Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung von Säumniszuschlägen gem. § 217 Abs. 7 BAO
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der Fa. A GmbH, in B, vertreten durch die C, in D, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom , vertreten durch E, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Herabsetzung von ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 Bundesabgabenordnung (BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom wurden der Beschwerdeführerin (Bf) der Fa. A GmbH ( erste Säumniszuschläge in Höhe von € 1.881,70 und € 721,56, zusammen € 2.603,26 vorgeschrieben, weil die Körperschaftsteuer 2015 im Betrag von € 94.085,00 und die Körpersteuervorauszahlung für 4-6/2016 in Höhe von
€ 36.078,00 nicht bis zum bzw. (Fälligkeitstage) entrichtet wurden.
Daraufhin stellte die Bf selbst mit Anbringen vom 16. Juni und (letzteres mit Finanzonline) den Antrag auf Rückbuchung bzw. Nachsicht dieser Säumniszuschläge.
Eingangs wurde ausgeführt, dass sie per Post eine Zahlungsaufforderung in Höhe von
€ 130.163,-- erhalten habe, der Betrag werde umgehend zur Überweisung gebracht.
(K 2015 Festsetzung und Differenz zu K04-06 Neufassung) A GmbH/Abgabenkonto XY
In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Buchhaltung und sämtliche Steuermeldungen von ihrer Vertreterin erledigt werden.
Die Zustellung der Vorauszahlungsbescheide per Post erging in früheren Jahren auch z.Hd. der Vertreterin und wurde später auf die Firmenadresse umgestellt.
Wie nun in Erfahrung gebracht wurde, würden seit die Zahlungsanweisungen nicht mehr per Post zugestellt sondern lediglich online.
Dazu komme, dass für die Benachrichtigung per email beim Finanzamt eine Zustelladresse (F@..) hinterlegt ist, ein Mitarbeiter der vor mehr als 10 Jahre ausgeschieden ist und die Buchhaltung seinerzeit für diese Steuernummer (noch G GmbH lautend vor der Umfirmierung) noch nicht über den Steuerberater erledigt wurde.
Da die Bf in den Vergangenheit immer termingerecht die Abgaben entrichtet hatte, werde um Nachsicht und Gutschrift der vorgeschriebenen Säumniszuschläge, entstanden durch die Nichtzustellung der Benachrichtigungen, ersucht.
In dem über Finanzonline eingebrachten Antrag wurde ergänzen erwähnt, dass die Einreichung des Jahresabschlusses 2015 seitens des Steuerberaters früher als erforderlich erfolgt ist, die damit verbundene Vorschreibung der Abgabe Körperschaftsteuer somit auch frühzeitig erfolgt ist.
Dieser Antrag (gewertet als Antrag auf Herabsetzung der Säumniszuschläge) wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Land mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wurde zunächst auf die Bestimmungen des § 217 (erg. Abs. 1) BAO verwiesen
Weiters wurde darauf verwiesen, dass ein Zusammenhang mit einer früheren postalischen Zustellung an die Vertreterin und der nicht bzw. verspätete Entrichtung der gegenständlichen Abgaben mit Fälligkeit (erg. spätestens) nicht nachvollziehbar sei, da bereits in der Vergangenheit die Bescheide (per ) elektronisch und ohne jede Beanstandung zugestellt wurden.
Der ledigliche Umstand, dass nunmehr Buchungsmitteilungen elektronisch zugestellt werden, könne kein Argument zugunsten geringen Verschuldens im Sinne der BAO sein. In jedem Vorauszahlungsbescheid werde auf die Entrichtungstage hingewiesen und es sich hierbei auch nicht um unvorhergesehene Daten handle, sondern um periodisch wiederkehrende.
Bei der termingerechten Abgabenentrichtung seien höhere Verantwortungsmaßstäbe anzuwenden samt Kontrollverpflichtungen (mit Verweisen auf UFS-Entscheidungen). Es hätte daher die pünktliche Entrichtung durchgeführt werden müssen.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass der Zahlungsverzug mehr als 5 Werktage betrug, somit § 217 Abs. 5 BAO nicht zur Anwendungen gelangen konnte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf nunmehr durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Beschwerde, mit der die Festsetzung der Säumniszuschläge mit 0,00 beantragt wurde.
In der Begründung wurde auf § 217 Abs. 7 BAO verwiesen.
Es sei bereits mit den Eingaben der Bf ausführlich dargelegt worden, dass die Bf an der Säumnis kein Verschulden treffe. Die Bf sei bisher immer ihren nicht unerheblichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Abgabenbehörde nachgekommen.
Die Ausführungen der Bf werden vollinhaltlich aufrechterhalten.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass eine wirksame Zustellung des Köst-Bescheides 2015 und der Mitteilung über die Körperschaftsteuervorauszahlungen 04-06/2016 nicht erfolgt sei. Aus diesem Grund könne es überhaupt zu keiner Säumnis gekommen sein, da die entsprechenden Bescheide und Schriftstücke der Abgabenbehörde nicht wirksam zugestellt worden seien.
Die Bf habe laut eigenem Vorbringen erst mit der postalisch erfolgten Zustellung der Zahlungsaufforderung vom vom Bestand der Steuervorschreibungen und somit vom Bestand der Zahlungsverpflichtung iHv insgesamt
€ 130.163,00 Kenntnis erlangt. Sofort nach erstmaliger Kenntniserlangung des Abgabenrückstandes von rd. € 130.163,00 habe die Bf den gesamten Betrag zur Einzahlung gebracht.
Selbst wenn die Rechtsansicht über die Nichtzustellung der Bescheide falsch sein sollte, sei doch festzuhalten, dass die Abgabenschuldigkeiten maximal 1 Monat verspätet zur Einzahlung gebracht wurden.
Auf die Ausführungen betreffend das derzeitige Zinsniveau und Zinsverlust in Bezug auf den 2 % Säumniszuschlag wird verwiesen.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Neben dem Hinweis auf Abgaben als Bringschuld (§ 905 ABGB) und auf § 217 BAO wurde in der Begründung festgestellt, dass der Köst-Bescheid 2015, wie auch für die Jahre 2012 – 2014, elektronisch in die Databox zugestellt wurde.
Unter Anführung der Finanz-Online-Verordnung 2006 wurde darauf hingewiesen, dass eine unrichtige oder ungültige elektronische Adresse, an der der Teilnehmer über die Zustellung informiert wird, nichts an der Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung ändert.
Verwiesen wurde auch auf § 98 Abs. 2 BAO woraus sich ergibt, dass ein Dokument als zugestellt gilt, wenn es in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist, wovon dann auszugehen ist, wenn die Daten bei Finanz-Online in die Databox eingebracht wurden.
Vor diesem Hintergrund sei der Köst-Bescheid trotz der nicht erfolgten Verständigung der Bf mit Mail in den elektronischen Verfügungsbereich der Bf gelangt und müsse der Köst-Bescheid 2015 ihr ab diesem Zeitpunkt zugerechnet werden. Eine verspätete Einsichtnahme samt Säumnisfolgen gehe demzufolge zu Lasten der Bf.
Hingewiesen wurde auch auf die bei abgabenrechtlichen Zahlungspflichten geltenden besonderen Sorgfaltsanforderungen, wie auch darauf, dass ein Abgabenkonto eine regelmäßige Einsichtnahme bzw. Kontrolle erfordert und dies auch zumutbar ist. Da dies, wie die Aktualisierung der Finanz-Online-Daten unterlassen worden ist, könne nicht als minderes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 gesehen werden.
Auf die Ausführungen zum bisherigen Zahlungsverhalten und dass ein Säumniszuschlag keinen Zinscharakter aufweist, wird verwiesen.
Daraufhin stellte die Bf durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag.
Darin wurde das bisherige Vorbringen der Bf und der Kanzlei unverändert aufrechterhalten.
Weiters wurde die Ansicht vertreten, das die Ausübung des Ermessens gem.
§ 217 Abs. 7 BAO mangelhaft bzw. nichts Substanzielles in der Begründung der BVE anhalten ist.
Hingewiesen wurde auch nochmals darauf, dass das bisherige Zahlungsverhalten der Bf und die erstmalige Säumnis entsprechend zu würdigen seien und zu einer Reduktion bzw. Aufhebung des Säumniszuschlages führen müssten.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung ebenso wie aus einer Abfrage zum Steuerakt der Bf über Finanzonline ist festzustellen, dass die Zustellung der zugrundeliegenden Abgabenbescheide, je vom elektronisch bzw. im Wege von Finanzonline (somit elektronisch) erfolgte.
Rechtslage und Erwägungen
§ 217 Abs. 1 BAO lautet:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Strittig ist, ob in der verspäteten Entrichtung der Körperschaftsteuer 2015 und der Körperschaftsteuervorauszahlung 2016 (diese Fällig am 11.5. bzw. am ) am , grobes oder leichtes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO anzunehmen ist.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Aus dem seitens der Bf gestellten Antrag geht eindeutig hervor, dass die zugrunde liegenden Abgabenvorschreibungen anerkannt wurden, da die unverzügliche Überweisung zugesagt wird. Eine nicht wirksame Zustellung der Bescheide wird nicht erwähnt.
Die in der Beschwerde angeführte Behauptung, dass die Bescheide nicht Wirksam zugestellt worden seien (dies ohne jede Begründung) steht dazu in Widerspruch. Dies auch schon deshalb, da die nichtwirksame Zustellung eines Leistungsgebots (Bescheiderlassung) in einem ganz anderen Verfahren zu klären ist.
Nicht nachvollziehbar bleibt dabei auch, dass eine Zahlung von immerhin rd. € 130.000,-- ohne ergehen eines Leistungsgebotes – somit rechtsgrundlos - allein aufgrund einer Zahlungsaufforderung, geleistet worden sein sollte (siehe Abgabenkonto der Bf).
Schließlich wurde seitens des Finanzamtes (in der BVE) konkret unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen dargestellt, dass im gegenständlichen Fall von einer elektronischen Zustellung in die Databox auszugehen ist (siehe dazu auch die Feststellungen aus dem Akteninhalt). Dem ist die Bf im Vorlageantrag nicht entgegengetreten.
Widersprüchlich ist auch die Aussage der Bf (in der durch die Vertreterin eingebrachten Beschwerde) zu sehen wenn dort ausgeführt wurde: „ Selbst wenn unsere Rechtsansicht über die Nichtzustellung der Bescheide falsch sein sollte…usw..“
Ob Bescheide zugestellt wurden oder nicht hängt nicht von einer Rechtsansicht sondern von Tatsachen ab.
Insofern die Bf die Herabsetzung bzw. Nachsicht der Säumniszuschläge beantragte und sich somit auf ein Verfahren gem. § 217 Abs. 7 BAO beschränkte, tritt die Frage der Zustellung der Bescheide ohnedies in den Hintergrund. Erfolgte allfällig falsche Buchungen könne im Verfahren betreffend die Verhängung von Säumniszuschlägen nicht richtig gestellt werden.
Indem im Vorlageantrag auch das selbst von der Partei erhobene Vorbringen aufrechterhalten wurde, bleiben die Umstände, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden soll, jedenfalls zweifelhaft. Demnach kann nicht nur leichtes Verschulden angenommen werden.
Im gegenständlichen Fall ist daher von der Zustellung der zugrunde liegenden Bescheide auszugehen (die Buchungen wurden nicht rückgängig gemacht). Daraus ist auf die Kenntnis der Fälligkeit (für Köst 2015) bzw. der Vorgangsweise und Fälligkeit bei Köst-Vorauszahlungen (siehe Köst-Vz-Bescheid vom ) zu schließen. Zudem ist die Bf langjährige Unternehmerin die durch eine Steuerberatungsgesellschaft vertreten wurde und wird.
Das Vorbringen der Bf, wonach Zahlungsanweisungen lediglich online (somit elektronisch) und eine Benachrichtigung darüber an eine nicht mehr existente E-Mail Adresse gerichtet war, kann grobes Verschulden nicht ausschließen. Dazu ist auch auf die Ausführungen des Finanzamtes zu verweisen, wobei insbesondere bereits ab der Veranlagung für 2012 Zustellungen unbestrittener maßen elektronisch erfolgten.
Daran ändert auch nichts, dass die Bf in den letzten Jahren Abgaben immer termingerecht entrichtet hat, weshalb um „Nachsicht“ (wiederum ein anderes Rechtsinstrument) ersucht werde. Kulanzlösungen sind im Abgabenverfahren nicht möglich.
Auch allfällige Abstimmungsprobleme mit der Steuerberatungsgesellschaft gehen daher ins Leere.
Dass die Säumniszuschläge im Verhältnis zum Zinsniveau als zu hoch angesehen werden, ändert nichts an der Verschuldensfrage.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO. keine Ermessensentscheidung zugrunde zu legen ist, da über Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen (kein grobes Verschulden) Säumniszuschläge herabzusetzen „sind“.
Dass kein grobes Verschulden (explizite Ausführungen zur Differenzierung mit leichter Fahrlässigkeit wurden nicht gemacht) vorliegt, kann dem vorliegenden Sachverhalt daher nicht entnommen werden.
Insgesamt kommt der Beschwerde somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision an den VwGH ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (aufgrund letztlich nicht Widerspruchsfrei festgestelltem Sachverhalt, somit als durch die Rechtsprechung des VwGH, als auch allein schon im Sinne des Gesetzes als geklärt anzusehen), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100028.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at