erreichen. Ein weiteres Problem stelle sich, wenn der in Frage kommende Betrieb nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen sei. Unabhängig davon seien die angeführten Ortschaften in Z auch mit einem Auto nicht in diesem Zeitrahmen erreichbar (Abfahrt beim Wohnort im Süden von C). Mit öffentlichen Verkehrsmitteln benötige ihr Sohn zu seiner Lehrstelle, obwohl diese in der Stadt C sei, bereits ca. 30 Minuten.
Lehrstellensuche: Es sei nicht richtig, dass außerhalb der Stadt C keine Lehrstelle in Betracht gezogen worden sei. Dies werde auch durch die Bewerbung bei der Malerei K GmbH dokumentiert. Es werde auch auf die Stellungnahme des AMS zu Pkt. e hingewiesen. Mit dem AMS seien nicht nur die offenen Stellen (sofern vorhanden) besprochen worden, sondern auch die eigenen Bemühungen im Bereich der Medien, die leider erfolglos gewesen seien. Als Zeitrahmen für eine durchschnittliche Lehrstellensuche sei der Zeitraum von sechs Monaten angegeben worden. Der Abschluss des Lehrvertrages des Sohnes sei in etwa in diesem Zeitrahmen erfolgt (Vermittlung am mit positivem Ausgang).
DAZU WIRD ERWOGEN:
1 gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
…
lit b: für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (Satz eins).
…
lit e: für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
…
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
2 Sachverhalt:
Der Sohn der Bf, laut Abfrageergebnis des Zentralen Melderegisters geboren am 98 (volljährig am 16) und im Streitzeitraum gemeinsam mit der Bf an der Adresse abc, wohnhaft, schloss entsprechend dem von der Bf vorlegten Abschlusszeugnis am die zwölfte Schulstufe der F-Schule C ab.
Bei der F-Schule handelt es sich um eine Waldorfschule. Laut der Schulbeschreibung der F-Schule C unterscheiden sich Waldorfschulen an einigen Stellen wesentlich von anderen Bildungseinrichtungen, denn im Mittelpunkt stehen die Entwicklung der Kinder - und zwar jedes in seiner Einzigartigkeit. Damit sie alle Facetten ihrer Persönlichkeit entdecken und entwickeln können, werden die Schüler/innen individuell begleitet und gefördert. Das Unterrichtsangebot an der F-Schule besticht durch seine große Vielfalt: Neben den üblichen Fächern werden die Schüler/innen ab der ersten Klasse in zwei Fremdsprachen, Musik, Theater, Malen, Tanz und Handwerk unterrichtet. (www ).
Bei dem Sohn der Bf wurde aufgrund der in dieser Schule angebotenen Praktika und des intensiven Werkunterrichts ein handwerkliches Talent erkennbar und daher entschied sich ihr Sohn für eine Lehre im handwerklichen Bereich (Vorlageantrag der Bf vom ).
Er verließ mit seinem positiven Abschluss der 12. Schulstufe diese Schule, da er beabsichtigte den Lehrberuf des Malers und Beschichtungstechnikers zu ergreifen. Dem Sohn war bereits vor Beginn des Zivildienstes klar, dass er den Lehrberuf "Maler und Beschichtungstechniker" ergreifen will (Beschwerde vom ).
Der Sohn wurde laut Angaben der Bf bereits während seiner Schulzeit von der Musterungskommission am nach G einberufen. Dabei wurde der Sohn als tauglich befunden und zum Wehrdienst verpflichtet. In der Folge brachte dieser jedoch am eine mängelfreie Zivildiensterklärung bei der Zivildienstserviceagentur ein. Der Sohn wurde daraufhin von dieser Einrichtung von der Wehrpflicht befreit und zum Zivildienst verpflichtet (siehe Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom ).
Am erging durch die Zivildienstserviceagentur der Bescheid über die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes. Diesem zu Folge wurde der Sohn von bis einschließlich dem Seniorenheim zur Dienstverrichtung zugewiesen.
In der Folge leistete der Sohn seinen Zivildienst von bis .
Während seines Zivildienstes bewarb sich der Sohn der Bf mit Schriftsatz vom bei der Fa. Malerei J GmbH und mit Schriftsatz vom bei der Malerei K GmbH.
Am meldete sich der Sohn der Bf beim AMS C als lehrstellensuchend. Am schloss der Sohn mit dem AMS eine verbindliche und bis einschließlich gültige Betreuungsvereinbarung ab.
Laut Betreuungsvereinbarung war Ziel der Betreuung:
- das AMS unterstützt den Sohn der Bf bei der Suche nach einer Lehrstelle als Maler und Beschichtungstechniker - Funktionsbeschichtung;
- das AMS unterstützt den Sohn beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung und zwar durch AG25-KarriereChanceLehre beim Kursträger "die Berater" mit Beginn am ;
- gewünschter Arbeitsort: Bezirk C.
Die Lehrstelle muss mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
Vom Sohn der Bf wurde laut Betreuungsvereinbarung Folgendes erwartet:
- Der Sohn setzt selbständig Aktivitäten wie zB Aktivbewerbungen
- er bewirbt sich auf Lehrstellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, und gibt Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von 8 Tagen.
- er nimmt am vereinbarten Kurs bzw. an der vereinbarten beratungsunterstützenden Maßnahme teil: AG25-KarriereChanceLehre beim Kursträger "die Berater"
- er nutzt die Selbstbedienungsangebote (eJob-Room unter www.ams.at, Selbstbedienungsgeräte, Zeitungen)
- der Sohn reagiert auf Anrufe oder E-Mails von Unternehmen, die direkt mit ihm in Kontakt treten.
Laut der Betreuungsvereinbarung hat der Sohn der Bf eine Bewerbungsliste zu führen. Diese Liste wurde tatsächlich nicht geführt, da mit dem Betreuer ein monatlicher Termin stattfand.
In den (Internet-)Medien des AMS wurde für den Sohn ein Stelleninserat geschalten, wonach dieser ab sofort eine Lehrstelle als "Maler und Beschichtungstechniker –Funktionsbeschichtung" auf möglichst Vollzeitbasis im Raum C und Umgebung sucht. Auch wurde der Sohn sogleich vom AMS hinsichtlich des Kurses AG25-KarriereChanceLehre mit Dauer von bis zum Informations- und Auswahltag am eingeladen (siehe Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche ebenfalls des AMS vom ). Am genannten Kurs nahm der Sohn allerdings nicht teil, da dieser laut Angaben der Bf der Berufsorientierung dienen sollte und der Sohn bereits wußte, dass er "Maler und Beschichtungstechniker" werden wollte.
Tatsächlich hatte der Sohn der Bf am einen Betreuungstermin beim AMS und gleichzeitig übermittelte das AMS dem Sohn ein Lehrstellenangebot der Malerei K GmbH mit Sitz in D. Es wurde in der Folge ein Praktikum zwischen dem Sohn der Bf und der Malerei K GmbH für die Zeit von bis vereinbart, welches der Sohn auch tatsächlich absolvierte. Die Malerei K GmbH entschied sich letztlich aber zum Abschluss eines Lehrvertrages mit einem anderen Praktikanten.
Von Seiten der Malerei K GmbH erfolgte keine Bezahlung des Sohnes, der Sohn erhielt während des Praktikums eine Beihilfe von Seiten des AMS.
Am , am sowie am fanden wiederum Betreuungstermine beim AMS statt (siehe Erinnerungen zu den einzelnen Betreuungsterminen sowie Formular Bewerbungsergebnis vom ).
Von 03. bis absolvierte der Sohn ein zweites Praktikum, nämlich beim Unternehmen E GmbH mit Sitz in der Stadt C. Dieses Unternehmen schloss daraufhin am mit dem Sohn einen Lehrvertrag hinsichtlich der Lehrstelle als "Maler und Beschichtungstechniker – Funktionsbeschichtung" und mit einer Lehrzeit von 3 Jahren beginnend mit und endend mit ab (siehe Lehrvertrag vom ).
Dem Sohn der Bf wurden laut Auskunft des AMS bereits ab Oktober 2017 überregional im Raum C und Umgebung bis Raum D Lehrstellen vermittelt. Er erfüllte alle Vereinbarungen wie in der Betreuungsvereinbarung festgehalten und war auch selbst aktiv auf der Suche nach einer Lehrstelle. Auf Blindbewerbungen (Bewerbungen bei Firmen, welche nicht im Internet oder in der Zeitung inserierten) wurde in Absprache mit dem AMS verzichtet, das diese Absagen von Firmen auslösen hätten können, welche wiederum ein negatives Bild bei der Lehrplatzsuche bewirken hätten können.
Bei der Lehre "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" handelt es sich um einen in Österreich anerkannten Lehrberuf (vgl. Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung, BGBl II 181/2012).
Laut Auskunft des AMS C vom bestehen saisonale Unterschiede bei den Lehrstellangeboten im Bereich der gesetzlich anerkannten Lehre "Maler/in und Beschichtungstechniker/in". Die meisten Maler/innen und Beschichtungstechniker/innen arbeiten in Klein- und Mittelbetrieben. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind saisonabhängig, da im Winter kaum Außenarbeiten durchgeführt werden. Am war in der regionalen Geschäftsstelle C keine einzige Lehrstelle in diesem Bereich als offen gemeldet. Im restlichen Österreich waren am 130 Lehrstellen für "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" als offen gemeldet. Im Jahr 2017 hatte die regionale Geschäftsstelle C mit Arbeitsort Region C und Umgebung 4 Lehrstellen als "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" als offen gemeldet (297 offene Lehrstellen in ganz Österreich). Im Zeitraum 07/2017 bis 03/2018 gab es 2 offene Lehrstellen in der Stadt C und Umgebung sowie D, 5 Lehrstellen im Raum Z und 3 Lehrstellen im T. In der Stadt C und Umgebung waren in diesem Zeitraum insgesamt 69 Jugendliche als lehrstellensuchend für den Lehrberuf Maler/in vorgemerkt, davon 53 Männer und 16 Frauen.
Es gibt keine bestimmten Regelungen über den Zeitpunkt, wann eine Lehre begonnen werden kann (eMail des AMS vom lit. b).
Das AMS bietet Beihilfen zur Arbeitserprobung. Im Rahmen einer Arbeitserprobung will ein Unternehmer prüfen, ob der Bewerber persönlich und fachlich für eine bestimmte Arbeit geeignet ist. Der Bewerber kann prüfen, ob ihm eine bestimmte Arbeit liegt. Ziel ist eine Festanstellung. (vgl. https://www.ams.at/arbeitssuchende/aus-und-weiterbildung)
Der vorstehend festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den vom Finanzamt vorgelegten elektronischen Akt, die Angaben der Bf sowie auf die Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen und erscheint hinsichtlich seiner inhaltlichen Richtigkeit als unbedenklich. Von Seiten der Streitparteien wurde die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben nicht in Frage gestellt.
Zur Frage der durchschnittlichen Lehrstellensuche hinsichtlich der Lehrstelle "Maler/in und Anstreicher/in" derzeit bzw. auch im Jahr 2017 führte das AMS im eMail vom wörtlich Folgendes aus:
"Dies Frage ist sehr schwer zu beantworten im allgemeinen zu beantworten. In dem Fall von Herrn AB konnten wir hinsichtlich der Winterzeit und der mangelnden offenen Lehrstellen als "Maler und Beschichtungstechniker" den Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten."
Diese Aussage des AMS zur durchschnittlichen Lehrstellensuche kann aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung nur so verstanden werden, dass das AMS nicht sagen kann, wie lange Lehrstellensuchende auf eine Lehrstelle als "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" derzeit bzw. im Jahr 2017 durchschittlich suchen bzw. suchten. Das AMS konnte konkret letztlich nur sagen, dass die tatsächliche Suches des Sohnes der Bf sechs Monate nicht überschritten habe. Es liegen somit keine Angaben über eine durchschnittliche Lehrstellensuche im Bereich der Lehre "Maler/in und Ansteicher/in" vor.
3 rechtliche Würdigung und Beweiswürdigung:
Hinsichtlich des Monates Oktober 2017, welcher unmittelbar an das Ende des Zivildienstes anschloss, ist auf § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 näher einzugehen, welcher einen Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst und dem frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns oder der Fortsetzung der Berufsausbildung vorsieht (vgl. ).
Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 normiert eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung, dass keine Familienbeihilfe gebührt, wenn sich ein volljähriges Kind nicht in Ausbildung befindet (von weiteren gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen). Diese Bestimmung ist daher eng auszulegen. (Vgl. ).
Der Sohn der Bf beendete am den Zivildienst. Er absolvierte in der Zeit von bis erstmals ein Praktikum als "Maler und Beschichtungstechniker - Funktionsbeschichtungen". Jedoch führte diese Arbeitstätigkeit nicht zum gewünschten Lehrvertrag. Eine Lehrausbildung zum "Maler und Beschichtungstechniker - Funktionsbeschichtungen" begann gegenständlich erst mit dem Lehrverhältnis bei der E GmbH mit (siehe Lehrvertrag vom ), wobei die Lehrausbildung in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt. (Vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 "Lehrausbildung", , ).
Im gegenständlichen Fall begann der Sohn der Bf somit im April 2018 () rund 6 1/2 Monate nach Ende des Zivildienstes () die als Berufsausbildung zu wertende Lehrausbildung. Es stellt sich nunmehr konkret die Frage, ob diese Berufsausbildung tatsächlich "zum frühestmöglichen Zeitpunkt" im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 begonnen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals "zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen" bereits mehrfach auseinandergesetzt. So hielt er in seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0057, ua. im Zusammenhang mit der angestrebten Ausbildung an einer Fachhochschule und der tatsächlich begonnenen Berufsausbildung an der Wirtschaftsuniversität Folgendes fest:
"Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG erfordert nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes.
Die Möglichkeit, eine bestimmte gewünschte Berufsausbildung zu einem bestimmten (frühen) Zeitpunkt zu beginnen, war auch im Jahr 1980 zur Zeit der Schaffung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG bereits fallweise von einer Bewerbung, von einem Auswahlverfahren und von einer Zulassung zur Ausbildung oder von einer Aufnahme in eine Ausbildungseinrichtung abhängig. Beschränkungen des Zugangs zu einer Berufsausbildung - auch bei Erfüllen der von der Ausbildungseinrichtung geforderten Leistung im Zuge eines Aufnahme- oder Bewerbungsverfahrens - durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze mögen zwar im Streitzeitraum 2007 weit mehr verbreitet gewesen sein als im Jahr 1980, waren aber auch aus der Sicht des Gesetzgebers des Jahres 1980 bereits vorhersehbar und nicht auszuschließen. Fälle, in denen zwar der gewünschte und angestrebte Beginn der frühestmögliche nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist, der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung aber wegen der erwähnten Beschränkung später erfolgt, oder Fälle, in denen die iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG frühestmögliche Berufsausbildung zwar gewünscht und angestrebt wird, aber dieser Wunsch nach einem Aufnahme- oder Bewerbungsverfahren tatsächlich nicht oder nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgesetzt werden kann, bilden daher keine planwidrige Lücke, die durch Ausdehnung des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG auch auf jene Fälle (durch Analogie) geschlossen werden müsste.
Soweit der Beschwerdeführer die von seinem Sohn angestrebte Ausbildung an der Fachhochschule ins Treffen führt, ist der belangten Behörde im Ergebnis Recht zu geben, dass einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen und im Falle des Unterbleibens der Ausbildung (weil der Bewerber nicht aufgenommen wurde - wobei es unerheblich ist, ob mangels hinreichender Qualifikation etwa aufgrund eines negativen Testergebnisses bei der Bewerbung oder "lediglich infolge Platzmangels" -) diese Berufsausbildung eben nicht iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG begonnen wird.
Das Risiko, für einen begehrten Ausbildungsplatz nach einer zeitlich vorgestaffelten Bewerbung nicht aufgenommen zu werden, ist Berufsausbildungen, welche keinen unbeschränkten Zugang haben, immanent. Die von der belangten Behörde angesprochene Möglichkeit, eine andere als die bevorzugte Ausbildung zu beginnen, für welche keine solche Beschränkung besteht, im Beschwerdefall etwa bereits mit dem Sommersemester 2007 an der Wirtschaftsuniversität zu inskribieren, wäre nur eine von mehreren Möglichkeiten gewesen, einem solchen Risiko zu begegnen. Die andere als die bevorzugte Ausbildung erst dann zu beginnen, nachdem sich eine solche Beschränkung als schlagend erwiesen hatte und das Risiko verwirklicht war, stellt lediglich eine weitere Möglichkeit dar, auf solch ein Risiko zu reagieren.
Im Beschwerdefall wurde die tatsächliche Berufsausbildung jedenfalls mit der Inskription an der Wirtschaftsuniversität mit dem Wintersemester 2007/2008 begonnen. Diese Berufsausbildung wäre im Beschwerdefall bereits mit dem Sommersemester 2007 möglich gewesen, weshalb der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann, dass sie den Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG als nicht erfüllt ansah, weil diese Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen wurde."
Im Erkenntnis vom , 2012/16/0088, hat der Verwaltungsgerichtshof einleitend festgehalten, dass die Zulassung zu einer Universität bestimmte Erfordernisse voraussetzt, wozu beim Medizinstudium der positive Abschluss eines Zulassungsverfahrens (Aufnahmetest) gehört, und des Weiteren Folgendes ausgeführt:
"Wäre der Beginn der vom Sohn des Beschwerdeführers auch tatsächlich begonnenen Berufsausbildung des Studiums der Humanmedizin an der Paracelsus Medizinische Privatuniversität nach der Beendigung des Ausbildungsdienstes am wegen der Zulassungsvoraussetzung eines Aufnahmeverfahrens erst im Sommer 2011 frühestens mit dem Wintersemester 2011/12 möglich gewesen, läge ein Fall des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG vor, weshalb für die Zeit zwischen der Beendigung des Ausbildungsdienstes und dem Beginn der Berufsausbildung Familienbeihilfe zustünde".
Im Erkenntnis vom , Ro 2016/16/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Ausbildung zum Polizeidienst ua. Folgendes ausgesprochen:
"Es besteht kein Hinweis darauf, dass das Aufnahmeverfahren für die in Rede stehende Ausbildung mit einem für einen Bewerber zeitlich bestimmbaren Ablauf in einer allgemein, zumindest für Interessenten zugänglichen Art festgelegt wäre.
Damit ist für einen solchen Bewerber jedoch der Zeitpunkt der Abgabe seiner Bewerbung noch nicht absehbar, wann der konkrete Beginn der Ausbildung erfolgen werde.
Ist von einem Bewerber jedoch der Zeitpunkt des tatsächlichen Ausbildungsbeginns nicht ersichtlich und ist daher nicht berechenbar, wann (wie lange vor Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes) er sich bewerben müsste, um möglichst unmittelbar nach Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes mit der Ausbildung beginnen zu können, so würde nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG, vom Bewerber zu fordern, sich gleichsam "auf gut Glück" möglichst lange vor dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes zu bewerben, um "möglichst rasch" nach Ende dieses Dienstes mit der Ausbildung beginnen zu können, der Bestimmung einen unsachlichen Inhalt beimessen.
Vielmehr ist dem Erfordernis des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG dann entsprochen, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (etwa Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen udgl.) ohne dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden."
Wie aus den zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichthofes abzuleiten ist, ist die Frage, ob eine Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen wurde, anhand der ins Auge gefassten bzw. gewünschten und tatsächlich begonnen Berufsausbildung nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen.
Der Sohn der Bf hat bereits nach dem Abschluss der Schulausbildung bzw. vor dem Antritt des Zivildienstes die Ergreifung des Lehrberufes "Maler/in und Beschichtungstechniker/in- Funktionsbeschichtung" ins Auge gefasst und nach dem Ende des Zivildienstes am tatsächlich eine Lehrausbildung zum "Maler/in und Beschichtungstechniker/in - Funktionsbeschichtungen", also einen in Österreich anerkannten Lehrberuf, begonnen. Es kann daher eine weitere Konkretisierung des Prüfgegenstandes vorgenommen werden. Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, wann ein Beginn mit der Lehrausbildung zum "Maler/in und Beschichtungstechniker/in - Funktionsbeschichtungen" frühestmöglich nach dem am beendeten Zivildienstes objektiv betrachtet möglich war.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das AMS die ausdrücklich gestellte Frage, ob es Regelungen über bestimmte Zeitpunkte, zu denen eine Lehre bzw. die Lehre "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" zu beginnen habe bzw. üblicherweise begonnen werde, geantwortet hat, dass es keine bestimmten Regelungen über den Zeitpunkt, wann eine Lehre begonnen werden kann, gibt (vgl. Pkt. 2 Sachverhalt).
Im Erkenntnis vom , 2011/16/0057, war der frühestmögliche Zeitpunkt im Zusammenhang mit einem Studium an der Wirtschaftsuniversität, im Erkenntnis vom , 2012/16/0088, im Zusammenhang mit der Berufsausbildung des Studiums der Humanmedizin und im Erkenntnis vom , Ro 2016/16/0018, im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Polizeidienst zu beurteilen.
Den genannten Erkenntnissen ist zu entnehmen, dass im Falle eines Studiums an einer Universität oder an einer Fachhochschule der frühestmögliche Zeitpunkt des Studienbeginns anhand der einschlägigen studienrechtlichen Vorschriften beurteilt werden kann. Im Fall der Ausbildung zum Polizeidienst ist für den Bewerber laut den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht absehbar, wann der konkrete Beginn der Ausbildungen erfolgen wird. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes würde in einem derartigen Fall eine Auslegung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 vom Bewerber zu fordern, sich gleichsam "auf gut Glück" möglichst lange vor dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes zu bewerben, um möglichst rasch nach dem Ende dieses Dienstes mit der Ausbildung beginnen zu können, der Bestimmung einen unsachlichen Inhalt beimessen.
Im gegenständlich zu beurteilenden Fall der Lehrausbildung "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" gibt es im Unterschied zu einem Studium in Österreich - wie das AMS ausführt - keine bestimmten gesetzlichen Regelungen über den konkreten Zeitpunkt, zu dem eine Lehrausbildung jeweils begonnen werden kann.
Als objektive, unmittelbar mit der Berufsausbildung im Zusammenhang stehende Anknüpfungspunkte zur Klärung der Frage des frühestmöglichen Beginns einer derartigen Lehrausbildung kommen somit aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts lediglich das Ausmaß des Bestehens oder Nichtbestehens eines Lehrstellenangebots im Lehrberuf "Maler/in und Beschichtiungstechniker/in" sowie einer bestehenden oder nichtbestehenden Nachfrage in diesem Lehrberuf im zeitlichen Nahebereich zum Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie die Berücksichtigung der durchschnittlichen Suche nach einem Lehrplatz im Lehrberuf "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" sowie die Berücksichtigung saisonaler Schwankungen bei der Aufnahme von Lehrlingen in Betracht.
Im Zeitraum 07/2017 bis 03/2018 gab es - wie unter Pkt. 2 Sachverhalt ausgeführt - für den Lehrberuf "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" in der Stadt C und Umgebung sowie D 2 offene Lehrstellen, im angrenzenden Raum Z und T (tägliche Wegzeit hin und retour ca. 2 Stunden) 5 Lehrstellen und 3 Lehrstellen; im gesamten Jahr 2017 waren in der Stadt C und Umgebung 4 Lehrstellen und in ganz Österreich 297 Lehrstellen als offen gemeldet. In der Stadt C und Umgebung waren im Zeitraum 07/2017 bis 03/2018 insgesamt 69 Jugendliche als lehrstellensuchend als Maler/in vorgemerkt.
Es bestand somit grundsätzlich ein Lehrstellenangebot hinsichtlich des Lehrberufes "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" in Österreich in zeitlicher Nähe zum Ende des Zivildienstes des Sohnes der Bf.
Im Hinblick darauf, dass der am 98 geborene Sohn der Bf im Zeitpunkt der Suche nach einer Lehrstelle im Herbst 2017 bereits volljährig war und somit nicht mehr der gesetzlichen Obhut seiner Eltern unterstand, wird der Lehrstellenmarkt in ganz Österreich zu beachten sein. Auch Studierende haben oftmals - mangels eines entsprechenden Angebotes - nicht die Möglichkeit im Nahebereich ihres Elternhauses einen Studienplatz zu bekommen.
Diesem Lehrstellenangebot stand zwar jedenfalls eine entsprechende Anzahl von Lehrstellensuchenden gegenüber, da aber nicht einmal das AMS Erfahrungswerte über die durchschnittliche Lehrplatzssuche bekannt geben konnte (vgl. Pkt 2 Sachverhalt), kann vom Lehrstellensuchenden nicht verlangt werden, sich gleichsam "auf gut Glück" möglichst lange vor dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes zu bewerben, um möglichst rasch nach dem Ende dieses Dienstes mit der Ausbildung beginnen zu können.
Der Sohn der Bf, der sich jedenfalls zeitgerecht (vor Beginn des Zivildienstes) schon Gedanken über seine künftige Berufsausbildung gemacht hatte, gab im Juli 2017, somit etwas mehr als 2 Monate vor Ende seines Zivildienstes, zwei Bewerbungen ab und meldete sich am , also am Ende des Zivildienstes (), beim AMS C als lehrstellensuchend. Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts begann der Sohn der Bf somit (im Hinblick auf das Erkenntnis vom , Ro 2016/16/0018) zeitgerecht mit Bewerbungen und meldete sich auch noch zeitgerecht beim AMS als lehrstellensuchend.
Trotz der Tatsache, dass einerseits der Zivildienst im Herbst endete (und die für die Lehrstellensuche ungünstigere Wintersaison nahte) und andererseits der Sohn der Bf in einem örtlich eingeschränkten Bereich auf Lehrstellensuche war, konnte das AMS C ihm schon Ende November 2017, also bereits 2 Monate nach Ende des Zivildienstes, ein Lehrstellenangebot übermitteln. Dies lässt aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts den Schluss zu, dass objektiv betrachtet, auch während einer Zeit geringeren Personalbedarfs österreichweit gesehen hinsichtlich des Lehrberufes "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" rund zwei Monate nach Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes jedenfalls mit Lehrstellenangeboten gerechnet werden kann.
Bei Vorhandensein einer Mehrzahl von Bewerbern - wie bei der Lehre "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" aufgrund der Ausführungen des AMS anzunehmen ist - ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass ein künftiger Lehrbetrieb - wie dies auch im gegenständlichen Fall geschehen ist - die Möglichkeit nutzt, sich im Rahmen eines/einer für den künftigen Lehrbetrieb kostenfreien Praktikums/Arbeitserprobung von der persönlichen und fachlichen Eignung der Lehrplatzsuchenden ein Bild zu machen. Die Vorbereitung und Durchführung eines Praktikums bzw. einer Arbeitserprobung sowie die Auswahl des geeigneten Bewerbers wird in etwa - wie aufgrund der vom Sohn der Bf tatsächlich absolvierten Praktikas abgeleitet wird - ein bis zwei Monate in Anspruch nehmen.
Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts kann somit davon ausgegangen werden, dass objektiv betrachtet im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 spätestens vier Monaten nach Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes eine Lehrausbildung als "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" begonnen werden konnte. Der frühestmögliche Zeitpunkt zur Erlangung einer Lehrstelle als "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" wird daher im gegenständlichen Fall aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts objektiv betrachtet bis zum Ablauf von maximal 4 Monaten nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes erreicht.
Fälle, in denen die frühestmögliche Berufsausbildung zwar gewünscht und angestrebt wird, aber dieser Wunsch nach einen Aufnahme- oder Bewerbungsverfahren tatsächlich nicht oder nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt umgesetzt werden kann, bilden keine planwidrige Lücke, die durch Ausdehnen des Tatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 auch auf jene Fälle (durch Analogie) geschlossen werden müsste. (Vgl. ).
Das Risiko, für einen begehrten Ausbildungsplatz nach einer zeitlich vorgestaffelten Bewerbung und eines/einer zeitlich vorgestaffelten Praktikums/Arbeitserprobung nicht genommen zu werden, ist auch einer Lehrausbildung immanent. Die Tatsache, dass die Fa. K GmbH einem anderen Bewerber den Vorzug gab und mit dem Sohn der Bf keinen Lehrvertrag abschloss, ist für die Ermittlung des frühesten Zeitpunktes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 daher unbeachtlich. Der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn einer Lehrausbildung als "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" ist nach rein objektiven Kriterien zu beurteilen und liegt - wie ausgeführt - innerhalb eines Zeitraumes von maximal 4 Monaten nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
Anzumerken ist des Weiteren, dass die einer tatsächlichen Ausbildung vorangehenden Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Tests und eines Bewerbungsgesprächs noch keine Ausbildung darstellen. (Vgl. ).
Dies gilt auch für ein Praktikum/eine Arbeitserprobung.
Ein Praktikum ist für sich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967. Ein Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelndes Praktikum muss entweder Teil einer insgesamt als Berufsausbildung anzusehenden Ausbildung sein (etwa ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schulausbildung wie an berufbildenden höheren Schulen bzw. als Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines bestimmten Studiums) oder selbst in Form einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung organisiert sein. Ein Praktikum, dass sich auf praktische Erfahrungen auf einem Arbeitplatz oder verschiedenen Arbeitsplätzen in einer Firma beschränkt, ohne dass eine "schulische oder kursmäßige Aubildung" vorliegt, erfüllt das Kriterium einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht. (, , , , , ).
Das vom Sohn der Bf im Jänner 2018 absolvierte Praktikum umfasste lediglich einen Zeitraum von zwei Arbeitswochen und ermöglichte dem Sohn so nur ein "Hineinschnuppern" in den Lehrberuf "Maler/in und Beschichtungstechniker/in" und ein persönliches Kennenlernen des möglichen künftigen Lehrherrn und der anderen Mitarbeiter. Eine schulische oder kursmäßige Ausbildung war damit nicht verbunden. Die Absolvierung eines derartigen Praktikums ist zweifellos auch nicht Zulassungsvoraussetzung zur Lehrausbildung als "Maler/in und Beschichtungstechniker/in".
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die Lehrausbildung (Beginn am ) nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Zivildienstes, also innerhalb von 4 Monaten ab dem , begonnen wurde und daher kein Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 besteht.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
Die Familienbeihilfe samt den Kinderabsetzbeträgen wurde somit für den Streitzeitraum 10/2017 von der belangten Behörde zu Recht zurückgefordert.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
4 Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nach § 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision unzulässig, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt und damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100228.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at