Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.12.2018, RV/7101669/2016

Insolvenz des Dienstgebers

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RI in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamts XY vom betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Das Einkommen im Jahr 2014 beträgt Euro 43.034,49.

Die festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2014 beträgt Euro 4.169,00.

Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen wird auf die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom verwiesen. Diese Bemessungsgrundlagen bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Einkommensteuer 2014 wurde im Einkommensteuerbescheid 2014 vom mit Euro 4.691,00 festgesetzt. Der Beschwerdeführer (Bf.) brachte mit Schreiben vom eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Einkommensteuerbescheid ein. Der Bf. ersuchte um Neuberechnung aufgrund der Insolvenz seines Arbeitgebers. Seitens des Bf. wurden u.a. mehrere Bescheide bzw. Teilbescheide der INSOLVENZ-ENTGELT-FONDS SERVICE GMBH vorgelegt.

Die festgesetzte Einkommensteuer 2014 wurde in der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend Einkommensteuer 2014 unter Korrektur der Daten der Fa. A-GmbH nach einer vorgenommenen Neuberechnung der Einkommensteuer durch das Finanzamt (FA) auf Euro 4.169,00 herabgesetzt. In der Bescheidbegründung wird seitens des FA Folgendes festgehalten: Die Jahreslohnzettel der Fa. A-GmbH für die Zeiträume 07.05.-31.05, 01.06-05.06 wurden seitens des Betriebsfinanzamtes storniert. Der Jahreslohnzettel der Fa. A-GmbH für den Zeitraum 01.01.-30.03. besteht in vollem Umfang zu Recht, da die Auszahlung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds erst ab dem 01.04. erfolgte. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 € und 60.000 € vermindert sich das Sonderausgabenviertel gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich ab einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 60.000 € ein absetzbarer Betrag in Höhe 60 € ergibt.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der Bf. erneut „Beschwerde“. Diese Beschwerde () wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet. Der Bf. ersucht erneut um Neuberechnung, da „die Höhe der Bemessungsgrundlage nicht korrekt sein kann“.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 33 Abs. 1 EStG in der anzuwendenden Fassung für das Jahr 2014 lautet:

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich bis zu einem Einkommen von 11 000 Euro 0 Euro. Für Einkommensteile über 60 000 Euro beträgt der Steuersatz 50%. Bei einem Einkommen von mehr als 11 000 Euro ist die Einkommensteuer wie folgt zu berechnen:

Einkommen

über 11 000 Euro bis 25 000 Euro: (Einkommen - 11000)/14000 x 5110

über 25 000 Euro bis 60 000 Euro: (Einkommen - 25000)/35000 x 15125 + 51110

über 60 000 Euro: (Einkommen - 60000) x 0,5 + 20235

Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Aus den Bescheiden der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH samt dem Datenblatt „Beschreibung und Höhe der angemeldeten Forderung“ geht hervor, dass der Bf. im Jahr 2014 bei der A-GmbH von bis als Angestellter beschäftigt war und das Dienstverhältnis laut Angaben des Bf. durch Austritt gemäß § 25 Insolvenzordnung endete. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom wurde über diese Gesellschaft das Sanierungsverfahren eröffnet.

Unbezahlte laufende Entgeltansprüche des Bf. ab , Urlaubsabgeltungen 2014, Kündigungsentschädigungen 2014, etc. wurden als Forderungen angemeldet. Dem Bf. wurde aufgrund der Insolvenz der A-GmbH in den Bescheiden/Teilbescheiden der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH Gelder aus Mitteln des Insolvenz-Entgelt-Fonds zuerkannt und ausbezahlt (laufende Entgelte ab , Urlaubszuschuss, Weihnachtsrenumeration, Kündigungsentschädigungen). Entgelte wurden von der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH mit Lohnsteuer belastet.


Eingespielte Lohnzettel erwiesen sich als unrichtig. Die Lohnzettel der Fa. A-GmbH für die Zeiträume - sowie - in Höhe von Euro 2.326,65 und Euro 724,34 wurden seitens des FA bei der Neuberechnung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung storniert. Die Einkommensteuer wurde neu berechnet. Die steuerpflichtigen Bezüge im Rahmen der Neuberechnung stellen sich unter der Berücksichtigung der anrechenbaren (einbehaltenen) Lohnsteuer wie folgt dar (vgl. auch Beschwerdevorentscheidung):


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Stpfl. Bezüge
in Euro
Anrechenbare Lohnsteuer (260)**
B-GmbH
2.811,09
704,66
C-AG
0,00
 
D-Kasse
0,00
 
E-GmbH
13.411,71
2.832,52
Insolvenz-Entgelt-Fonds  (2014)
18.407,91
2.701,22
A-GmbH
8.811,78
2.277,57

Anmerkungen: * Lohnsteuer mit festen Sätzen, ** Summe anrechenbare Lohnsteuer = Euro 8.515.97

Die steuerpflichtigen Bezüge betreffend Fa. A-GmbH in Höhe von Euro 8.811,78 setzen sich wie folgt zusammen (Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer laufend): Jänner Euro 2.937,26, Februar Euro 2.937,26, März Euro 2.937,26, in Summe somit Euro 8.811,78.

Die gesamte anrechenbare Lohnsteuer (260) ergibt in Summe Euro 8.515.97, somit den Betrag der anrechenbaren Lohnsteuer laut Beschwerdevorentscheidung (BVE).

Durch die Zusammenrechnung der steuerpflichtigen Einkünfte kommt es aufgrund des progressiven Steuertarifes (vgl. § 33 EStG) und vorab geringerer einbehaltener (anrechenbarer) Lohnsteuer (260) insgesamt zu einer Nachholung der Versteuerung. Unter Berücksichtigung von Werbungskosten und dem Pauschalbetrag für Sonderausgaben ergibt sich nach Neuberechnung ein Einkommen 2014 von Euro 43.034,49. Einkommensteile über Euro 25.000,00 führen zu einer höheren Besteuerung (vgl. § 33 EStG). Die festgesetzte Einkommensteuer in der Beschwerdevorentscheidung verringerte sich aber aufgrund der Stornierung von Lohnzetteln und der Neuberechnung im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung erhob der Bf. erneut Einspruch unter dem Titel „Beschwerde“. Diese Beschwerde (datiert mit ) ist als Vorlageantrag zu werten. Rechtzeitige Vorlageanträge führen dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt (§ 264 Abs. 3 BAO).

Es ist für das BFG aufgrund obiger Darstellungen nicht nachvollziehbar, inwieweit die Höhe der Bemessungsgrundlage und somit die  Neuberechnung durch das FA im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung erneut unkorrekt sein soll. Das Datenmaterial betreffend Fa. A-GmbH wurde, wie oben ersichtlich, korrigiert. Konkrete Angaben zum erneuten Vorbringen der Unrichtigkeit tätigte der Bf. nicht.

Dem Bf. war daher nur insoweit zu folgen, als sich die Berechnung der Bemessungs- und Besteuerungsgrundlagen im Rahmen des vorangegangen Bescheides vom aufgrund eingespielter fehlerhafter Lohnzettel als unrichtig erwiesen hat. Insofern ist hinsichtlich der Berechnungen auf das Zahlenmaterial laut Darstellungen der Beschwerdevorentscheidung des FA betreffend Einkommensteuer 2014 vom zu verweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Falle werden keine Rechtsfragen im obigen Sinne aufgeworfen. Die Steuerprogression für höhere Einkommensanteile ergibt sich aus § 33 Abs. 1 EStG. Eine Revision ist unzulässig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101669.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at