TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.11.2018, RV/7104356/2017

Aussetzung der Einhebung bei wenig erfolgversprechender Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Stephansplatz 4/VIII, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin (Bf) vom um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO ab.

Die in den verfahrensgegenständlichen Beschwerden vertretene Rechtsansicht stehe der Rechtsprechung des BFG und des VwGH diametral entgegen ( und ).

Der jeweiligen Begründung dieser beiden angesprochenen Erkenntnisse sei unschwer zu entnehmen, dass der diesen Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt dem gegenständlichen entspreche (auch die Gutachten von E vom und und T vom seien den Gerichten vorgelegen).

Zu den vorliegenden Wetten der Fa. S auf virtuelle Hunde- und Pferderennen existiere bereits eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, welche besage, dass es sich bei derartigen Wetten um Ausspielungen gemäß § 2 GSpG handle und diese der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 GSpG in Höhe von 16% vom Einsatz unterlägen.

Angesichts dieser Judikaturlage erscheine die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend. Die Aussetzung sei daher gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen gewesen.

Mit Eingabe vom erhob die Bf durch ihre Vertreterin dagegen Beschwerde und führte wie folgt aus:

„Der Bescheid wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, insbesondere auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

Der Begründung des bekämpften Bescheids ist zu entnehmen, dass die Ablehnung deshalb erfolgte, weil bereits die Entscheidung RV/7101560 des Bundesfinanzgerichts vom und die Entscheidung Ro 2015/16/0019 des Verwaltungsgerichtshofs vom vorliegen und „der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt dem gegenständlichen entspricht“. Daher liege laut Ansicht des Finanzamtes zu den gegenständlichen Wetten bereits eine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, wonach diese Glücksspiele sind. Die Beschwerde, die Grundlage für den gegenständlichen Aussetzungsantrag ist, hätte daher wenig Aussicht auf Erfolg.

a) Zu den Entscheidungen RV/7101560 und Ro 2015/16/0019:

Tatsache ist, dass das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung RV/7101560 vom den von der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren umfassend vorgebrachten und durch Urkunden belegten Sachverhalt unvollständig ermittelt und auch unvollständig bzw. (teilweise) unrichtig festgestellt hat. Mangels Bekämpfung dieser unrichtigen bzw. unvollständigen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser seinem Erkenntnis Ro 2015/16/0019 vom nur den vom Bundesfinanzgericht unrichtig bzw. unvollständig festgestellten Sachverhalt zugrundegelegt.

Vgl. dazu aus der Begründung in Ro 2015/16/0019:

Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3 VwGG), hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 erster Satz VwGG das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss aufgrund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte (§ 28 Abs. 1 Z 4) bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 28 Abs. 2) zu überprüfen.

Die Revisionswerberin fokussiert in ihrem Revisionspunkt - soweit für das verfahrensgegenständliche Abgabenverfahren von Relevanz - auf eine rechtswidrige Festsetzung von Glücksspielabgaben nach § 57 GSpG. Sie begehrt ausschließlich die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Zufolge des § 41 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof daher das angefochtene Erkenntnis aufgrund des vom Gericht angenommenen Sachverhaltes im Rahmen des geltend gemachten Revisionspunktes zu überprüfen. Soweit die vorliegende Revision gegen das Erkenntnis in tatsächlicher Hinsicht ins Treffen führt, dass das Spielergebnis bei den computergenerierten virtuellen Tierrennen in gleichen Maße vom Zufall abhänge wie bei realen sportlichen Veranstaltungen, handelt es sich hiebei um eine nach § 41 VwGG unbeachtliche Behauptung, zumal die vorliegende Revision in keiner Weise die vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen, insbesondere über das Gewicht des Zufalls am Spielergebnis, als eine nach § 41 VwGG notwendige Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und ­ vor dem Hintergrund des Revisionsmodells - als eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ausführt.

Legt man gemäß § 41 erster Satz VwGG die eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen des Gerichtes zugrunde, so kann den darauf fußenden rechtlichen Schlussfolgerungen des Gerichtes, das in den gegenüber realen Veranstaltungen geringeren Kenntnissen des Wettteilnehmers von erfolgsrelevanten Faktoren die Abhängigkeit des Spielergebnisses vom Computer und damit von außen nicht abschätzbaren Zufällen - als Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs. 1 GSpG - sah, nicht entgegen getreten werden.

Wie dieser Begründung „unschwer zu entnehmen" sein soll, dass der den beiden Entscheidungen zugrundeliegende Sachverhalt dem gegenständlichen entspricht (vgl. Begründung Bescheid, Seite 1), ist nicht ersichtlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Ro 2015/16/0019 vom über einen Sachverhalt entschieden, der dem hier gegenständlichen Sachverhalt nicht entspricht. Das Finanzamt hat die seiner Entscheidung zugrunde gelegte Tatsache, wonach bereits höchstgerichtliche Rechtsprechung zur gegenständlichen Frage vorliegen würde, mangelhaft ermittelt. Höchstgerichtliche Rechtsprechung zu den gegenständlichen Wetten liegt tatsächlich bis dato nicht vor.

b) Zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Glückspielgesetz:

Aus Sicht der Beschwerdeführerin hat sich der Verwaltungsgerichtshof zudem überhaupt noch nie mit § 1 Abs. 1 GspG in dessen Fassung seit Juli 2010 ausdrücklich auseinandergesetzt.

1989 wurde § 1 Abs 1 GspG in der folgenden Fassung erlassen:

„Glückspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen."

Diese Definition des Glücksspiels deckte sich mit § 168 StGB, zu beiden Gesetzesstellen gibt es umfangreiche Judikatur und Literatur.

Seit Juli 2010 existiert aber § 1 Abs 1 GspG in einer geänderten Fassung und ist nicht mehr mit § 168 StGB ident. Er lautet nunmehr:

 „Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt."

In den Materialien zur Regierungsvorlage betreffend die Änderung 2010 finden sich zwar umfangreiche Ausführungen zu einzelnen vorgenommenen Änderungen. Zur Neufassung des § 1 Abs 1 GSpG - als Definition, was ein „Glücksspiel" ist, ein doch sehr maßgeblicher Paragraph - findet sich aber kein Wort in den Materialien. Fast könnte man meinen, diese Änderung wäre dem Nationalrat quasi „unterjubelt" worden.

Der VwGH hat zwar auch einige Entscheidungen zu Glückspielen gefällt, welche nach Inkrafttreten der Änderung veranstaltet wurden. Dabei ist er aber nie auf diese Änderung eingegangen und hat auch nie hinterfragt, ob und inwieweit die zur alten Fassung ergangene Judikatur sowie Literatur auch für die Neufassung noch Gültigkeit hat.

Wie § 1 Abs. 1 GspG in der geltenden Fassung tatsächlich auszulegen ist, ist also weder aus den Gesetzesmaterialien, noch aus der Rechtsprechung und auch nicht aus der Literatur erschließbar.

Das „Spielergebnis" ist bei den gegenständlich zu beurteilenden Rennen der Ausgang der Wette auf das unbekannte, in der Zukunft liegende Ereignis des Rennens. Auch wenn es die erkennende Behörde nicht berücksichtigt, beweisen die vorgelegten mathematischen Gutachten, dass durch Beobachtung und Geschicklichkeit die Wahrscheinlichkeit der richtigen Voraussage des Ausganges des Rennens so „berechenbar" wird, dass der „Zufall" nur mehr eine untergeordnete Rolle spielt.

Durch die Gutachten ist nachgewiesen, dass bei den gegenständlichen Rennen der Zufall eine nur untergeordnete Rolle spielt, das Ergebnis also mit hoher Wahrscheinlichkeit berechenbar ist.

Unbestritten werden die gegenständlichen Rennen unter Zuhilfenahme eines Zufallsgenerators hergestellt. Sonst würde ja das Ergebnis aller Rennen schon von vornherein feststehen bzw. sich vornherein fix ausrechnen lassen. Auch bei realen Hunde- und Pferderennen hängt das Ergebnis schlussendlich vom Zufall ab; sonst würde auch bei diesen Rennen das Ergebnis von vornherein feststehen bzw. sich von vornherein fix ausrechnen lassen.

Die Zufallsabhängigkeit bei realen Rennen macht genauso wenig wie der Einsatz eines Zufallsgenerators bei den gegenständlichen Rennen das Ergebnis ausschließlich vom Zufall abhängig.

Gerade das Gegenteil ist der Fall, weil Zufallsgeneratoren berechenbar sind. Siehe dazu die als Beilage angeschlossene Kurzausführung eines wissenschaftlichen Artikels aus www. Welt.at.

Die gegenständlichen Wetten sind somit keine Glücksspiele im Sinne des Glücksspielgesetzes, da dem Zufall, wie durch die Gutachten nachgewiesen, keine überwiegende Bedeutung zukommt. Teilweise wird in anderen Verfahren, die zu den auch hier gegenständlichen Welten anhängig sind, von der Finanzbehörde argumentiert, dass es bei der Beurteilung, ob ein Glücksspiel vorliegt oder nicht, ausschließlich darauf ankommt, ob das Ergebnis der einzelnen Wette ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Es kann daher gegenständlich bei jeder einzelnen Wette durch Geschicklichkeit das Zufallselement entsprechend minimiert werden.

c) Alle oben angeführten Gründe widerlegen, dass die zugrunde liegende Beschwerde wenig erfolgversprechend wäre. Ein Versagungsgrund für die Aussetzung liegt somit nicht vor.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und durch einen Bescheid zu ersetzen, mit welchem dem Aussetzungsantrag vom zur Gänze stattgegeben und der Beschwerdeführerin die Aussetzung der Einbringung (gemeint wohl: Einhebung) der Abgaben bewilligt wird.

In eventu stellt die Beschwerdeführerin neuerlich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Glücksspielabgaben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Der vom BFG in seinem Erkenntnis vom , RV/7101560/2013 festgestellte Sachverhalt, anhand dessen der VwGH zufolge des § 41 erster Satz VwGG das angefochtene Erkenntnis zu überprüfen hatte, deckt sich mit dem gegenständlichen Sachverhalt. Die Feststellungen basieren sogar zum Teil auf den von der Beschwerdeführerin (Bf.) vorgelegten Gutachten. Nach diesen schwanken die Ergebnisse des einzelnen Hundes bzw. Pferdes innerhalb der jeweiligen Gruppe Top-Performer, Underdogs oder Mittelmaß. Diese Schwankungen werden bei elektronisch erzeugten Rennen innerhalb der jeweiligen Gruppe Top-Performer, Underdogs oder Mittelmaß mittels eines Zufallsgenerators simuliert („E", Gutachten , 4). Schließlich stellte der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2015/16/0019, unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts fest, dass den rechtlichen Schlussfolgerungen des BFG, das in den gegenüber realen Veranstaltungen geringeren Kenntnissen des Wettteilnehmers von erfolgsrelevanten Faktoren die Abhängigkeit des Spielergebnisses vom Computer und damit von außen nicht abschätzbaren Zufällen - als Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs. 1 GSpG - sah, nicht entgegen getreten werden kann.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass auch der UVS Wien sowie das LVwG Wien in zahlreichen Entscheidungen zu den gegenständlichen virtuellen Tierrennen im Entscheidungswesentlichen zu denselben Sachverhaltsfeststellungen wie das BFG in seinem Erkenntnis vom , RV/7101560/2013, gelangt sind. Sämtliche Verfahren waren vom Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) beherrscht.

Alle Gerichte kamen schlussendlich in ihrer rechtlichen Würdigung zu dem Ergebnis, dass die virtuellen Hunde- und Pferderennen als Glücksspiele iSd § 1 Abs. 1 GSpG anzusehen sind (vgl. UVS vom , UVS-06/21/12993/2012-16, LVwG Wien vom , VGW-002/032/10138/2015, vom , VGW-002/059/9924/2015 ua., vom , 002/042/7136/2015 ua., vom , VGW-002/059/5798/2015 und vom , VGW-002/059/7872/2015 ua.).

Wie die Bf. selbst ausführt, liegen zahlreiche Entscheidungen des VwGH zur aktuellen Fassung des § 1 Abs. 1 GSpG vor. In diesen Entscheidungen nimmt der VwGH oftmals auf seine zuvor zu § 1 Abs. 1 GSpG idF vor BGBl. I Nr. 54/2010 ergangene Judikatur Bezug bzw. verweist auf diese. Dies ist nur konsequent, da durch die Neufassung des § 1 Abs. 1 GSpG mit der GSpGNovelle 2008 der gesetzliche Begriff des Glücksspiels in seinem Anwendungsbereich keine Einschränkung erfahren hat. Denn sämtliche Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, sind auch Spiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Mit der Neufassung wurde der Glücksspielbegriff unter anderem dahingehend präzisiert, dass auch ein unentgeltlicher Glücksvertrag (aus Teilnehmersicht ist hier nämlich kein Verlust möglich) bei entsprechender Zufallsabhängigkeit ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG darstellt. Im Zusammenhang mit den gegenständlichen Wetten hat der VwGH zur Neufassung des § 1 Abs. 1 GSpG klarstellend festgehalten, dass bei Sportwetten die Entscheidung über das Spielergebnis nicht vorwiegend vom Zufall abhängt, weil der Wettende seine Kenntnisse über die Umstände der sportlichen Veranstaltung (z.B. betreffend Hunderennen die Trainingsverfassung und den gesundheitlichen Zustand der einzelnen Tiere, die Stärken der Hunde bei der zu erwartenden Wetterlage etc.) einbringt und diese Kenntnisse in Hinblick auf den Ausgang der jeweiligen sportlichen Ereignisse das Zufallselement überwiegen.

Dem von der Bf. aus dem zur Beschwerde beigelegten Artikel gezogenen Schluss, dass Zufallsgeneratoren berechenbar seien, kann keineswegs gefolgt werden. In dem Artikel geht es um die methodische Umsetzung der Erzeugung von Zufallszahlen durch Computerprogramme.

Dies erfolgt demnach durch das Generieren von Pseudozufallszahlen, um echten Zufallszahlen möglichst nahe zu kommen. Dem Anwender solcher Programme ist es unmöglich, das Ergebnis zu berechnen, schließlich läuft der Rechenvorgang im Hintergrund. Aus Sicht des Teilnehmers ist die von einem (Pseudo-) Zufallsgenerator ermittelte Zahl nicht vorhersehbar bzw. berechenbar und somit ausschließlich zufallsabhängig.

Die Beschwerden vom erscheinen in Anbetracht der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend, weshalb die Aussetzung gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO nicht zu bewilligen ist. Die Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung vom mit angefochtenem Bescheid vom erfolgte daher zu Recht.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Abschließend ergeht der Hinweis, dass über einen Eventualantrag erst dann entschieden werden darf, wenn der Bescheid, mit welchem dem Primärantrag nicht stattgegeben wird, in Rechtskraft erwachsen ist. Angemerkt wird zudem, dass die Wirkungen von Aussetzungsanträgen dem § 212a Abs. 4 BAO zufolge auch Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung von Aussetzungsanträgen und Vorlageanträgen gegen den Aussetzungsantrag abweisende Beschwerdevorentscheidungen zukommen (vgl. Ritz, BAO, 5. Aufl. 2014, § 212a, Tz. 22)."

Mit Vorlageantrag vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und verwies auf das bisherige Beschwerdevorbringen, welches vollinhaltlich aufrecht bleibe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2 lit a BAO ist die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ist es nicht Aufgabe eines Aussetzungsverfahrens, die Beschwerdeentscheidung vorwegzunehmen, sondern haben die Abgabenbehörden (und Gerichte) bei Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Einhebung die Erfolgsaussichten lediglich anhand des Beschwerdevorbringens zu beurteilen, wobei nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0055, insbesondere auch auf die jeweils herrschende (insbesondere publizierte) Rechtsprechung Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsmittel erscheint nur insoweit wenig erfolgversprechend, als seine Erfolglosigkeit offenkundig ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist, das Beschwerdebegehren mit der Rechtslage eindeutig in Widerspruch steht, der Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder auf eine längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt.

Im Zuge der Beurteilung einer Beschwerde nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO sind deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Eine Beschwerde kann nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden, weil sich der abgabenbehördliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann, wenn die Beschwerde einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig Erfolg versprechenden Beschwerde die Rede sein ().

Dazu ist festzustellen, dass die von der Abgabenbehörde ins Treffen geführten Erkenntnisse des , und , entsprechend den Ausführungen der Beschwerdevorentscheidung vom , auf welche verwiesen wird, sachverhaltskongruent zum den dem gegenständlichen Fall zugrundeliegenden Glücksspielabgabenverfahren sind.

Dies wird selbst von der Bf im Vorlageantrag vom betreffend die Beschwerden vom gegen die Glücksspielabgabenbescheide vom 6. und bestätigt, indem sie ausführt, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in Ro 2015/16/0019 mit den gleichen Wetten auf virtuelle Hunde- und Pferderennen beschäftigt habe, dabei aber nur den vom Finanzgericht unvollständig festgestellten Sachverhalt übernommen habe.

Diese Bestätigung erfolgte nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend die Beschwerden vom gegen die Glücksspielabgabenbescheide vom 6. und , auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird.

Zudem gesteht der Bf in seiner Beschwerde selbst ein, dass der Verwaltungsgerichtshof auch einige Entscheidungen zu Glückspielen gefällt habe, welche nach Inkrafttreten der Änderung veranstaltet worden seien. Dabei sei er aber nie auf diese Änderung eingegangen und habe auch nie hinterfragt, ob und inwieweit die zur alten Fassung ergangene Judikatur sowie Literatur auch für die Neufassung noch Gültigkeit habe.

So auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/17/0895, wonach der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Qualifikation von Wetten als Glücksspiel im Sinne des GSpG bereits eingehend befasst hat (vgl. z.B. ; , 2008/17/0175, sowie , Ro 2015/16/0019, jeweils mwH). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Sportwette, sondern ein Glücksspiel nach § 1 Abs. 1 GSpG vor, wenn bei einem Spiel die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. Dies ist der Fall, wenn nicht auf ein künftiges sportliches Ereignis gewettet wird, sondern der Ausgang eines Spiels davon abhängt, welches von zahlreichen bereits in der Vergangenheit stattgefundenen und aufgezeichneten Rennen tatsächlich abgespielt wird. In einem solchen Fall hat nicht die Kenntnis des Wettenden über die Umstände des Hunderennens, sondern lediglich der Umstand, welches Rennen vom Wettanbieter ausgewählt wird, Einfluss auf das Spielergebnis (vgl. z.B. , mwN). Es handelt sich beispielsweise bei "Wetten" auf aufgezeichnete Hunderennen, deren Wiedergabe von einem Zufallsgenerator bestimmt wird, jedenfalls nicht um "Sportwetten", sondern um ein Glücksspiel iSd § 1 Abs. 1 GSpG (, und , 2012/17/0352).

Die Beschwerden vom erscheinen in Anbetracht der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend, sodass die  Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Einhebung vom mit angefochtenem Bescheid vom zu Recht erfolgte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104356.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at