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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.11.2017, RV/4100723/2014

Pfändung einer Geldforderung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Hannes Prosen in der Beschwerdesache Mag. J.L, vertreten durch Dr. F.G, Rechtsanwalt, Str 1, 12er E, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes S vom   betreffend Pfändung gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.)  hafteten am Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 1.804,00 unberichtigt aus. Bei den Abgaben handelte es sich um Nachforderungen zur Einkommensteuer 2010 in Höhe von € 453,00 und Einkommensteuer 2012 in Höhe von € 1.351,00.

Mit Schreiben vom forderte das Finanzamt die Bf. auf, den vollstreckbaren Rückstand zu entrichten.

Nachdem die Bf. den Betrag nicht entrichtet hat, pfändete das Finanzamt die Forderung der Abgabenschuldnerin gegenüber einem Drittschuldner in Höhe von € 1.830,14 und forderte diesen auf, den Betrag zu überweisen. Gleichzeitig erging mit Bescheid ein Verfügungsverbot gegenüber der Bf. 

Mit Schriftsatz vom erhob die Bf. Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid vom und führte aus, dass die der Pfändung zugrunde liegenden Abgabenforderungen nicht zu Recht bestehen. Die Forderungen wären durch die falsche Beratung des Finanzamtes zustande gekommen.

Nachdem das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet abgewiesen hat, beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde damit begründet, dass die Abgaben am Fälligkeitstag, dem , nicht entrichtet wurden. Auf die Zahlungsaufforderung vom habe die Bf. nicht reagiert. Der Pfändung liege der Rückstandsausweis vom zugrunde.

Der Vorlageantrag wurde damit begründet, dass die Bf. infolge einer unrichtigen Auskunft beim Finanzamt in ihren Rechten beschwert wurde.

Das Finanzamt führte im Vorlagebericht zum Sachverhalt aus, dass aufgrund einer Pflichtveranlagung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung der Abgabepflichtigen Einkommensteuernachforderungen der Jahre 2010 und 2012 vorgeschrieben wurden. Der Freibetragsbescheid habe nämlich einen zu hohen Freibetrag ausgewiesen. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2012 sei Beschwerde erhoben worden. Dabei habe die Bf. einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nicht gestellt.

Das Finanzamt habe einen fälligen, vollstreckbaren Abgabenrückstand nach vorangegangener Zahlungsaufforderung zu Recht gepfändet. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde.  

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. Ihm ist aufzutragen, bei beschränkt pfändbaren Geldforderungen unverzüglich dem Drittschuldner allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.

Gemäß § 65 Abs. 2 AbgEO ist sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen.

Gemäß § 65 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen.

Gemäß § 71 Abs. 1 erster Satz AbgEO ist die gepfändete Geldforderung der Republik Österreich nach Maßgabe des für sie begründeten Pfandrechtes unter Bedachtnahme auf § 73 zur Einziehung zu überweisen.

Gemäß § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ist ein Rechtsmittel unstatthaft gegen Bescheide, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§ 65, Abs. (1) und (5)).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () wurde der in seiner ursprünglichen Fassung dem § 294 EO nachgebildete § 65 Abs. 1 AbgEO durch die Einfügung des zweiten Satzes insofern verändert, als nunmehr die Erlassung eines Pfändungsbescheides ausdrücklich vorgesehen ist. Obgleich die weiteren Sätze durch die genannte Novellierung unverändert geblieben sind, somit im nunmehrigen dritten Satz "die Pfändung dadurch geschieht", dass ein Drittschuldnerverbot erlassen wird, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der im zweiten Satz des § 65 Abs. 1 AbgEO genannte Pfändungsbescheid, dessen Spruch die dort enthaltenen Angaben zu enthalten hat, an den Abgabenschuldner zu ergehen hat. Dieser Pfändungsbescheid ist mit Berufung uneingeschränkt bekämpfbar, zumal ein solcher Bescheid im § 77 Abs. 1 AbgEO nicht genannt ist.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten verletzt, weil der  Abgabenrückstand infolge einer unrichtigen Auskunft durch das Finanzamt zustande gekommen sei. Die Betreibung der Abgabennachforderungen sei daher unzulässig.

Dem ist entgegen zu halten, dass die Pfändung laut Aktenlage infolge Vorliegens des Rückstandsausweises vom erfolgte. Die Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens erfolgte zufolge der Bestimmung des § 4 AbgEO grundsätzlich zu Recht. Wird eine Geldforderung des Abgabepflichtigen gegenüber einem Drittschuldner gepfändet, so wird diese Forderung nur auf ihre Schlüssigkeit und eventuelle Unpfändbarkeit geprüft. Ob die Forderung tatsächlich besteht oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Pfändungsverfahren (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung - Kommentar, § 65 Tz. 8).

Aufgrund des Abgabenrückstandes und des Rückstandsausweises vom erfolgte die Pfändung am daher zu Recht. Ob die Abgabenschuld in der bescheidgegenständlichen Höhe besteht, ist nicht im Verfahren über den Pfändungsbescheid zu klären. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies trifft auf den vorliegenden Sachverhalt nicht zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Pfändung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100723.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at