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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.11.2018, RV/7500064/2018

Vollstreckungsverfügung betreffend Parkometerstrafe, Beschwerdeeinwendungen richten sich ausschließlich gegen den Titelbescheid

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Adresse, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahlungsreferenz ******, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die
angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom
, MA 67-PA-xxxx, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der Begehung
einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung
für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine
Geldstrafe in der Höhe von € 72,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.

Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, die
beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz ******,
da die mit oa. Strafverfügung vom , MA 67-PA-xxxx, verhängte
rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des
festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von € 72,00 gemäß § 3 VVG und § 10 VVG die
Zwangsvollstreckung verfügt wurde.
Die Vollstreckungsverfügung ging an den Bf., Adresse.

In seiner am eingebrachten Beschwerde mittels email führte der Bf. wie folgt aus:
"Ich erhebe gegen obige, von der MA 67 erlassene Strafe, bzw gegen die von der MA 6 erlassene Vollstreckungsverfügung Beschwerde.
Ich habe zu dem angeführten Zeitraum nicht in der Rasumofskygasse 27 geparkt.
Abgesehen davon, dass ein Parken in der Rasumofskygasse auf Grund einer Baustelle sowieso nicht möglich gewesen wäre, war mein Taxi mit dem Kennzeichen X in der Radetzkystraße 27 kurz abgestellt. Dies wiederum ist ein Taxistandplatz, sodass auch hier keine Verwaltungsübertretung meinerseits begangen wurde.
Meine Angaben sind ja bestimmt ganz leicht durch die Behörde an Hand der Dienst-Nummer bzw. Routenpläne des Beamten überprüfbar, noch dazu, da dies nicht das erste Mal geschehen ist."

Die MA 67 legte die Vollstreckungsverfügung unter Anschluss der bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Aus den vorgelegten Akten des Magistrates ist erkennbar, dass nach mehrmaligen Zustellversuchen der Strafverfügung an den Bf. diese wegen "Ortsabwesenheit des Bf." an der gemeldeten Adresse, die Zustellung nicht erfolgen konnte.

Die MA 67 stellte daraufhin die Strafverfügung dem Bf., an seinem Arbeitsplatz, dem  Taxiunternehmen T. DZ KG in XBezirk Wien, zu.

Auf Grund eines Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes an Herrn T. in **** Wien, XGasse führte dieser in seiner Stellungnahme vom aus, dass Herr Bf. bei ihm als Taxifahrer "während diesem Zeitraum" angestellt gewesen sei und dass er den Bf. von dem Erhalt des Briefes der MA 67 verständigt habe.

Anschließend  brachte das Bundesfinanzgericht diese Stellungnahme des Herrn T. dem Bf. zur Kenntnis und forderte diesen mit dem Vorhalt vom auf, zu diesen Ausführungen binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Dieser Vorhalt des Bundesfinanzgericht (RV/7500064/2018), irrtümlich adressiert an die L., statt Adresse,  wurde von der Post nach dreimaligen Zustellversuch mit dem Hinweis, dass der Empfänger ortsabwesend sei, an das Bundesfinanzgericht retourniert, letztmalig am .

Mit Email vom Betreff: RV/7500064/2018 teilte der Bf. Folgendes mit:
"Zu obigen Angelegenheit möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich keinerlei Schreiben erhalten habe. Wie sie selbst anhand der beigefügten Kopie entnehmen können, ging das fragliche Schreiben in den XBezirk. Davon hatte ich keinerlei Kenntnis.
Meine Anschrift war und ist YBezirk. Ich gehe von einem Zustellmangel aus. Auch Ihr Schreiben habe ich eigentlich zufällig erhalten, weil der Postbote mich persönlich kennt. Es wurde nämlich falsch adressiert.
Foto beigefügt."
(beigefügtes Foto zeigt das Schreiben vom  an den Bf. adressiert aber an die L. statt Adresse).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und dem Erkenntnis zu Grunde gelegt:
Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom
, MA 67-PA-xxxx, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der Begehung
einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung
für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine
Geldstrafe in der Höhe von € 72.00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden festgesetzt.
Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Am erging die Vollstreckungsverfügung.

Gegen die Vollstreckungsverfügung brachte der Bf. die gegenständliche Beschwerde ein, die sich ausschließlich gegen den Titelbescheid richtet.

Der Bf. hat die Strafe bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung () und bis zur Vorlage an das Bundesfinanzgericht nicht einbezahlt.

Rechtsgrundlagen:

- § 54b VStG 1991 bestimmt über die Vollstreckung von Geldstrafen folgendes:
"Vollstreckung von Geldstrafen

§ 54b (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist."

- § 1a Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) 1991 lautet:

"(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde

1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,

2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der

Stelle, von der er ausgegangen ist, einzuleiten.

(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.

(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen."

- § 3 VVG 1991 lautet:

"Eintreibung von Geldleistungen

§ 3 (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."

Rechtliche Würdigung:

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG 1991 ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. , ).

In der Beschwerde vom gegen die von der MA 67 erlassenen Strafe bzw. gegen die von der MA 6 erlassenen Vollstreckungsverfügung führte der Bf. aus, dass er nicht in der Rasumofskygasse gestanden sei und dies auf Grund einer Baustelle auch gar nicht möglich gewesen wäre. Es sei in der Radetzkystraße gestanden, jedoch auf einen Taxistandplatz.
Somit führte er ausschließlich Gründe gegen den Titelbescheid an.

Aus den vorgelegten Akten des Magistrates geht hervor, dass nach mehrmaligen Zustellversuchen der Strafverfügung an die Wohnadresse des Bf., Adresse, die Strafverfügung schlußendlich wegen unterbrochenen "Ortsabwesenheit des Bf." an seiner Wohnadresse dem Bf. bei seinem damaligen Arbeitgeber dem Taxiunternehmen T. DZ KG in XBezirk Wien zugestellt wurde. (siehe Stellungnahme vom )
Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.

Der Vollstreckungsbehörde blieb daher nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt, und die Vollstreckung zulässig ist. Unzulässig ist die Vollstreckung, wenn die Leistung im Titelbescheid  oder in der Vollstreckungsverfügung nicht genau genug bestimmt ist oder der Titelbescheid nachträglich aufgehoben wurde (vgl. ).

Im vorliegenden Fall ist die Leistung im Titelbescheid, der Strafverfügung, genau bestimmt. Die Strafverfügung wurde rechtswirksam zugestellt. Die Vollstreckungsverfügung konkretisiert die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung und stimmt mit dieser überein.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung vor, dass er in dem angeführten Zeitraum nicht in der Rasumofskysgasse 27 geparkt habe. Auf Grund einer Baustelle in der Rasumofskygasse sei ein Parken sowieso nicht möglich gewesen. Er habe sein Taxi mit dem Kennzeichen X in der Radetzkytsraße 27 kurz abgestellt, dies sei jedoch ein Taxistandplatz. Er habe somit keine Verwaltungsübertretung begangen.

Die Argumentation richtet sich ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit des der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegenden Titelbescheides.

Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen können jedoch nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtsmäßigkeit des zu vollstreckbaren Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden ( , ).

Das Bundesfinanzgericht kann daher nicht auf das Vorbringen des Bf. eingehen.

Der Bf. hätte seine Einwendungen bereits in einem allfälligen Einspruch gegen die Strafverfügung vorbringen müssen.

Auch zu dem Vorhalt des an den Bf., mit welchem diesem die Stellungnahme seines Dienstgebers, dem Herrn T., zur Kenntnis gebracht wurde, hat der Bf. bis dato nicht Stellung genommen.

In dem Email vom führte der Bf. an, dass er den Vorhalt des obwohl die Adresse falsch sei, bekommen habe; seine Adresse sei YBezirk und wies auf die Adresse im beigelegten Foto des Zustellkuverts, nämlich YGasse, hin.
Eine Stellungnahme zu dem oa. Vorhalt vom erfolgte jedoch bis dato nicht.
In diesem Email führte der Bf. zudem aus, dass er das "Schreiben in der obigen Angelegenheit" nicht bekommen habe, da dieses fragliche Schreiben an XBezirk adressiert war.
Dazu wird ausgeführt, dass dem Schreiben des ein Vorhalt beigelegt war, adressiert an den Herrn T. in 1050 Wien. 

Zusammengefasst wird daher festgestellt, dass die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs.1 Z 1 B-VG) der Vollstreckungsverfügung aufzeigt.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs.1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der im oben angeführten Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 1 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500064.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at