Zurückweisung, wenn eine Beschwerde nicht zulässig ist, auch wenn die Aktivlegitimation des Antrages nach § 299 BAO im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages gegeben war.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamts XY vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Aufhebung nach § 299 BAO des Körperschaftsteuerbescheides 2005 vom , beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
§ 260 BAO (Bundeabgabenordnung) lautet:
§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.
§ 299 BAO und § 302 Abs. 2 (Bundesabgabenordnung) lauten:
§ 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides;
b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
(2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist.
(3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
§ 302. (1) Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.
Bei der Beschwerdeführerin (Bf.) handelt es sich um eine Privatstiftung. Die Körperschaftsteuererklärung 2005 der Bf. ging am beim Finanzamt (FA) ein. Der folgende Körperschaftsteuerbescheid 2005 des FA datiert mit . Gegen diesen Bescheid wurde keine Berufung (Beschwerde) erhoben.
Bei der Bf. wurde in Folge eine Außenprüfung betreffend Abgabenjahre 2003 bis 2007 durchgeführt. Aus den Prüfungsunterlagen ist ersichtlich (vgl. insbesondere Mail der steuerlichen Vertretung vom an den Prüfer), dass die steuerliche Vertretung im Rahmen der Betriebsprüfung Stellungnahme zu den Feststellungen des Prüfers nahm und u.a. auf diverse Sachverhalte samt Rechenfehler und Doppelerfassungen bei den Steuererklärungen bzw. im Rechenwerk einging. Hierbei wurde seitens der steuerlichen Vertretung angeregt, unter der Formulierung "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 299 BAO" Zinsen in Höhe von Euro 211.127,91 im Kalenderjahr 2005, abweichend zur Erklärung, den Einkünften aus der Veräußerung von Beteiligungen zuzuordnen. Dies wurde vom Prüfer abgelehnt. Die Schlussbesprechung fand am statt.
Mit Schreiben, datiert vom (Betreff: Aufhebung gem. § 299 BAO des Körperschaftsteuerbescheides 2005 vom ), stellt die steuerliche Vertretung im Namen der Bf. den Antrag auf Aufhebung des „Einkommensteuerbescheides gem. § 299 BAO vom “ (Anmerkung: Wohl gemeint Körperschaftsteuerbescheid), da die Zinsen aus Aktienverkäufen in Höhe von 211.127,91 Euro in den nicht endbesteuerungsfähigen Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 56.836,98 € erklärt und mit dem Normalsteuersatz besteuert wurden, und nicht den Einkünften gemäß § 13 (3) Z 2 KStG und in weitere Folge auch nicht auf die Übertragung stiller Reserven gemäß § 13 (4) Z 1 und 4 KStG zugeordnet wurden und somit keine Besteuerung angefallen wäre. In der Begründung der Berufung wird auf die Entscheidung des , verwiesen.
Dieser Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO wurde mit Bescheid des FA vom abgewiesen. Das FA wies darauf hin, dass die von der steuerlichen Vertretung zitierte Entscheidung des UFS vom VwGH mit Erkenntnis vom , 2007/15/0145, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden ist.
Gegen die Abweisung dieses Antrages wurde seitens der steuerlichen Berufung Berufung (Beschwerde), datiert mit , erhoben und die idente Begründung wie im Aufhebungsantrag angeführt. Die steuerliche Vertretung fügt an, dass die Aktienverkäufe der Bf. nicht mit der oben angeführten VwGH-Entscheidung vergleichbar seien.
Die Berufung (Beschwerde) der Bf., datiert mit , gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung nach § 299 BAO des Körperschaftssteuerbescheides 2005, wurde vom FA mit BVE, datiert mit , materiell abgewiesen. Gegen diese BVE wurde seitens der steuerlichen Vertretung der Antrag auf Vorlage der Berufung gestellt und inhaltlich ausgeführt. Rechtzeitige Vorlageanträge führen dazu, dass die Bescheidbeschwerde (vormals Berufung) wieder als unerledigt gilt (nunmehr § 264 Abs. 3 BAO).
Zwischenzeitlich wurde mit Bescheid vom das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2005 wieder aufgenommen und ein neuer Körperschaftsteuerbescheid 2005, datiert mit , erlassen, der auf den Feststellungen der obigen abgabenbehördlichen Prüfung beruhte. Nicht berücksichtigt wurde bei der Erlassung dieses Körperschaftsteuerbescheides 2005 das Begehren der steuerlichen Vertretung im Rahmen der Betriebsprüfung die Aktienverkäufen in Höhe von 211.127,91 Euro den Einkünften gemäß § 13 (3) Z 2 KStG zuzuordnen, da dies der Prüfer ablehnte.
In den angeforderten Finanzamtsakten findet sich der folgende Aktenvermerk des FA vom :
STB1 (Anmerkung: damalige steuerliche Vertretung) über einen Monat telef. zu erreichen versucht, immer wieder auf Anrufbeantworter gesprochen und um Rückruf ersucht – ohne Erfolg! Ich wollte sie um Zurückziehung der Berufung und um Einbringung eines neuerl. Aufhebungsantrages gemäß § 299 BAO in Bezug auf K-Bescheid 2005 (WA) ersuchen, weil K-Bescheid 2005 vom , gegen den sich die Aufhebung richtet, nicht mehr dem Rechtsbestand angehört. STB1 hat endlich am zurückgerufen und gefragt, was ich wollte. Ich habe sie über Obiges belehrt, ihr aber mitgeteilt, daß es für neuerl. § 299-Antrag betr. K-Bescheid 2005 vom zu spät ist.
Ein Vorlagebericht (Verf. 46) an die Rechtsmittelbehörde wurde vom Finanzamt erstellt. Die Streitpunkte werden vom FA dargestellt.
Zurückzuweisen wegen Unzulässigkeit (§ 260 Abs. 1 lit. a BAO) ist eine Beschwerde u.a., wenn der angefochtene Bescheid noch vor der Erledigung der Beschwerde aus dem Rechtsbestand erfolgt ist. Auch wenn die Aktivlegitimation im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegeben war, ist die Beschwerde als unzulässig (geworden) zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, Tz. 5 und 7 zu § 260 BAO). Ein Anbringen, über welches eine Entscheidungspflicht der Behörde nicht oder nicht mehr besteht, ist als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Zl. 94/16/0095).
Bei der Wiederaufnahme nach § 303 BAO handelt es sich um ein von der Aufhebung gem. § 299 BAO völlig verschiedenes Rechtsinstitut. Jede Wiederaufnahme setzt begrifflich ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren voraus. Die Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens führt zur gänzlichen Beseitigung jenes Bescheides, der das Verfahren seinerzeit zum Abschluss gebracht hat. Der frühere Bescheid tritt durch die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Gänze außer Kraft (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 6. Auflage, Tz. 4 und 5 zu § 307 BAO).
Zurückzuweisen ist, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist, auch wenn die Aktivlegitimation des Antrages nach § 299 BAO im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages gegeben war. Wie obenstehend dargestellt, wurde mit Bescheid vom das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2005 wieder aufgenommen und ein neuer Körperschaftsteuerbescheid 2005, datiert mit , erlassen. Der vorherige Körperschaftsteuerbescheid 2005 vom , dessen Aufhebung gemäß § 299 BAO seitens der Bf. mit Antrag begehrt wurde, gehörte somit in Folge nicht mehr dem Rechtsbestand an. Die streitgegenständliche Beschwerde (vormals Berufung) gegen die Abweisung des Antrages war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung im obenstehenden Sinne zukommt, liegt nicht vor (vgl. auch obige Judikatur des VwGH).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101589.2009 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
RAAAC-19555