Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.11.2018, RV/7300019/2018

Abgabenhinterziehung statt § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Verfahrensfehler, mündliche Verhandlung mit Schriftführerin erforderlich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Finanzstrafsache gegen P., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer SN, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und das bekämpfte Erkenntnis gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis vom wurde der Bf. schuldig gesprochen, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 03/2013 bis 03/2014 ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 (1) a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen zu haben.

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000.00 verhängt.

Gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbrlngllchkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheltsstrafe mit 3 Tagen festgesetzt

Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 100,00 bestimmt und mitgeteilt, dass die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen seien. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges würden durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.
Zur Begründung wurde ausgeführt:

"Der umseitlge Tatbestand ist auf Grund des Ergebnisses des Untersuchungsverfahrens in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen.
Auf die Feststellungen der Außenprüfung vom sowie auf die inkrimlnierten
Festsetzungen vom wird verwiesen.

Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt
als mildernd: kein Umstand
als erschwerend: kein Umstand
Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des (der) Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG).
Die gemäß § 185 FinStrG festgesetzten Kosten betreffen: Pauschalkostenbeitrag (10 v.H. der verhängten Geldstrafe, höchstens € 500).

Anmerkung: G.P. ist der mündlichen Verhandlung am unentschuldigt ferngeblieben."

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Dagegen richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde vom .

"Sehr geehrte Damen und Herren,

mir wurde von ihnen ein Schreiben zugesandt, laut dem sie zu der Erkenntnis kamen, dass ich von 03/2013 bis 03/2014 „vorsätzlich“ die Umsatzsteuervoranmeldung nicht abgegeben hatte und haben daher eine Strafe von 1.000 € verhängt.

Ich möchte hiermit eine Beschwerde zu diese Erkenntnis einbringen.

Es mag sein, dass ich diesem Zeitraum die Umsatzsteuervoranmeldung nicht abgegeben habe, wenn dies passiert sein sollte, dann ohne meine bewusste Kenntnis darüber.

Ich habe im Jahr 2013 Konflikte mit meiner Steuerberatung gehabt, welche mir üblicherweise alles zugesendet hat, was ich an Zahlungen an das Finanzamt zu leisten hatte.

Scheinbar hat dort in diesem Jahr eine Umstrukturierung stattgefunden und die Kommunikation sowie die Kooperation hat nicht mehr gut funktioniert.

Zudem hatte ich diesem Jahr auch schon starke gesundheitliche Probleme, die sich Anfang November mit einem akuten Herzinfarkt geäußert haben.

Sie werden verstehen, da ich 4x reanimiert werden musste und ich mich nur schwer von diesem Vorfall erholt habe, dass bürokratische Belange nicht meine Priorität hatten.

Mich hat dieser Vorfall bis heute aus der Bahn geworfen und ich lebe von der Mindestsicherung.

Dennoch habe ich mit dem Finanzamt in Hollabrunn, welches damals für mich zuständig war, 2014 Kontakt aufgenommen, um meinen Ausstieg aus der Selbständigkeit und restliche Zahlungen an das Finanzamt zu besprechen.

Ich habe auch alle fehlenden Unterlagen nachgesendet.

Im Zuge dieser Besprechungen wurde auch niemals von einer Straffälligkeit geredet.

Mittlerweile bin ich beim Finanzamt Wien Mitte, welches sich unkooperativ zeigt und mir ist es bis heute nicht gelungen alles klar zu legen.

Ebenfalls wurde mir mitgeteilt, ich hatte eine Ladung dieses Jahr (2017) bekommen, um vorzusprechen.

Diese hat mich aber nie erreicht, somit wurde mir auch das Recht genommen, mich vor dieser Erkenntnis zu der Situation zu äußern.

Mir wurde auch beim Nachfragen nicht mitgeteilt, an welche Adresse diese Ladung gesendet wurde.

Ich kann nur sagen, dass ich diese Strafe als ungerechtfertigt empfinde, da ich keinesfalls vorsätzlich gehandelt habe und darum bitte von Dieser abzulassen."

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht erst mit Vorlagebericht vom vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Abs. 4: Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss niedergelegte Rechtsanschauung gebunden. Für das neue verwaltungsbehördliche Erkenntnis gelten die Abs. 2 und 3 sinngemäß.

Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

Zum Sachverhalt:

Beim Bf. wurde für den Zeitraum 3/13 bis 12/2013 eine Umsatzsteuernachschau vorgenommen, deren Ergebnisse im Bericht vom dokumentiert sind. Demnach hat er für den Prüfungszeitraum weder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet noch Voranmeldungen eingereicht.

Im Zuge der Prüfung wurden keine Unterlagen zur Berechnung der Vorauszahlungen vorgelegt, daher war die Abgabenbehörde angehalten nach § 184 BAO mit Schätzung vorzugehen. Pro Quartal wurde eine Zahllast von € 1.200,00 angenommen und auch gleich eine Festsetzung für das erste Quartal 2014 in dieser Höhe vorgenommen.

Am erging eine Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit der Aufforderung binnen 2 Wochen eine Rechtfertigung einzubringen. 

Eine Rechtfertigung liegt nicht vor.

Am erging eine Strafverfügung. Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG wurde eine Geldstrafe von € 2.000,00 verhängt; gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 5 Tagen festgesetzt und gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG wurden die Kosten mit € 200,00 bestimmt.

Ein Rückschein zur erfolgten Zustellung dieser Strafverfügung liegt nicht vor. Eine Nachfrage der Behörde bei der Post blieb erfolglos.

Am ging per Fax ein Einspruch mit folgender Textierung ein. Seit meinem Herzinfarkt vor einem Jahr habe ich keine Einnahmen mehr. Im Fokus steht meine Gesundheit und viel Organisatorisches war nicht möglich.

Am erging eine Ladung zur mündlichen Verhandlung am (Rückschein fehlt wiederum).

Am erging eine weitere Ladung zur mündlichen Verhandlung am . Beide Ladungen wurden an die Adresse D zugestellt. Die zweite Ladung kam mit dem Vermerk "nicht behoben" zurück. Laut ZMR Abfrage im vorgelegten Akt war der Bf. seit nicht mehr an dieser Adresse aufrecht gemeldet, daher konnte die Ladung auch an dieser Adresse nicht mehr rechtswirksam zugestellt werden. Die neue Wohnadresse des Bf. scheint auf der ZMR ebenfalls auf, eine Zustellung an ihn an dieser Adresse sollte demnach möglich gewesen sein.

Erst am , also über 2 Jahre später, erging das bekämpfte Erkenntnis, lediglich mit dem Hinweis, dass der Bf. der mündlichen Verhandlung vom unentschuldigt ferngeblieben sei.

Gemäß § 127 Abs. 1 FinStrG gilt: Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden des Spruchsenates, in den Fällen des § 125 Abs. 2 von einem Einzelbeamten der Finanzstrafbehörde geleitet (Verhandlungsleiter). Der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftführer und wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm ist, ein Dolmetscher gemäß § 57 Abs. 4 beizuziehen.

Gemäß § 135 Abs. 1 FinStrG ist der Ablauf der mündlichen Verhandlung durch den Schriftführer, erforderlichenfalls nach den Angaben des Verhandlungsleiters, festzuhalten. Die Niederschrift hat zu enthalten

          a) die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde, den Namen des Verhandlungsleiters, im Verfahren vor einem Spruchsenat die Namen der Mitglieder des Spruchsenates und des Amtsbeauftragten; den Namen des Schriftführers;

         b) Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten und, soweit solche am Strafverfahren beteiligt sind, auch Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort der Nebenbeteiligten;

          c) die Namen der als Verteidiger und Bevollmächtigte auftretenden Personen;

         d) die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;

          e) die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;

          f) die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisaufnahmen;

          g) wenn das Erkenntnis nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet worden ist, dessen Inhalt und die wesentlichen Gründe, sonst den Vorbehalt der schriftlichen Ausfertigung.

Abs. 3: Die Verhandlungsniederschrift ist vom Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterfertigen. Dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten ist auf Verlangen eine Ausfertigung dieser Niederschrift auszufolgen.

Gemäß § 137 lit. a FinStrG haben die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses zu enthalten: Die Bezeichnung der Finanzstrafbehörde; wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, die Namen des Verhandlungsleiters und des Schriftführers.

Eine Niederschrift über eine mündliche Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde in Abwesenheit des Bf. gemäß einem Beschluss nach § 126 FinStrG liegt nicht vor.

Im Erkenntnis wird auch nicht ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines namentlich genannten Schriftführers stattgefunden habe, sondern rechtswidrig nur angemerkt, dass der Bf. unentschuldigt nicht erschienen sei.

Neben diesen Verfahrensfehlern hat das BFG in der Sache folgende Überlegungen zur Begründung der Aufhebung zu ergänzen:

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

In den Jahren 2011 und 2012 hat der Bf. quartalsmäßig geringe Zahllasten, teilweise auch Gutschriften gemeldet. Damit ist dokumentiert, dass der Bf. die gesetzliche Zahlungs- und Meldeverpflichtung des § 21 UStG kannte und ihr nicht nachgekommen ist.

Für das Jahr 2013 wurde keine einzige Voranmeldung abgegeben, aber in der Folge am  eine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, die zu einer Festsetzung einer Jahreszahllast von € 2.157,11 geführt hat.

Für das Jahr 2014 wurde in der Folge auch keine Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht, weswegen die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden mussten und eine Festsetzung in Höhe der bereits für 1-3/2014 vorgeschriebenen Zahllast von € 1.200,00 vorgenommen wurde.

Die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 FinStrG sind als Auffangtatbestände zu verstehen. Sie kommen nur dann zum Tragen, wenn durch die konkrete Tathandlung nicht ein anderes Finanzvergehen verwirklicht wird, was sich aus der Subsidiaritätsklausel im ersten Satz des § 51 Abs. 1 FinStrG ergibt.

Verfahrensgegenständlich liegt jedoch der Verdacht auf der Hand, dass Abgabenhinterziehungen für 1-12/2013 mit einem strafbestimmenden Wertbetrag von  € 2.157,11 und 1-3/2014 € 1.200,00 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen wurden. Erschwerend demnach 15 Tatentschlüsse.

Der Bf. hat in Kenntnis seiner Zahlungsverpflichtung keine Vorauszahlungen geleistet und damit die Verkürzung wohl für gewiss gehalten und er hat es auch seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift folgend, dass die Kommunikation mit dem Steuerberater abgerissen sei, ernstlich für möglich gehalten, dass der steuerliche Vertreter keine Berechnungen mehr erstellt und keine Voranmeldungen eingereicht werden.

Die Abgabenschuldigkeiten haften weiterhin aus, daher mögen finanzielle Schwierigkeiten, vielleicht offener Honorarforderungen, als Motiv anzusehen sein.

Jedenfalls ist eine umfangreiche Ergänzung des Untersuchungsverfahrens bei Prüfung des Tatverdachtes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auch im Zusammenhang mit dem Herzinfarkt des Bf. und einer damit einhergehenden Einstellung der Erwerbstätigkeit geboten.

War er im gesamten Zeitraum in der gesundheitlichen Verfassung bei Fälligkeit seinen Verpflichtungen nachzukommen, oder lag eine vorübergehende oder andauernde anzuerkennende Beeinträchtigung vor?

Sollte es verfahrensgegenständlich zu einem Schuldspruch kommen, hat die Behörde die überlange Verfahrensdauer (Zeit zwischen angesetzter mündlicher Verhandlung und Ausfertigung des bekämpften Erkenntnisses und Zeitverlust bei Vorlage an das BFG) durch einen betragsmäßig ausgewiesenen Abschlag bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

Da sich bereits aus der Aktenlage ergeben hat, dass das Erkenntnis aufzuheben ist, konnte durch das BFG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7300019.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at