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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 09.01.2019, RV/5101358/2014

Einstellung nach Auflösung einer Limited

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/5101358/2014-RS1
Die Auflösung einer britischen Limited im britischen Register wirkt konstitutiv, sodass deren Existenz beendet und sie auch nicht mehr vertreten ist. Mangels Vertretung kann an die aufgelöste Limited nicht wirksam zugestellt werden, weshalb das Verfahren nicht fortzusetzen sondern mit Beschluss einzustellen ist ().

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Ansgar Unterberger in der Beschwerdesache Bf, englAnschrift , gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom , St.Nr., betreffend Umsatzsteuer 2012 beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bisheriger Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt

Folgender Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstrittig und ergibt sich eindeutig aus der Aktenlage: Ursprünglich war im Zusammenhang mit der Festsetzung der Umsatzsteuer 2012 der Abzug einer Umsatzsteuer, die nach Ansicht des Finanzamtes seitens des Ausstellers der Rechnungen nur kraft dieser Rechnungen geschuldet wurde, als Vorsteuer strittig. Der diesbezügliche Bescheid war infolge einer Betriebsprüfung am ergangen. Die dagegen eingebrachte Berufung vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Aufgrund des Vorlageantrages vom erfolgte die Vorlage der Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist, mit Vorlagebreicht vom an das Bundesfinanzgericht (BFG). Nachdem das BFG versucht hatte, den äußerst verworrenen Sachverhalt zu klären, wurden die Parteien von der Notwendigkeit der Abhaltung eines Erörterungstermines informiert. Daraufhin teilten die früheren Organe der beschwerdeführenden Bf (in der Folge: Bf) per Mail vom mit, dass diese per datum2014 aus dem Companies House UK gelöscht worden sei, daher nicht mehr existiere und es auch keine vertertungsbefugten Organe mehr gebe. Der Richter konnte sich über einen dem Mail angefügten Link in das Register des Companies House UK davon überzeugen, dass die Bf mit der Company Number yxyx am datum2014 aufgelöst ("dissolved") wurde. Daraufhin teilte der Richter der Amtsbeauftragten mit, dass nach den näher angeführten Entscheidungen des OGH, VwGH und BFG (siehe dazu auch unten bei den rechtlichen Erwägungen) das Beschwerdeverfahren einzustellen sein wird. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass eine in Groß Britannien gelöschte Limited, die im Inland über kein nachgewiesenes Vermögen und keine Liqidatoren verfüge,  keine Vertreter mehr habe, an die wirksam zugestellt werden könnte. Dies müsse für einen derartigen Fall jedenfalls gelten, wenn sogar eine im österreichischen Firmenbuch gelöschte GmbH bei mangels vorhandenem Vermögen unterlassener Liquidation keinen Vertreter mehr habe. Nur, wenn das Finanzamt einen Nachweis für ein im Inland gelegenes Vermögen hätte, wäre eventuell (dazu näherer Hinweis auf ein Urteil des OGH) eine andere Lösung möglich. Die Amtsbeauftragte teilte daraufhin -auch nach Rücksprache mit weiteren Vertretern der Finanzverwaltung- mit, dass sie die Ansicht des Richters teile. In einem weiteren Gespräch zwischen dem Richter und der Amtsbeauftragten anlässlich des Erörterungstermines in einem Parallelfall kam man ebenfalls zu dem Ergebnis, dass einzustellen sein wird. Nach der Aktenlage und aus dem Umstand, dass auch seitens des Finanzamtes keine diesbezügliche Behauptung aufgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass sich im Inland kein Vermögen der aufgelösten Limited befindet.

Rechtliche Erwägungen

Laut Erkenntnis des

 ist die Löschung sowie die im Firmenbuch einzutragende Auflösung nur deklarativ und führt grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (), jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (; , 3 Ob 113/07z), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam ().

Eine Entscheidung über die Beschwerde kann durch das Gericht  im gegenständlichen Verfahren daher nicht mehr zugestellt werden. Der steuerliche Vertreter, der namens der Bf. die Beschwerde eingebracht hatte, vertritt die gelöschte GmbH nach Löschung derselben nicht mehr. Eine andere Person, der ein Beschluss oder Erkenntnis in diesem Rechtsmittel­verfahren zugestellt werden kann, besteht auf Grund der vorstehenden Ausführungen nicht.

Eine Veranlassung zur Bestellung eines Kurators gemäß § 82 Abs.1 BAO liegt nicht vor. Weder ist die Sache "wichtig" .i.S.d. Bestimmung, noch kann die gelöschte GmbH die Kosten eines Kurators tragen. .......

Wegen der fehlenden Möglichkeit eine Rechtsmittelentscheidung der Bf. zuzustellen, kann eine solche durch das Gericht auch nicht wirksam erlassen werden. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen. Dieser Beschluss ergeht daher nur an die Amtsp­artei.

Gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch gegenüber dem Abgabenschuldner nicht durchsetzbar sein wird. Gemäß § 206 Abs.2 BAO die Abstandnahme nicht Befugnis zur Geltendmachung diesbezüglicher Haftungen berührt.

Nach , welches das angeführte Erkenntnis des BFG bestätigte, ist zwar in der BAO eine Einstellung des Verfahrens nicht vorgesehen. Die BAO sieht aber Fälle der Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde ohne Fortführung des Verfahrens vor und der VwGH wendet in vergleichbaren Fällen § 33 VwGG an, wonach zB bei Wegfall der Rechtspersönlichkeit des Revisionswerbers die Revision als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen ist. Letztlich bestätigte der VwGH im Ergebnis, dass im Fall einer nicht mehr möglichen Zustellung eines Erkenntnisses an den Beschwerdeführer das Verfahren jedenfalls nicht mehr fortzusetzen ist und dieses somit analog zu den genanten Bestimmungen eingestellt werden muss.

Der OGH hat zu einer britischen Limited in seinem Beschluss vom , 6Ob178/14s, mwN ausgeführt, dass die Löschung im Register konstitutiv wirkt und diese Beendigung (dissolution) bewirkt, dass die Existenz der Gesellschaft als Rechtsträger aufhört und die Vertretungsbefugnisse enden. Der Verlust der Rechtsfähigkeit der Limited nach dem Rechts des Gründungsstaates ist von den anderen Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu nehmen. Sollte Vermögen im Inland vorhanden sein, müsste für dieses bzw für eine "Restgesellschaft" in analoger Anwendung des österreichischen Gesellschaftsrechtes auf Antrag eines Beteiligten ein ein Nachtragsliquidator bestellt werden.

Auch im Erkenntnis des , stützte sich das BFG auf den angeführten Beschluss des OGH und hielt abschließend fest, dass die Löschung einer Limited nach dem OGH Beschluss konstitutiv wirkt und dadurch die Existenz als Rechtsträger sowie die Vertretungsbefugnisse enden. Die §§ 10ff IPRG werden durch Unionsrecht verdrängt und es ist daher nicht das Recht des Sitzes der entscheidungsträger sondern das Recht des Gründungsstaates anzuwenden.

Im Erkenntnis des mit dem Ergebnis der Verfahrenseinstellung nach einer amtswegigen Löschung einer beschwerdeführenden österreicischen GmbH nach § 40 FBG kam das BFG zu folgendem zusammengefassten Ergebnis:

Die Vertretungsregeln der des § 80 BAO erfassen nur die Fälle, bei denen eine Liqidation stattgefunden hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen eine Kapitalgesellschaft gemäß § 40 Abs. 1 FBG wegen Vermögenslosigkeit durch das Gericht gelöscht wird oder eine Gesellschaft gemäß § 39 Abs. 1 FBG bei Konkursabweisung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichenden Vermögens als aufgelöst gilt und daher mangels Vermögens von Amts wegen zu löschen ist ().

Die Löschung gemäß § 40 Abs. 1 FBG sowie die im Firmenbuch gemäß § 39 Abs. 2 FBG einzutragende Auflösung gelten zwar nur als deklarativ und führen grundsätzlich nicht zur Vollbeendigung der Gesellschaft (vgl. ). Jedoch ist mit der nur deklarativ wirkenden Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch nach der Rechtsprechung des OGH konstitutiv auch der Wegfall der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft verbunden (; ), sodass in diesem Fall an eine im Firmenbuch gelöschte juristische Person mangels Handlungsfähigkeit keine Bescheide mehr wirksam erlassen werden können. Eine Zustellung etwa an den früheren Geschäftsführer wäre unwirksam (, unter Verweis auf ).

.....

Somit liegt im gegenständlichen Fall eine Vollbeendigung der gelöschten GmbH vor.

Infolgedessen kann eine Entscheidung über die Beschwerde durch das Gericht im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zugestellt werden. Die Geschäftsführerin der Bf, die in deren Namen die Beschwerde eingebracht hatte, vertritt die gelöschte GmbH nach Löschung derselben nicht mehr. Eine andere Person, der ein Beschluss oder Erkenntnis in diesem Rechtsmittelverfahren zugestellt werden könnte, besteht auf Grund der vorstehenden Ausführungen nicht.

Anzumerken bleibt, dass der ehemaligen Geschäftsführerin der Bf im Falle deren eventueller Haftungsinanspruchnahme gemäß § 248 BAO neben der Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid auch die Möglichkeit einer Beschwerde gegen den Abgabenbescheid offensteht. Insofern bleiben auch deren Rechte gewahrt.

Aufgrund des Wegfalls der organschaftlichen Vertretung infolge Vollbeendigung der gelöschten GmbH fehlte es jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an der Möglichkeit, der beschwerdeführenden Gesellschaft eine Rechtsmittelentscheidung zuzustellen. Eine solche konnte daher durch das Gericht nicht wirksam erlassen werden. Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen. Diese Einstellung durch das Bundesfinanzgericht hatte mittels Beschluss zu erfolgen (). Der Beschluss ergeht mangels Zustellungsmöglichkeit an die Bf nur an die Amtspartei ().

Zur Vermögenslosigkeit der Bf im Inland ist neben der Nichteinwendung eines Vermögens durch das Finanzamt und der Aktenlage noch § 40 FBG anzuführen, wonach eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteiles als vermögenslos gilt, sofern das Vorhandensein eines Vermögens nicht offenkundig ist. 

Aus den zitierten Entscheidungen muss geschlossen werden, dass, wenn bei einer Vollbeendigung einer vermögenslosen österreichischen GmbH deren Vertretungsbefugnisse wegfallen, dies umso mehr für eine aufgelöste britische Limited gelten muss. Wenn aber ein Erkenntnis oder ein Beschluss des BFG nicht wirksam zugestellt werden und somit keine Wirkung entfalten kann, erfordert auch die Verwirklichung des in der österreichischen verfassung verankerten Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung der Gesetze, dass das Verfahren nicht fortgeführt und somit nach , eingestellt wird.

Hinsichtlich der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat ist anzumerken, dass dessen Durchführung mangels vertretungsbefugter Personen der Bf nicht denkbar ist. Überdies ergibt sich bei analoger Anwendung der § 272 Abs. 4  BAO und § 274 Abs. 5 BAO (für den Fall einer Gegenstandslosigkeit) die Zuständigkeit des Berichterstatters und der entfall der beantragten mündlichen Verhandlung.

Auch dieser Beschluss ergeht aus den oben angeführten Gründen nur an die Amtspartei.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da seitens des VwGH () bereits geklärt wurde, dass in einem derartigen Fall das Verfahren mit Beschluss einzustellen ist, war die Revision als unzulässig zu erklären.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101358.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at