Anerkennung von Taxikosten als Kosten der Heilbehandlung und wegen festgestellter Mobilitätseinschränkung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch seinen Richter Dr. Alexander Hajicek über die Beschwerden des A**** K****, [Adresse], gegen die Bescheide des Finanzamt es Wien 4/5/10, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2014 und 2016 zu Recht:
Den Beschwerden wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Im Beschwerdefall ist die Berücksichtigung von Taxifahrten als außergewöhnliche Belastung strittig.
Der im Jahr 1943 geborene Beschwerdeführer leidet an einer depressiven Angstneurose mit Panikstörung, Klaustrophobie und Herzangst (GdB 60%). Darüber hinaus an einer Aortenklappenstenose und Verkalkung der Herzkranzgefäße (GdB 30%), Schwerhörigkeit (GdB 30%), degenerativer Veränderung der Wirbelsäule (GdB 20%), Cholelithiasis (GdB 10%), Art. Hypertonie (GdB 10%), St.p. OEZ beherdete Zähne, Kieferhölenverschluss bds (GdB 10%). Auf Grund des festgestellten Hauptleidens besteht eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom ). In diesem Gutachten wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% festgestellt. Zuvor hatte der festgestellte Grad der Behinderung des Beschwerdeführer s 60% betragen.
Das Sachverständigengutachten vom wurde erst nach Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erstellt.
Der Beschwerdeführer machte für das Jahr 2014 Taxikosten wegen festgestellter Mobilitätseinschränkung von € 1.836,00 sowie weitere Taxikosten von € 1.297,00 als Kosten der Heilbehandlung geltend.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 berücksichtigte das Finanzamt lediglich die Taxikosten wegen festgestellter Mobilitätseinschränkung von € 1.836,00 als außergewöhnliche Belastung.
In seiner Beschwerde betreffend das Jahr 2014 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtanerkennung der (Taxi)Fahrtkosten zu Ärzten, Spitälern und Labors etc.
Das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher es die Taxikosten wegen festgestellter Mobilitätseinschränkung von € 1.836,00 nicht mehr anerkannte, jedoch den Betrag von € 1.197,00 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte. Der Pauschalbetrag von € 1.836,00 könne nur von Gehbehinderten mit einer Erwerbsminderung von über 50% geltend gemacht werden. Als Kosten der Heilbehandlung könnten auch Taxikosten zu Fahrten zum Arzt oder Spital geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer habe in Höhe von € 1.197,00 Taxirechnungen mit Angabe des Fahrzieles (zu seinen Ärzten) vorgelegt, diese seien daher berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.
Für das Jahr 2016 machte der Beschwerdeführer ebenfalls Taxikosten wegen festgestellter Mobilitätseinschränkung von € 1.836,00 sowie als Kosten der Heilbehandlung weitere Taxikosten von in diesem Jahr € 1.536,00 geltend.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 anerkannte das Finanzamt diese Beträge zur Gänze als außergewöhnliche Belastung, allerdings wurde eine Spende nicht als Sonderausgabe anerkannt.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde beschäftigt sich lediglich mit dieser Nichtanerkennung der Spende.
Das Finanzamt erließ eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher es die Spende in Höhe von € 7.126,75 als Zuwendung gemäß § 18 Abs 1 Z 7 EStG berücksichtigte, jedoch von den geltend gemachten Taxikosten lediglich € 45,70 als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt anerkannte. Taxikosten von € 1.574,30 berücksichtigte das Finanzamt hingegen als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt, wobei es in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführte, lediglich die Fahrten zum Psychiater seien in Zusammenhang mit der Behinderung angefallen und daher ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen. Da die Zusammensetzung des Behinderungsgrades nicht bekannt gegeben worden sei, sei das Finanzamt nur von einer psychischen Erkrankung ausgegangen. Betreffend den Betrag von € 1.836,00 führte das Finanzamt im Wesentlichen das gleiche aus wie in der Beschwerdevorentscheidung betreffend das Jahr 2014.
Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.
Nach Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht das bereits erwähnte Sachverständigengutachten vom sowie ein Schreiben des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, BASB Landesstelle Wien vom , in welchem ua ausgeführt wird, es werde ein neuer Behindertenpass ausgestellt, wobei die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen vorlägen: „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor [Anm: Krankendiätverpflegung bei Gallen-, Leber- und Nierenkrankheiten]“, „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGBl Nr 303/1996 in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung bestimmt:
„§ 3. (1) Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, ist zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, daß ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von 190 Euro monatlich zu berücksichtigen. Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 2 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1952, gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992 oder gemäß § 4 Abs. 3 Z 9 des Versicherungssteuergesetzes 1953 nachzuweisen.
(2) Bei einem Gehbehinderten mit einer mindestens 50%igen Erwerbsminderung, der über kein eigenes Kraftfahrzeug verfügt, sind die Aufwendungen für Taxifahrten bis zu einem Betrag von monatlich 153 Euro zu berücksichtigen.
§ 4. Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung sind im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen. “
Kosten der Heilbehandlung iSd § 4 der Verordnung sind auch die dabei anfallenden Fahrt- und Transportkosten im tatsächlichen Ausmaß. Dabei sind nicht nur die Kosten der Heilbehandlung der die Behinderung auslösenden Krankheit selbst, sondern auch deren Folgeerkrankungen ohne Selbstbehalt abzugsfähig (Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 35 Rz 27).
Der Beschwerdeführer hat die Fahrten zu Ärzten mit entsprechenden Taxirechnungen belegt. Es handelt sich dabei im weitaus überwiegenden Ausmaß um Fahrten zu Psychiater, Internist und Zahnarzt somit um Fahrten, die offensichtlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den die Behinderungen auslösenden Krankheiten stehen. Die weiteren Fahrten betreffen Labor, Urologe, Krankenhaus und Praktischer Arzt. Das Gericht geht davon aus, dass diese Fahrten ebenfalls unmittelbar durch die die Behinderungen auslösenden Krankheiten oder durch behinderungsbedingte Folgeerkrankungen verursacht waren.
Es sind daher für das Jahr 2014 € 1.297,00 und für das Jahr 2016 € 1.620,00 als Kosten der Heilbehandlung zu berücksichtigen.
§ 3 der Verordnung ist nicht nur bei einer Gehbehinderung, sondern bereits bei einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel anwendbar (Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 35 Rz 24).
Die Tatbestandsmerkmale der Körperbehinderung sowie der starken Gehbehinderung müssen im jeweiligen Veranlagungszeitraum vorliegen; die Bescheinigungsmittel können auch zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt werden. Lässt sich das Vorliegen einer starken Gehbehinderung in Vorjahren nicht feststellen, ist der Pauschbetrag erst ab dem Veranlagungsjahr der Ausstellung des Bescheinigungsmittels zu gewähren. (Wanke et al, EStG § 35 Anm 59).
Beim Beschwerdeführer lag in den Streitjahren eine festgestellte Behinderung von 60% vor. Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide war jedoch die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel noch nicht nachgewiesen. Mittlerweile wurde diese Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Eintragung im Behindertenpass bzw durch das Sachverständigengutachten nachgewiesen. Aus dem Sachverständigengutachten vom ergibt sich, dass dieser Zustand bereits seit vielen Jahren und somit auch in den Streitjahren gegeben war.
Die Taxikosten müssen nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht werden (Jakom/Peyerl EStG, 2018, § 35 Rz 24 mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Taxikosten für derartige Fahrten für das Jahr 2016 mit entsprechenden Belegen nachgewiesen. Im Hinblick auf das Krankheitsbild des Beschwerdeführers und dessen bisherige Dauer ist es glaubhaft, dass derartige Aufwendungen in diesem Ausmaß auch im Jahr 2014 angefallen sind.
Im Erkenntnis vom , 2009/15/0094 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass durch den Freibetrag nach § 3 Abs 1 der Verordnung nur jener Mehraufwand abgedeckt wird, der einem Behinderten für gewöhnlich entsteht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann. Ausgehend davon stellen die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 4 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen dar ().
Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für § 3 Abs 2 der Verordnung. Es sind daher die Aufwendungen für Fahrtkosten, die nicht im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen mit dem Betrag von bis zu € 153,00 monatlich neben den als Kosten der Heilbehandlung zu berücksichtigenden Taxikosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs 2 der Verordnung sind damit erfüllt. Die sonstigen Taxikosten sind daher mit dem Betrag von € 1.836,00 jährlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Die Beschwerden erweisen sich damit als berechtigt, die angefochtenen Bescheide sind gemäß § 279 Abs 1 BAO abzuändern. Dabei ist die vom Finanzamt im Jahr 2016 bereits in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigte Spende ebenfalls steuerwirksam zu berücksichtigen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur Frage, ob auch die Aufwendungen für Fahrtkosten, die nicht im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehen mit dem Betrag von bis zu € 153,00 monatlich (§ 3 Abs 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen BGBl Nr 303/1996 in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung) neben den als Kosten der Heilbehandlung zu berücksichtigenden Taxikosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, liegt anders als zu § 3 Abs 1 dieser Verordnung noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revison ist daher zulässig.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 3 Abs. 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102431.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at