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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.11.2018, RV/7400369/2018

In einem Verfahren betreffend Ablauf der Aussetzung ist nicht über die Verrechnung am Abgabenkonto abzusprechen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache X- GmbH, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Haunschmidt, Stadiongasse 6-8, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Rechnungswesen-Buchhaltungsabteilung 34, vom (zugestellt am ), betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a Abs. 5 BAO), KtoNr xxx, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom verfügte die belangte Behörde die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für folgende Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 3.528,00:

Wettterminalabgabe Konto xxx Zeitraum 9-12/2016 € 3.150,00
Säumniszuschlag € 63,00
Zwangsverfahrensgebühren (Verspätungszuschlag) € 315,00

Mit Bescheid vom verfügte die belangte Behörde den Ablauf der Aussetzung der Aussetzung der Einhebung.

Der Bescheid lautet wie folgt:

"Gemäß § 212a Absatz 5 der Bundesabgabenordnung (BAO), in der geltenden Fassung, wird der Ablauf der von Firma X- GmbH in Anspruch genommenen Aussetzung der Einhebung der von einem Beschwerdeverfahren betroffen gewesenen Wettterminalabgabe in der Höhe von 3.528,00 verfügt.

Für die Entrichtung der ausständigen Abgabenbeträge steht Ihnen gemäß § 212a Absatz 7 eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Zustellung dieses Bescheids zu.

Begründung:

Im Abgabenfestsetzungsverfahren für 09-12/2016 haben Sie gegen den Bescheid vom das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde eingebracht und im Zuge des Beschwerdeverfahrens bezüglich des beschwerdeverhangen gewesenen Abgabenbetrags einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung im Sinne des § 212a BAO gestellt.

Durch den im Sinne des § 212a Absatz 3 erster Satz BAO rechtzeitigen Antrag, der mit Bescheid vom bewilligt worden ist, trat hinsichtlich der vom Aussetzungsantrag umfassten Abgabenbeträge insoweit ein Zahlungsaufschub ein, als diesbezüglich Hemmung der Einbringung im Sinne des § 230 Absatz 6 BAO gegeben war und bereits ab Einbringung des Aussetzungsantrags keine Einbringungsmaßnahmen mehr gesetzt werden durften.
Dieser Zahlungsaufschub endet (unter anderem) mit dem Ablauf der Aussetzung der Einhebung, welcher gemäß § 212a Absatz 5 lit. a bis c BAO anlässlich einer über die Bescheidbeschwerde ergehenden Beschwerdevorentscheidung, eines Erkenntnisses oder einer anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zwingend bescheidmäßig zu verfügen ist.

Die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Verfügung des Ablaufs der Aussetzung der Einhebung wird mit vorliegendem Bescheid wahrgenommen, nachdem inzwischen über die anhängig gewesene Bescheidbeschwerde am entschieden wurde."

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid seinem ganzen Inhalt nach angefochten werde.

l. Herabsetzung der Abgabenschuld:

Mit Bescheid vom zur GZ MA6/ARL-xxxx-2016E seien der Bf. Abgabenschuldigkeiten mit einem Gesamtbetrag in Höhe von € 3.528,00 vorgeschrieben worden, der dem Wettterminalkonto der Bf. Nr. xxx als Außenstand angelastet worden sei.

Gegen diesen Bescheid habe die Bf. am Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom  sei der Beschwerde dahingehend stattgegeben worden, dass die vorgeschriebene Wettterminalabgabe für den Zeitraum von September bis November 2016 aufgehoben worden sei und für den Monat Dezember 2016 nur noch für das Halten eines Wettterminals die Wettterminalabgabe vorgeschrieben werde.

Mit dieser bereits rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung sei also die Herabsetzung
der Abgabenschuld insoweit verfügt worden, als für die Monate September bis November 2016 nunmehr keine Wettterminalabgabe abzuführen sei und für den Monat Dezember 2016 die Wettterminalabgabe für nur ein Wettterminal vorgeschrieben werden dürfe. Diese Beschwerdevorentscheidung sei bereits rechtskräftig.

Im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens sei bezüglich des beschwerdeverhangen gewesenen Abgabenbetrages gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt worden, der mit Bescheid vom bewilligt worden sei. Für die vom Aussetzungsantrag umfassten Beträge sei Hemmung der Einbringung eingetreten und zwar bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Diese Entscheidung sei mit der bereits erwähnten und mittlerweile rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom ergangen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom  sei daher der Ablauf der in
Anspruch genommenen Aussetzung der Einhebung der von der im Beschwerdeverfahren betroffen gewesenen Wettterminalabgabe in Höhe von EUR 3.528,00 verfügt und die Entrichtung des ausständigen Betrages gefordert worden, obwohl bereits eine rechtskräftige Entscheidung mit einer Herabsetzung der Abgabenschuld vorliege.

Aufgrund der Herabsetzung des Abgabenbetrages mit der Beschwerdevorentscheidung vom  sei jedoch der Betrag von EUR 3.528,00 keineswegs zu bezahlen, ganz im Gegenteil.

Am habe die Beschwerdeführerin bereits einen Betrag von EUR 8.400,00 direkt an die Magistratsabteilung 6 bezahlt.

Da nunmehr wegen der Herabsetzung der Abgabenschuld nur noch für den Monat Dezember 2016 eine Wettterminalabgabe für nur einen Wettterminal vorzuschreiben sei und für September bis November 2016 gar keine Wettterminalabgabe, sei mit dem bezahlten Betrag von € 8.400,00 die gesamte Wettterminalabgabenschuld für die Monate September bis Dezember 2016 jedenfalls getilgt bzw. liege nunmehr ein Guthaben vor.

Aus den angeführten Gründen werde daher beantragt, den Außenstand am Wettabgabenkonto der Beschwerdeführerin gemäß der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung zu berichtigen und im Bescheid auszusprechen, dass aufgrund der Herabsetzung der Abgabenschuld und der getätigten Zahlung der Bf. keine ausständigen Beträge mehr vorhanden seien und dass das sich nunmehr ergebende Guthaben zu Handen des Beschwerdeführervertreters anzuweisen sei.

2. Aussetzungszinsen:

Dem angefochtenen Bescheid liege eine Zahlungsanweisung bei, mit der Aussetzungszinsen in Höhe von EUR 32,98 gefordert würden. Weitere Informationen, wie sich dieser Betrag errechne, seien im angefochtenen Bescheid nicht enthalten.

Dieser Betrag sowie die Vorschreibung durch Zahlungsanweisung seien ebenfalls nicht korrekt.

Gemäß Rz 573 RAE, der Richtlinien für die Abgabeneinhebung, seien Aussetzungszinsen mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.

Aussetzungszinsen, die den Betrag von EUR 50,00 nicht erreichten, seien gemäß § 212a Abs. 9 BAO nicht festzusetzen.

Korrekterweise hätten im konkreten Fall daher gar keine Aussetzungszinsen festgesetzt werden dürfen.

Es werde daher beantragt, die Aussetzungszinsen im Bescheid mit EUR 0,00 festzusetzen oder alternativ im Bescheid auszusprechen, dass gem. § 212a Abs. 9 BAO keine Aussetzungszinsen festgesetzt würden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend aus, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der Aussetzung anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen sei. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließe eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Die Aussetzung der Einhebung sei mit Bescheid vom für den Rückstand von € 3.528,00 samt Nebengebühren genehmigt worden. Die Wendung „wird im beantragten Ausmaß bewilligt" beziehe sich dabei auf die summenmäßige Höhe der Abgabenschuld.
Die Abgabenbehörde sei zur Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung bei Vorliegen eines der Tatbestände des § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO verpflichtet. Bei der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung sei im Ablaufbescheid der Betrag, welcher ausgesetzt worden sei, anzuführen.
Dieser gesetzliche Auftrag sei von der Behörde mit Bescheid vom wahrgenommen worden.
Gemäß § 239 Abs. 1 (1. Satz) BAO könne die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt sei, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen sei zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde habe (§ 215 Abs. 1 BAO).
Das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben sei zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde habe (§ 215 Abs. 2 BAO).
Gemäß § 215 Abs. 4 BAO seien Guthaben, die nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden seien, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

lm gegenständlichem Fall weise bereits das Konto Nr. yyyy (Vergnügungssteuer - Betriebsadresse) einen Saldo von 18.816,00 Euro auf, der durch keine Überzahlungen abgedeckt werden könne (derzeitiges Guthaben 11,24 Euro).
Die Zahlung in der Höhe von 8.400,00 Euro am  sei für die Abgabe für 6 Wettterminals für den Zeitraum September 2016 bis Dezember 2016 erfolgt, welche bereits von der Bf. ordnungsgemäß angemeldet worden seien.
Die Beschwerdevorentscheidung vom bespreche jedoch die Herabsetzung von weiteren Wettterminals (zuzüglich zu den bereits angemeldeten), welche von der Abgabenbehörde bescheidmäßig vorgeschrieben und aufgrund der Berufungsvorentscheidung herabgesetzt worden seien.

Sofern weitere Zahlungen geltend gemacht würden, die ha. jedoch nicht aufschienen, werde auf die Unterlassung eines jeglichen Beweisanbotes (Vorlage von Einzahlungsbelegen usw.) verwiesen.

2. Aussetzungszinsen
Sofern von der Bf. ausgeführt werde, dass seitens der Behörde bereits
Aussetzungszinsen in Form eines formlosen Zahlscheines gefordert worden seien, sei festzustellen, dass von der Buchhaltungsabteilung 34 kein Zinsbescheid erlassen worden sei, und es sich bei der beiliegenden Zahlungsanweisung um einen Irrtum handle.
Gemäß § 212a Abs. 9 der Bundesabgabenordnung würden keine Aussetzungszinsen festgesetzt.

Dagegen beantragte die Bf. mit Eingabe vom die Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 6 vom zur GZ: MA6/ARL -
xxxx-2016E, sei der Bf. ein Gesamtbetrag in Höhe von € 3.528,00, für den gesamten Zeitraum für September bis Dezember 2016 für die betriebenen Wettterminals am Standort S vorgeschrieben worden, der dem Wett-
terminalabgabenkonto der Bf. Nr.xxx als Außenstand angelastet worden sei.

Gegen diesen Bescheid habe die Bf. am Beschwerde eingebracht.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom  sei der Beschwerde dahingehend stattgegeben worden, dass die Wettterminalabgabe für den Zeitraum von September bis November 2016 aufgehoben worden sei und für den Monat Dezember 2016 nur noch für das Halten eines Wettterminals die Wettterminalabgabe abzuführen sei.

Mit dieser bereits normativ rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung sei also die Herabsetzung der Abgabenschuld insoweit verfügt worden, als für die Monate September bis November 2016 nunmehr keine Wettterminalabgabe und für den Monat Dezember 2016 die Wettterminalabgabe für nur einen Wettterminal abzuführen sei. Darüber hinaus gehende Wettterminalabgaben würden daher auch nicht geschuldet. Diese Beschwerdevorentscheidung sei, wie ausgeführt, seit langem rechtskräftig.

Im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens sei gleichzeitig ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt worden, der mit Bescheid vom bewilligt worden sei. Für die vom Aussetzungsantrag umfassten Beträge sei Hemmung der Einbringung eingetreten und zwar bis zur Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Diese Entscheidung sei mit der bereits erwähnten und mittlerweile rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom ergangen.

Mit Bescheid der MA6 vom  sei daher der Ablauf der in Anspruch genommenen Aussetzung der Einhebung der von der im Beschwerdeverfahren betroffen gewesenen Wettterminalabgabe in Höhe von EUR 3.528,00 verfügt und die Entrichtung dieses ausständigen Betrages gefordert worden, obwohl bereits eine rechtskräftige Entscheidung mit einer Herabsetzung der Abgabenschuld vorliege.

Gemäß diesem Spruch wäre für den Normunterworfenen davon auszugehen, dass ein Betrag EUR 3.528,00 auch tatsächlich zu bezahlen sei.

Aufgrund der Herabsetzung des Abgabenbetrages mit der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom  sei jedoch der Betrag von EUR 3.528,00 keineswegs zu bezahlen, ganz im Gegenteil.

Außerdem sei Folgendes zu berücksichtigen:

Am habe die Bf. bereits einen Betrag von EUR 8.400,00 direkt an
die Magistratsabteilung 6 bezahlt.

Da wegen der Herabsetzung der Abgabenschuld nur noch für den Monat Dezember 2016 eine Wettterminalabgabe für nur einen Wettterminal in Höhe von EUR 350,00 (§ 3 Wr. Wettterminalabgabegesetz) und für September bis November 2016 gar keine Wettterminalabgabe abzuführen sei, sei mit dem bezahlten Betrag von € 8.400,00 die gesamte Wettterminalabgabenschuld für die Monate September bis Dezember 2016 jedenfalls getilgt bzw. liege nunmehr ein Guthaben in Höhe von € 8.050,00 vor.

Aus den angeführten Gründen sei daher in der Beschwerde vom beantragt worden, den Außenstand am Wettabgabenkonto der Bf. gemäß der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom zu berichtigen und im Bescheid auszusprechen, dass aufgund der Herabsetzung der Abgabenschuld und der getätigten Zahlung der Bf. keine ausständigen Beträge mehr vorhanden seien und dass das sich nunmehr ergebende Guthaben zu Handen des Beschwerdeführervertreters anzuweisen sei.

In der Beschwerdevorentscheidung der MA6 vom  sei die Beschwerde vom
als unbegründet abgewiesen worden.

Als Begründung werde angeführt, dass es um die Herabsetzung von „zusätzlichen Terminals“ gehe.

Dem werde entgegengehalten, dass der Spruch der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom von gar keinen „zusätzlichen Terminals“ spreche, sondern klar feststelle, dass für September bis November 2016 am Standort S daher keine Wettterminalabgabe abzuführen sei und für Dezember für einen Wettterminal. Irgendwelche „zusätzlichen Terminals“ seien niemals Gegenstand des Verfahrens, richtig sei vielmehr, dass Gegenstand des Verfahrens die gesamte Gebühr für alle Wettterminals am Standort S für den angegebenen Zeitraum gewesen sei, über deren Gebühren bereits rechtskräftig entschieden worden sei.

Darüber hinaus werde in der Begründung plötzlich ein Abgabenkonto mit der Nummer
yyyy genannt, welches angeblich ein Guthaben von EUR 11,24 ausweise. Die Ausführungen zu diesem Konto könnten nicht nachvollzogen werden. Die richtige Nummer des Abgabenkontos der Beschwerdeführerin laute jedoch Nr.: xxx. Hier liege offensichtlich ein Irrtum oder eine Verwechslung vor.

An die MA6 sei zeitgleich ein Antrag auf Berichtigung und Auszahlung des Guthabens
gestellt worden.

2. Aussetzungszinsen:

Dem angefochtenen Bescheid vom  sei eine Zahlungsanweisung beigelegen, mit der Aussetzungszinsen in Höhe von EUR 32,98 gefordert würden. Weitere Informationen, wie sich dieser Betrag errechne, seien im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Dieser Betrag sowie die Vorschreibung durch Zahlungsanweisung seien nicht korrekt. Gemäß Rz 573 RAE, der Richtlinien für die Abgabeneinhebung, seien Aussetzungszinsen mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Aussetzungszinsen, die den Betrag von EUR 50,00 nicht erreichten, seien gemäß § 212a Abs. 9 BAO nicht festzusetzen.

In der Beschwerde vom gegen den Bescheid vom sei beantragt worden, die Aussetzungszinsen mittels Bescheid mit EUR 0,00 festzusetzen oder alternativ mittels Bescheides auszusprechen, dass gemäß § 212a Abs. 9 BAO keine Aussetzungszinsen festgesetzt würden.

In der Begründung der nunmehr vorliegenden Beschwerdevorentscheidung vom
 sei ausgesprochen worden, dass es sich einen „Irrtum“ gehandelt habe und nunmehr gem. § 212a BAO keine Aussetzungszinsen festgesetzt würden.

In diesem 2. Punkt sei dem Begehren der Bf. zwar in der ausgeführten „Begründung“ entsprochen und in diesem Punkt Recht gegeben, aber im Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht behandelt worden.

Richtigerweise hätte dieses Thema im Spruch der Beschwerdevorentscheidung enthalten sein, und ausgesprochen werden müssen, dass gem. § 212a BAO keine Aussetzungszinsen festgesetzt würden.

Die Beschwerdevorentscheidung sei daher auch in diesem Punkt nicht richtig.

Es werde der Antrag auf Nichtfestsetzung der Aussetzungszinsen mittels Bescheides gestellt.

Die Bf. beantrage die Vorlage und Entscheidung über die Beschwerde an das
zuständige Vorlagegericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können gemäß § 212a Abs. 3 BAO bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.

Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung oder

b) Erkenntnisses oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen.

Unbestritten ist, dass von der Bf. anlässlich einer Bescheidbeschwerde betreffend Wettterminalabgabe für September bis Dezember 2016 einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt wurde, der mit Bescheid vom bewilligt wurde.

Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom rechtskräftig erledigt, weshalb die belangte Behörde mit Bescheid vom den Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügte.

Dass anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung der Ablauf zwingend vorzunehmen ist (vgl z.B. ), wird von der Bf. bzw. deren steuerlichen Vertreter zu Recht nicht in Zweifel gezogen, da ein Ablauf anlässlich einer Beschwerdevorentscheidung etc. selbst dann zu erlassen ist, wenn die ausgesetzt gewesenen Abgaben nach Maßgabe des § 212a Abs. 8 BAO bereits entrichtet oder getilgt sein sollten, um unter Bedachtnahme auf § 212a Abs. 9 BAO die etwaige Festsetzung von Aussetzungszinsen zu ermöglichen.

Mit der Ablaufverfügung endet zwar der Zahlungsaufschub hinsichtlich einer bestimmten Abgabe, doch stellt die Ablaufverfügung selbst keine Abgabenfestsetzung dar.

Die Bf. vermeint jedoch, dass mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht die Entrichtung des Betrages in Höhe von € 3.528,00 gefordert würde.

Die Bf. scheint jedoch einerseits zu übersehen, dass zwar der Ablauf der Aussetzung betreffend einen Betrag von € 3.528,00 verfügt wurde, die Zahlungsaufforderung selbst jedoch keinen Betrag anführt, sondern nur von der Entrichtung der "ausständigen Abgabenbeträge" spricht, ohne die Höhe konkret zu nennen, andererseits, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die bloße Aufforderung an den Abgabepflichtigen eine auf Grund bescheidmäßigen Leistungsgebotes bereits geschuldete Leistung zu zahlen, keinen normativen Charakter hat, somit die Zahlungsaufforderung kein mit Bescheidbeschwerde anfechtbarer Spruchbestandteil ist und lediglich einen Hinweis darstellt.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens geht zweifelsfrei hervor, dass in Wahrheit ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto der Bf. besteht. Ein derartiger Streit ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht in einem Verfahren nach § 212a BAO, sondern in einem solchen nach § 216 BAO auszutragen ().

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat, außer in den Fällen des § 278 das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die Änderungsbefugnis - nach jeder Richtung - ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Angelegenheit des Spruches erster Instanz war der Ablauf der Aussetzung der Einhebung.

Da das Bundesfinanzgericht in seiner Prüfungskompetenz somit an den Inhalt des angefochtenen Bescheides gebunden ist, war es diesem auch verwehrt, Feststellungen über die Verrechnung zu treffen und auch über den Antrag auf Nichtfestsetzung der Aussetzungszinsen abzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich im gegenständlichen Fall die Entscheidung unmittelbar und unzweifelhaft aus den zitierten Gesetzesbestimmungen ableiten lässt und zudem von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auf die zitierten Erkenntnisse wird verwiesen) nicht abweicht, war ein ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400369.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at