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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.09.2017, RV/4100520/2013

Stundungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. G K in der Beschwerdesache S.Prod., vertreten durch T.V L Wirtschaftstreuhandgesellschaft mbH, G.Str 7/2, L, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes D betreffend Stundungszinsen zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) iHv € 1.358,40 fest. Begründend wurde ausgeführt, dass für jene Abgabenschuldigkeiten iHv. insgesamt mehr als € 750,00 Stundungszinsen vorzuschreiben sind, für die aufgrund eines Zahlungserleichterungsansuchens bzw. einer Bewilligung einer Zahlungserleichterung ein Zahlungsaufschub eingetreten ist. Die Berechnung der Stundungszinsen für den Zeitraum bis wurde tabellarisch dargestellt.

Ausgehend vom gestundeten Anfangsbestand iHv € 37.053,45 zum ergaben sich Stundungszinsen iHv € 1.358,40. Die Beschwerdeführerin wurde im Bescheid über die Bewilligung der Zahlungserleichterung vom darüber informiert, dass Stundungszinsen mit gesondertem Bescheid angefordert werden.

In der Beschwerde gegen den Bescheid führte die Bescherdeführerin (im Folgenden: Bf.) aus, dass der gesamte Umsatzsteuerrückstand durch eine Betriebsprüfung im Unternehmen ausgelöst worden sei. Schriftlich wurde wörtlich ausgeführt:

"Dieses Ratenansuchen und damit der gesamte Rückstand an Umsatzsteuer hat aber einen Behinderungsgrund in der vorgenommenen Betriebsprüfung, weil die Abgabenbehörde vor Abschluss der Betriebsprüfung aus einem Investitionsprojekt Vorsteuerabzug in Summe von € 38.2650.42 nicht zugelassen hat, und die damals nichtgewährte Vorsteuer aus der Investition somit erst im Rahmen der Jahressteuererklärung geltend gemacht werden konnte. Aus genau diesen nicht zum Vorsteuerabzug gelassenen Vorsteuerbeträgen resultiert das Abgabenguthaben aus 2009 und 2010. Das heißt, hätte die Behörde den ordnungsgemäßen Vorsteuerabzug ermöglicht und zugelassen wäre der ursprüngliche Abgabenrückstand durch die Verrechnung mit Investitionsvorsteuerbeträgen nicht mehr über eine Ratenregelung, sondern durch Überrechnung auszugleichen gewesen."
Die Abgabenbehörde sei für den Abgabenrückstand ursächlich gewesen.    

Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte die Bf. die Vorlage. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus einem Investitionsprojekt zugestandene Vorsteuerbeträge im Zuge einer Betriebsprüfung nicht verbucht hätten werden können. Dadurch sei es zu einem Abgabenrückstand gekommen und dem Abgabepflichtigen ein Nachteil in Höhe der Stundungszinsen entstanden. Es sei aus ein und derselben wirtschaftlichen Tätigkeit ein unbegründetes Steuerguthaben bei der persönlichen Steuerpflicht des Herrn S gekommen.       

Über die Beschwerde wurde erwogen:

" 212 Abs. 1 BAO lautet: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

"§ 212 Abs. 2 BAO: Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro übersteigen, sind,

a) solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3) oder

b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,

Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten; Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Bei der Festsetzung der Stundungszinsen ist zu prüfen, ob festgesetzte bzw. der Abgabenbehörde bekannt gegebene Abgaben unberichtigt aushaften, nicht aber, ob die Abgabenfestsetzung materiell richtig erfolgt ist bzw. die Abgaben der Abgabenbehörde in richtiger Höhe bekannt gegeben worden sind.

Da sich sämtliche Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung von Umsatzsteuern in den Jahren 2009 und 2010 bei der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht und dem Herrn S persönlich richten, vermochten diese keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Stundungszinsenbescheides aufzuzeigen.

Schließlich ist die Festsetzung von Stundungszinsen eine in der BAO vorgesehene unabdingbare Rechtsfolge aus der Bewilligung der Zahlungserleichterung. Wird eine Stundung bewilligt, so sind zwingend, bei € 750,00 übersteigenden Beträgen, Stundungszinsen zu entrichten (vgl. ; ).

Der Vollständigkeit halber wird auf § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO verwiesen, wonach im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergab sich aus dem Gesetz selbst. Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind, ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100520.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at