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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.11.2018, RV/7400180/2017

Vorschreibung Vergnügungssteuer für Münzgewinnspielapparate

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache X als Gesamtrechtsnachfolger der Bf., Adresse1 vertreten durch Vertreter , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom , MA 6/000 betreffend Festsetzung von Vergnügungssteuer gem. § 6 Abs. 1 VGSG für den Monat Dezember 2016, eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO und eines Säumniszuschlages gem. § 217 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid vom  bleibt aufrecht.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Seitens der M GmbH wurde am bei der Finanzpolizei Anzeige wegen Veranstaltung verbotener Ausspielungen im Sinn des § 2 Abs. 4 GSpG iVm § 52 Abs. 1 GSpG am Standort Adresse2 mit zwei Glückspielgeräten erstattet. Der Anzeige ist ein Bericht (Besuchsprotokoll 5 Seiten inklusive Fotos) vom beigelegt.

Laut Anzeige seien die angezeigten Glücksspiele in Form von Ausspielungen im Sinn des Glückspielgesetzes vom Glücksspielveranstalter als Unternehmer im Sinn des § 2 Abs. 2 GSpG veranstaltet worden, ohne dass eine Konzession erteilt worden war.

Der Lokalinhaber mache sich nach Angaben der Anzeigerin der Verwaltungsübertretung im Sinn des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG schuldig.

Der Anzeige ist ein Bericht angeschlossen in welchem beschrieben ist, dass am um 19 Uhr vom Berichtersteller zwei Geräte ACT für virtuelles Walzenspiel im Lokal vorgefunden wurden und das Testspiel "Good luck" gespielt worden sei. Ein Hinwies auf eine Bewilligung oder entrichtete Vergnügungssteuer wurde nicht vorgefunden. Dem Bericht sind auch Fotos der Automaten und der Lokaltür in Ablichtung angeschlossen.

Aufgrund der sich aus dem Besuchsprotokoll samt Dokumentation des Spielablaufes und der Gewinnmöglichkeit in Geld durch Barauszahlung am Gerät gegebenen Durchführung eines Probespieles "Good luck" sei erwiesen, dass es sich um Spielapparate im Sinne des § 6 Abs. 1 VGSG gehandelt habe.

Mit Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien MA 6 gegenüber der Bf. gemäß § 6 Abs. 1 Vergnügungssteuergesetz (VGSG) für das Halten von zwei Münzgewinnspielapparaten Typ ACT im Betrieb E, Adresse2 für den Monat Dezember 2016 eine Vergnügungssteuer in der Höhe von € 2.800,- fest. Gleichzeitig wurde gemäß § 135 BAO wegen unterlassener Anmeldung der Spielapparate ein Verspätungszuschlag von € 280,-, sowie gemäß § 217 BAO wegen nicht fristgemäßer Einrichtung der Vergnügungssteuer ein Säumniszuschlag von € 56,- festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Betrieb E, Adresse2 zwei Münzgewinnspielapparate der Tpye ACT durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden könne, gehalten und diese Apparate jedoch nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet worden seien.

Der Sachverhalt sei durch die Anzeige von S vom , durch die ein Probespiel am durchgeführt worden sei und den Kontostand erwiesen.

Der amtlichen Aufforderung vom zur Anmeldung der Spielapparate zur Vergnügungssteuer habe die Abgabepflichtige nicht Folge geleistet, sodass ihr gemäß § 201 BAO die Vergnügungssteuer habe bescheidmäßig vorgeschrieben werden müssen.

Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG sei der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer im Sinne dieser Gesetzesstelle sei jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt werde oder die Entgelte gefordert würden. Seien zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so seien sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. Beim Halten von Spielapparaten würden auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benutzten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner gelten.

Gemäß § 6 Abs. 1 VGSG betrage die Vergnügungssteuer für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden könne und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz (GSpG) erteilt worden sei, je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 1.400,00. Die Steuerpflicht bestehe unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt werde.

Die Vergnügungssteuer für die am Standort Adresse2 , gehaltenen  zwei Apparate betrage für den Bemessungszeitraum Dezember 2016 € 2.800,-.

Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG gelte die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung. Die Vergnügungssteuer für das Halten eines Spielapparates sei erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monates für den Folgemonat zu entrichten.

Gemäß § 135 BAO werde für Dezember 2016 ein Verspätungszuschlag von 10 % des festgesetzten Steuerbetrages auferlegt, weil die Frist für die Einreichung der Steuererklärung (Anmeldung) nicht gewahrt worden sei.

Der Säumniszuschlag in der Höhe von 2 % sei nach der zwingenden Vorschrift des § 217 BAO vorzuschreiben gewesen.

In der gegen den Bescheid vom erhobenen Beschwerde brachte die Bf. vor, dass die Angabe der Behörde, dass durch S ein Probespiel durchgeführt worden sei, unrichtig sei, da es sich hier um eine Webseite handle und diese, da sie keine natürliche Person sei, auch keine Anzeige erstatten noch ein Testspiel durchführen habe können. Der angefochtene Bescheid sei daher nach Ansicht der Bf. rechtswidrig.

Es werde darauf hingewiesen, dass durch die Republik Österreich die Richtlinie 214/23/EU nicht umgesetzt worden sei, weshalb ein Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission eingeleitet worden sei.

Die Bf. verwies auch auf das Erkenntnis des EUGH RS C-685/15, wonach die bescheiderlassende Behörde den Nachweis zu erbringen habe, dass die Bf. für das Halten zweier Münzgewinnspielapparate des Tpys ACT verantwortlich sei und es sich dabei um Glückspielapparate handle.

Es sei dem rechtsstaatlichen Verfahren nicht ausreichend genüge getan, da offensichtlich lediglich auf Hinweis einer einseitig recherchierenden Webseite eine Anzeige erstattet worden sei ohne behördlicherseits entsprechende Überprüfungen durchzuführen.

Die hier ins Treffen geführten Apparate unterlägen nicht § 6 VGSG, wenn überhaupt hätte sich die Behörde damit beschäftigen müssen, ob die Apparate nicht § 6 Abs. 2 VGSG unterliegen würden.

Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens beantragte die Bf. die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die festgesetzte Vergnügungssteuer im Sinn des § 6 Abs. 2 VGSG herabzusetzen und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Der Magistrat der Stadt Wien MA 6 wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde ab und führte begründend - unter Beifügung einer Kopie der Anzeige und des Besuchsprotokolls der M GmbH, deren Alleingesellschafterin P die Seite S betreibe - , aus, dass aus dieser Anzeige und dem Besuchsprotokoll hervorgehe, dass am im Lokal E, Adresse2 zwei Spielapparate der Type ACT betriebsbereit für Dritte gehalten worden seien.

Seitens der Hausinhabung des Hauses Adresse2 sei dem Magistrat der Stadt Wien ein Mietvertrag vorgelegt worden, aus welchem hervorgehe,  dass die Bf. im Bemessungszeitraum Lokalinhaberin (Mieterin des Lokals) an der gegenständlichen Adresse und somit als Unternehmerin im Sinn des § 13 Abs. 1 VGSG abgabepflichtig gewesen sei. 

Gemäß § 6 Abs. 1 VGSG entstehe die Abgabepflicht lediglich für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit in Geld oder Geldeswert, für die keine Bewilligung oder Konzession nach dem Glückspielgesetz vorliege. Das Vorliegen einer solchen Konzession sei von der Bf. nicht behauptet worden. Die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahren seitens der europäischen Kommission wegen mangelhafter Umsetzung der EU Richtlinie 214/23 gegen die Republik Österreich sei für das Entstehen des Abgabenanspruches im Bemessungszeitraum ohne Relevanz.

Die Bf. beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Den Feststellungen des Magistrats der Stadt Wien in der Beschwerdevorentscheidung, wonach die Bf. im Bemessungszeitraum Dezember 2016 an der im Mietvertrag genannten Adresse Adresse2 Inhaberin und Betreiberin des Lokales E gewesen sei , sowie den Angaben im übermittelten Besuchsprotokoll vom über die Durchführung von Probespielen an den im Lokal spielbereit und funktionsfähig vorgefundenen zwei Münzgewinnspielapparaten trat die Bf. im Vorlageantrag nicht entgegen.

Das Bundesfinanzgericht hat die M GmbH ersucht eine natürliche Person als Zeugen zum Nachweis der Angaben in der Anzeige und im Besuchsprotokoll vom  bekannt zu geben. Diesem Ersuchen wurde Folge geleistet und ein Zeuge namhaft gemacht.

Zu der am   durchgeführten mündlichen Verhandlung ist die beschwerdeführende Partei trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

In der mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass laut Firmenbuch die Bf. nach Umwandlung gem. § 2 UmwG vom bisherigen Geschäftsführer und Gesellschafter X als nicht protokolliertes Unternehmen fortgeführt wird und dieser daher Gesamtrechtsnachfolger der beschwerdeführenden GmbH ist.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte der als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommene NN die im von ihm angefertigten, im Akt erliegenden und der beschwerdeführenden Partei bereits bekannten -  Besuchsprotokoll vom gemachten Angaben persönlich vollinhaltlich insofern, als er bekannt gab, dass er im Lokal E Adresse2 am an den von ihm vorgefundenen spielbereiten und funktionsfähigen beiden Glückspielapparaten jeweils das Spiel "Good luck" (virtuelles Walzenspiel) nach Einführen jeweils eines zehn Euroscheines in das Cashcenter mit dem Mindesteinsatz von € 0,30 gespielt hat. Der Zeuge bestätigte auch seine Angaben im vorliegenden Besuchsprotokoll vom , dass ihm auf der auf einem eigenen Bildschirm aufscheinenden Gewinntabelle ein Gewinn von € 300,- bei Einsatz von 0,30 € und von € 15.000,- bei Gewinneinsatz von € 15 in Aussicht gestellt worden sei und dass er auf das Spielergebnis selbst keinen Einfluss nehmen konnte. 

Der Vertreter der Magistratsabteilung 6 bestätigte dass -  wie bereits im bisherigen Verfahren ausgeführt -  die beiden im Lokal E vom Zeugen vorgefundenen Glückspielapparate für den Monat Dezember 2016 weder angemeldet waren noch für diese eine Vergnügungssteuer bezahlt worden war.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall ob die mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA6 vom erfolgte Festsetzung von Vergnügungssteuer für den Monat Dezember 2016, sowie Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag zu Recht erfolgt ist.

Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen festgestellten Sachverhalt aus:

Die Bf. war im Monat Dezember 2016 Unternehmerin und Hauptmieterin des Lokals E, Standort Adresse2 und betrieb an diesem Standort das Lokal E.

Die vorliegende Anzeige und das Besuchsprotokoll, welches vom Zeugen anlässlich seines Besuches im gegenständlichen Lokal angefertigt worden war, sowie die glaubwürdigen Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, welche die bereits schriftlich vorliegenden und der Beschwerdeführenden Partei bekannten Angaben des Besuchsprotokolls vollinhaltlich bestätigen, ergeben zweifelsfrei, dass im Lokal am zwei Münzgewinnspielautomaten im Sinn des § 6 Abs. 1 VGSG spielbereit und funktionsfähig zur Verfügung gehalten wurden.

Die Bf. war im Dezember 2016 Inhaberin des Lokales Adresse2, Top 3 und 4 und in diesem unternehmerisch tätig.

Laut Firmenbuchauszug wurde die Bf. gem. § 2 UmwG mit Generalversammlungsbeschluß vom auf den Gesellschafter und Geschäftsführer X übertragen und als nicht protokolliertes Unternehmen fortgeführt.

Gemäß § 4 UmwG führt der Hauptgesellschafter X das von der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen weiter und ist deren Gesamtrechtsnachfolger.

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

Zunächst ist auszuführen, dass mit Inkrafttreten des Wiener Glückspielautomatenabgabegesetzes, LGBL 63/2016 am gemäß § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes das Wiener Vergnügungssteuergesetz 1997- VGSG zwar außer Kraft trat, aber gemäß § 6 Abs. 2 des Wiener Glückspielautomatenabgabegesetzes die bisherigen Bestimmungen des Wiener Vergnügungssteuergesetzes 1997 in der Fassung LGBL 45/2013 weiterhin auf Sachverhalte vor dem anzuwenden sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG unterliegt das Halten von Spielapparaten im Gebiet der Stadt Wien einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Gemäß § 6 Abs. 1 VGSG beträgt für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so z. B. Jeton- oder Warengewinn) erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt wurde, die Steuer je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 1.400,00. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.

Gemäß § 13 Abs. 1 VGSG ist der Unternehmer der Veranstaltung steuerpflichtig. Unternehmer der Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind zwei oder mehrere Unternehmer (Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldner steuerpflichtig. ln den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.

Gemäß § 14 Abs. 1 VGSG ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat.

Jeder Gesamtschuldner hat sich gemäß § 14 Abs. 3 VGSG davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

Zum Vorwurf der Durchführung von verbotenen Ausspielungen ist festzustellen, dass die Übergangsfrist, wonach nach § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG idF BGBl. I 73/2010 Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die auf Grundlage landesgesetzlicher Bewilligungen in der Vergangenheit zugelassen wurden (§ 5 GSpG), auf Basis der alten Rechtslage innerhalb der Übergangsfrist weiter betrieben werden durften, mit auslief, weshalb diese Automaten ab in Wien nicht mehr betrieben werden durften.

Die dagegen von mehreren Automatenbetreibern beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis vom , G 205/2014 ua, ab- bzw. zurückgewiesen.

Da der Magistrat der Stadt Wien in weiterer Folge keine Bewilligungen für das Aufstellen von Spielautomaten mehr erteilte, war der Betrieb dieser Geräte in Wien außerhalb von durch den Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken nicht zulässig.

Dies traf daher auch auf die Bf. als Inhaberin des für das Halten der beiden Apparate benützten Lokals in Adresse2 zu.

Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorschreibung von Vergnügungssteuer neben der Glücksspielabgabe an nichtkonzessionierte Automatenbetreiber wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (:„Gemäß § 57 Abs. 3 GSpG können Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und elektronischen Lotterien über Video-Lotterie-Terminals der Glücksspielabgabe unterliegen. Eine Doppelbesteuerung zu vermeiden war dem Bundesgesetzgeber allerdings ausweislich der Materialen zur Glücksspielgesetznovelle 2010 (RV 657 d.B. 24. GP, Seite 8) nur hinsichtlich der nach dem GSpG konzessionierten Ausspielungen ein Anliegen. Noch deutlicher kommt dies bei der mit dem genannten Gesetz vorgenommenen Änderung zum Finanzausgleichsgesetz 2008 zum Ausdruck, wo durch § 15 Abs. 3 Z 1 leg. cit. ausdrücklich die Gemeinden zur Ausschreibung von Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ermächtigt werden, wovon nur Ausspielungen gemäß § 2 GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14, 21 und 22 GSpG ausgenommen werden. In der Regierungsvorlage (aaO, Seite 11) wird explizit davon gesprochen, dass diese Änderungen die Länder und Gemeinden nicht hindern, Vergnügungssteuern auf verbotene Ausspielungen zu erheben.“)

Da das Halten von Spielapparaten im Gebiet der Stadt Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VGSG iVm § 6 Abs. 1 VGSG einer Vergnügungssteuer von € 1.400,00 je Apparat und begonnenem Kalendermonat unterliegt, für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG erteilt wurde, da ansonsten § 31a GSpG entgegenstünde, und die zwei unter § 6 Abs. 1 VGSG fallenden Glücksspielautomaten am im von der Bf. angemieteten Lokal E in Adresse2 vom Zeugen spielbereit und funktionsfähig vorgefunden wurden und von diesem zu jeweils einem Probespiel "Good luck" verwendet wurden, war die Vergnügungssteuer für diesen Monat vorzuschreiben.

Das Bundesfinanzgericht hat keinen Zweifel den unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung zu folgen, welche die bereits im von diesem erstellten Besuchsprotokoll gemachten Angaben vollinhaltlich bestätigten. Mangels Hervorkommens neuer Tatsachen war der beschwerdeführenden Partei die Niederschrift über die Zeugeneinvernahme nicht vorzuhalten.

Die Beschwerde betreffend Vorschreibung von Vergnügungssteuer in Höhe von € 2.800,- für den Monat Dezember 2016 war spruchgemäß abzuweisen.

Verspätungszuschlag

Das Bundesfinanzgericht erachtet folgenden Sachverhalt als erwiesen:

Die zwei gegenständlichen Glücksspielautomaten wurden laut Angaben des Magistrat der Stadt Wien nicht gemäß § 17 Abs. 3 VGSG zur Vergnügungssteuer angemeldet.

Gemäß § 14 Abs. 2 VGSG ist das Halten von Apparaten (§ 6) spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner (§ 13 Abs. 1) gemeinsam vorzunehmen und dabei auch den Unternehmer festzulegen, der die Zahlungen zu leisten hat. Jeder Gesamtschuldner hat sich gemäß § 14 Abs. 3 VGSG davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.

Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung für die Dauer der Steuerpflicht.

Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde gemäß § 135 BAO einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist; solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Verspätungszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Da das Halten der gegenständlichen Apparate nicht spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat gemäß § 14 Abs. 2 VGSG angemeldet wurde, wurde die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung (gemäß § 17 Abs. 3 VGSG gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung) nicht gewahrt und war gemäß § 135 BAO ein Verspätungszuschlag vorzuschreiben.

Dieser war in Höhe von 10% der Vergnügungssteuer zu bemessen, weil die Anmeldung des Spielautomaten bewusst unterlassen wurde und daher das Verschulden nicht gerade gering war. In der Ausschöpfung des gesetzlich möglichen Rahmens war daher kein Ermessensmissbrauch zu erkennen.

Säumniszuschlag

Das Bundesfinanzgericht erachtet folgenden Sachverhalt als erwiesen:

Die Vergnügungssteuer in Höhe von € 1.400,00 wurde für die gegenständlichen Glücksspielautomaten für den Monat Dezember 2016 nicht entrichtet.

Nach den Aussagen des Vertreters des Magistrat Wien, gab es kein Vergnügungssteuerkonto für die gegenständlichen Apparate.

Gemäß § 17 Abs. 3 VGSG ist die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Bei der Zahlung ist als Verwendungszweck der Apparat anzugeben, für den die Zahlung geleistet wird; die Zahlung ist diesem Zweck entsprechend zu verrechnen.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten (§ 217 Abs. 1 BAO). Der erste Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Da die Vergnügungssteuer zum Fälligkeitstag gemäß § 17 Abs. 3 VGSG  nicht entrichtet wurde, war gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von 2% vorzuschreiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Verhängung des Verspätungszuschlages und des Säumniszuschlages abzuweisen.

  

Zulässigkeit einer Revision:

Da die Beschwerdeentscheidung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, bedurfte sie sohin keiner Lösung einer (einfachgesetzlichen) Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt wird.

Hinsichtlich des Verspätungs- und Säumniszuschlages ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der geltenden Rechtslage.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 6 Abs. 1 VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
§ 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400180.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at