Instandhaltungsausgaben keine Sonderausgaben gem. § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter , über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog im Streitjahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In ihrer Arbeitnehmererklärung machte die Bf. Sonderausgaben für Versicherungen (€ 158,11) und Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen zur Schaffung von Wohnraum (€ 540,-), sowie Kirchenbeitrag (€ 201,08) geltend. An Werbungskosten beantragte die Bf. € 61,- an Beitrag zu Berufsverbänden, € 522,31 Pflichtbeiträge aufgrund geringfügiger Beschäftigung und € 300,- an Arbeitsmitteln.
Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 am berücksichtigte die beantragten Sonderausgaben und Werbungskosten und veranlagte erklärungsgemäß. Die Einkommensteuer wurde mit € 959,- festgesetzt.
Die Bf. erhob Beschwerde und legte die Ablichtung von zwei Rechnungen eines Installateurs vom Jänner 2014 über Montage einer Heizungspumpe (€ 276,-) und Entleeren und Füllen der Anlage (€ 361,42) vor und beantragte die Berücksichtigung der Kosten als Sonderausgaben.
Das Finanzamt ersuchte die Bf. mittels Ersuchen um Ergänzung am und am um Vorlage der Belege betreffend die geltend gemachten Sonderausgaben und Werbungskosten.
Da bis keine Belege seitens der Bf. vorgelegt wurden, erließ das Finanzamt am eine änderende Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2014. In dieser Beschwerdevorentscheidung wurden nur der Pauschalbetrag an Werbungskosten in Höhe von € 132,- und sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschalbetrag in Höhe von € 522,32 als Werbungskosten berücksichtigt. An Sonderausgaben wurde ein Betrag von € 201,08 an Kirchenbeitrag und der Sonderausgabenpauschalbetrag von € 60,- berücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde mit € 1.093,- festgesetzt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die im Erstbescheid berücksichtigten Ausgaben für Personenversicherung, Wohnraumschaffung , Gewerkschaftsbeitrag, sowie Arbeitsmittel mangels Vorlage von Unterlagen durch die Bf. nicht mehr berücksichtigt worden seien.
Hinsichtlich der von der Bf. geltend gemachten Ausgaben für Installateurrechnungen wurde dargelegt, dass bloße Instandhaltungsaufwendungen, wie Wartungsarbeiten und Reparaturen, auch wenn diese nicht jährlich anfallen, - wie der vorliegende Tausch einer Heizungspumpe samt Wartungsarbeiten - nicht als Sonderausgaben im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 3 lit c. EStG 1988 absetzbar seien.
Die Bf. stellte den Antrag auf Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und reichte die gewünschten Unterlagen betreffend die Werbungskosten: Arbeitsmittel (Rechnung betreffend Erwerb eines Computers abzüglich Privatanteil (€ 300,-), Beleg über die Pflichtversicherung bei der Krankenkasse (€ 522,32), Bezahlung des Mitgliedsbeitrages bei der WKO NÖ (€ 61,-) und die Sonderausgaben: Beleg über den Kirchenbeitrag (€ 201,08), Versicherung (€ 158,11) und Wohnraumschaffung (€ 540,-) nach.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die von der Bf. getätigten Ausgaben für Tausch einer Heizungspumpe und Wartungsarbeiten Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit c EStG 1988 darstellen.
Das Bundesfinanzgericht geht im vorliegenden Fall von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Die im Erstbescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 vom vom Finanzamt berücksichtigten Werbungskosten für Arbeitsmittel (€ 300,-), Pflichtbeiträge bei Krankenkasse (€ 522,32) und Beitrag zu Berufsverband (€ 61,-) wurden von der Bf. belegmäßig durch Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Vorlageantrages nachgewiesen.
Auch die vom Finanzamt im Erstbescheid vom anerkannten Sonderausgaben für Versicherung (€ 158, 11), Wohnraumschaffung (€ 540,-) und Kirchenbeitrag (€ 201,08) wurden von der Bf. im Rahmen des Vorlageantrages belegmäßig durch Vorlage von Unterlagen nachgewiesen.
Einzig strittiger Punkt bleibt daher die Frage ob die aus den vorgelegten Rechnungen vom Jänner 2014 sich ergebenden Kosten für den Tausch der Heizungspumpe und Wartungsarbeiten als Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 EStG zu berücksichtigen sind.
Gesetzliche Regelung und rechtliche Würdigung:
Gemäß § 18 Abs. 1 EStG sind Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen soweit sie nicht Werbungskosten darstellen.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit c EStG 1988 sind Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen , wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder der Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder Herstellungsaufwendungen.
Nach der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung sind nur Instandsetzungsarbeiten unter der Voraussetzung begünstigt, dass sie den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern (; ), es muss eine wesentliche als Sanierung zu wertende Verbesserung des Wohnwertes eintreten (Jakom, EStG Kommentar § 18 Rz 78) oder unselbständige Bestandteile der Wohnung müssen ausgetauscht werden.
Instandhaltungsarbeiten - wie der hier vorliegende Tausch einer Heizungspumpe samt Wartung der Heizung - sind nicht von der Begünstigung erfasst (). Auch bloße Reparaturen sind nicht erfasst, auch wenn sie nicht jährlich anfallen ().
Aus den angeführten Gründen stellen die von der Bf. geltend gemachten sich aus den zwei vorgelegten Rechnungen vom Jänner 2014 ergebenden Aufwendungen für Austausch und Montage der Pumpe und Wartung der Heizung keine Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 lit c EStG dar.
Die Beschwerde der Bf. war daher abzuweisen.
Die von der Bf. geltend gemachten, im Erstbescheid vom bereits berücksichtigten und von ihr im Verfahren belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen für Werbungskosten und Sonderausgaben werden berücksichtigt, die in der Beschwerde zusätzlich beantragten Aufwendungen für Installateurrechnungen vom Jänner 2014 sind nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen.
Die im Bescheid des Finanzamtes vom vorgenommene Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2014 (Ergebnis: festgesetzte Einkommensteuer € 959,-) wird bestätigt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, da die Frage ob Aufwendungen für Instandhaltung Sonderausgaben darstellen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7101762.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at