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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.12.2018, RV/7103947/2018

Alleinerzieherabsetzbetrag - Dauer des getrennt Lebens vor der gerichtlichen Scheidung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Einkommensteuer wird auf Grund folgender Berechnung festgeset zt mit – 1.185,00 €.


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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
 
Bezugsauszahlende Stelle……..stpfl. Bezüge (245)
 
Imperial Tobacco Austria………..32.413,13 €
 
Pauschbetrag für Werbungskosten….-132,00 €
32.281,13 €
Gesamtbetrag der Einkünfte………………
32.281,13 €
Sonderausgaben (§18 EStG 1988):
 
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,
Wohnraumschaffung- und sanierung (Topf-Sonderausgaben)
1.348,21 €
Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gem. § 106a Abs. 1 EStG 1988
-440,00 €
Einkommen
30.492,32 €
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt
 
0% für die ersten 11.000
0,00 €
25% für die weiteren 7.000,00
1.750,00 €
35% für die restlichen 12.492,32
4.372,31 €
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
6.122,31 €
Verkehrsabsetzbetrag
-400,00 €
Alleinerzieherabsetzbetrag
494,00 €
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
5.228,31 €
Die Steuer für die sonstigen Bezüge beträgt:
 
0% für die ersten 620,00
0,00 €
6% für die restlichen 4.850,08
291,00 €
Einkommensteuer
5.519,31 €
Anrechenbare Lohnsteuer
-6.703,84 €
-0,47 €
Festgesetzte Einkommensteuer
-1.185,00 €

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte ua. in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 den Alleinerzieherabsetzbetrag für ihre Tochter (geb. XX.YY.ZZZZ).

Mit Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2017 datiert vom wurde der Alleinerzieherabsetzbetrag mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass die Bf. im Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einen (Ehe-)Partner gelebt hat.

Die Bf. erhob per FinanzOnline Beschwerde gegen den oa Bescheid. Im Datenkorb wurden ua Sonderausgaben in Höhe von € 4.713,63 (Summe aller Beiträge sowie Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die zur Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum geleistet wurden) und Sonderausgaben in Höhe von € 681,60 (Summe aller Versicherungsprämien- und beiträge (freiwillige Kranken-, Unfall-, Lebensversicherung, Hinterbliebenenversorgung und Sterbekassen), Pensionsbeiträge, freiwillige Höherversicherungen im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung) geltend gemacht sowie der Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind.

Begründend führte die Bf. aus, dass der Bescheid nicht richtig sei, da sie sich am tt. April 2017 von ihrem Ehemann getrennt habe und seit tt. April 2017 mit ihrer Tochter Lea an der Adresse: Adr.Bf., wohne.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt:

„Alleinerzieher/in ist, wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebt und für mindestens sieben Monate Anspruch auf Familienbeihilfe für mindestens ein Kind hat.

Lt. Auskunft des Zentralen Melderegisters bestand ein gemeinsamer Haushalt mit Ihrem Gatten AB., geb. XY in Adr.Bf. bis . Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch des Alleinerzieherabsetzbetrages nicht gegeben waren, war Ihre Beschwerde abzuweisen.“

Mit Eingabe vom stellte die Bf. einen Vorlageantrag gem. § 264 Abs. 1 BAO, der jedoch nicht unterschrieben war. Begründend wurde ausgeführt, dass sie bestätigen würde, dass ihr Ex Gatte im April 2017 von der gemeinsamen Wohnung  ausgezogen sei und sie daher mehr als 6 Monate alleine mit ihrer Tochter gelebt habe.

Weiters führte die Bf. aus, dass sie den Einkommensteuerbescheid 2017 am vollständig ausgefüllt und per FA Online eingebracht habe. Es habe sich eine Gutschrift von 1.185 € ergeben. Bei der Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO vom wurden die Sonderausgaben nicht anerkannt.

Mit Bericht vom legte das Finanzamt die oa Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor. In der dazu übermittelten Stellungnahme wurde auf den Beschwerdepunkt Sonderausgaben nicht eingegangen. Lediglich hinsichtlich des Beschwerdepunktes Alleinerzieherabsetzbetrag wurde beantragt die Beschwerde abzuweisen.

Im Zuge des Verfahrens vor dem BFG beantragte das Finanzamt mit E-Mails vom und vom in Ergänzung zum Vorlagebericht, die von der Bf. beantragten Sonderausgaben sowie den Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind zu berücksichtigen und der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben. Hinsichtlich des Alleinerzieherabsetzbetrages werde weiterhin beantragt die Beschwerde abzuweisen.

Mit Beschluss vom wurde der Bf. gem. § 85 Abs. 2 BAO aufgetragen den Mangel beim Vorlageantrag (fehlende Unterschrift) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu beheben und das gerichtliche Scheidungsurteil vorzulegen.

Mit Eingabe vom behob die Bf. rechtzeitig den Mangel und legte den Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen gem. § 55a EheG vom in Kopie vor.

Weiters wurde im Zuge des Verfahrens vor dem BFG der ehemalige Mann der Bf. schriftlich als Zeuge einvernommen. Mit Schreiben vom gab dieser schriftlich bekannt, dass er Anfang April aus der ehelichen Wohnung in Adr.Bf. ausgezogen ist, jedoch erst im Juli in der Wohnung  adr., gemeldet war. Er hat sich bis März 2017 an den Ausgaben im gemeinsamen Haushalt beteiligt.

Dies wurde dem Finanzamt mit Schreiben vom   zur schriftliche Stellungnahme (innerhalb von zwei Wochehn ab Zustellung) übermittelt. Bis dato langte keine schriftliche Stellungnahme des Finanzamtes ein.

Das BFG hat über die Beschwerde erwogen

Das BFG geht auf Grund der Aktenlage, den vorgelegten Unterlagen, der schriftlichen Zeugenaussage sowie unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens von folgendem Sachverhalt aus:

1. Alleinerzieherabsetzbetrag:

Die Bf. beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung den Alleinerzieherabsetzbetrag.

Laut ZMR-Abfrage war der Ehegatte in der gemeinsamen Wohnung, Adr.Bf., mit Hauptwohnsitz bis gemeldet.

Laut ha vorliegenden Scheidungsurteil bestand die Ehe bis . Aus dem Scheidungsvergleich geht hervor, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, die eheliche Gemeinschaft und der eheliche Haushalt seit mehr als einem halben Jahr aufgehoben sind.

Laut ZMR ist der Gatte der Bf. seit in Adr.1 gemeldet.

In der Beschwerde bringt die Bf. vor, dass ihr ehemaliger Mann bereits im April 2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist.

In der schriftlichen Zeugeneinvernahme gab der ehemalige Mann der Bf. bekannt, dass er sich bis März 2017 an den Ausgaben im gemeinsamen Haushalt beteiligt hat und Anfang April 2017 aus der ehelichen Wohnung in Adr.Bf. ausgezogen ist. 

Strittig ist daher die Tatfrage, ob im Jahr 2017 die eheliche Gemeinschaft der Bf. mit ihrem damaligen Ehemann noch länger als sechs Monate bestanden hat.

Rechtslage:

§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 lautet:

„Alleinerziehenden steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,

bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.“

Als Kinder im Sinne des EStG gelten gemäß § 106 Abs 1 EStG 1988 Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a zusteht.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben verheiratete Personen nur dann Anspruch auf den Alleinerzieherabsetzbetrag, wenn sie von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben (eine aufrechte Ehe spricht grundsätzlich gegen eine dauernd getrennte Lebensführung; es ist dem Ehegatten allerdings möglich, diese Vermutung zu widerlegen ().

Mehrere Wohnsitze bewirken keine dauernde Trennung. Maßgebend für das Tatbestandsmerkmal, nicht dauernd getrennt zu leben, ist nicht die Anzahl der Wohnsitze oder die polizeiliche Meldung, sondern ausschließlich die Sachverhaltsfrage, ob der Steuerpflichtige, der den Alleinerzieherabsetzbetrag beantragt, bei an sich aufrechter Ehe tatsächlich in Gemeinschaft mit seinem Ehegatten lebt oder nicht ().

Laut kann die nach der Rechtsprechung für ein Leben in Gemeinschaft geforderte "Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft" durchaus unterschiedlich ausgeprägt sein, es kann sogar eines dieser Merkmale zur Gänze fehlen, ohne dass eine Gemeinschaft nicht mehr vorliegen würde. Es komme dabei regelmäßig auf die Umstände des Einzelfalles an.

Das Tatbestandsmerkmal des "nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner Lebens" ist erfüllt, wenn die Voraussetzungen des "Nicht dauernd getrennt Lebens" mit einem (Ehe)Partner nicht vorliegen (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechts/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 20. EL § 33 Anm. 86).

Die räumliche Trennung allein ist kein "Dauernd-getrennt"-Leben. Maßgebend ist das Beenden der ehelichen (partnerlichen) Lebensgemeinschaft im Sinne des §§ 90 ff ABGB bzw. §§ 8 f EPG, die in Ausnahmefällen auch bei getrennten Wohnsitzen weiter bestehen kann. Unterschiedliche Hauptwohnsitze der (Ehe-)Partner müssen einem tatsächlichen Zusammenleben nicht entgegenstehen.

Aus dem gerichtlichen Scheidungsbeschluss vom geht zweifelsfrei hervor, dass die Ehe unheilbar zerrüttet und die eheliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben war. Diese Sachverhaltsfeststellung, dass dem Abschluss der gerichtlichen Scheidung bereits mindestens eine sechsmonatige Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorangegangen ist, deckt sich völlig mit der allgemeinen Lebenserfahrung.

Nach Ansicht des BFG geht aus der zeugenschaftlichen Einvernahme des ehemaligen Mannes der Bf. eindeutig hervor, dass dieser tatsächlich im April 2017 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist und sich bis März 2017 an den Ausgaben im gemeinsamen Haushalt beteiligt hat und daher danach die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgehoben war.

Für das Kalenderjahr 2017 bedeutet dies, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Alleinerzieherabsetzbetrag damit gegeben waren, da die Bf. von ihrem Ehegatten mehr als 6 Monate dauernd getrennt gelebt hat.

2. Sonderausgaben:

Das BFG schließt sich der Meinung des Finanzamtes an, dass die von der Bf. in der Beschwerde beantragten und bei der Beschwerdevorentscheidung nicht berücksichtigten Sonderausgaben für Wohnraumschaffung in Höhe von € 4.713,63 und für Versicherungsprämien und- beiträge in Höhe von € 681,60 zu gewähren sind.

3. Kinderfreibetrag für haushaltszugehöriges Kind:

Gemäß. § 106a EStG 1988 steht für ein Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 auf Antrag ein Kinderfreibetrag zu.

Dieser beträgt 440 € jährlich, wenn er von einem Steuerpflichtigen geltend gemacht wird.

Auch in diesem Punkt schließt sich das BFG der Meinung des Finanzamtes an, dass der Kinderfreibetrag zu gewähren ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 

Im vorliegenden Fall steht die Tatfrage, ob die Eheleute im Jahr 2017 mehr als sechs Monate getrennt gelebt haben, im Vordergrund. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103947.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at