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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 19.10.2018, RV/7300051/2016

Aufhebung des Erkenntnisses und Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Finanzstrafverfahrens, da der Beschuldigte wegen Nichtentrichtung von UVZ und Lohnabgaben bei zwei GmbHs als Geschäftsführer für idente Zeiträume und Abgaben bereits vom Gericht rechtskräftig bestraft wurde.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Der Finanzstrafsenat Wien 2 hat durch den Vorsitzenden Mag. Gerhard Groschedl in der Finanzstrafsache gegen A., Wien, vertreten durch Dr. Norbert Wess LLM, MBL, Himmelpfortgasse 20/2, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , SpS 16, den Beschluss gefasst: 

Aus Anlass der Beschwerde wird das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS 16, aufgehoben und das beim Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde zur Strafnummer 2015 geführte Finanzstrafverfahren gemäß § 54 Abs. 6 FinStrG eingestellt.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig

Begründung

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , SpS 16, wurde Herr A. für schuldig erkannt, im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling, vorsätzlich,

A) als Geschäftsführer der B-GmbH vorsätzlich Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Monat Dezember 2014 iHv € 86.145,92, Lohnsteuer für die Monate September bis Dezember 2014 iHv € 7.665,81 und Jänner bis März 2015 iHv € 6.363,79, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Monate September bis Dezember 2014 iHv € 24.788,86 und Jänner bis März 2015 iHv € 15.136,52 sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Monate September bis Dezember 2014 iHv € 2.203,44 und Jänner bis März 2015 iHv € 1.345,47 (Anmerkung: gesamt € 143.649,81)

und

B) als Geschäftsführer der C-GmbH vorsätzlich Vorauszahlung an Umsatzsteuer für den Monat Dezember 2014 iHv € 87.910,52, Lohnsteuer für die Monate September bis Dezember 2014 iHv € 3.935,14 und Jänner bis März 2015 iHv € 2.822,47, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Monate September bis Dezember 2014 iHv € 24.826,72 und Jänner bis März 2015 iHv € 15.649,54 sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Monate September bis Dezember 2014 iHv € 2.206,82 und Jänner bis März 2015 iHv € 1.391,07 (Anmerkung: gesamt € 138.742,28

nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe.

Herr A. habe hiedurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde nach § 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe iHv € 56.000,00, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 90 Tagen tritt, verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

Dagegen wurde mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Beim Bundesfinanzgericht hat in diesem Beschwerdeverfahren zuletzt am eine mündliche Senatsverhandlung stattgefunden.

Vor der Anberaumung dieser Verhandlung wurde von der Finanzstrafbehörde mitgeteilt, dass wegen Abgabenhinterziehungen der Jahre 2009 bis 2014 der identen GmbHs mit gerichtszuständigkeitsbegründenden strafbestimmenden Wertbeträgen noch keine Hauptverhandlung beim Landesgericht N. anberaumt worden wäre und dass es sich bei den vorgeworfenen Finanzvergehen um unterschiedliche Fakten und unterschiedliche strafbestimmende Wertbeträge handeln würde.

Im Rahmen der Verhandlung am wurde vom Verteidiger darauf hingewiesen, dass aufgrund der zwischenzeitig rechtskräftigen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft N. zu 40 eine Verhandlung für angesetzt wurde. Dabei handelt es sich teilweise um deckungsgleiche Jahre und strafbestimmende Wertbeträge.

Das Bundesfinanzgericht hat darauf mit Beschluss vom seine Unzuständigkeit ausgesprochen.

Mit Urteil des Landesgerichtes N. vom , 40, wurde Herr A. nach Ausdehnung der Anklage auf die beschwerdegegenständlichen Abgabenbeträge (und Zeiträume) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von € 800.000,00 bzw. acht Monate Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

§ 54 Abs. 6 FinStrG: Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren endgültig einzustellen.

§ 157 1. Satz FinStrG: Soweit für das Beschwerdeverfahren nicht besondere Regelungen getroffen werden, sind die für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

§ 62 Abs. 2 letzter Satz FinStrG: Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor der mündlichen Verhandlung obliegt dem Senatsvorsitzenden. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die Beschwerde, wenn eine mündliche Verhandlung aus den Gründen des § 160 Abs. 1 nicht stattfindet und die Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen.

§ 160 Abs. 1 FinStrG: Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.

§ 54 Abs. 6 FinStrG: Wird das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung rechtskräftig beendet, so hat die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren endgültig einzustellen.

Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden:

1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.

Das beim Finanzamt Baden Mödling unter der Strafnummer 2015 geführte Finanzstrafverfahren war daher - unter Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, da niemand für dieselbe Straftat zweimal bestraft werden darf - aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichtes N. vom , GZ. 40-98, gemäß § 54 Abs. 6 FinStrG endgültig einzustellen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung ergibt sich allein aus dem Gesetzestext. 

Wien, am

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