Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.12.2018, RV/3100256/2015

Abrechnungsbescheid gem § 216 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf, über die Beschwerde vom gegen den Abrechnungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt vom zum Abgabenkonto N1 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer beantragte am die Erlassung eines Abrechnungsbescheides zur Steuernummer N1 "zu folgenden Buchungstagen laut beiliegender Aufstellung: Buchungstag vom ; Buchungstag vom ".

Auf dem gemäß § 213 Abs 2 BAO geführten Abgabenkonto zur - dem Beschwerdeführer zugeordneten - Steuernummer 135/1774 finden sich folgende drei Buchungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Buchungstag
GF
AA 
Zeitraum
   FT/ET
Betrag
(Tages)Saldo
1
48
ZO 
2011
300,00
300,00
2
48
EG 
2013
235,15
           
3
        
48
BAL
2013
3,90
539,05

Die Zahl "48" in der dritten Spalte bezeichnet dabei den Geschäftsfall einer erstmaligen Festsetzung. Die Art der verbuchten Abgaben wird in der vierten, mit "AA" überschriebenen Spalte bezeichnet: ZO steht für Zwangs- bzw. Ordnungsstrafen, EG steht für Eintreibungsgebühr und BAL steht für Barauslagen. In der mit FT/ET überschriebenen fünften Spalte wird das Fälligkeitsdatum der jeweiligen Abgabe angegeben.

Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer mit Ersuchen um Ergänzung vom dazu auf, darzulegen, welcher Tilgungstatbestand zum Erlöschen welcher Zahlungsverpflichtung geführt habe bzw. inwieweit seiner Meinung nach die Verbuchung der Gebarung unrichtig gewesen sei. In seinem Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor: "Mehrfach durch mündliche und schriftliche Erörterung wurde von mir klar und eindeutig die Rechtswidrigkeit der Verbuchung der Steuerschuld dem Finanzamt mitgeteilt."

Am erließ das Finanzamt den hier bekämpften Abrechnungsbescheid und sprach aus, "dass die Verrechnung auf dem o.a. Abgabenkonto rechtmäßig erfolgt und die Verpflichtung zur Zahlung der aus der Beilage ersichtlichen Abgaben im Betrag von EUR 539,05 (Stand zum ) nicht erloschen ist."

In seiner Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass auf dem Abgabenkonto N1 kein rechtmäßiger Rückstand bestehe. Die im Rückstandsausweis enthaltene Ordnungsstrafe von EUR 300,- sei rechtswidrig erteilt worden. Aufgrund Versäumung der Berufungsfrist habe die Ordnungsstrafe Rechtskraft erlangt. Er habe bei seinem Einigungsversuch beim Vorstand des Finanzamt am die strittigen Verrechnungs- und Gebarungsvorgänge klar dargelegt. Das Protokoll anlässlich seiner Vorsprache beim Vorstand des Finanzamtes sei nicht vollständig wiedergegeben.

Am erließ das Finanzamt die abweisende Beschwerdevorentscheidung und verwies darauf, dass der Bescheid über die Festsetzung einer Ordnungsstrafe vom rechtsgültig ergangen sei, sodass die Belastung des Abgabenkontos mit dieser Ordnungsstrafe rechtmäßig erfolgt sei. Die Festsetzung der Pfändungsgebühr von EUR 235,15 und des Barauslagenersatzes in Höhe von EUR 3,90 sei mit Bescheid vom rechtsgültig erfolgt, sodass die Belastung des Abgabenkontos rechtmäßig erfolgt sei.

In seinem Vorlageantrag vom erstattete der Beschwerdeführer kein weiteres Vorbringen zur Verbuchung der Gebarung auf seinem Abgabenkonto.

In einem Protokoll des Finanzamtes vom anlässlich der Vorsprache des Beschwerdeführers beim Vorstand des Finanzamtes ist folgendes Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten: "Er will einen Antrag auf Abrechnungsbescheid bei der Abgabenbehörde einbringen, dafür sei aus seiner Sicht ein vorheriger Einigungsversuch notwendig."

Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Finanzamt vom eine Ordnungsstrafe gemäß § 112 BAO in Höhe von EUR 300,- verhängt. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid nach Ablauf der Berufungsfrist Berufung, welche das Finanzamt als zurückwies. Mit Eingabe vom beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 308 BAO die Wiedereinsetzung in den Lauf der Berufungsfrist. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab, die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom zu GZ RV/0304-I/11 ab. Der Beschwerdeführer ergriff kein weiteres Rechtsmittel.

Das Finanzamt erließ am einen Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung zulasten des Beschwerdeführers, in dem es neben geschuldeten Abgaben in Höhe von EUR 23.514,51 Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von EUR 239,05 auswies. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom zu GZ RV/4100265/2013 teilweise stattgab. Es sprach aus: "Der Beschwerdeführer schuldet Abgaben und Nebengebühren in Höhe von EUR 23.214,51, zuzüglich Gebühren und Barauslagen für diese Pfändung in Höhe von EUR 239,05, zusammen EUR 23.453,56."

Am sprach der Beschwerdeführer beim Bundesfinanzgericht vor und beantragte Akteneinsicht. Ihm wurde der gesamte elektronische Akt des Bundesfinanzgerichtes in Kopie übergeben. Am sprach der Beschwerdeführer wiederum beim Bundesfinanzgericht vor und gab an, die Post habe ihm die Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht ausgefolgt. Daraufhin wurde ihm eine Kopie der Ladung zur mündlichen Verhandlung übergeben. Der Beschwerdeführer forderte neuerlich Akteneinsicht. Er wurde darauf hingewiesen, dass ihm anlässlich seiner am  erfolgten Akteneinsicht eine Kopie des Aktes des Bundesfinanzgerichts übergeben worden war, und dass sich seit dem nichts am Aktenstand geändert hat. Der Beschwerdeführer forderte daraufhin am beim Finanzamt "einen Ausdruck seines Steuerkontos" an.

In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zum Sachverhalt vor, er habe weder beim Finanzamt noch beim Bundesfinanzgericht jemals einen vollständigen Akt gesehen. Bei seiner Akteneinsicht beim Bundesfinanzgericht sei ihm mitgeteilt worden, dass der Akt elektronisch übermittelt worden sei. Er habe sich vergewissern wollen, was das Finanzamt in diesem Verfahren vorlege.

Die Frage, ob er weiteres Vorbringen zur Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung auf dem ihm zugeordneten Abgabenkonto erstatten wolle, verneinte der Beschwerdeführer.

Das Finanzamt verwies auf sein Vorbringen im bisherigen Verfahren.

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Rechtslage

Gemäß § 216 BAO ist mit Abrechnungsbescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen abzusprechen. Ein solcher Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres zulässig, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen.

Erwägungen

Gemäß § 24 Abs 5 BFGG sind die Akten soweit technisch möglich in elektronischer Form vorzulegen. Im Beschwerdeverfahren hat das Finanzamt die entscheidungsrelevanten Aktenteile über das Verfahren "BFG-Schnittstelle Abgabenbehörde" elektronisch vorgelegt. Mit dem Informationsschreiben des Finanzamtes vom an den Beschwerdeführer wurde diesem ein Verzeichnis der dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Aktenteile übermittelt. Im Rahmen seiner Akteneinsicht am wurden dem Beschwerdeführer sämtliche dem Bundesfinanzgericht elektronisch vorgelegte Aktenteile in Kopie übergeben. Er konnte sich daher bereits zu diesem Zeitpunkt davon überzeugen, welchen Inhalt die vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Aktenteile haben.

Bei einem Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO geht es um die Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte (), wobei die Partei im Abrechnungsverfahren auch die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten trifft ( mit Verweis auf Ritz, BAO, 6.A., Rz 4 zu § 216  mwN). Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Beschwerde noch im Vorlageantrag dargelegt, welche Buchungen auf seinem Abgabenkonto unrichtig seien, noch ob ein Tilgungstatbestand erfüllt sei oder zum Erlöschen welcher Verbindlichkeit ein Tilgungstatbestand geführt haben sollte. Seinem protokollierten Vorbringen anlässlich seiner Vorsprache beim Finanzamt am sind Angaben diesbezüglich nicht zu entnehmen. Auch in der mündlichen Verhandlung am hat der Beschwerdeführer kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.

Das Abrechnungsbescheidverfahren nach § 216 BAO dient nicht dazu, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt wurde, zu umgehen. Im Abrechnungsbescheid ist nicht über die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung abzusprechen (). Die auf dem Abgabenkonto verbuchten Abgaben, nämlich die Ordnungsstrafe, die Pfändungsgebühren und die Barauslagen, wurden allesamt durch (mittlerweile rechtskräftige) Abgabenbescheide festgesetzt. Über die Richtigkeit der Abgabenfestsetzungen hat jeweils der Unabhängige Finanzsenat bzw. das Bundesfinanzgericht abgesprochen. Die Verbuchung der erstmaligen Festsetzung dieser Abgaben erfolgte zeitnah und in festgesetzter Höhe.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision nicht zulässig, da der festgestellte Sachverhalt durch Subsumption unter die generelle Norm des § 216 BAO im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gewürdigt wurde. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu lösen.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100256.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at