Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2017, RV/4100382/2017

Überschreitung der gesetzlichen Studiendauer - Medizinstudium

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a Ri über die Beschwerde des Bf., Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes K. vom , betreffend Abweisung des Antrages auf (Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbeträgen) für M., geb. Jahr, ab Dezember 2016 zu Recht erkannt: 

D ie Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Tochter des Beschwerdeführers (Bf.), M. (M.), geb. Jahr, studiert seit dem WS 2010/11 an der Universität Laibach Medizin.

Im Rahmen der Überprüfung des Anspruches auf Gewährung der Familienbeihilfe forderte das FA den Studienerfolgsnachweis sowie das Studienblatt an und ersuchte um Bekanntgabe, wann mit dem voraussichtlichen Studienende zu rechnen sei.

Am reichte der Bf. persönlich die Inskriptionsbestätigung sowie den Studienerfolgsnachweis (potrdilo o opravljenih obveznostih) der Medizinischen Fakultät Laibach für seine Tochter M. ein.

Das FA stellte mit 11/2016 die Gewährung der Familienbeihilfe ein.

Mit dem Schriftsatz vom  langte der Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für M. ab 12/2016 ein. Im beigelegten Schreiben führte der Bf. aus:

"Ich habe die Familienbeihilfe für meine Tochter M. (Vers.Nr. xy) bis einschließlich November 2016 ununterbrochen bezogen. Da sie Studentin ist, wurde regelmäßig die Berechtigung vom Finanzamt überprüft. Das notwendige Formular wurde mit Anfang November per Post übermittelt. Das vollständig ausgefüllte Formular inkl. aller angeforderten Bestätigungen habe ich am beim Finanzamt in K. abgegeben (die Kopie wurde mit einem Eingangsstempel versehen).

Da ich keine Antwort erhalten habe, habe ich am persönlich beim Finanzamt nachgefragt. Es wurde mir mitgeteilt:
- dass der Akt geschlossen ist,
- dass keine Unterlagen vorliegen und
- dass die Tochter keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr hat, da sie bereits das 24. Lebensjahr vollendet hat.

Auf meinen Hinweis hin, dass es sich um ein Medizinstudium handelt, was auch aus den bereits vorgelegten Unterlagen ersichtlich war, wurde die Aussage korrigiert und ich wurde aufgefordert einen neuen Antrag zu stellen und eine Bestätigung vorzulegen, die bescheinigt, dass das Medizinstudium in Slowenien mindestens 10 Semester dauert.

Mit diesem Schreiben möchte ich meine Verwunderung über die Art wie mein Antrag bis jetzt behandelt wurde zum Ausdruck bringen.
Wie kann es sein, dass die vom Finanzamt angeforderten und abgegebenen Unterlagen einfach nicht berücksichtigt werden ?
Wie kann es sein, dass ein Akt einfach geschlossen wird ohne dass eine Information darüber übermittelt wird ?
In der ganzen EU sind Studiengänge standardisiert und werden gegenseitig anerkannt (Bolognaprozess). Dass das Medizinstudium in der ganzen EU mehr als 8 Semester dauert sollte bekannt sein. Darüber eine Bestätigung zu verlangen finde ich als Schikane, die nur davon ablenken soll, dass der bereits am gestellte Antrag nicht korrekt bearbeitet wurde.

Wie gewünscht, stelle ich den Antrag samt allen Unterlagen neu und ersuche um die Zuerkennung der Familienbeihilfe für meine Tochter für die Zeit 12/2016 bis inkl. 09/2017 sowie um eine rasche Bearbeitung."

Das Finanzamt (FA) wies den Antrag auf (Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind M. ab 12/2016 ab. Begründend wurde auf § 2 Abs. 1 lit. j Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG 1967) verwiesen. Die gesetzliche Studiendauer von abgeschlossenen und aufbauenden Studien seien nicht zusammenzurechnen. Ergänzend wurde angeführt, dass Tochter M. im WS 2010/11 mit dem Medizinstudium an der Universität von Ljubljana begonnen habe und dass die Studienzeit insgesamt 12 Semester umfasse. Die gesetzliche Studienzeit im Studium der Tochter sei voll ausgeschöpft worden. Dadurch sei der gesetzliche Rahmen des Familienbeihilfenanspruches für ein Studium entsprechend der ab Juli 2011 geltenden Rechtslage überschritten worden.

Der Bf. erhob am gegen den Abweisungsbescheid Beschwerde mit folgender Begründung:

"Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir die Familienbeihilfe für meine Tochter ab Dezember 2016 gestrichen, da scheinbar die gesetzliche Mindeststudiendauer von 12 Semestern überschritten wurde. Laut Gesetz wird aber die Familienbeihilfe, bei einem Studium ohne Abschnittsgliederung mit einem Toleranzjahr verlängert. Somit ist die Familienbeihilfe für 14 Semester zu gewähren.
Ich beantrage somit die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides, wo mir die Familienbeihilfe für die letzten 2 Semester berücksichtigt werden."

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Nach Zitierung des § 2 Abs. 1 lit. b und lit. j FLAG 1967 führte das FA aus, dass § 2 Abs. 1 lit. j FLAG auch bei Auslandsstudien gelte. Unter dem Begriff "gesetzliche Studiendauer" sei die sogenannte Mindeststudiendauer zu verstehen, ohne Hinzurechnung von Toleranzsemestern oder einem Toleranzjahr. Die gesetzliche Studiendauer des Humanmedizinstudiums an der Universität Ljubljana von M. sei mit Ende September 2016 abgelaufen. Der Verlängerungstatbestand gemäß § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 sei nicht gegeben. Es bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe bis zum 25. Lebensjahr, die Beschwerde sei daher abzuweisen.

Am brachte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom ein. Zur Begründung führte er aus:

"Mit Bescheid vom wurde mir die Familienbeihilfe für meine Tochter M. H. (SVNr. xy) ab Dezember 2016 gestrichen. Ich möchte darauf hinweisen, dass meine Tochter ihr Studium bis jetzt in der minimal möglichen Zeit bestreitet. Auch wenn für das Studium 12 Semester angegeben sind, ist ein Abschluss in dieser Zeit nicht möglich. Die restlichen Prüfungen sind in einem oder zwei Anschlusssemester zu absolvieren. Dafür sind Toleranzsemester vorgesehen. Eine Inskriptionsbestätigung wurde bereits vorgelegt.
Darüberhinaus möchte ich darauf hinweisen, dass mit der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung eine eindeutige Diskriminierung der Studenten, die sich für eine Studienrichtung, die länger als 8 Semester dauert entscheiden, vorliegt. Bei Studienrichtungen mit einer kürzeren Dauer wird ein Toleranzsemester problemlos zuerkannt. Bei Studienrichtungen mit längerer Dauer gibt es diese Möglichkeit überhaupt nicht.
Es wäre auch zu berücksichtigen, dass sich meine Tochter im 25. Lebensjahr befindet und das Studium der Medizin noch vor Sommer abschließen wird (voraussichtlich im Mai 2017 - es fehlt nur noch eine Prüfung, die für den terminisiert ist).
Aus diesem Grund ersuche ich um die Aufhebung des oben genannten Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheides und die Zuerkennung der Familienbeihilfe für meine Tochter bis inkl. Mai 2017."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Festsgestellter Sachverhalt:

Folgender Sachverhalt wird dem Erkenntnis zu Grunde gelegt:

Die Tochter des Bf. ist am Jahr geboren. Sie vollendete somit das 24. Lebensjahr am aa.2016. M. studiert seit dem WS 2010/11 an der Universität Laibach Humanmedizin. Laut dem Studienerfolgsnachweis vom hat M. laufend Prüfungen abgelegt. Die Familienbeihilfe (und die Kinderabsetzbeträge) wurde(n) bis November 2016 an den Bf. ausbezahlt.

Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 zum Tragen kommt. Unstrittig ist hingegen, dass das von der Tochter betriebene Medizinstudium mindestens 12 Semester dauert. Eine Gliederung in Studienabschnitte gibt es bei dem Medizinstudium in Laibach nicht.

2. Rechtliche Würdigung:

Der unter Punkt 1. dargestellte Sachverhalt war wie folgt zu würdigen:

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 (idF BudgetbegleitG 2011) lautet:

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf  der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 2, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung  der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

.... .... ....

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist eine Berufsausbildung auch dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester („Toleranzsemester“) überschritten wird.

Im Beschwerdefall ist allerdings § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht anwendbar.

Die Altersgrenze bei Berufsaus(fort)bildung wurde durch das BudgetbegleitG 2011 BGBl I 111/2010, auf 24 Jahre herabgesetzt. Nach den Gesetzesmaterialien (EP XXIV. GP RV 981) soll die Familienbeihilfe nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor - Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, werde die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führe die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit des Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 33).

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen ,G 6/11, G 28/11, die Auffassung vertreten, dass diese Herabsetzung der Altersgrenze nicht verfassungswidrig ist, weil es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Altersgrenze nach Maßgabe familienpolitischer Zielsetzungen und budgetärer Bedeckungsmöglichkeiten hinauf oder wieder herab zu setzen. Auch verstößt die neue Regelung nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, weil es bei der Familienbeihilfe hauptsächlich um abgabenfinanzierte Transferleistungen geht, bei denen ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf unveränderten Fortbestand grundsätzlich nicht besteht.

Mit dem BudgetbegleitG 2011 wurde mit  § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 unter anderem ein Verlängerungstatbestand bis zum 25. Lebensjahr bei länger dauernden Studien geschaffen.

Die Voraussetzungen hierfür sind (vgl. Lenneis in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 34):

(1) Das Kind muss das Studium bis zu dem Kalenderjahr, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet hat, begonnen haben;

(2) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums beträgt bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester und

(3) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums wird nicht überschritten.

Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Anders als § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sieht die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 die Berücksichtigung eines „Toleranzsemesters“ nicht vor.

Weil die Tochter der Bf. im strittigen Zeitraum das 24. Lebensjahr bereits mit aa.2016 vollendet hatte, ist die Nichtgewährung der Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbeträgen) für diesen Zeitraum einzig und allein anhand der Norm des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG zu prüfen.

Hierbei lautet die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG wie folgt:

"Anspruch auf Familienbeihilfe  haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschlusses eines Studiums, wenn sie

aa) bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird."

In der sublit. cc) des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG findet sich das Erfordernis, dass die gesetzliche Studiendauer des Studiums nicht überschritten wird.

Fraglich ist die Auslegung des Begriffes der gesetzlichen Studiendauer im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. j, zumal eine Legaldefinition im Familienlastenausgleichsgesetz nicht enthalten ist.

Zu der (mit Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. Nr. 111/2010 beschlossenen) Herabsetzung der Altersgrenze auf 24 Jahre wurde in der Begründung der Regierungsvorlage zu den Änderungen des Familienlastenausgleichsgesetzes in dem genannten Gesetz (981 der Beilagen XXIV. GP) Folgendes ausgeführt:

Zu Z 1 bis 3, 5 und 9 (§§ 2 Abs. 1 lit. b, c, e, f, g, h, i, j und k sowie 6 Abs. 2 lit. a, c, d, e, f, g, h, i und j):

Die allgemeine Altersgrenze für die Gewährung der Familienbeihilfe wird auf das vollendete 24. Lebensjahr herabgesetzt. Im europäischen Vergleich bleibt damit die Dauer der Gewährung der Familienbeihilfe in Österreich weiter im Spitzenfeld, denn rund zwei Drittel der Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes liegen mit der Altersgrenze unter diesem Wert.

Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen.

Auch nach geltender Rechtslage stimmen der Zeitpunkt, zu dem unterhaltsrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erreicht wird, und der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, nicht immer überein; dies betrifft etwa über 26-Jährige (sofern auf sie keine der in Z 2 des Gesetzesentwurfes genannten Ausnahmebestimmungen zutrifft) oder auch Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester oder die die vorgesehene Ausbildungszeit um mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten haben (vergleiche § 2 Abs. 1 lit. b Satz 2).

Diese Differenzierung zwischen der weitaus überwiegenden Zahl von Studierenden, die ihr Studium innerhalb der für sie geltenden Altersgrenze erfolgreich abschließen und einer vergleichsweise geringen Anzahl von „Härtefällen“, denen dies nicht gelingt, scheint demnach den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber in Hinsicht auf das Gleichheitsgebot des Art. 7 B-VG zusteht, nicht zu überschreiten, da letztere zu ersteren im „Verhältnis einer Ausnahme zur Regel stehen“ (vgl. zB ).

Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze – analog zur bisherigen Rechtslage – mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.

Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt.

Diese Regelungen sollen am in Kraft treten......"

Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist daher zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Erfordernis des im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 lit. j angeführten erstmöglichen Abschlusses des Studiums in Verbindung mit der in sublit. cc angeführten gesetzlichen Studiendauer genau wie in sublit. bb als Mindeststudienzeit nach den studienrechtlichen Vorschriften verstanden hat.

Der Bf. geht demgegenüber davon aus, dass ihm die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge auch nach Ablauf der gesetzlichen Studiendauer zu gewähren seien, weil seine Tochter ihr Studium bislang in der minimal möglichen Zeit bestritten habe und ein Abschluss in den vorgesehenen 12 Semestern nicht möglich sei. Die restlichen Prüfungen habe sie in einem oder zwei Anschlusssemester zu absolvieren. Der Bf. strebt damit indirekt die Berücksichtigung der durch die Regelung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 eingeräumten Verlängerungsmöglichkeiten an.

Dazu steht im Widerspruch, dass diese Verlängerungsmöglichkeiten (Toleranzsemester bzw. die durch eine Studienbehinderung bewirkte Verlängerung der Studienzeit um ein Semester) auf die "vorgesehene Studienzeit" verweisen. Demgegenüber ist jedoch im § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 als Anspruchsvoraussetzung die "gesetzliche Studiendauer" zu berücksichtigen. Es ergibt sich somit aus dem Kontext, dass der Gesetzgeber (überall dort, wo die im Gesetz genannten Verlängerungsmöglichkeiten bestehen sollten) ausdrücklich auf die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 genannte "vorgesehene Studiendauer" bzw. "Studienzeit" verwiesen hat. Hätte der Gesetzgeber für die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 dieselbe Regelung treffen wollen, wäre es nahe liegend gewesen, in dieser Bestimmung denselben Wortlaut zu verwenden wie unmittelbar davor in lit. i und unmittelbar danach in lit. k leg. cit.

In der Beschwerde wurde weder bestritten, dass die gesetzliche Mindeststudienzeit/Studiendauer bzw. die vorgesehene Studienzeit beim Medizinstudium in Laibach 12 Semester beträgt noch ist der gegebene Sachverhalt, nämlich dass die Tochter des Bf. die gesetzliche Studiendauer im Streitzeitraum (ab Dezember 2016) bereits überschritten hatte, strittig.

Gemäß § 13 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 ist unter der vorgesehenen Studienzeit jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist.

In Ermangelung einer eigenständigen Definition des Begriffes der gesetzlichen Studiendauer im Familienlastenausgleichsgesetz muss auf jene gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen werden, welche die Dauer von Studien regeln.

Im Beschwerdefall beträgt die gesetzliche Studiendauer lt. Studienplan 12 Semester.

Wenn der Gesetzgeber der Meinung gewesen wäre, dass der Regelungsinhalt der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (hinsichtlich der dabei zu berücksichtigenden Toleranz- und Verlängerungssemester, wie es in der Beschwerde indirekt angestrebt wird) auch bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 zu beachten sei, wäre diesbezüglich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 erforderlich gewesen. Da dies jedoch nicht erfolgt ist, ist die "gesetzliche Studiendauer" (des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967) mit der möglichen Mindeststudiendauer eines Studiums (oder des jeweiligen Studienabschnittes) gleichzusetzen, bei der Toleranz- und Verlängerungssemester nicht berücksichtigt werden können.

Auch die Ausführungen in der Literatur zur "vorgesehenen Studienzeit", die mit der "Studiendauer laut Studienplan" gleichgesetzt wird, beziehen sich auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (vgl. Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz. 77ff.). So wurde und wird es auch in der Verwaltungspraxis in vielen vergleichbaren Fällen regelmäßig gehandhabt bzw. auch vom UFS bzw. BFG so gesehen (vgl. u.a. ).

Wenn der Bf. in der Beschwerde darauf verweist, dass es seiner Tochter nicht möglich sei, das Studium in 12 Semester zu absolvieren, obwohl sie das Studium in der minimal möglichen Zeit bislang bestritten habe und ihm die Familienbeihilfe bis zu deren Studienabschluss zustünde (und er somit eine Verlängerung des Anspruchszeitraums bis zum Studienabschluss bzw. bis zum 25. Lebensjahr seiner Tochter anstrebt), so verkennt er, dass unter "gesetzlicher Studiendauer" nur die mögliche Mindeststudiendauer verstanden werden kann, bei der Toleranz- und Verlängerungssemester nicht berücksichtigt werden können.

Da jedoch - wie bereits ausgeführt - die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967  kumulativ (vgl. hiezu auch  zur "vorgesehenen Studienzeit" gemäß § 13 Abs. 2 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG) vorliegen müssen und die in § 2 Abs. 1 lit. j sublit. cc) FLAG 1967 geforderte Voraussetzung - wegen der Überschreitung der gesetzlichen (Mindest)studiendauer bei der Tochter des Bf. - nicht vorliegt, konnte die Familienbeihilfe (und der Kinderabsetzbetrag) über den Streitzeitraum hinaus nicht gewährt werden.

Soweit der Bf. seine Verwunderung darüber zum Ausdruck bringt, dass seine Unterlagen nicht berücksichtigt und dass sein Akt, ohne dass er informiert worden wäre, einfach "geschlossen" worden sei, ist grundsätzlich folgendes zu vermerken:

Wie sich aus den Unterlagen ergibt, führten die mit abgegebenen Unterlagen - Studienbestätigung und der Studienerfolgsnachweis - nach Überprüfung zu dem Ergebnis, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 nicht mehr vorlagen. Das FA stellte daraufhin die Auszahlung der Familienbeihilfe (Kinderabsetzbeträge) ein. Nach § 12 Abs. 2 FLAG 1967 wird bei Einstellung der Familienbeihilfe, die Person, die die Familienbeihilfe bislang bezogen hat, verständigt. Die Verständigung erfolgt automationsunterstützt, ist eine Mitteilung und kein Bescheid. Dass dieser Bearbeitungsschritt vom FA gesetzt wurde, ergibt sich aus den aus der Datenbank Familienbeihilfe ersichtlichen Anmerkung "E" der F0 1116 (dh Einstellung der Familienbeihilfe mit 11/2016).

Inwieweit in dem Verlangen des FA eine Studienbestätigung vorzulegen eine Schikane erblickt werden kann, kann das Bundesfinanzgericht nicht erkennen. Es ist richtig, dass im EU-Raum Studiengänge standardisiert sind und dass das Medizinstudium in der "ganzen EU" mehr als 8 Semester beträgt. Dieser Umstand schließt aber ein Abverlangen von Unterlagen keineswegs aus. Im Bereich des Familienbeihilfenrechtes ist die Bundesabgabenordnung das maßgebliche Verfahrensrecht. Das FA ist zur Erfüllung der im § 114 der Bundesabgabenordnung bezeichneten Aufgaben berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben (und Beihilfen) maßgebenden Tatsachen zu verlangen.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

3. Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nicht vor, weil der Gesetzeswortlaut in Verbindung mit der Regierungsvorlage erkennen lässt, wie das Gesetz zu verstehen ist, während sich für die (indirekt von der Bf. angestrebte) Anwendbarkeit der Regelung des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, soweit dieser die Toleranzsemesterregelung, respektive die Reglementierung sonstiger Verlängerungen der Studienzeit betrifft, auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG kein Anhaltspunkt finden lässt.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
gesetzliche Studiendauer
vorgesehene Studiendauer
Mindeststudiendauer
Medizin
Auslandsstudium
Toleranzsemester
Verlängerungssemester
Diskriminierung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100382.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at