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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 04.02.2019, RV/6100456/2018

Übersehen eines VZ Termines ist keine leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 217 Abs.7 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter

A

in der Beschwerdesache

BF,

vertreten durch

StB,

gegen

FA

vertreten durch

AB

wegen

behaupteter Rechtswidrigkeit des Bescheides vom betreffend Säumniszuschlag zur EVZ 04-06/2018

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Datum wurde ein Bescheid über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages i.H.v. € 518,78 an die BF erlassen. Dieser Säumniszuschlag bezog sich auf die Einkommensteuer für 04 - 06/2018 i.H.v. € 25.939,00. Die BF habe diese Abgabenschuldigkeit nicht bis zum entrichtet.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch ihre ausgewiesene Vertreterin Bescheidbeschwerde, beantragte die Herabsetzung des Säumniszuschlages auf € 0,00. In eventu beantragte die BF Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO mangels Vorliegens eines groben Verschuldens.

Dazu führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie kein grobes Verschulden an der Säumigkeit treffe, da sie die Benachrichtigung über die EVZ aufgrund eines kanzleiinternen Fehlers im Kontrollsystem der steuerliche Vertreterin nicht erhalten habe und trotz eigener Vormerkung des Zahlungstermines vom sie auch selbst die fristgerechte Zahlung übersehen habe. Die BF sei ihren Abgabenverpflichtungen bis dato stets fristgerecht nachgekommen; es sei ihr nur ein Fehler unterlaufen, den auch ein sorgfältiger Mensch gelegentlich begehen könne.

Die Sachbearbeiterin in der Kanzlei treffe kein grobes Verschulden, da diese die EVZ Benachrichtigung am mittels elektronischen Workflow an das Sekretariat durch Versendung an die Klienten weitergegeben habe. Dabei seien Vieraugenprinzip vorgesehen. Ein Mitarbeiter sei zur Kontrolle von eingehenden Poststücken und ein weiterer zur Versendung an die Klienten zuständig. Im gegenständlichen Fall sei der Workflow, also die Aufgaben zur Versendung des Schriftstückes leider nicht beim Sekretariat angekommen. Die steuerliche Vertretung gehe von einem technischen Fehler im Programm aus. Es habe sich auch um den ersten Fehler der Kanzleisachbearbeiterin gehandelt, die eine langjährige und äußerst zuverlässige Mitarbeiterin sei und auf die Richtigkeit des elektronischen Workflow vertraut habe. Diese Art von Workflow werde bei ihnen eingehenden Poststücken angewendet, demzufolge mehrmals täglich. Der im gegenständlichen Fall aufgetretenen Fehler in der elektronischen Verarbeitungskette der Mitarbeiter sei auf unerklärliche Weise nicht richtig verlaufen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde gegen den Säumniszuschlag als unbegründet ab und führte darin zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für eine Nichtfestsetzung gemäß § 217 Abs. 5 BAO nicht erfüllt seien; weiters führte das FA aus dass das Vorbringen der BF allgemein gehalten gewesen wäre und bei einem Übersehen einer Zahlungspflicht grundsätzlich von einer auffallenden Sorglosigkeit im Verkehr mit Behörden auszugehen sei, weswegen eine Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht möglich sei.

Darauf beantragte die BF durch ihre ausgewiesene Vertreterin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und führte dazu aus, dass die BF ihr Vorbringen nicht auf § 217 Abs. 5 sondern auf § 217 Abs. 7 BAO stütze. Die Ausführungen zum Nichtvorliegen eines groben Verschuldens seien sehr wohl konkretisiert worden, weshalb die Festsetzung eines Säumniszuschlages nach § 217 Abs. 7 BAO weder zweckmäßig noch billig erscheine. Keinesfalls stelle das Übersehen einer Zahlungsverpflichtung jedenfalls eine auffallende Sorglosigkeit im Verkehr mit Behörden dar, was auch zitierten Entscheidungen des VGH widerspreche. Zudem müsse bereits aus der Schaffung des § 217 Abs. 7 BAO abgeleitet werden, dass nicht jede eingetretene Säumnis pauschal eine „auffallende Sorglosigkeit im Verkehr mit Behörden“ darstelle.

Das FA legte diese Beschwerde unter Beilage des die EVZ Bescheides für 2018 dem BFG zur Entscheidung vor.

Das BFG hat dazu erwogen:

Das BFG legt seiner Entscheidung den im Folgenden dargestellten Sachverhalt zugrunde, der sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren ergibt.

Mit EVZ Bescheid vom wurde der BF eine Einkommensteuervorauszahlung für 2018 und die Folgejahre i.H.v. € 103.758 vorgeschrieben. Die EVZ für 01 - 03/2018 entrichtete die BF fristgerecht. Die EVZ für 04 - 06/2018 entrichtete die BF nicht zum . Darauf schrieb das FA der BF mit Bescheid vom einen Säumniszuschlag i.H.v. 2 % des nicht entrichteten Abgabenbetrages vor. Dies ergibt sich aus den Akten des FA.

Die BF selbst merkte sich den Fälligkeitstermin für die EVZ 04 - 06/2018 vor. Sie übersah diesen Zahlungstermin jedoch. Eine zusätzliche Benachrichtigung der steuerlichen Vertretung betreffend die Fälligkeit der EVZ 04 - 06/2018 unterblieb aufgrund eines kanzleiinternen Fehlers. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen der BF in der Beschwerde.

Eine internes Kontrollsystem in der Kanzlei der steuerliche Vertreterin dahingehend, dass eine Überprüfung im Vieraugenprinzip betreffend die Abfertigung von Schriftstücken durchgeführt wird, besteht nicht. Dies ergibt sich entgegen dem Vorbringen der steuerlichen Vertreterin der BF in der Beschwerde aus der Beschreibung durch die steuerliche Vertreterin. Die steuerliche Vertreterin führt zwar ein Vieraugenprinzip an, wonach „ein Mitarbeiter zur Kontrolle von eingehenden Poststücken des Finanzamtes und ein weiterer Mitarbeiter zur Versendung an den Klienten zuständig“ sei. Dafür bestehe ein elektronischer Workflow, mit dem die Freigabe zur Versendung des Dokumentes zu erteilen sei und bei dem in weiterer Folge das Schriftstück beim Sekretariat unerklärliche Weise nicht angekommen sei. Aus diesen Ausführungen ist kein internes Kontrollsystem mit einem Vieraugenprinzip ableitbar, vielmehr gibt es einen zuständigen Mitarbeiter der die eingehenden Schriftstücke bearbeitet (eine Kontrolle der Vollständigkeit dieser Bearbeitung eingehender Schriftstücke wurde nicht dargestellt) und einen weiteren zuständigen Mitarbeiter, der für die Versendung an einen Klienten zuständig ist (eine Kontrolle der Vollständigkeit dieser Bearbeitung ausgehender Schriftstücke wurde nicht dargestellt).

In rechtlicher Hinsicht ist zum gegenständlichen Verfahren Folgendes auszuführen:

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.

Eine derartige, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet der Abgabe liegt im gegenständlichen Verfahren mit der EVZ 04 - 06/2018 in Höhe € 25.939,00 vor.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Der festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von € 518,78 entspricht 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages in Höhe € 25.939,00.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, …

Eine (lediglich) leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (zB , G 176/96; ; 31.5.2011, 2007/15/0169). (Ritz, BAO6, § 217 Tz 44)

Das (grobe) Verschulden des Vertreters ist dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl zu § 308 zB ; , 2000/14/0006-0008). Dies gilt auch für Organe juristischer Personen (vgl VwGH 8.10.1990, 90/15/0134). (Ritz, BAO6, § 217 Tz 45)

Zu beurteilen ist daher im gegenständlichen Verfahren, ob die BF selbst leichtes oder grobes Verschulden an der nicht fristgerechten Bezahlung der EVZ 04 - 06/2018 in Höhe € 25.939,00 trifft. Nach dem eigenen Vorbringen der BF bzw. ihrer steuerlichen Vertretung hat die BF den Zahlungstermin selbst vermerkt. Bei einer Steuerpflichtigen, die viermal im Jahr nicht unerhebliche Beträge als EVZ an das FA zu überweisen hat, und dies über die Jahre zuvor auch tun musste, ist die Einhaltung von derartigen Zahlungsterminen - unabhängig davon, ob zusätzlich noch eine Information der steuerlichen Vertretung über diesen Zahlungstermin ergeht - nach Sicht des BFG eine im Verkehr mit den Behörden erforderliche und nach dem persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfaltspflicht. Die BF war sich dieser Sorgfaltspflicht auch bewusst und hat auch diesen Zahlungstermin selbst vermerkt. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen der steuerlichen Vertretung wonach die sich diese Termine trotz einer geplanten zusätzlichen Verständigung durch die steuerliche Vertretung selbst notierte und damit aus Eigenem wahrnehmen wollte.

Wenn nun derartige Pflichten - sei es auch nur einmal -vergessen oder außer Acht gelassen werden ist eine derartige Handlung bzw. Unterlassung nicht mehr leicht fahrlässig, sondern auffallend sorglos. Auffallende Sorglosigkeit stellt jedoch keine leichte Fahrlässigkeit dar ( 96,95/17/0112)

Bereits damit ist das gegenständliche Verfahren entschieden, da eine auffallende Sorglosigkeit der BF selbst vorliegt. Eine Nichtfestsetzung der infrage stehenden Säumniszuschläge nach § 217 Abs. 7 BAO ist damit nicht möglich.

Es darf jedoch ergänzend darauf hingewiesen werden, dass die Argumentation der steuerlichen Vertretung in Bezug auf ihr eigenes Kontrollsystem und die leichte Fahrlässigkeit bzw. das nicht vorhandene Verschulden der eigenen Kanzleimitglieder nicht schlüssig ist. Wie bei der Darstellung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes ausgeführt, liegt in diesem Fall kein wirksames internes Kontrollsystem der steuerlichen Vertretung zur Information ihrer Klienten vor, da ein Vieraugenprinzip nicht gewahrt ist.

Damit war die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das gegenständliche Erkenntnis gründet sich auf die oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangegen zitierten Entscheidungen des VwGH. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
leichte Fahrlässigkeit
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100456.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at