Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2018, RV/7104709/2018

Säumniszuschläge, nur Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Lohnabgaben, Festsetzungen von Säumniszuschlägen mit 0,00 Euro sind nicht zulässig gemäß 217 Abs. 10 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den_Senat im Beisein der Schriftführerin in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Taxsolution Steuerberatungs GmbH, Mariahilfer Straße 103/2/45, 1060 Wien, über die Beschwerden vom  gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom  betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen gemäß § 217 BAO in der Sitzung am  nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerden gegen die Säumniszuschläge betreffend nicht rechtzeitige Entrichtung der Dienstgeberbeiträge 2014-2016 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2. Den Beschwerden gegen die Säumniszuschläge betreffend nicht rechtzeitige Entrichtung der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 2014-2016 wird gemäß § 279 BAO stattgegeben und die Bescheide aufgehoben.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt folgende erste Säumniszuschläge fest, da die nachstehenden Abgaben nicht bis zum jeweiligen Fälligkeitstag entrichtet worden seien:


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Abgabe
Betrag
Fälligkeit
Säumnis­zuschlag
Dienstgeberbeitrag 2014
22.706,33
454,13
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2014
2.120,85
0,00
Dienstgeberbeitrag 2015
21.198,50
423,97
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2015
1.912,11
0,00
Dienstgeberbeitrag 2016
17.868,50
357,37
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2016
1.588,32
0,00

*****

In den sowohl gegen die Säumniszuschlagsbescheide als auch gegen die zu Grunde liegenden Sachbescheide am rechtzeitig eingebrachten Beschwerden wandte sich die Beschwerdeführerin (Bf.) im Wesentlichen gegen die aus Feststellungen der belangten Behörde resultierenden Steuernachforderungen, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung der gegenständlichen Säumniszuschläge selbst vorzubringen.

*****

Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet ab und verwies auf die Begründung zur Beschwerdevorentscheidung betreffend die Sachbescheide.

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Die Bf. beantragte mit Schriftsatz vom (Anmerkung: trägt irrtümlich das Datum der Beschwerden), eingebracht am , rechtzeitig die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

*****

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, bei der seitens des Finanzamtes entschuldigt niemand erschienen ist, verwies der steuerliche Vertreter auf die Beschwerde, in der er angeführt habe, welche Bescheide in Beschwerde gezogen würden. Es seien dies die Abgabenfestsetzungsbescheide, aber auch die Säumniszuschlagsfestsetzungen. Es sei die Aussetzung der Einhebung aller Abgaben beantragt worden. Es sei für die Bf. nicht verständlich, dass es bei Bekämpfung der Abgabenfestsetzungen dennoch eine Säumniszuschlagsfestsetzung gebe.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

I. Säumniszuschläge betreffend nicht rechtzeitige Entrichtung
der Dienstgeberbeiträge 2014-2016

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist ( ).

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. ). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. ).

Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte mangels rechtzeitiger Entrichtung zum Fälligkeitstag somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle eines (teilweise) stattgebenden Erkenntnisses im Abgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht.

II. Säumniszuschläge betreffend nicht rechtzeitige Entrichtung
der Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 2014-2016

Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind gemäß § 217 Abs. 10 BAO nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.

Gemäß § 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

Da die Zusammenfassung gemäß § 201 Abs. 4 BAO lediglich Abgaben derselben Abgabenart umfassen darf, ist eine zusammengefasste Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen auch innerhalb desselben Kalender- oder Wirtschaftsjahres unzulässig (vgl. Ritz, BAO6, § 217 Tz 44).

Die erfolgten Festsetzungen der Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 2014-2016 vom wurden daher nicht (jahresweise) zusammengefasst festgesetzt, sondern zwar auf demselben Dokument, jedoch mit jeweils gesonderten Bescheiden.

Da die festgesetzten Nachforderungen an Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen 2014-2016 jeweils unter € 2.500,00 blieben, erreichten auch die daraus zu errechnenden Säumniszuschläge (2% gemäß § 217 Abs. 2 BAO) nicht die gemäß § 217 Abs. 10 BAO normierte Bagatellgrenze von € 50,00 und waren somit nach derselben gesetzlichen Bestimmung nicht festzusetzen, weshalb die gegenständlich angefochtenen Bescheide, mit denen Säumniszuschläge von jeweils € 0,00 festgesetzt wurden, aufzuheben waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104709.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at