Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.12.2018, RV/7100444/2018

Abweisung einer Beschwerde betreffend Pfändung einer Geldforderung iZhg mit Sicherstellungsauftrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache des *****, *****, vertreten durch die Anzböck & Brait Rechtsanwälte GmbH, Stiegengasse 8, 3430 Tulln, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Pfändung einer Geldforderung bei der *****, zu Recht: 

I.Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer war von bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***** GmbH. Am wurde das Insolvenzverfahren (GZ *****) über das Vermögen der Firma eröffnet. In diesem Verfahren wurde ein Sanierungsplan angenommen, wonach die Insolvenzgläubiger 22% ihrer Forderungen erhalten.

Mit angefochtenem Bescheid vom wurde die Pfändung einer Geldforderung bei der ***** gemäß § 65 AbgEO vorgenommen, weil der Beschwerdeführer Abgaben einschließlich Nebengebühren iHv 776.742,87 Euro schulde. Mit Bescheid vom selben Tag wurde ein Verfügungsverbot ausgesprochen und dem Beschwerdeführer jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen sowie die Einziehung der Forderungen untersagt. Mit weiterem Bescheid wurde die ***** zur Beantwortung einer Drittschuldnererklärung aufgefordert.

Mit Schreiben vom wurde gegen den Pfändungsbescheid bei der ***** das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Darin wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auch gegen den ergangenen Sicherstellungsauftrag Beschwerde erhoben. Es sei davon auszugehen, dass mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 232 BAO auch der Pfändungsbescheid zu Unrecht erlassen worden sei; diesem fehle jedwede Rechtsgrundlage.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom brachte der einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ein.

Am wurde von der belangten Behörde ein Mängelbehebungsauftrag erlassen, weil dem Vorlageantrag die Bezeichnung des Bescheides, gegen den er sich richtete, fehlte. Mit Schreiben vom gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er zum Abgabenkonto ***** am insgesamt drei Vorlageanträge eingebracht habe.

Auf Grund eines Ergänzungsersuchens erfolgte vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom eine Bekanntgabe samt Urkundenvorlage. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der jeweils am zugestellten Beschwerdevorentscheidungen insgesamt sechs Vorlageanträge postalisch an das zuständige Finanzamt übermittelt worden seien.

Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde aus, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Vorlageantrag keine neuen Beweise oder Argumente hervorgebracht habe, die seine Rechtsansicht stützen würden, werde auf die ausführliche Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war von bis handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma ***** GmbH. Am wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma eröffnet.

Der Beschwerdeführer wurde mit Haftungsbescheiden vom und für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der Firma ***** GmbH in Anspruch genommen.

Am  erließ die belangte Behörde einen Sicherstellungsauftrag über
Abgabenschuldigkeiten iHv 776.742,87 Euro. Der Sicherstellungsauftrag wurde dem
Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Vollstreckungsauftrag vom von einem Vollstreckungsorgan der belangten Behörde ausgehändigt. Gleichzeitig wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers festgestellt.

Aufgrund des Sicherstellungsauftrages erging am an den Drittschuldner, die *****, ein Pfändungsbescheid, mit welchem die belangte Behörde wegen einer Abgabenforderung (Haftungsschuld) iHv 776.742,87 Euro eine Forderungspfändung vorgenommen hat, die allerdings erfolglos geblieben ist.

Sämtliche Bescheide wurden vom Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel der Beschwerde bekämpft.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellung hinsichtlich der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Inanspruchnahme für aushaftende Abgabenschulden ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Haftungsbescheid vom  sowie aus dem eingeholten Firmenbuchauszug.

Die Feststellungen hinsichtlich der Bescheide vom  sowie die Feststellungen hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Amtshandlungen ergeben sich ebenso unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht § 67 leg.cit. zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen.

Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei unbeschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekannt zu geben. Sowohl dem Drittschuldner als auch dem Abgabenschuldner ist hierbei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat.

Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO). Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).

Gemäß § 75 AbgEO erfolgt die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, nach den Vorschriften der §§ 65 bis 67 AbgEO. Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der §§ 69 ff. AbgEO unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.

Gemäß § 78 Abs. 1 AbgEO kann auf Grund eines Sicherstellungsauftrages (§ 232 BAO) zur Sicherung von Abgaben und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. Das Sicherungsverfahren durch Forderungsexekution endet mit der Pfändung der Geldforderung; eine Verwertung durch Überweisung zur Einziehung im Sinne der §§ 71 ff. AbgEO kommt im Sicherungsverfahren nicht in Betracht.

3.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Pfändung einer Geldforderung des Beschwerdeführers verfügt, nicht aber die gepfändete Forderung zur Einziehung überwiesen (vgl. dazu Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, § 78 Rz 8). Nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 AbgEO iVm § 254 BAO setzt eine derartige Sicherungsmaßnahme nicht den Eintritt der Rechtskraft des Sicherstellungsauftrages voraus. Somit war die Vollstreckung zur Sicherung ungeachtet dessen zulässig, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Sicherstellungsauftrag eingebrachte Beschwerde noch nicht erledigt war (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2403).

Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen die Rechtsmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages bestreitet, verkennt er, dass im Sicherungsverfahren gemäß § 78 AbgEO eine allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit des diesem Verfahren zugrunde liegenden Titels (Sicherstellungsauftrag) nicht zu berücksichtigen ist. Ein solches Vorbringen kann nur im Rechtsmittel betreffend den Sicherstellungsauftrag, das beim Bundesfinanzgericht zur Zahl RV/7100423/2018 anhängig ist, geltend gemacht werden und ist dort zu prüfen (vgl. schon  sowie , 2009/16/0102).

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, da mit der Frage, ob die Pfändung der Geldforderung zu Recht erfolgte vor dem Hintergrund der unter II.3.1. zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 78 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100444.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at