Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 02.01.2019, RV/6300003/2018

Beschwerde gegen Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstrafsache gegen A, in B, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung als verspätet, SN XY, gem. § 156 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu Recht erkannt :
 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass er über die Beschwerde vom gegen den Bescheid vom , betreffend einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO), abspricht.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Beschwerde betreffend Wiederaufnahme eines Finanzstrafverfahrens vom stellte der Beschwerdeführer Bf A einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212 (erg. a) BAO.

Dieser Antrag wurde seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Auf den Inhalt der Begründung wird verwiesen.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am .
Mit weiterem Schreiben vom 17. November wurde der Bescheid vom mit dem Hinweis, dass eine rechtswirksame Zustellung bereits am durch Hinterlegung erfolgt ist, nochmals formlos zugestellt.

Gegen den oben angeführten Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Anbringen vom das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
In der Begründung führte er vorweg aus, dass sein Antrag (gemeint wohl Beschwerde), obwohl der Bescheid vom (richtig 12.10.) stamme, fristgerecht sei.
Er wies auch darauf hin, dass er durch den Masseverwalter berechtigt ist, Anträge, Eingaben, etc. beim Finanzamt zu stellen. Diesen Nachweis habe er gegenüber dem Finanzamt erbracht. Nach wie vor sei allerdings die Postsperre aufrecht und noch dazu habe er den Wohnort gewechselt, was dem Finanzamt mitgeteilt wurde.
Der angefochtene Bescheid sei erst am samt Begleitschreiben laut Eingangsstempel dem Masseverwalter zugestellt worden. Darin wurde ausgeführt, dass das Schriftstück (der angefochtene Bescheid) am hinterlegt worden sei.
Selbst wenn er die Behebungsfrist und die angeschlossene Rechtsmittelfrist berücksichtige sei sein Antrag nicht verfristet.

Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO wurde wiederholt und gleichzeitig auf die Bestimmung des § 64 AVG verwiesen.

Mit dem als Beschwerdevorentscheidung bezeichneten Bescheid vom (Anm. der als Zurückweisungsbescheid zu werten ist) sprach das Finanzamt als Finanzstrafbehörde über eine Beschwerde vom betreffend einen Bescheid vom dahingehend ab, dass die Beschwerde des Bf vom (Anm. eingelangt; datiert vom ) als verspätet zurückgewiesen wurde.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom der Antrag vom auf Aussetzung der Einhebung als unbegründet abgewiesen wurde.
Mit Datum wurde versucht diesen Bescheid vom an der Adresse C zuzustellen, bzw. wurde dieses Schriftstück am gleichen Tag hinterlegt; in der Folge jedoch nicht behoben.
Laut Auszug aus dem Melderegister war der Bf jedoch bis an der Adresse C, gemeldet. Trotz laufenden Verfahrens ist eine Verständigung der Strafbehörde über den geplanten Ortwechsel nicht erfolgt.

Hingewiesen wurde auch darauf, dass wegen des Insolvenzverfahrens die Schriftstücke mit dem Vermerk „Zustellung trotz Postsperre“ versehen waren, also eine direkte Zustellung an den Bf erfolgt ist.

Dagegen erhob der Bf mit Anbringen vom einen Vorlageantrag, der als Beschwerde zu werten ist.
Darin beantragte der Bf eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht in öffentlicher Verhandlung durch einen Spruchsenat.

In der Begründung führte er aus, dass seine Beschwerde fristgerecht erfolgte. Er habe dies ausreichend dargelegt und sich dabei natürlich an die Zustellvorschriften und Gepflogenheiten des Postverkehrs berufen. Er verwies auf das laufende Insolvenzverfahren, als auch Wohnungswechsels, sodass die Zustellung turbulent sein könne. Er habe aber die Finanz über seinen Wohnungswechsel informiert und verweist auf ein Mängelbehebungsverfahren.
Weiters verwies er darauf, dass die Schriftstücke erst am , laut Eingangsstempel dem Masseverwalter zugestellt wurden. Dieser sei in einem Insolvenzverfahren der alleinige Zustellbevollmächtigte. Die Behörde ignoriere alle Argumente, ohne darauf eine schlüssige Antwort (Erg. „und“) auf allfällige Zustellungsvorschriften zu verweisen.

Aus dem Akteninhalt sind noch folgende Feststellungen zu treffen:

Die Postsendung betreffend die Abweisung des Aussetzungsantrages vom trägt laut Kuvert den Vermerk „ Zustellung trotz Postsperre“.

Aus einer Abfrage des Melderegisters ist zu ersehen, dass der Bf bis zum an der Adresse C gemeldet war.

Am Rückschein der Postsendung vom wurde der Beginn der Abholfrist mit angeführt.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde eine Beschwerde, die gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls – und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Beschwerde nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabenstelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

§ 78 Abs. 2 IO (Insolvenzordnung) lautet:

Das Gericht hat zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Post-und Telegraphendienststellen, die Flugplätze, Bahnhöfe und Schiffsstationen, die nach Lage der Wohnung und der Betriebsstätte in Betracht kommen, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu benachrichtigen. Solange es keinen gegenteiligen Beschluß faßt, haben diese Stellen dem Insolvenzverwalter alle Sendungen auszuhändigen, die sonst dem Schuldner auszufolgen wären. Das gilt nicht für die mit der Post beförderten gerichtlichen oder sonstigen amtlichen Briefsendungen, sofern sie mit einem auf die Zulässigkeit der Zustellung trotz der Postsperre hinweisenden amtlichen Vermerk versehen sind.

Gemäß § 78 Abs. 3 IO hat der Masseverwalter gerichtliche und sonstige amtliche Schriftstücke, die die Masse nicht berühren unter Hinweis auf das Insolvenzverfahren entweder zurückzusenden oder dem Schuldner unverzüglich auszufolgen.

Gem. § 17 Abs. 3 erster bis dritter Satz ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

§ 6 ZustG lautet:

Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

Vorweg ist darauf zu verweisen, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Zurückweisung einer Beschwerde gem. § 156 FinStrG vom mit als „Beschwerdevorentscheidung“ bezeichneten Bescheid ist. Da eine Beschwerdevorentscheidung im finanzstrafrechtlichen Verfahren nicht vorgesehen ist, ist diese als Zurückweisungsbescheid zu werten. Der dagegen erhobene Vorlageantrag vom ist demnach als Beschwerde zu werten.

Wie sich aus § 13 ZustG in Verbindung mit § 78 IO ergibt, ist im Insolvenzverfahren grundsätzlich an den Masseverwalter zuzustellen.
Dies gilt gem. § 78 Abs. 3 IO jedoch nicht für Schriftstücke die die Masse nicht berühren. Dazu gehören jedenfalls – wie im gegenständlichen Fall - Bescheide die in einem Finanzstrafverfahren ergehen.
Eine Zustellung mit dem Vermerk Zustellung trotz Postsperre direkt an den Bf ist daher zulässig (siehe § 78 Abs. 2 IO).

Wie den Feststellungen aus dem Akteninhalt zu entnehmen ist, war der Bf am an der im Bescheid angegeben Adresse noch aufrecht gemeldet. Eine Zustellung durch Hinterlegung war daher zulässig.
Gem. § 17 Abs. 3 ZustG gilt eine hinterlegte Sendung mit dem Tag der Abholfrist als zugestellt. Die einmonatige Rechtsmittelfrist endete daher am . Die Beschwerde vom ist daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen worden.

Die Zustellung entspricht daher den im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen. Das Vorbringen des Bf auf - nicht näher ausgeführte - Gepflogenheiten des Postverkehrs geht daher ins Leere.
Ebenso ins Leere geht der Verweis auf § 64 AVG, der im Finanzstrafverfahren (wie insgesamt die Bestimmungen nach dem AVG) nicht zur Anwendung kommen kann.
Eine Bekanntgabe des Wohnungswechsels gegenüber der Finanzstrafbehörde (trotz zweier anhängiger Verfahren; Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens und Antrag auf Aussetzung der Einhebung) ist aus dem Finanzstrafakt zu SN XY, nicht ersichtlich und demnach nicht erfolgt.
Auf die noch aufrechte Meldung an der Zustelladresse wird verweisen.

Die nochmalige Zustellung des Abweisungsbescheides mit Anschreiben vom (am ) löst gem. § 6 des Zustellgesetzes keine Rechtswirkungen aus.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO im Finanzstrafverfahren nicht vorgesehen ist (§ 172 FinStrG – wonach Bestimmungen der BAO Anwendungen finden können - ist nicht anwendbar, da gem. § 152 Abs. 2 FinStrG Beschwerden gegen sonstige Bescheide keine aufschiebende Wirkung zukommt und mit der Antragsmöglichkeit um aufschiebende Wirkung eine eigene Bestimmung gegeben ist. Der vom Bf ausdrücklich gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO wäre daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Dem Antrag auf „öffentliche Verhandlung“ vor einem Senat konnte nicht gefolgt werden, da einerseits eine Senatsentscheidung gem. § 62 FinStrG für sonstige Bescheide (§ 62 Abs. 3 FinStrG) nicht vorgesehen ist und im gegenständlichen Verfahren allein die Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit (der Sachverhalt dazu liegt eindeutig vor) der Beschwerde zu klären ist.
Dazu ist nochmals auf die Unzulässigkeit des zugrunde liegenden Antrages auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO zu verweisen.

Über die Beschwerde war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (die Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 13 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 78 Abs. 2 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 78 Abs. 3 IO, Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914
§ 6 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 152 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 62 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 62 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300003.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at