Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.01.2019, RV/7105227/2016

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Wien, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf RA OG, Wagramer Straße 135 Tür 11, 1220 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend V., geb. xx, betreffend die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 zu Recht erkannt:  

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt erließ am folgende Bescheide:

1.) Den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 für das Kind G. V., geb. xx, in Höhe von € 3.308,76 abzüglich des Rückzahlung lt. Spruch in Höhe von € 1.818,77, verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre € 1.489,99.

2.) Den Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 für das Kind G. A., geb. xxx, in Höhe von € 2.963,34 abzüglich des Rückzahlung lt. Spruch in Höhe von € 1.818,77, verbleibender Rückzahlungsbetrag für Folgejahre € 1.144,57, und

"Die Berechnung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 ergibt einen Rückzahlungsbetrag von 1.818,77 € (je Bescheid).
...
1. Ermittlung der Abgabe

G. X.


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25.270,12 € 
 
+Steuerfeie Einkünfte ( § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a,c,dEStG 1988)
0,00 €
 
+Übertragungsrücklage
0,00 €
 
+40% des EW des land-u. forstwirtschaftlichen Vermögens
0,00 €
 
+ 10 des Gewinnes aus Gewerbetrieb
0,00 €
25.270,12 €

G. Y


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11.074,94 € 
 
+Steuerfeie Einkünfte ( § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a,c,dEStG 1988)
0,00 €
 
+Übertragungsrücklage
0,00 €
 
+40% des EW des land-u. forstwirtschaftlichen Vermögens
0,00 €
 
+ 10 des Gewinnes aus Gewerbetrieb
0,00 €
11.105,37 €


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Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG
36.375,49 €
Abgabe gem. § 19 Abs. 1 KBGG 5% von 36.375,49 €
1.818,77 €
Abgabe
1.818,77 €

                                   .....

Begründend wurde in beiden Bescheiden gleichlautend ausgeführt:
"Für Ihr Kind G. V.  bzw. G. A., wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.
Im Jahr 2010 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen."

Gegen die oa. Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 brachte der Bf. Beschwerde am ein, legte (wie telefonisch mit dem Finanzamt besprochen) die Bestätigung von der WGKK vor und führte aus:
"Meine Gattin G. Y hat für G. V. schon die Forderung zur Gänze beglichen und für G. A. ist eine Ratenvereinbarung genehmigt worden, welche noch immer regelmäßig beglichen wird.
Nochmals informiere ich Sie, dass meine Gattin G. Y im Jahr 2010 keine KBG-Zuschuss erhalten hat. Das letzte Mal war es im November 2009.
Ich hoffe dass man den Fall klären kann da der geforderte Betrag nicht wenig ist."

Das Finanzamt gab mit der Beschwerdevorentscheidung teilweise statt und führte begründend aus:
"Nachfolgend eine Aufstellung des ausbezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld in den von Ihnen angeführten Fällen:

Kind x:


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2004
xx bis EUR 702,96 Rückzahlungsverpflichtet 3009250181 und 3409130680
2005
bis EUR 2.211,90 Rückzahlungsverpflichtet 3009250181 und 3409130680
2006
bis EUR 2.211,90 keine Meldung da Rückforderung durch WGKK
2007
bis EUR 393,90 Rückzahlungsverpflichtet 3009250181 und 3409130680

Kind z:


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2007
bis EUR 1.066,56 Rückzahlungsverpflichtet 3009250181 und 3409130680
2008
bis EUR 2.217,96 keine Meldung da Rückforderung durch WGKK
2009
bis EUR 1.896,78 Rückzahlungsverpflichtet 3009250181 und 3409130680

Die Daten der Jahre 2004, 2005, 2007 und 2009 wurden an das BMF (BRZ) gemeldet und haben nach wie vor Gültigkeit, es erfolgte keine Änderung.
Fazit: Dem BMF wurde in diesen Fällen ein Gesamtbetrag von EUR 6.272,10 übermittelt, welcher nicht von der GKK zurückgefordert wurde.
Da jedoch für das Jahr 2010 die Rückforderung für beide Kinder vom gesamten Familieneinkommen gemacht wurde, wird ihrer Beschwerde teilweise stattgegeben. Es darf das Einkommen nur einmal für eine Rückforderung desselben Jahres herangezogen werden.
Die Rückforderung für das 2. Kind wird wieder aufgehoben und der Betrag verbleibt für spätere Jahre."

Der Bf. stellte fristgerecht folgenden Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

"Inhaltlich verweise ich auf mein bisher im Verfahren erstattetes Vorbringen, meine Ehegattin hat anlässlich des damals gestellten Antrages sämtliche relevante Informationen dem zuständigen Mitarbeiter der Gebietskrankenkasse offen gelegt, insbesondere auch die nunmehr in Rede stehenden Informationen (Einkommenssituation). Ausdrücklich war zugesagt worden, dass dem Antrag Folge gegeben werde, ebenso, dass eine Rückforderung nicht erfolgen würde, zumal über den Antrag aufgrund der Sach- und Rechtslage eben positiv beschieden würde."

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bf. ist Vater der Kinder V., geb. xx, und A., geb. xxx .

Der Bf. und die Kindesmutter leben im gemeinsamen Haushalt.

Die Kindesmutter bezog Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld.

Der Bf. bezog 2010 ein Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 iH von € 25.270,12.

Die Kindesmutter bezog 2010 ein Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 iH von € 11.105,37.
Gemeinsam bezogen sie 36.375,49 €.

Mit den beiden angefochtenen Bescheiden vom wurden dem Bf. die Rückzahlung des Zuschusses zum Kindergeld iH von  € 1.818,77, gemäß § 19 Abs. 1 KBGG 5 % für jedes Kind aufgetragen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung wurde der Bescheid über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2010 betreffend das Kind A., geb. xxx, vom Finanzamt aufgehoben.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Abgabeninformationssystem des Bundes gespeicherten Einkommensdaten, den vom Versicherungsträger übermittelten Daten, den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Verwaltungsakt.

Der festgestellte Sachverhalt ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:

§ 9 Abs. 1 Zif. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetzes in der für 2010 geltenden Fassung haben  Anspruch auf Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
1. alleinstehende Elternteile (§ 11),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und
4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.
(...)

Gemäß § 18 Abs. 1 KBGG (Abschnitt 4) (BGBl I 2009/116 ab , zum Anwendungsbereich siehe § 49 Abs. 23) haben eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten:

1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 leg.cit. ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

Gemäß § 19 Abs. 1 KBBG (idF BGBl I 2007/76) beträgt die Abgabe jährlich in dem Fall des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG  bei einem jährlichen Einkommen von 35.000,00 5%.

§ 49 Abs. 22 und Abs. 23  KBGG lauten:
(22) § 1, die Überschrift des Abschnitts 2, §§ 3a Abs. 3, §§ 5 Abs. 4a und b, 5c, 7 Abs. 3 und 4, Abschnitt 5 samt Überschrift, die Überschrift des Abschnitts 5a, §§ 25 und 25a, § 26a und 33 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 116/2009 treten mit in Kraft und sind auf Geburten nach dem anzuwenden, sofern 2009 kein Antrag auf Kinderbetreuungsgeld für Zelträume nach dem und vor dem gestellt worden ist; wird 2010 rückwirkend Kinderbetreuungsgeld für Zeiträume zwischen und beantragt, so besteht kein Anspruch auf Auszahlung von Kinderbetreuungsgeld für diese Zeiträume.

(23) Die §§ 1, 8 Abs. 2, 8a, Abschnitt 3. und 4, §§ 24 und 25 jeweils in der Fassung BGBI. I Nr. 24/2009 treten mit Ablauf des außer Kraft, sind jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden. Letzteres gilt nur, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.

Im gegenständlichen Fall ist das Kind V. am xx geboren. 

Das Gesamteinkommen im Sinne des § 19 KBGG  betrug im Jahr 2010 36.375,49, Einkommen des Bf. € 25.270,12 und jenes der Kindesmutter € 11.105,37.

Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die für das Entstehen einer Rückzahlungsverpflichtung maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 KBGG überschritten wurde.

Die Höhe des Einkommens (§ 19 Abs. 2 KBGG) wurde vom Bf. nicht bestritten, ebenso wenig, dass die Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs.1 KBGG überschritten wurde.

Die Abgabe gem. § 19 Abs. 1 KBGG wurde mit 5% in Höhe von 1.818,77 berechnet.

Mit den Beschwerdeausführungen, dass seine Gattin anlässlich des damals gestellten Antrages sämtliche relevante Informationen dem zuständigen Mitarbeiter der Gebietskrankenkasse offen gelegt habe, insbesondere auch die nunmehr in Rede stehenden Informationen (Einkommenssituation) und der ausdrücklichen Zusage, dass dem Antrag Folge gegeben werde, ebenso, dass eine Rückforderung nicht erfolgen würde, zumal über den Antrag aufgrund der Sach- und Rechtslage positiv beschieden werde, zeigt der Bf. keine gerechtfertigten Gründe auf, die einer Rückzahlung entgegenstehen.

Wie bereits ausgeführt, wurde die maßgebliche Einkommensgrenze gemäß § 19 Abs. 1 KBGG überschritten.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht der Rückzahlungsanspruch im beschwerdegegenständlichen Fall dem Grunde nach zu Recht.

Die Beschwerde gegen den angefochtene Bescheid vom , betreffend V. geb. xx, war daher abzuweisen (der Bescheid betreffend A. wurde bereits mit BVE vom Finanzamt aufgehoben).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine derartige Rechtsfrage liegt im beschwerdegegenständlichen Fall nicht vor, da sich die Rückforderungsverpflichtung direkt aus dem Gesetz, dem KBGG, ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105227.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at