Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 16.01.2019, RV/2200021/2016

Nicht fristgerecht eingebrachte Beschwerde

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/16/0096. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A GmbH, Adresse, vertreten durch V, Adresse1, gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl aa, betreffend Eingangsabgaben beschlossen:

Die Beschwerde der A GmbH vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die B, eine Spedition, reichte am als direkte Vertreterin der Empfängerin, der A GmbH, im Wege des Informatikverfahrens eine Anmeldung zur Überführung einer Ware in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ein (CRN bb). Die Anmeldung wurde vom Zollamt Graz (belangte Behörde) antragsgemäß angenommen, die Ware überlassen und der Abgabenbetrag dem Zollschuldner mitgeteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom , Zahl: aa, wurden der A GmbH für die mit der vorstehend genannten Warenanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex – ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 11.881,73 Euro festgesetzt und der sich gegenüber den buchmäßig erfassten Abgaben ergebende Differenzbetrag gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst und gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK mitgeteilt. Dieser Bescheid wurde der A GmbH nachweislich am zugestellt.

Mit Schreiben vom , mit dem Betreff „Bescheid – Zahl: aa v. ; Beschwerde“ brachte die B „
A GmbH (…) beauftragt, sofort den Rechtsbehelf der Beschwerde einzubringen. Nähere Daten bzw. die Begründung werden von der in Auftrag gegebenen Anwaltskanzlei ehestmöglichst nachgereicht und bei der Zollstelle (…) eingebracht. Mit freundlichen Grüßen B

Mit Mängelbehebungsauftrag vom trug die belangte Behörde der A GmbH auf, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die fehlende Beschwerdebegründung nachzureichen.

Mit Schreiben vom brachte die A GmbH, vertreten durch V, eine „Beschwerdebegründung zur Beschwerde vom Vorlage der Bevollmächtigung der A GmbH an B“ ein. Mit diesem Schreiben wurde eine Kopie der von der A GmbH der V am erteilten Vollmacht vorgelegt und in den darin enthaltenen umfangreichen Ausführungen wurde unter Vorlage von weiteren Unterlagen dargelegt, warum der Ansicht der belangten Behörde nicht zu folgen sei.

Mit der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom mit dem Bezug „Nachtrag (Begründung) vom zur Berufung vom “ wurde über die am eingelangte Beschwerde der A GmbH gegen den Bescheid des Zollamtes Graz vom entschieden und der Beschwerde teilweise stattgegeben und ein Betrag in der Höhe von 1.527,40 Euro gutgeschrieben. Die Beschwerdevorentscheidung wurde nachweislich am zugestellt.

Dagegen richtete sich der von der A GmbH, wiederum vertreten durch V, eingebrachte Vorlageantrag vom . Darin wurde beantragt, den Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde aufzuheben, eine mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter anzuberaumen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die Beschwerde der A GmbH dem Bundesfinanzgericht vor.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der angefochtene Bescheid vom , Zahl: aa, ist an die A GmbH ergangen und wurde dieser gegenüber durch die Zustellung am wirksam.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Beschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Die A GmbH war daher zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert.

Die B hat die Beschwerde vom im eigenen Namen eingebracht. Aus der Beschwerdeschrift lässt sich zwar ein Hinweis für eine Beauftragung durch die A GmbH, jedoch kein solcher für ein Einschreiten im Namen der A GmbH entnehmen. Bei der Bevollmächtigung ist zwischen Auftrag im Innenverhältnis und der Vollmacht im Außenverhältnis zu unterscheiden. Durch die Vollmacht wird dem Bevollmächtigten ein rechtliches „Können“ eingeräumt; die Vollmachtserteilung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch die Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde oder durch Vorlage der Vollmachtsurkunde an die Behörde wird die Vollmacht nach außen wirksam. Die Bestellung des Vertreters wird daher erst mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde oder mit der mündlichen Erteilung der Vollmacht der Behörde gegenüber oder mit der Berufung auf die Vollmacht gegenüber der Behörde wirksam. Dies ungeachtet des Umstandes, dass das Bevollmächtigungsverhältnis (im Innenverhältnis) schon vor der Vorlage der Vollmacht bestanden haben kann. Solange die Bevollmächtigung der Behörde gegenüber nicht zum Ausdruck gebracht worden ist, bleibt ihre Wirkung auf das Innenverhältnis beschränkt (). Darüber hinaus muss die Bevollmächtigung im jeweiligen Verfahren geltend gemacht werden. Auch wenn nach einer Vollmachtsurkunde die Vollmacht etwa alle Verfahren vor Abgabenbehörden des Bundes umfasst, ist sie dennoch von der Abgabenbehörde nur in dem Verfahren, in dem darauf hingewiesen wird, zu beachten (). Das ist verfahrensgegenständlich nicht geschehen, die B hat in der Beschwerde vom nicht zum Ausdruck gebracht, die Beschwerde im Namen der A GmbH einbringen zu wollen. In dieser zuletzt genannten Beschwerdeschrift ist nicht ausgeführt (so wie zum Beispiel in dem, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2018/16/0102, zugrunde liegenden Fall), dass die B die A GmbH vertrete oder für diese den Rechtsbehelf einbringe, noch enthält die Beschwerdeschrift einen Hinweis auf eine Vollmacht. Im Gegenteil, diese Beschwerdeschrift enthält sogar einen Hinweis auf eine beauftragte Anwaltskanzlei.

Die B war nicht legitimiert gegen den Bescheid vom in eigenem Namen einen Rechtsbehelf einzulegen. Auch wenn die B bei der verfahrensgegenständlichen Zollanmeldung als direkter Vertreter aufgetreten ist, war sie nicht legitimiert gegen den die A GmbH treffenden Abgabenbescheid in eigenem Namen einen Rechtsbehelf einzulegen. Die belangte Behörde hat daher die eindeutig in eigenem Namen der B erhobene Beschwerde vom als unzulässig zurückzuweisen ().

Da die Beschwerde vom eindeutig im eigenen Namen der B eingebracht worden ist, ist gegen den gegenständlichen Nachforderungsbescheid die A GmbH (bzw. in deren Namen) erstmalig mit dem Schreiben vom („Beschwerdebegründung zur Beschwerde vom “) eingeschritten (worden). Dem entspricht auch die Beschwerdevorentscheidung vom , denn mit dieser wurde über die Beschwerde der A GmbH (meritorisch) entschieden, und nicht über die im eigenen Namen der B eingebrachte Beschwerde abgesprochen.

Der von der belangten Behörde vor dem erstmaligen Einschreiten der A GmbH (bzw. in deren Namen) an diese gerichtete Mängelbehebungsauftrag vom ging daher ins Leere. Es bedurfte keiner Erwägungen, ob die von der belangten Behörde geforderte Nachreichung der Begründung fristgerecht erfolgt ist.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Der Nachforderungsbescheid vom wurde der A GmbH (nachweislich) am zugestellt. Die von der A GmbH mit Schreiben vom mittels Telefax eingebrachte und am bei der Post aufgegebene und als Beschwerde gewertete „Beschwerdebegründung zur Beschwerde vom “ ist somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht worden.

Die Beschwerde der A GmbH war daher gemäß § 278 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO mit Beschluss als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Dem Ausspruch der Zurückweisung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht steht die Beschwerdevorentscheidung vom nicht entgegen, mit der die Abgabenbehörde die Beschwerde abgewiesen hat ().

Auch wenn die mit Schreiben vom eingebrachte „Beschwerdebegründung zur Beschwerde vom “ als solche angesehen worden wäre, wäre nichts für die A GmbH gewonnen. Denn dann wäre (nur) die Beschwerde der B als nicht zulässig zurückzuweisen gewesen.

Die A GmbH hat – wie bereits ausgeführt - in ihrem Schreiben vom im Betreff auf die Vorlage der Bevollmächtigung der A GmbH an die B hingewiesen, eine solche jedoch nicht vorgelegt. Es bedurfte keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen, da die B die Beschwerde vom eindeutig im eigenen Namen eingebracht hat.

Ungeachtet eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 274 Abs. 3 Z 1 BAO (in Verbindung mit § 274 Abs. 5 BAO) von einer solchen abgesehen werden, wenn wie gegenständlich die Beschwerde als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom stand eindeutig fest, dass die B diese Beschwerde im eigenen Namen eingebracht hat und die A GmbH gegen den Abgabenbescheid, der am zugestellt worden ist, erstmalig mit Schreiben vom und somit verspätet eingeschritten ist. Bei dieser Sachlage war daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Beschluss des Bundesfinanzgerichtes stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Die Auslegung eines Antrages (hier Beschwerdeschrift) geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (). Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
VwGH, Ra 2018/16/0102
VwGH, 2013/16/0056
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2200021.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at