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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.11.2018, RV/7102238/2017

Kein ausschüttungsbedingter Verlust bei einer Beteiligungsveräußerung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Körperschaftsteuer 2008 zu Recht: 

Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO insoweit abgeändert, als der Gesamtbetrag der Einkünfte 123X Euro beträgt. Das Einkommen beträgt XXEuro.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrenslauf

Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, brachte am die elektronischen Abgabenerklärungen für das Jahr 2008 bei der belangten Behörde ein und wurde mit Bescheid vom zur Körperschaftsteuer 2008 veranlagt. Die Veranlagung erfolgte zunächst erklärungsgemäß.

Mit Bescheid vom hob die belangten Behörde den Bescheid vom gemäß § 299 BAO auf. Gleichzeitig erließ sie einen neuen Körperschaftsteuerbescheid 2008 und führte in der Begründung u.a. aus, die Bf. habe im Jahr 2008 eine Beteiligung an der A GmbH um 40.000 Euro verkauft und den Buchwert der Beteiligung in Höhe von 127.252,31 Euro ausgebucht, woraus ihr ein Veräußerungsverlust in Höhe von 87.252,31 Euro erwachsen sei. Im gleichen Zeitraum sei eine Ausschüttung der A GmbH in Höhe von 200.000 Euro gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerfrei gestellt worden. Nach § 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 dürfe ein Verlust anlässlich der Veräußerung nur insoweit abgezogen werden, als nachgewiesen sei, dass der Verlust nicht mit Einkommensverwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 KStG 1988 (insbesondere Ausschüttungen) der Körperschaft, an der die Beteiligung bestehe, in ursächlichem Zusammenhang stehe. Ein solcher Zusammenhang sei gegenständlich zweifellos gegeben, weil Veräußerungsverlust und Ausschüttung im gleichen Zeitraum angefallen seien. Neben dieser Feststellung kürzte die belangte Behörde - was im Beschwerdeverfahren unbekämpft blieb - die Verluste der Bf. um unberechtigte Teilwertabschreibung einer internationalen Schachtelbeteiligung (insgesamt 5.957,49 Euro).

Die Bf. berief gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom und brachte in der Berufung vom vor, dass sie im Jahr 1996 "Gründungsmitglied" der A GmbH gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Gründung habe es weder stille Reserven noch Bilanzgewinne gegeben. Zum Zeitpunkt des Verkaufs habe der Anteil an der A GmbH "33,33%" betragen. 50% der Anteile habe die Bf. anlässlich der Gründung und weitere 50% im Jahr 2005 erworben. Bei der ausgeschütteten Dividende handle es sich um Bilanzgewinne der Jahre 2006 und 2007, die durch Verkauf/Liquidation von Beteiligungen der A GmbH entstanden seien, die diese Gesellschaft schon vor 2005 gehalten habe. Diesbezüglich seien beim Erwerbspreis diese stillen Reserven berücksichtigt worden und ein Zusammenhang zwischen dem 2005 erworbenen Anteil und stillen Reserven gegeben. Bezüglich des bei der Gründung erworbenen Kapitalanteils bestehe kein solcher Zusammenhang, weshalb der Veräußerungsverlust aliquot (50%) abziehbar sei.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom ab und begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass Verluste anlässlich der Veräußerung einer Beteiligung nur abziehbar seien, wenn sie nicht mit einer Einkommensverwendung im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3 KStG 1988 in Zusammenhang stünden. Eine Einschränkung auf beim Anteilserwerb bestehende thesaurierte Gewinne oder eingekaufte stille Reserven sei aus dem Gesetz nicht ableitbar. Die A GmbH habe im Jahr 2008 200.000 Euro an die Bf. ausgeschüttet. Im gleichen Jahr sei der Bf. aus der Anteilsveräußerung ein Verlust von 87.252,31 Euro erwachsen. Daher bestehe die gesetzliche Vermutung, dass Veräußerungsverlust und Ausschüttung in Zusammenhang stünden. Gegenteiliges sei von der Bf. nicht nachgewiesen worden.

Am stellte die Bf. die Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und brachte ergänzend vor, im Jahresabschluss der A GmbH habe zum habe ein Bilanzgewinn in Höhe von 601.953,31 Euro bestanden. Mit Gesellschafterbeschluss vom 05.22.2008 sei eine Ausschüttung in Höhe von 600.000 Euro beschlossen worden.

Die A GmbH habe per über 1.289.000 Aktien der B-Gesellschaft, einer an der Budapester Börse notierten Gesellschaft, verfügt. Der Buchwert der Aktien habe 205.446,81 Euro und der Kurswert ca. 550.000 Euro betragen. Die hier in Rede stehende Ausschüttung der A GmbH sei am beschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kurswert der Aktien (472.000 Euro ) immer noch weit über deren Buchwert gelegen. Im Juni 2008 habe die B-Gesellschaft Konkurs angemeldet, wodurch deren Aktien wertlos geworden seien. Im November 2008 habe die Mitbeteiligte ihre Anteile an der A GmbH veräußert. Allein durch den Konkurs der B-Gesellschaft habe sich der Wert der A GmbH zwischen Februar und November 2008 um 472.000 Euro vermindert, wobei jedem Gesellschafter ein Drittel des Wertverlustes (ca. 157.000 Euro) zuzurechnen sei. Der Veräußerungsverlust von 87.252,31 Euro stehe daher in keinem Zusammenhang mit der im Februar 2008 getätigten Ausschüttung, weshalb er in voller Höhe anzuerkennen sei.

Mit Schreiben vom an den Unabhängigen Finanzsenat brachte die Bf. vor, dass es sich bei der A GmbH um eine Holdinggesellschaft handle, deren einziges Vermögen aus der Beteiligung an verschiedenen Gesellschaften bestehe. Der Wert der Gesellschaft könne nur anhand der vorhandenen Beteiligungswerte und nicht anhand eines Ertragswertverfahrens bemessen werden, insbesondere wenn keine laufenden Dividenden erwirtschaftet würden, sondern mit der Beteiligung gehandelt werde.

Die Wertpapiere hätten einen Buchwert in der A GmbH in Höhe von 205.446,81 Euro, weshalb der steuerliche Verlust nur diesen Betrag haben könne. Im gegenständlichen Fall handle es sich um den Unternehmenswert der A GmbH und werde beim Unternehmenswert nicht auf Buchwerte Rücksicht genommen, sondern auf die tatsächlichen Werte. Daher sei ein eventueller Wertverlust auch anhand der tatsächlichen Werte zu beurteilen, da dieser für den Kaufpreis maßgeblich sei. Der angesetzte Veräußerungsverlust sei daher im entstandenen Wertverlust gedeckt. Der angesetzte Veräußerungsverlust in Höhe von 87.252,31 Euro decke sich bei Weitem in dem anteiligen Verlust der durch den Konkurs der B-Gesellschaft entstanden sei.

Es sei somit nachvollziehbar, dass der im Oktober 2008 entstandene Veräußerungsverlust in keinem Zusammenhang mit der im Februar 2008 getätigten Ausschüttung stehe.

Mit Erkenntnis vom , GZ RV/7103582/2010 gab das Bundesfinanzgericht der Berufung (nunmehr Beschwerde) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend statt, dass es den Veräußerungsverlust von 87.252,31 Euro bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2008 zur Gänze in Ansatz brachte. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bundesfinanzgericht könne gemäß § 266 Abs. 4 BAO, soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten unterlässt, nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen.

Mit Erkenntnis vom , GZ Ra 2015/13/0026 hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil das Bundesfinanzgericht hat trotz Fehlens einer erfolglosen "Aufforderung" im Sinne des § 266 Abs. 4 BAO auf Grund der Behauptungen der Mitbeteiligten entschieden habe. Darüber hinaus wäre ein aus der Veräußerung der A GmbH resultierender, abziehbarer Verlust im Jahr 2008 mit lediglich einem Siebentel zu berücksichtigen.

Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde den Veranlagungsakt der Bf. betreffend des Streitjahr beigebracht. Zudem hat das Verwaltungsgericht die Bf. mit Beschluss vom zur Stellungnahme und Beibringung zusätzlicher Unterlagen aufgefordert. Dem wurde mit E-Mail samt Beilagen vom nachgekommen. Es wurde u.a. ausgeführt, dass man aufgrund der genaueren und detaillierten Recherche in einer Vielzahl von Unterlagen zum Ergebnis gelangt sei, dass der gesamte Veräußerungsverlust (nicht bloß 50%) anzusetzen sei.

Zu einer in der Bilanz 2007 der A GmbH ausgewiesenen Forderung von 200.000 Euro gegen die Bf. wurde angegeben, dass diese aus einer Optionsvereinbarung über den Erwerb von Anteilen, welche von der A GmbH gehalten wurden, durch deren Gesellschafter (zu denen auch die Bf. gehört) an der C-Gesellschaft stamme, die am ausgeübt worden sei. Daraus ergebe sich der Erwerbspreis der Anteile (Forderung) für die Bf. in Höhe von 200.000 Euro.

Mit E-Mail vom brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme beim Verwaltungsgericht ein, wonach mit dem Beteiligungsertrag 2008 eine Verbindlichkeit gegenüber der A GmbH aus dem Jahr 2007 gegenverrechnet worden sei. Demnach könne auch ein Veräußerungsgewinn vorliegen. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Insolvenzverfahrens der B-Gesellschaft sei bislang nicht bekanntgegeben bzw. nachgewiesen worden. Das übliche Verfahren zur Ermittlung eines Unternehmenswertes sei das Ertragswertverfahren. Der Wert von Wertpapieren oder sonstigen Anlagevermögens werde dabei nicht berücksichtigt.

Mit Schreiben vom zog die Bf. ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.

Sachverhalt

Die Bf. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Tätigkeit der Bf. bestand im Streitjahr im Wesentlichen aus dem Halten und Verwalten von Beteiligungen.

Im Jahr 2008 kam entsprechend einem Umlaufbeschluss vom ein Gewinnanteil von 200.000 Euro (aus dem Bilanzgewinn von 601.1953,31 Euro) der A GmbH an die Bf. zur Ausschüttung. Dieser Betrag wurde mit einer in gleicher Höhe bestehenden Forderung der A GmbH gegen die Bf. aufgerechnet. Diese Verbindlichkeit der Bf. stammte aus der Übertragung einer Beteiligung der Bf. an der C-Gesellschaft, welche die Bf. von der A GmbH am erworben hat.

Die A GmbH beschränkte ihre Tätigkeit, wie die Bf., im Wesentlichen auf das Halten und Verwalten von Beteiligungen. In ihrer Bilanz für 2007 sind im westenlichen zwei Beteiligungen, nämlich an der B-Gesellschaft mit einem Buchwert von 205.446,81 Euro (Kurswert zum ca. 550.000 Euro) und an der D GmbH (Buchwert 104.947,40 Euro) ausgewiesen.

Der Kurswert der B-Gesellschaft  zum betrug (bei unverändertem Buchwert) ca. 472.000 Euro. Im Juni 2008 hat die B-Gesellschaft Konkurs angemeldet, womit die von der A GmbH gehaltene Beteiligung wertlos geworden ist.

Am veräußerte die Bf. ihre Beteiligung an der A GmbH um 40.000 Euro an die E-Gesellschaft. Gleichzeitig wurde Buchwert der Beteiligung in Höhe von 127.252,31 Euro ausgebucht und entstand ein Veräußerungsverlust in Höhe von 87.252,31 Euro.

Der Wertverlust der Beteiligung an der A GmbH, der letztlich zum Veräußerungsverlust für die Bf. geführt hat, resultiert aus dem Konkurs der B-Gesellschaft im Juni 2008 und nicht aus der im Februar 2008 erfolgten Gewinnausschüttung.

Beweiswürdigung

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus

  • Firmenbuchauszug betreffend die Bf.;

  • Firmenbuchauszug betreffend die A GmbH;

  • Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) der Bf. für die Jahre 2007 und 2008;

  • Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) der A GmbH für die Jahre 2007 und 2008;

  • Notariatskat über die Abtretung der Anteile an der A GmbH durch die Bf. um 40.000 Euro an die E-Gesellschaft vom ;

  • Gründungsvertrag der Bf. vom ;

  • Protkoll betreffend die Kapitalerhöhung A GmbH vom ;

  • Abtretungsvertrag betreffend einen Kapitalanteil von 375.000 Schilling an der A GmbH zwischen X und der Bf. vom ;

  • Umlaufbeschluss der A GmbH hinsichtlich der Dividende 2007 vom samt Schreiben der A GmbH zur Verteilung der Gewinnanteile vom ;

  • Übersicht über die Kurswerte der B-Gesellschaft im Zeitraum 2007 und 2008;

  • Beglaubigte Übersetzung zur Information des Vorstands über die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der B-Gesellschaft vom Datum****;

  • Berufung vom sowie Vorlageantrag vom ;

  • Schreiben der Bf. vom an den Unabhängigen Finanzsenat;

  • Schreiben (E-Mail) der Bf. vom ;

Das Vorhandensein und die genannten Buchwerte der genannten Beteiligungen ergeben sich aus den Jahresabschlüssen der Bf. Der Veräußerungsverlust kann den Buchwerten sowie dem Notariatskat über die Abtretung der Anteile an der A GmbH durch die Bf. um 40.000 Euro an die E-Gesellschaft vom entnommen werden.

Dass der Veräußerungsverlust iZm der A GmbH Folge der Entwertung der Anteile an der B-Gesellschaft lässt sich aus der Übersicht über deren Kurswerte im Zeitraum 2007 und 2008, sowie den Bestätigungen über das Konkursverfahren schließen.

Die Höhe der Ausschüttung durch die A GmbH an die Bf. ist im Umlaufbeschluss vom festgehalten. Deren Aufteilung ergibt sich aus dem Schreiben der A GmbH zur Verteilung der Gewinnanteile vom .

Rechtliche Erwägungen

Gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 sind Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer befreit. Beteiligungserträge sind nach § 10 Abs. 1 Z 1 KStG 1988 u.a. Gewinnanteile jeder Art auf Grund einer Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften in Form von Gesellschaftsanteilen.

Ein Verlust anlässlich der Veräußerung einer Beteiligung iSd § 10 KStG 1988 darf § 12 Abs. 3 Z 1 leg. cit. nur insoweit abgezogen werden, als nachgewiesen wird, dass der Verlust nicht mit Einkommensverwendungen iSd § 8 Abs. 2 und 3 KStG 1988 der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in ursächlichem Zusammenhang steht (ausschüttungsbedingter Verlust).

Abzugsfähige Verluste anlässlich der Veräußerung einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung sind nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 im betreffenden Wirtschaftsjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen, soweit nicht eine Zuschreibung erfolgt oder stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens der Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt werden oder im Wirtschaftsjahr der Abschreibung oder des Verlustes stille Reserven anlässlich der Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer anderen zum Anlagevermögen gehörenden von dieser Vorschrift nicht berührten Beteiligung steuerwirksam aufgedeckt und auf Antrag des Steuerpflichtigen gegenverrechnet werden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Bf. von der A GmbH, einer im österreichischen Firmenbuch registrierten Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien im Jahr 2008  eine Gewinnausschüttung in Höhe von 200.000 Euro erhalten hat.

Da es sich bei der A GmbH um eine inländischen Kapitalgesellschaft handelt, an der die Bf. in Form von Gesellschaftsanteilen (33,33%) beteiligt ist, handelt, sind diese Gewinnausschüttungen bei der Bf. gemäß 10 Abs. 1 KStG 1988 von der Körperschaftssteuer befreit.

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist der Bf. anlässlich Veräußerung ihres Drittel-Anteils an der A GmbH um 40.000 Euro (Buchwert der Beteiligung 127.252,31 Euro) ein Veräußerungsverlust in Höhe von 87.252,31 Euro entstanden. Die Beteiligung wurde um diesen (geringen) Preis verkauft, weil ein wesentlicher Aktivposten der A GmbH, nämlich deren Gesellschaftsanteile an der B-Gesellschaft infolge Konkurses wertlos geworden sind.

Zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung durch die A GmbH an die Bf. war ein Konkurs bzw. erheblicher Wertverlust hinsichtlich der B-Gesellschaft nicht absehbar.

Es steht damit für das Verwaltungsgericht fest, dass der im Oktober 2008 entstandene Veräußerungsverlust bei der Bf. nicht in Zusammenhang mit der Februar erfolgten Gewinnausschüttung steht. Die Ursache der Wertverlustes, nämlich die Insolvenz der B-Gesellschaft  erfolgte unabhängig von den Gewinnausschüttungen, die sich aus Bilanzgewinnen der Vorjahre speisen. Anders als die belangte Behörde sieht es das Verwaltungsgericht im Streitfall für die Annahme eines ausschüttungsbedingten Veräußerungsverlustes nicht aus ausreichend an, dass eine Gewinnausschüttung und die Veräußerung im selben Veranlagungszeitraum erfolgt sind.

Ob das übliche Verfahren zur Ermittlung eines Unternehmenswertes das Ertragswertverfahren ist, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts für den Streitfall unerheblich, weil die Bf. keine Teilwertabschreibung vorgenommen hat, sondern der Veräußerungsverlust sich aus dem mit dem Käufer vereinbarten Kaufpreis (der sich bei Kauf einer Beteiligungsholding nach dem Wert der Anteile, in den auch die wirtschaftlichem Erwartungen einfließen) richtet. Dass dieser Kaufpreis unangemessen gewesen wäre, ergibt sich weder aus dem Sachverhalt, noch wird es von der belangten Behörde behauptet.

Das Abzugsverbot des § 12 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 bedarf eines ursächlichen Zusammenhangs des Veräußerungsverlustes mit einer Einkommensverwendung. Wegen des Nachweises, dass der Verlust nicht iZm. einer Einkommensverwendung steht, kommt das Abzugsverbot demnach nicht zur Anwendung.

Der festgestellte Veräußerungsverlust in Höhe von 87.252,31 Euro ist nach § 12 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 im Streitjahr und den nachfolgenden sechs Wirtschaftsjahren zu je einem Siebentel zu berücksichtigen. Es war zu dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Einkünften in Höhe von 234X daher ein Betrag von 12.464,62 Euro vermindernd anzusetzen, woraus sich der im Spruch genannte Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 123X Euro ergibt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das vorliegende Erkenntnis stützt sich auf die zitierten Normen und genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht aufgeworfen worden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102238.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
ZAAAC-19535