Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 31.12.2018, RS/7100137/2018

Zurückgenommenerklärung einer mangelhaften Säumnisbeschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Säumnisbeschwerde des ***[1]*** ***[2]***, ***[3]*** ***[4]***, ***[4]*** ***[5]***, Polen, vom , beim Bundesfinanzgericht eingelangt am ,  wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedler Straße 46, betreffend "Antrag auf Familienbeihilfe/Fragebogen" vom August 2017, Sozialversicherungsnummer ***[6]***, den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG und § 25a VwGG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Säumnisbeschwerde

Mit Eingabe an das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , dort eingelangt am , von diesem an das Bundesfinanzgericht gemäß § 50 BAO weitergeleitet, wo sie am einlangte, erhob der Beschwerdeführer (Bf) ***[1]*** ***[2]***  Säumnisbeschwerde wie folgt:

Säumnisbeschwerde

Antrag auf Familienbeihilfe/Fragebogen

Versicherungsnummer: ***[6]***

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Säumnisbeschwerde wegen Nichterlassen des Beschlusses über Familienbeihilfe.

Begründung:

im August 2017 habe ich an Sie den Fragebogen zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe zurückgesendet. Seitdem habe ich von Ihnen keinen Bescheid bzw. Anforderungsschreiben zugesendet bekommen, obwohl ich schon einmal ein Bitteschreiben an Sie gesendet habe. Ich verweise darauf hin, dass die Verwaltungsorgane verpflichtet sind, Anträge möglichst rasch zu behandeln und zu erledigen. Das bedeutet, dass Behörden in der Regel verpflichtet sind, über Anträge von Parteien und über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen.

Mit freundlichen Grüßen,

***[2]*** ***[1]***.

Nähere Angaben zum "Antrag auf Familienbeihilfe/Fragebogen" sowie allfällige Beilagen zu diesem Antrag wurden dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt.

Mängelbehebungsauftrag

Mit Datum fasste das Bundefinanzgericht folgenden Beschluss:

I. Dem Beschwerdeführer ***[1]*** ***[2]*** wird gemäß § 2a BAO i. V. m. § 85 BAO und § 285 BAO aufgetragen, folgenden Mangel seiner Säumnisbeschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben:

Der Inhalt des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) samt allfälligen Beilagen ist entweder durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Antrags samt allfälligen Beilagen oder unter Verwendung des im Internet in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Formulars darzustellen.

II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 2a BAO i.V.m. § 138 Abs. 1 BAO aufgetragen, dem Bundesfinanzgericht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses mitzuteilen, ob weiterhin Familienbeihilfe vom Finanzamt gemäß § 11 FLAG 1967 ausbezahlt wird oder ob (und wann) diese Auszahlung eingestellt wurde, ob (und wann) eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 zugestellt wurde und für den Fall, dass kein Antrag auf Familienbeihilfe unter Verwendung des Formulars Beih 1 gestellt und lediglich das vorausgefüllte Formblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" zurückgesandt wurde, mitzuteilen, aus welchen Gründen es sich dabei um einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 handeln soll.

Begründend führte das Gericht nach Wiedergabe der Säumnisbeschwerde und Darstellung der wesentlichen Rechtsgrundlagen unter anderem aus:

Zu Spruchpunkt I.

Mangelhaftigkeit der Säumnisbeschwerde

Die Säumnisbeschwerde vom ist mangelhaft.

Es fehlt die Darstellung des (gesamten) Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht.

Das Bundesfinanzgericht wird durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der nähere Inhalt des Antrags unbekannt ist.

Dem Beschwerdeführer  ***[1]*** ***[2]*** ist daher gemäß § 2a BAO i. V. m. § 85 BAO und § 285 BAO aufzutragen, diesen Mangel seiner Säumnisbeschwerde innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch Bekanntgabe des vollständigen Inhalts des unerledigten Antrages (§ 285 Abs. 1 lit. b BAO) samt allfälligen Beilagen entweder durch Vorlage einer vollständigen Kopie des seinerzeitigen Antrags samt allfälligen Beilagen oder unter Verwendung des im Internet in der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Formulars an das Bundesfinanzgericht schriftlich oder mit Telefax (E-Mail ist nicht ausreichend) zu beheben (vgl. ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; ; u. a.).

Die im Spruch gesetzte Frist von zwei Wochen ist dem voraussichtlich verbundenen Aufwand angemessen.

Zu Spruchpunkt II:

Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe

Da sich der Beschwerdeführer in seiner Säumnisbeschwerde auf einen "Fragebogen zur Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe" bezieht, ist ihm mit Spruchpunkt II. aufzutragen, mitzuteilen, ob weiterhin Familienbeihilfe vom Finanzamt gemäß § 11 FLAG 1967 ausbezahlt wird oder ob (und wann) diese Auszahlung eingestellt wurde, ob (und wann) eine Mitteilung über den Wegfall des Anspruchs auf Familienbeihilfe gemäß § 12 Abs. 1 FLAG 1967 zugestellt wurde.

Für den Fall, dass kein Antrag auf Familienbeihilfe unter Verwendung des Formulars Beih 1 gestellt und nur das vorausgefüllten Formblatt "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" zurückgesandt wurde, wäre unter Hinweis auf die in der FINDOK veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (etwa ; sowie ausführlich ) mitzuteilen, aus welchen Gründen es sich dabei um einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 handeln soll.

Information für die Parteien
(Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO)

Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig (§ 25a Abs. 3 VwGG, § 88a Abs. 3 VfGG 1953).

Die vom Gericht gesetzte Frist kann gemäß §§ 2a, 110 Abs. 2 BAO über rechtzeitigen und begründeten Antrag verlängert werden.

Zu Spruchpunkt I:

Wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, gilt gemäß § 85 Abs. 2 BAO die Eingabe als zurückgenommen. Wird der Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Beschluss wurde dem Bf laut internationalem Rückschein am zugestellt.

Keine Reaktion auf den Beschluss

Innerhalb der gesetzten Frist erfolgte keine Reaktion des Bf.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

§§ 284, 285 BAO lauten:

21. Säumnisbeschwerde

§ 284. (1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) Das Verwaltungsgericht kann sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Abgabenbehörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Abgabenbehörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst.

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

c) § 265 Abs. 6 (Verständigungspflichten),

d) § 266 (Vorlage der Akten),

e) § 268 (Ablehnung wegen Befangenheit oder Wettbewerbsgefährdung),

f) § 269 (Obliegenheiten und Befugnisse, Ermittlungen, Erörterungstermin),

g) §§ 272 bis 277 (Verfahren),

h) § 280 (Inhalt des Erkenntnisses oder des Beschlusses).

§ 285. (1) Die Säumnisbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der säumigen Abgabenbehörde;

b) die Darstellung des Inhaltes des unerledigten Antrages bzw. der Angelegenheit, in der eine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Bescheides besteht;

c) die Angaben, die zur Beurteilung des Ablaufes der Frist des § 284 Abs. 1 notwendig sind.

(2) Die Frist des § 284 Abs. 2 wird durch einen Mängelbehebungsauftrag (§ 85 Abs. 2) gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tag der Zustellung des Mängelbehebungsauftrages und endet mit Ablauf der Mängelbehebungsfrist oder mit dem früheren Tag des Einlangens der Mängelbehebung beim Verwaltungsgericht.

§ 85 Abs. 2 BAO lautet:

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Mangelhaftigkeit der Säumnisbeschwerde

Der Antrag vom "August 2017", dessen Erledigung der Bf urgiert, wurde dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt, auch keine allfällige Beilagen.

Das Bundesfinanzgericht wurde daher durch die Säumnisbeschwerde nicht in die Lage versetzt, gegebenenfalls in der Sache entscheiden zu können, da ihm der vollständige Inhalt des Antrags unbekannt ist. Dem Bf war daher die Behebung dieses Mangels aufzutragen (siehe die im Beschluss vom zitierte Rechtsprechung). Im Hinblick auf den damit voraussichtlich verbundenen Aufwand war die mit Beschluss vom  gesetzte Frist von zwei Wochen angemessen.

Keine Mängelbehebung

Die Bf hat innerhalb der gesetzten Frist den Mangel nicht behoben.

Das Bundesfinanzgericht weiß somit nach wie vor nicht, was "Sache" des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist, da ihm das der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Anbringen weiterhin unbekannt ist.

Zurückgenommenerklärung

Die Säumnisbeschwerde vom , eingelangt am , gilt daher gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen.

Antrag

Auf sich beruhen kann, ob im "August 2017" durch den Bf überhaupt ein Antrag gestellt wurde und das Finanzamt zur Erledigung verpflichtet gewesen wäre (vgl. etwa  oder ).

Revisionsnichtzulassung

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es liegt hier keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolge eines nicht erfüllten Mängelbehebungsauftrags unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 285 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RS.7100137.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at