Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.11.2018, RV/2101068/2018

Ein Antrag auf Korrektur eines Lohnzettels in einem abgesonderten Verfahren ist unzulässig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache des Herrn Bf., über die Beschwerde vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom , betreffend die Abweisung des Antrages vom auf „amtswegige Korrektur des Lohnzettels Arbeitgeber“, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Antrag vom hat der Beschwerdeführer die „amtswegige Korrektur des Lohnzettels Arbeitgeber“ mit der Begründung begehrt, der Arbeitgeber habe die Lohnsteuer für eine im Vergleichswege erhaltene „Abgangsentschädigungssumme“ unrichtig, weil zu hoch, berechnet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die  streitgegenständliche „Abgangsentschädigung“ sei vom Arbeitgeber zu Recht nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 versteuert worden.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde widerspricht der Beschwerdeführer dieser Rechtsauffassung.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde abgewiesen. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorweg ist festzuhalten, dass die Verpflichtung einen Lohnzettel auszustellen, nur den Arbeitgeber trifft, dem Arbeitnehmer kommt in diesem Verfahren nach dem geltenden Abgabenrecht  keine Parteistellung zu, weshalb ein Antrag auf Korrektur eines Lohnzettels unzulässig und aus diesem Grunde zurückzuweisen ist.
Dadurch, dass das Finanzamt den vorliegenden Antrag mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen hat, statt ihn richtigerweise zurückzuweisen, wurde der Beschwerdeführer in keinem subjektiven Recht verletzt, weshalb dieser Bescheid auch nicht aufzuheben ist.

Für den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer und Abgabenschuldner bietet das Gesetz nachstehende Möglichkeit, die Berichtigung einer (tatsächlich oder vermeintlich) unrichtigen Besteuerung zu beantragen:

Gemäß § 240 Abs. 1 BAO ist bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, der Abfuhrpflichtige, also der Arbeitgeber berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

Gemäß § 240 Abs. 2 BAO hat auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Betrifft der Antrag im Einkommensteuerrecht geregelte Abzugsteuern, so ist das Finanzamt für das Verfahren über die Rückzahlung örtlich zuständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt.

Es steht dem Beschwerdeführer daher frei, nach Ablauf des Kalenderjahres im Wege eines Antrages auf Veranlagung der Einkommensteuer die Korrektur der vom Arbeitgeber vorgenommenen Besteuerung der „Abgangsentschädigung“ zu beantragen (vgl. dazu z.B. , 2002/13/0237, , und ).

Die Beschwerde musste daher, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 240 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101068.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at