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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.01.2019, RV/1200002/2015

Erlass von Einfuhrabgaben nach Art. 239 ZK wegen Vorliegens besonderer Umstände

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0087. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache Bfin, Adr, vertreten durch V., Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl ******/****/2013, betreffend Erlass von Einfuhr­ab­gaben  und der Abgabenerhöhung nach Art. 239 Zollkodex,

 zu Recht erkannt: 

1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als der Be­schwerde­führerin die zu den in der Beilage unter den lfd. Nrn. 329 bis 615, 620 bis 621 und 623 an­ge­führ­ten Zollanmeldungen nachträglich buchmäßig erfassten Einfuhrabgaben (A00) und die Ab­gaben­er­höhung (1ZN) in Höhe von insgesamt € 41.762,21 erlassen werden und ein Erlass betreffend die zu den Zollanmeldungen der lfd. Nrn. 1 bis 328, 616 bis 619, 622 und 624 nach­träg­lich buchmäßig erfassten Einfuhrabgaben und die hierzu festgesetzte Ab­ga­ben­er­höhung abgewiesen wird. Die Beilage bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegenüberstellung:


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Zoll (A00)
Abgabenerhöhung (1ZN)
Gesamt
Erlass bisher
€ 8.587,06
€ 177,81
€ 8.764,87
Erlass neu
€ 40.599,41
€ 1.162,80
€ 41.762,21
Summe:
€ 32.012,35
€ 984,99
€ 32.997,34

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom , Zahl ******/*****/08/2010/11, teilte das Zoll­amt der Beschwerdeführerin nach Art. 220 Abs. 1 ZK die nachträgliche buch­mäßi­ge Erfas­sung von nach Art. 201 Abs. 1 Buchst. a ZK entstandenen aber mit einem geringeren Be­trag buchmäßig erfassten Einfuhrabgaben zu den in einer An­la­ge zum Bescheid nä­her be­zeich­neten Zollanmeldungen betreffend die Einfuhr von sogenannten Schwenk­an­trie­ben im Zeit­raum 2008 bis 2010 in Höhe von insgesamt € 140.047,66 mit und setzte gleichzeitig eine Ab­gaben­er­hö­hung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von insgesamt € 8.389,79 fest. "Schwenkantriebe" seien keine Teile eines Baggers. Sie seien deshalb in die KN-Posi­tion 8412 2981 90 mit einer Zollbelastung von 4,2% einzureihen.

Der dagegen mit Eingabe vom erhobenen Berufung wurde mit Be­rufungs­vor­ent­scheidung vom teilweise (zwischenzeitlich rechts­kräftig) stattgegeben und die nachgeforderten Beträge um insgesamt € 50.336,94 herab­ge­setzt, weil im Rahmen der 56. Tagung des Ausschusses für den Zollkodex vom 6. bis die Einreihung in die KN-Position 8412 21 80 als linear ar­bei­ten­der Hydrau­lik­mo­tor (Zollsatz 2,7%) beschlossen worden sei. Gleichzeitig wurde die Höhe der fest­ge­setz­ten Ab­gaben­er­höhungsbeträge angepasst.

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin parallel dazu die Er­stattung der Einfuhrabgaben ein­schließ­lich der Abgabenerhöhung nach Art. 239 ZK iVm Art. 899 ff ZK-DVO und §§ 82 ff ZollR-DG. Begründend wurde vor­ge­bracht, dass die niederländischen Zollbehörden eine verbindliche Zoll­tarif­aus­kunft erteilt hätten, die Basis für die Verzollung durch die Beschwerde­füh­rerin gewesen sei. Die Warennummer sei ihr von der Auftraggeberin, der P-AG, be­kannt­gegeben und mit der niederländischen VZTA argumentiert wor­den. Dies sei für die Beschwerdeführerin auch nachvollziehbar und schlüssig gewesen. Die Schwenk­vorrichtungen würden mit den Baggern fix verbunden werden. 70% der Mittelklasse-Bagger seien damit ausgerüstet. Es handle sich somit um Teile eines Baggers und nicht um Zubehör. Teile seien dazu bestimmt, zu einem späteren Zeit­punkt in eine Hauptware einzugehen. Nichts anderes liege im vor­liegenden Fall vor. Die der Einreihung zugrunde liegende VZTA-Nr. DEM/408/08-1 sei nicht rele­vant, weil es sich nicht um eine Axial­kolben­pum­pe, sondern um einen Drehzylinder handle. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die vorgegebenen und schlüssig be­legten Daten verlassen dürfen und müssen. Erst durch eine technische Unter­su­chung sei von der Zoll­behörde eine Tarifnummer festgestellt worden, die mit der tatsächlich ver­wen­de­ten Tarifnummer nicht in Einklang gebracht werden könne. Diese Mittel seien der Be­schwer­de­füh­rerin jeden­falls nicht zu Verfügung ge­stan­den. Dem stehe ge­gen­über, dass der Be­schwerde­führerin eine verbindliche Zolltarifauskunft der nie­der­ländischen Zoll­be­hör­den vorgelegen habe, deren Bin­dung sich auf alle Zoll­be­hörden innerhalb der Union erstrecke. Der Beschwerde­führerin sei weder be­trü­ge­rische Absicht noch offen­sicht­licheFahr­lässig­keit an­zulasten. Aufgrund der vor­lie­genden verbindlichen Zolltarifauskunft der nieder­län­dischen Zollbehörden und der Zu­sammensetzung der Waren lägen diese Haf­tungs­umstände nicht vor.

Mit ergänzendem Schreiben vom wurde von der Beschwerde­führerin noch einmal betont, dass die angenommene Warennummer auf den glaub­würdigen und nachvollziehbaren Informationen und Unterlagen der P-AG basieren würden und eine niederländische VZTA vorgelegen habe. Die Be­schwer­de­führerin habe sich darauf verlassen können. Auch die Zollbehörden hät­ten bei der ursprünglichen - im Übrigen auch unrichtigen – Einstufung der Ware eine Zolltarifauskunft der deutschen Behörden her­an­ge­zo­gen. Hinzu komme, dass die P-AG und jene Unternehmen, die die Waren be­zo­gen haben, einen weit­aus näheren Zugang zur Ware als die Beschwerdeführerin hätten. Schon aus die­sen Gründen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin nicht of­fen­sicht­lich fahr­läs­sig gehandelt habe und im Zusammenhnag mit dem bisherigen Verfahren, ins­be­son­dere auch die im Zusammenhang mit den aufwändigen Ermittlungsverfahren im Rah­men des Ausschusses besondere Gründe für den Erlass der Abgaben vorliegen würden.

Das Zollamt erließ mit Bescheid vom , Zahl ******/****/2013, den Zoll betreffend die Zollanmeldungen, in welchen die P-AG, Schweiz, als vertretende Gesellschaft genannt wurde und die nach dem Ergehen der ver­bind­li­chen Zolltarifauskunft der niederländischen Zollverwaltung (NL RTD-2009-002695) ab­ge­geben worden sind, in Höhe von € 8.587,06 einschließlich der darauf entfallenden Abgabenerhöhung in Höhe von € 177,81 und wies im Übrigen den Antrag wegen Nichtvorliegens eines besonderen Falles ab.

Das Risiko, dass es aufgrund einer unrichtigen tarifarischen Einreihung zu einer Ab­gaben­nach­forderung komme, treffe alle Anmelder gleich und gehöre zum nor­malen Ge­schäfts­risiko. Der Anmelder hafte für die Entrichtung der Ein­fuhr­abgaben als auch für die Ord­nungs­mäßig­keit der Unterlagen, die er den Zoll­be­hör­den vorlege. Für den Zeitraum ab der Gültigkeit der verbindlichen Zoll­tarif­aus­kunft der niederländischen Zollverwaltung, kom­me eine Erstattung nicht in Be­tracht, da diese nicht den jeweiligen Warenempfängern erteilt worden sei und sie sich somit im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern (ohne VTZA) die die gleiche Tätig­keit ausüben, nicht in einer außergewöhnlichen Lage befinden würden.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Rechtsbehelf der Berufung erhoben.

In ihrer Begründung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bis­heriges Vorbringen und führt zur Begründung des Zollamtes, wonach die VZTA der nieder­län­dischen Zollverwaltung nicht gelte, aus, dass die belangte Behörde über­se­he, dass die Beschwerdeführerin ja letztendlich auch im Auftrag der P-AG tätig geworden sei und es sich um Waren handle, die von der P-AG in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt worden seien. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die von ihr vertretenen Warenempfänger stünden in einem Vertragsverhältnis mit der P-AG. Es handle sich ausschließlich um Waren, die von der P-AG über die H., USA, die über die niederländische VZTA verfügt habe, in das Gemein­schafts­ge­biet eingeführt worden seien.

Das Zollamt wies die als Beschwerde geltende Berufung mit Beschwerde­vor­entscheidung vom , Zahl ******/****/2013-1, als un­be­gründet ab.

Im vorliegenden Fall sei zu beurteilen gewesen, ob das Vorliegen einer unrichtigen VZTA einen besonderen Umstand begründen könne und wenn ja, für wen. Dazu gebe es bereits eine Entscheidung der Kommission in einem ähnlich gelagerten Fall (REM 06/08). Das Zollamt habe daher die Einfuhrabgaben in jenen Fällen, in denen von der Be­schwer­de­führerin die zur gleichen Gruppe gehörende P-AG vertreten wurde, erlassen, in den andern Fällen, in denen die durch die Beschwerdeführerin vertretenen Emp­fänger nicht zu dieser Gruppe gehörten und auch nicht selbst über eine VTZA ver­füg­ten, nicht.

Dagegen wurde mit Eingabe vom der Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) eingebracht. Der zunächst gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Eingabe vom zurückgenommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zwischen Jänner 2008 und April 2010 gab die Beschwerdeführerin, ein Speditions­unter­neh­men, über 600 Zollanmeldungen zur Überführung von Schwenkantrieben in den zoll­recht­lich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung (Verfahrenscode 4200) ab. Dabei wurden die Schwenkantriebe unter KN-Code 8431 49 80 (Zollsatz: 0%) angemeldet, weil die Be­schwer­de­führerin davon ausging, dass es sich um Baggerteile handelt.

Am wurde die Zollanmeldung CRN 09AT920000IV6W1MP7 hinsichtlich ihrer Tarifierung einer Kontrolle unterzogen und diese als zutreffend festgestellt. In der Zoll­an­meldung wurde "2 Stück Baggerteile, Ursprung USA, überprüft, innere Beschau, konform" vermerkt. In der Folge wurde auch in 13 weiteren Fällen eine innere Beschau durchgeführt, die zu keiner Beanstandung führte. In drei Fällen wurde ausdrücklich "Tarifierung korrekt" vermerkt.

Im Frühjahr 2010 führt die Betriebsprüfung/Zoll eine Überprüfung der Tari­fierung vor und reihte die Waren nach Befassung der Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte beim Zollamt Wien (ETOS 882/2010), die sich wiederum auf eine VZTA der deutschen Zoll­ver­waltung (DEM/408/08-1) bezog in den KN-Code 8412 2981 90 (Zollsatz 4,2%) ein und nahm eine Nacherhebung der Einfuhrabgaben in Höhe von € 140.047,11 vor.

Im April 2011 befasst sich der Zollkodex-Ausschuss, Fachbereich zolltarifliche und sta­tistische Nomenklatur (Bereich Mechanik/Verschiedenes) mit der Ein­reihungs­pro­blema­tik und beschloss die Einreihung unter KN-Code 8412 21 80 (Zollsatz 2,7%). Das Zollamt erließ im Rahmen der Berufungserledigung im Festsetzungsverfahren die zuviel nach­ge­forder­ten Ein­fuhr­ab­gaben. Die gänzliche Aufhebung der Nachforderung wegen Irrtums der Zoll­be­hör­den wurde nach Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof und nach Zurücknahme der Beschwerde im Ergebnis rechtskräftig durch die Be­rufungs­vor­ent­scheidung vom abgewiesen.

Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich schlüssig und zweifelsfrei aus dem Abgabenakt

Rechtliche Erwägungen:

Auf den gegenständlichen Beschwerdefall ist noch die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Ok­tober 1992, ABlEG Nr. L 302 vom (Zollkodex - ZK) und die Ver­ordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom mit Durch­füh­rungs­vorschriften zu der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge­mein­schaften, ABlEG Nr. L 253 vom , (Zoll­ko­dex-Durch­führungs­ver­ordnung - ZK-DVO) anzuwenden.

Art. 235 ZK lautet:

"Artikel 235

Es gelten als
a) Erstattung: die Rückzahlung der Gesamtheit oder eines Teils der entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;
b) Erlaß: eine Entscheidung, durch die auf die Erhebung der Gesamtheit oder eines Teils einer Zollschuld verzichtet wird, oder eine Entscheidung, durch die die buchmäßige Erfassung der Gesamtheit oder eines Teils eines noch nicht entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages für ungültig erklärt wird."

Artikel 239 ZK lautet:

"Artikel 239

(1) Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben können in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet oder erlassen werden; diese Fälle
- werden nach dem Ausschussverfahren festgelegt;
- ergeben sich aus Umständen, die nicht auf betrügerische Absicht oder offen­sicht­liche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind. Nach dem Ausschuss­ver­fah­ren wird festgelegt, in welchen Fällen diese Bestimmung angewandt werden kann und welche Verfahrensvorschriften dabei zu beachten sind. Die Erstattung oder der Erlass kann von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(2) Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben aus den in Absatz 1 genannten Grün­den erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von zwölf Monaten nach der Mit­teilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen.

Jedoch können
- in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern,
- in bestimmten Fällen kürzere Fristen im Ausschussverfahren festgelegt werden."

Artikel 899 ZK-DVO lautet:

"Artikel 899

(1) Stellt die Entscheidungsbehörde, bei der eine Erstattung oder ein Erlass nach Artikel 239 Absatz 2 Zollkodex beantragt worden ist, fest,

- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in den Artikeln 900 bis 903 beschriebenen Tatbestände erfüllen und keine betrügerische Absicht oder of­fen­sichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, so er­stattet oder erlässt sie die betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;

- dass die für diesen Antrag vorgebrachten Gründe einen der in Artikel 904 be­schrie­benen Tatbestände erfüllen, so lehnt sie die Erstattung oder den Erlass der Ein­fuhr- oder Ausfuhrabgaben ab.

(2) In allen anderen Fällen, ausgenommen bei einer Befassung der Kom­mis­sion gemäß Artikel 905, entscheidet die Entscheidungsbehörde von sich aus, die Ein­fuhr- oder Ausfuhrabgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn es sich um be­son­dere Fälle handelt, die sich aus Umständen ergeben, die nicht auf be­trü­gerische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten zurückzuführen sind.

Ist Artikel 905 Absatz 2 zweiter Anstrich anwendbar, so können die Zoll­behörden erst entscheiden, die in Frage stehenden Abgaben zu erstatten oder zu erlassen, wenn das nach den Artikeln 906 bis 909 eingeleitete Verfahren abgeschlossen ist.

(3) Als "Beteiligte(r)" im Sinn des Artikels 239 Absatz 1 Zollkodex und im Sinn die­ses Artikels gelten die Person oder die Personen nach Artikel 878 Absatz 1 oder ihr Vertreter sowie gegebenenfalls jede andere Person, die zur Erfüllung der Zoll­förm­lich­keiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die An­wei­sungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren.

(4) Zur Durchführung der Absätze 1 und 2 leisten die Mitgliedstaaten ein­ander Amtshilfe, insbesondere wenn eine Pflichtverletzung auf Seiten der Zollbehörden eines anderen als des entscheidungsbefugten Mitgliedstaats vorliegt."

§ 83 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in der hier ebenfalls noch an­zu­wen­den­den Fassung vor der Novelle durch das Abgabenänderungsgesetz 2015, BGBl I Nr. 163/2015, lautet:

"§ 83. Im Falle einer Erstattung oder eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Aus­gangs­ab­gaben nach den Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Ab­ga­ben­be­lastung als unbillig nach La­ge der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgaben­be­las­tung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe Fahr­lässig­keit des Beteiligten keinen Aus­schließungs­grund für die Gewährung einer Er­stat­tung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Ge­samt­be­trachtung für eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Europäische Kommission hat zu unterbleiben."

Die Bestimmungen u.a. des ZK gelten nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durch­führungs­ge­setzes (ZollR-DG) auch in allen nicht vom Zollkodex erfassten unionsrechtlich und inner­staat­lich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des An­wen­dungs­ge­bietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs­ab­gaben) und anderen Geldleistungen, soweit im ZollR-DG oder in den betreffenden Rechts­vorschriften die Voll­zie­hung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Unter die anderen Geldleistungen fällt auch die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG.

Da im vorliegenden Beschwerdefall kein Sachverhalt vorliegt, der einem der in den Artikeln 900 bis 904 ZK-DVO angeführten Fällen entspricht, setzt der Erlass - die Abgaben sind noch nicht entrichtet worden - ge­mäß Art. 239 Abs. 2 ZK iVm Art. 899 Abs. 2 ZK-DVO voraus, dass es sich um einen besonderen Fall han­delt, der sich aus Umständen ergibt, die nicht auf be­trü­ge­rische Absicht oder offensichtliche Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

Ein besonderer Fall im Sinne des Art. 239 ZK ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Ge­richts­ho­fes dann gegeben, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass sich der Ab­ga­ben­schuld­ner im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tä­tig­keit ausüben, in einer außergewöhnlichen Lage befindet und dass er ohne die­se Um­stände den Nachteil, der in der Nacherhebung der Zölle liegt, nicht er­lit­ten hätte (vgl. zB , EU:C:1987:164, Rn 22, "Cooperative agri­cole d'approvisionne­ment des Avirons"; , EU:C:1999:95, Rn 21 und 22 "Trans-Ex-Import").

Soweit die Beschwerdeführerin das Vorliegen eines besonderen Falles darin er­blickt, dass sie sich auf eine verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) der niederländischen Zoll­be­hör­den verlassen habe dürfen, ist entgegen zu halten, dass diese Aus­kunft erst im November 2009 erteilt worden ist und darüber hinaus die KN-Posi­tion 8479 10 00 als zutreffend feststellte. Die Beschwerdeführerin reihte die Schwenkantriebe in ihren Anmeldungen aber als Teil eines Baggers in KN-Code 8431 49 80 ein. Sie kann sich daher in Bezug auf die hier betroffenen Anmeldungen nicht mit Erfolg auf die niederländische verbindliche Zolltarifauskunft berufen und Vertrauensschutz für sich be­an­spruchen.

Ein besonderer Fall liegt auch nicht darin begründet, dass die Beschwerdeführerin den An­ga­ben in der schweizerischen Ausfuhranmeldung bzw. den Auskünften und Angaben der Versen­de­rin ver­traute. Wenn sich solche Angaben als falsch herausstellen, gehört es zum nor­ma­len Berufsrisiko eines Anmelders in der Folge von Abgaben­nach­for­de­rungen be­troffen zu sein, wenn sich die Einreihung als unrichtig erweist. Auch dritt­län­di­sche Ausfuhr­an­mel­dungen stellen keine Rechtsquelle dar, auf die sich ein An­mel­der berufen und Ver­trauens­schutz für sich in Anspruch nehmen kann. Das gleiche gilt auch für die von der Versenderin gegenüber der Beschwerdeführerin gemachten Angaben.

Der vorliegende Sachverhalt ist mit jenem von der Europäischen Kommission zu Zahl REM 20/2002 vom  entschiedenen Erstattungsfall vergleichbar.

Vor dem hat das Zollamt bei den von der Beschwerdeführerin abgegebenen Anmeldungen nach den vorliegenden Unterlagen keine innere Beschau der Ware im Hin­blick auf deren zolltarifarische Einreihung durchgeführt. Dem Zollamt kann daher nicht vor­ge­worfen werden, dass es einen besondere Um­stän­de be­grün­denden Irrtum begangen habe, zumal sich aus der im Feld 31 der Zollanmeldungen verwendeten Waren­be­zeich­nung, auch in den Fällen, in denen die Schwenkantriebe als solche bezeichnet wurden, nicht offensichtlich eine Abweichung von der erklärten Warennummer ergibt. Die erklärte Warennummer (als Teil eines Baggers) wurde bei den Ausschussberatungen deshalb als unzutreffend erkannt, weil die Schwenkantriebe nicht ausschließlich für Maschinen, Appa­rate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 verwendet werden können.

Ein be­son­derer Fall liegt für sich allein gesehen auch nicht darin, dass die zu­tref­fen­de Ein­rei­hung erst durch die Befassung des zuständigen Ausschusses geklärt werden konnte, da es dem Auftrag des Ausschusses entspricht, Ein­reihungs­pro­bleme zu prüfen. Bei den bis zum ge­nann­ten Zeitpunkt erfolgten Einfuhren befand sich die Beschwerdeführerin als An­mel­derin somit nicht in einer besonderen Situation im Sinne des Art. 239 ZK

Was die Einfuhren nach dem betrifft, ergibt sich eine andere Situation. Die Prüfung der Waren auf ihre tarifliche Einreihung im Rahmen einer inneren Beschau ergab keine Beanstandung. Die erklärte Einreihung wurde vom Zollamt weder als unrichtig erkannt, noch wurden Zweifel an der erklärten KN-Position geäußert. Daraus ist wie in der erwähnten Entscheidung der Kommission die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Be­schwer­deführerin auch im Hinblick auf die ihr zur Verfügung gestandenen In­for­ma­tionen der Versenderin keine Veranlassung (mehr) hatte an der Richtigkeit des Be­schau­ergeb­nisses zu zweifeln. Sie war berechtigt bei den danach folgenden Einfuhren an­zu­neh­men, dass die KN-Position 8431 49 80 stimmt.

Das Zollamt nahm auch die danach folgenden An­mel­dun­gen unbeanstandet an, wobei nach den Unterlagen in 13 weiteren Fällen eine innere Be­schau vorgenommen wurde und davon in drei Fällen konkret "Tarifierung korrekt" vermerkt wurde. Es kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass selbst im Rahmen der Be­triebs­prü­fung unter Befassung der na­tiona­len Fach­ab­tei­lung für Tarifierungsfragen nicht die schluss­end­lich sich als richtig heraus­ge­stellte Einreihung festgestellt werden konnte. Erst die Erörterung der Einreihung auf EU-Ebene im Rahmen der 56. Ta­gung des Ausschusses für den Zollkodex un­ter Be­fassung der Ex­perten aus den Mitgliedstaaten brachte eine Klärung der Ein­reihung. Bis zu dieser Tari­fierungs­ent­scheidung war, wie sich aus den unter­schied­lichen Ein­reihungs­ent­schei­dungen ergibt, nicht klar, wie die betreffende Ware einzureihen ist. Aufgrund der Umstände ist auch davon auszugehen, dass im konkreten Beschwerdefall selbst die Be­an­tra­gung einer VZTA durch die Beschwerdeführerin in Österreich im Ergebnis nicht die vom Ausschuss als richtig festgestellte KN-Position ergeben hätte.

Bei der Prüfung der Frage, ob die zweite Voraussetzung des Art. 239 ZK, nämlich das Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit erfüllt ist, sind gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH insbesondere die Kom­plex­ität der Rechts­vor­schriften, die Erfahrung des Beteiligten und die von ihm auf­gewandte Sorgfalt zu würdigen.

Bei der Beschwerdeführerin mag es sich um eine erfahrene Wirtschafts­teil­nehme­rin han­deln. In Bezug auf die Komplexität der Rechtsvorschriften ist zu beachten, dass erst mit der Befassung des Ausschusses auf EU-Ebene die Einreihung der Schwenk­an­triebe ge­klärt werden konnte und sich die bis dahin von den anderen Mitgliedstaaten als zutreffend erachtete Ein­rei­hung als falsch herausstellte. Es handelt sich daher um eine komplexe An­ge­legenheit. Angesichts der Besonderheit des Falles, die unmittelbar mit der Kom­ple­xi­tät und der unklaren Tarifsituation zusammenhängt, hat die Beschwerde­füh­rerin - auch wenn sie als erfahren gilt - nicht offensichtlich fahr­lässig gehandelt. Für das Vorliegen einer be­trü­ge­rischen Ab­sicht be­steht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt.

Der Erlass der nacherhobenen Einfuhrabgaben nach Art. 239 ZK sowie der Ab­gaben­er­höhung in Verbindung mit § 83 und § 2 Abs. 1 ZollR-DG ist somit ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Prüfung der Einreihung in den Zolltarif am gerechtfertigt, für die davor liegenden Zeiträume jedoch als unbegründet abzuweisen. Betreffend die nach­träg­liche buch­mäßige Erfassung der Einfuhrabgaben zu den Zollanmeldungen mit den lfd. Nrn. 616 bis 619, 622 und 624 der Beilage scheidet ein Erlass aus, da bereits mit der Be­ru­fungs­vor­ent­scheidung vom im Festsetzungsverfahren eine über das Ausmaß der Nach­for­derung hinaus­gehen­de Herabsetzung der Einfuhrabgaben er­folg­te und die Ab­gaben­er­höhung gleichzeitig zu Gänze erlassen worden ist.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu­kommt, ins­be­son­dere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Ver­wal­tungs­gerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechts­frage in der bisherigen Recht­sprechung des Ver­waltungs­gerichts­hofes nicht ein­heitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Das Vorliegen eines be­son­deren Falles war aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Das Bundes­fi­nanz­gericht ist auch nicht von der Rechtsprechung ab­ge­wichen. Die ordent­liche Revision war daher als unzulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.1200002.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
OAAAC-19582