Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.01.2019, RV/7103816/2018

Werbungskosten - Verkehrsunfall (Totalschaden) auf Fahrt vom Dienstort zum Wohnort

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache der ***, ***, ***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung vom für das Jahr 2012 in Zusammenhang mit einem Autounfall entstandene Kosten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Nach einem Vorhalteverfahren wurden die Werbungskosten im Bescheid vom nicht berücksichtigt.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung abgewiesen, die beantragten Aufwendungen stünden in keinem unmittelbar kausalen beruflichen Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin habe sich auf keiner von Ihrem Arbeitgeber angeordneten Dienstreise befunden. Der Unfall sei vielmehr auf dem Nachhauseweg von ihrer Arbeitsstätte zu ihrem Wohnort geschehen. Die geltend gemachten Aufwendungen fielen daher eindeutig unter den Begriff der privaten Lebensführung gemäß § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 und seien der normalen Risikosphäre des täglichen Lebens zuzuordnen. Mit Vorlageantrag vom ersuchte die Beschwerdeführerin um Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

Im Vorlagebericht vom bejahte die belangte Behörde  - der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend - die bestehende Möglichkeit der Anerkennung der Kosten eines Verkehrsunfalls als Werbungskosten, unter der Voraussetzung, dass dieser Unfall am "direkten Rückweg vom Arbeitsplatz" passiert sein müsse.

Die Beschwerdeführerin wurde daher mit Vorhalt vom nochmals vom Bundesfinanzgericht ersucht, - abgesehen von der Behauptung, dass der Unfall am direkten Rückweg nach Hause passiert sei - nähere Angaben dazu zu machen, insbesondere den Namen und Anschrift ihres Arbeitgebers bekannt zu geben, Angaben zu ihrem Arbeitsverhältnis zu machen sowie ihren Weg von/zum Arbeitsplatz zu beschreiben sowie durch geeignete Unterlagen zu belegen bzw. glaubhaft zu machen.

Am langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, die der belangten Behörde samt Beilagen zur Kenntnis gebracht wurde. Die belangte Behörde äußerte sich nicht dazu.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist seit bei der Firma *** (im Folgenden: Arbeitgeberin) als Buchhalterin tätig und arbeitet Vollzeit, nämlich 38,5 Stunden pro Woche, Montag bis Freitag, wobei  die Tätigkeit am Freitag schon zu Mittag beendet wird ("Frühschluss") und die Beschwerdeführerin und ihre Arbeitgeberin Gleitzeit vereinbart haben. Die Beschwerdeführerin übt ihre Tätigkeit ausschließlich vom Büro aus und hat keine vereinbarte Heimarbeit.

Die Arbeitgeberin hat ihren Sitz in der *** Straße *** Wien, die Zufahrt erfolgt über die *** Wien. Die Beschwerdeführerin wohnt in *** Wien, ***.

Ihren Weg von und zur Arbeit bestreitet die Beschwerdeführerin mit dem Auto. Der Heimweg führt sie die *Straße* nach Norden, wo sie rechts in die *Straße*, dann links [...], dann links in die [...] bis zur Auffahrt A23 Süd-Ost-Tangente Richtung Prag, über die Donau die S2 bis zur Abfahrt [...] abbiegt.

Am Freitag, den , war die Beschwerdeführerin in der Zeit von 7:15 Uhr bis 13:00 Uhr an ihrem Arbeitsplatz. Danach machte sie sich mit dem Auto auf den Heimweg, wo sich um 13:30 Uhr ein Auffahrunfall auf der A23, kurz vor der Auffahrt Handelskai, ereignete, von dem sie - neben vier anderen Personen - als Drittbeteiligte ("C") betroffen war: Der Beteiligte A wechselte vom dritten auf den zweiten Fahrstreifen und stieß gegen den Beteiligten B, der wiederum daraufhin auf die Beschwerdeführerin gestoßen wurde. Ihr silberner Ford Fiesta erlitt dabei einen Totalschaden und wurde in weiterer Folge vom Unfallort entfernt.

In Zusammenhang mit dem Unfall sind der Beschwerdeführerin Aufwendungen iHv insgesamt 8.377,89 Euro entstanden, die sie im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung 2012 als Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte (KZ 724), geltend machte. Der Betrag setzt sich in Euro wie folgt zusammen:

120,00 Auto Abschleppen

-120,00 Refund, von Vers. Abschleppen

4,00 2 Einfachfahrscheine

242,00 Feuerwehr Entfernung

-242,00 Refund, von Vers. Bergung

13 990,00 Kauf Opel Corsa

-6 178,65 RechtsanwaltA/ers.

1 000,00 RechtsanwaltA/ers.abzgl.Schmerzengeld

-1 000,00 Rechtsanwalt/Vers.

1 000,00 Rechtsanwalt/Vers.abzgl.Schmerzengeld

19,50 Diesel Mietwagen

4,23 1 Tag Umweltfahrschein

1,80 Kopien Polizeiprotokoll

4,00 2 Einfachfahrscheine

8,03 Arbeit Benzin 84 km (209km = € 19,98)

10,00 Benzin Leihwagen

44,70 3 Tage Leihwagen

185,25 Anmeldung Corsa

23,40 2-Monats-Vignette Corsa

-1 010,00 Verkauf Auto Fiesta

-50,00 Verkauf Winterrader Fiesta

30,00 sonstige Unkosten (z.B. Telefon)

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8.086,26 Zwischensumme Unfall

Weiters machte die Beschwerdeführerin als "Sonstige Werbungskosten" einen Betrag von 291,63 Euro geltend.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Arbeitszeiten und ihrem Arbeitsort ergibt sich zweifelsfrei aus dem übermittelten, am abgeschlossenen Dienstvertrag der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung zum Sitz der Arbeitsgeberin und zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin, dem Dienstvertrag und aus einer durchgeführten Abfrage des Zentralen Melderegisters.

Die Feststellung zum Fahrtweg der Beschwerdeführerin von ihrem Arbeitsplatz nach Hause ergibt sich aus deren Angaben in Beantwortung des Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes und stimmt mit einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Routenplaner-Abfrage (ViaMichelin) überein.

Die Feststellung zum Unfall am ergibt sich unzweifelhaft aus den vorgelegten Unterlagen (Unfallhergangsbericht der LPD Wien, Bescheid des Magistrates der Stadt Wien betreffend die Entfernung des verkehrsbehindernden Kfz mit dem Kennzeichen W-*****). Im Übrigen hat auch die belangte Behörde nicht angezweifelt, dass sich der Unfall tatsächlich ereignet hat, sondern lediglich in Zweifel gezogen, dass dieser tatsächlich auf dem Nachhauseweg der Beschwerdeführerin passiert sei.

Die Feststellung, dass sich der Unfall auf dem Nachhauseweg der Beschwerdeführerin ereignete, beruht auf einer Überprüfung der zeitlichen Angaben durch das Bundesfinanzgericht: So ist es durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführern ihren Arbeitsplatz um ca. 13:00 Uhr verlassen hat. Dafür sprechen insbesondere die vorgelegten Zeitkartenabrechnungen für den September 2012 und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Monat September 2012 ihre Arbeit Freitags "früh", also in der Regel zwischen 13:00 und 13:25 Uhr beendet hat, sowie der Umstand, dass man laut Routenplaner - je nach Verkehrsaufkommen - vom Sitz der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin bis zum Unfallort in der Regel 30 bis 45 Minuten braucht. Dass der Unfall zu einem Totalschaden des Kfz führte ergibt sich insbesondere aus dem vorgelegten Schreiben der Versicherung an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin.

Die geltend gemachten Unfallkosten wurden allesamt belegmäßig nachgewiesen, sodass an der Höhe kein Zweifel besteht.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Im Beschwerdefall ist strittig, inwieweit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Autounfall als Werbungskosten zu berücksichtigende Aufwendungen entstanden sind.

§ 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen. Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall. Leichte Fahrlässigkeit nimmt die Judikatur der Arbeitsgerichte beispielsweise bei einem Auffahrunfall an (vgl. Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls, 6. Teil, 21f).

Auch bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um beruflich veranlasste Fahrten (vgl. ). Aufwendungen wegen eines auf einer solchen Fahrt erlittenen Verkehrsunfalls können grundsätzlich zu Werbungskosten führen. Dies auch neben den Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, weil die dort statuierte Abgeltungswirkung (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c zweiter Satz) nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten betrifft (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, Tz 5.2 Stichwort "Unfallkosten" zu § 16 allgemein).

Aus der Absetzung für außergewöhnliche technische Abnutzung wegen eines Totalschadens ist kein Privatanteil auszuscheiden. Vielmehr ist auf den Anlass der Fahrt, auf der ein Schaden entstanden ist, abzustellen. Erfolgt die Fahrt aus einem privaten Anlass, kann die außergewöhnliche technische Abnutzung überhaupt nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Ereignet sich der Verkehrsunfall aber auf einer beruflich veranlassten Fahrt, so ist auch die außergewöhnliche technische Abnutzung insgesamt beruflich veranlasst und um keinen Privatanteil zu mindern (vgl. schon ).

Die belangte Behörde hat die Anerkennung der Aufwendungen der Beschwerdeführerin als Werbungskosten mit der Begründung verwehrt, dass es sich dabei trotz der Tatsache, dass der Unfall auf dem Nachhauseweg passiert ist, um keinen beruflich veranlassten Unfall handle, weil die Beschwerdeführerin keine näheren Angaben dazu gemacht habe. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht erneut aufgefordert, nähere Angaben zu ihrem Arbeitgeber, ihrem Arbeitsverhältnis und ihrem Weg von bzw. zum Arbeitsplatz zu machen und diese durch geeignete Unterlagen wie Arbeitsverträge, Zeitkarten und dergleichen zu belegen bzw. glaubhaft zu machen.

Die Beschwerdeführerin legte in weiterer Folge entsprechende Unterlagen vor, die geeignet waren, ihr Beschwerdevorbringen zu stützen. Die belangte Behörde äußerte sich dazu nicht.

Auf Grund der eingangs zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Verkehrsunfall, der auf einer beruflich veranlassten Fahrt passiert ist, als insgesamt beruflich veranlasst gilt (und um keinen Privatanteil zu mindern ist), insbesondere wenn es sich dabei um einen unverschuldeten oder einen leicht fahrlässigen Unfall (wie im vorliegenden Fall nach der Judikatur der Arbeitsgerichte anzunehmen ist) handelt, gebührt der Beschwerdeführerin die volle Anerkennung des geltend gemachten, aus dem Unfall herrührenden Betrages iHv 8.086,26 Euro.

Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid - wie sich aus dem beigelegten Berechnungsblatt ergibt - abzuändern.

Beilage: 1 Berechnungsblatt 2012

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnissesauszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. II.3.1.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103816.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at