Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.11.2018, RV/7103141/2014

Schätzung Lohnaufwand

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth Traxler über die Beschwerde der Bf., vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Kalenderjahre 2011 und 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Bei der Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) handelt es sich um eine im Baugewerbe tätige Gesellschaft.
Strittig ist - als Ergebnis einer Lohnsteuerprüfung (§ 86 Abs. 1 EStG 1988) - die Hinzuschätzung von Arbeitslöhnen (§ 184 BAO).

Über die (ua. auch im Beisein von Herrn XY1) am durchgeführte Schlussbesprechung (§ 149 Abs. 1 BAO) hat das Finanzamt eine Niederschrift aufgenommen und darin die Hinzuschätzung von Arbeitslöhnen wie folgt begründet: Nach Auskunft von Herrn XY1 am 28.01. habe die Bf. der in Polen ansässigen Firma XY2 den Auftrag erteilt, Arbeiten zur Rohbauherstellung (siehe Werkvertrag vom ) und Innenausbau- und Helferarbeiten und die Errichtung von Außenanlagen (siehe Werkvertrag vom ) zu übernehmen. Zu diesem Zweck habe die polnische Firma eigene Arbeitskräfte einschließlich des benötigten Werkzeuges und Aufsichtspersonals - je 7 Arbeiter pro Kalenderjahr - bereitgestellt, die auf der Baustelle der Bf. A1 eingesetzt gewesen seien.
Die Firma XY2 verfüge in Österreich über keine Betriebsstätte.
Den Verträgen oder anderen Unterlagen habe Folgendes nicht entnommen werden können: die tatsächliche Anzahl der auf den Baustellen der Bf. eingesetzten Arbeitskräfte der Firma XY2, die Dauer ihrer Beschäftigung, Nachweise über die bezogenen Gehälter, Arbeitszeitaufzeichnungen, Dienstzettel, Baubücher oder Bautagebücher. Eine Bestätigung (A 1) über die Sozialversicherungspflicht in Polen sei von Herrn XY3 vorgelegt worden, andere A 1-Meldungen über Arbeitnehmer der Firma XY2 lägen nicht vor.
Da die Beschäftigung von Dienstnehmern der Firma XY2 oder anderer Fremdfirmen nicht ausreichend nachgewiesen worden sei, sei eine Schätzung nach § 184 BAO erfolgt. Das Berechnungsblatt sei der Beilage zu entnehmen.
In dieser Beilage hat das Finanzamt die Schätzung (rechnerisch) wie folgt dargestellt: Als Berechnungsbasis wurden die Umsätze lt. Bilanzen der Kalenderjahre 2011 und 2012 herangezogen. Dabei ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass vom getätigten Umsatz 50% auf die Arbeitsleistungen (Personalaufwand) entfallen sind. Von diesem (50%-igen) Betrag wurden die Löhne lt. Lohnkonto der Bf. abgezogen. Den verbliebenen Differenzbetrag hat das Finanzamt im Kalenderjahr 2011 durch 6 Monate und im Kalenderjahr 2012 durch 8 Monate dividiert. Den sich daraus (jeweils) ergebenden Quotienten hat das Finanzamt durch den monatlichen Durchschnittslohn lt. KV in Höhe von € 2.000,00 dividiert und so die "Anzahl geschätzter DN" erhalten. Von dieser "Anzahl geschätzter DN" hat das Finanzamt (für die jeweiligen Kalendermonate) die bei der polnischen Firma beschäftigte Anzahl von Dienstnehmern in Abzug gebracht und die so verbliebene Anzahl von Dienstnehmern der Schätzung zu Grunde gelegt.
Das Finanzamt hat daher (zusammengefasst) von dem Aufwand, der seiner Meinung nach für die getätigten Umsätze erforderlich war, sowohl den Aufwand der bei der polnischen Firma beschäftigten Arbeitnehmer als auch den Aufwand für die (eigenen) Arbeitnehmer der Bf. abgezogen und somit (nur) den verbliebenen Restbetrag als Schätzungsgrundlage herangezogen. Als Aufwand für die eigenen Arbeitnehmer (Löhne Arbeiter lt LK) hat das Finanzamt im Kalenderjahr 2011 einen Betrag in Höhe von € 119.477,01 (DN lt LK: 11) und im Kalenderjahr 2012 einen Betrag in Höhe von € 55.893,19 (DN lt LK: 11) berücksichtigt.

Die Begründung der angefochtenen Bescheide vom  (siehe Bericht, ebenfalls vom ) erschöpft sich in der Wiedergabe des Inhaltes der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom . Das Kalenderjahr 2012 hat das Finanzamt noch ausgeführt, dass Saldenlisten bzw. Bilanzen für dieses Kalenderjahr (bis zum ) nicht nachgereicht worden seien und daher eine Schätzung (nach der Umsatzhöhe) durchgeführt worden sei.

Ihre dagegen eingebrachte Beschwerde vom hat die Bf. damit begründet, dass niemand für das Fehlverhalten beauftragter Dritter hafte, wenn eine solche Haftung nicht ausdrücklich statuiert sei. Es werde daher beantragt, die vorgenommene Zuschätzung zurückzunehmen und die Bescheide neu auszustellen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Inhaltes der Bescheidbegründung bzw. der Niederschrift über die Schlussbesprechung hat das Finanzamt ausgeführt, dass aufgrund fehlender Unterlagen die Grundlagen geschätzt und dabei folgende Überlegungen angestellt worden seien: Der aus den Bilanzen stammende Umsatz 2011 und 2012 sei als Berechnungsbasis herangezogen worden. Es sei angenommen worden, dass vom getätigten Umsatz 50% auf die Arbeitsleistungen (Personalaufwand) entfallen seien. Der tatsächlich bisher gemeldete Personalaufwand lt. Lohnkonto sei abgezogen und die ungeklärte Differenz ermittelt worden (siehe bereits übermittelte Tabelle). Dieser Betrag sei 2011 über 6 Monate und 2012 über 8 Monate verteilt und daraus seien - auf Basis des Kollektivvertragslohnes -  2011 9,66 und 2012 11,82 Mitarbeiter ermittelt worden. Von dieser Mitarbeiteranzahl seien die Fremdarbeiter (Mitarbeiter der polnischen Firma) abgezogen worden.
Zusammenfassung: Es sei die Gesamtanzahl der für die Ausführung der Tätigkeit notwendigen Arbeiter ermittelt worden. Die glaubhaft bei der Subfirma beschäftigten Dienstnehmer seien davon abgezogen worden. Nur die über die Personen lt. Lohnkonto hinausgehenden Arbeiter seien im Rahmen der Prüfung einer Besteuerung unterzogen worden. Die Besteuerung würde daher nicht Dienstnehmer einer Sub/Fremdfirma betreffen.

Ihren dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom hat die Bf. wie folgt begründet: Es könne nicht zutreffen, dass ein Prüfer sich über in Auftrag gegebene Leistungen hinwegsetze. Unter Unternehmern könne nicht erwartet bzw. verlangt werden, dessen Personal zu überprüfen und sich die Lohnunterlagen aushändigen zu lassen, da die Leistungserbringung zur Gänze ausgelagert worden sei. Befugte Vertreter der Subfirmen könnten jederzeit als Zeugen namhaft gemacht werden. Somit seien Punkte wie Arbeitsaufzeichnungen, Dienstzettel udgl auf der Seite der Subfirma, somit sei die Ansicht der Prüfung "... andere Fremdfirmen nicht ausreichend nachgewiesen wurde ..." nicht vertretbar, alle Werkverträge seien übergeben worden. Die Bf. bezweifle die Ansicht und die Berechnung doch sehr stark, da - wie bereits festgehalten - alles ausgelagert worden sei und die Bf. daraus nur eine GU Spanne erhalten habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind (Abs. 2 leg. cit.).

Da weder den Büchern bzw. Aufzeichnungen der Bf. der Lohnaufwand, der für die Tätigung der von der Bf. erklärten Umsätze erforderlich war, zu entnehmen gewesen ist, noch die Bf. zu erklären vermochte, mit welchem Personal sie diese Umsätze durchgeführt hat, war das Finanzamt zur Hinzuschätzung eines Lohnaufwandes berechtigt.  

Das Finanzamt hat seine Schätzung darauf gegründet, dass die (erklärten) Umsätze mit der offengelegten Anzahl von Dienstnehmern - den eigenen und den Arbeitern der polnischen Firma - nicht zu bewältigen gewesen sind. Dem Einwand der Bf., dass die Leistungserbringung zur Gänze ausgelagert worden sei - womit nur gemeint sein kann, keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt zu haben - wird entgegen gehalten, dass die Bf. in den Kalenderjahren 2011 und 2012 Lohnsteuer sowie Dienstgeberbeiträge samt Zuschlag an das Finanzamt abgeführt und dem Finanzamt auch die Lohnzetteln ihrer Arbeitnehmer übermittelt hat. Daran, dass die Bf. auch eigene Arbeitnehmer beschäftigt hat, besteht nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes daher kein Zweifel.
Die Behauptung der Bf., keine eigenen Arbeitnehmer beschäftigt zu haben, würde - wenn es tatsächlich so gewesen wäre - nicht wie (von der Bf.) beantragt, dazu führen, von der erfolgten Hinzuschätzung Abstand zu nehmen, sondern die Schätzung des Finanzamtes müsste aus folgenden Gründen als zu niedrig verworfen werden: Das Finanzamt ist bei seiner Schätzung - von der Bf. unwidersprochen - davon ausgegangen, dass 50% vom getätigten Umsatz auf den Personalaufwand entfallen. Würden von diesem 50%-igen Betrag nur die auf die Fremdarbeiter (= Arbeitnehmer der polnischen Firma) entfallenden Arbeitslöhne abgezogen, wäre der verbleibende Differenzbetrag und somit auch die Basis für die Hinzuschätzung des Lohnaufwandes für die nicht offengelegte Anzahl an Arbeitnehmern noch wesentlich höher anzusetzen. Dieser Einwand ist daher nicht geeignet, von der erfolgten Hinzuschätzung Abstand zu nehmen.
In ihrem Vorlageantrag hat die Bf. ua. auch ausgeführt, alle Werkverträge übergeben zu haben. Bei "allen Werkverträgen" handelt es sich (nur) um die mit der polnischen Firma am und am  abgeschlossenen Werkverträge. Anhaltspunkte bzw. Nachweise dafür, dass neben dieser polnischen Firma noch weitere Subfirmen (Fremdfirmen) für die Bf. tätig gewesen sind, sind den Vorbringen der Bf. nicht zu entnehmen. Die angesprochene polnische Firma betreffend hat Herr XY1 anlässlich der Schlussbesprechung am ausgesagt, dass von dieser sowohl 2011 als auch 2012 je sieben Personen bei der Bf. eingesetzt gewesen sind. Das bedeutet, dass das Finanzamt bei seiner Schätzung zu Recht (nur) den Lohnaufwand für sieben von der polnischen Firma eingesetzten Arbeiter bei seiner Schätzung berücksichtigt hat. Dieser Einwand ist daher ebenfalls nicht geeignet, von der erfolgten Hinzuschätzung Abstand zu nehmen.
Dem Einwand der Bf., dass sie für das Fehlverhalten Dritter nicht zur Haftung herangezogen werden könne, wenn eine solche Haftung nicht ausdrücklich normiert sei, wird entgegen gehalten dass eine Haftung (für lohnabhängige Abgaben) in § 82a EStG 1988 ("Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen") normiert ist, dass das Finanzamt die angefochtenen Bescheide jedoch nicht auf diesen Tatbestand gestützt hat. Dem diesbezüglichen Einwand kommt daher ebenfalls keine Berechtigung zu.

Zur Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision nur dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden ist. Da dem gegenständlichen Erkenntnis keine Rechtsfrage (von grundsätzlicher Bedeutung) zu Grunde liegt, ist die Revision nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 82a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103141.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at