Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2018, RV/6100070/2015

Familienbeihlife bei Studium und Teilzeitbeschäftigung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Josef Zwilling in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom , betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2012 bis Dezember 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Verfahrensgang:

Am stellte der Bf beim Finanzamt Salzburg-Land einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Oktober 2012 für seine Tochter A, geboren am Datum. Diesem Antrag legte er Erfolgsnachweise für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Salzburg hinsichtlich des Wintersemesters 2012/13, des Sommersemesters 2013 und des Wintersemesters 2013/2014, sowie eine Inskriptionsbestätigung vom Sommersemester 2014 bei.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag ab. Zur Begründung führte die Behörde aus, gemäß § 2 Abs 1 lit b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) stehe die Familienbeihilfe nur dann zu, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes seien: Faktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung. Familienbeihilfenanspruch bestehe nur dann wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete. Da die Tochter jedoch seit in Vollzeit beschäftigt sei, könne nicht angenommen werden, dass die überwiegende Zeit für die Berufsausbildung aufgewendet werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf innerhalb offener Rechtsmittelfrist am Beschwerde und begründete diese wie folgt: Die wöchentliche Arbeitszeit der Tochter A sei von 40 Stunden auf 32 Stunden reduziert worden. Durch diese Reduzierung werde die überwiegende Zeit für die Berufsausbildung aufgewendet. Die Informationen des BMF würden außerdem im ersten Studienjahr 16 ECTS vorschreiben. Wie aus den beigelegten Erfolgsnachweisen hervorgehe, seien im ersten Studienjahr 60 ECTS absolviert worden, was die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit dieser Ausbildung darlege. Der Bf legte der Beschwerde die Erfolgsnachweise für die ersten drei Semester und die Inskriptionsbestätigung für das 4. Semester, eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Wochenarbeitszeit von 32 Stunden, einen Jahreslohnzettel auf dem Teilzeit angekreuzt ist, sowie eine Berechnung der Arbeitszeit im Verhältnis zur Studienzeit bei. Diese Berechnung stellt sich wie folgt dar:

„Reale Zeit Studium:

1 ECTS = 25 h Realzeit

60 ECTS in einem Studienjahr

60 ECTS = 1500 Realzeit

Reale Zeit Beruf:

32 h / Woche = Teilzeit

52 Wochen im Jahr

abzüglich 5 Wochen Urlaub

abzüglich durchschn. 10,42 Feiertage = ca. 2 Wochen im Jahr

sind 45 Wochen im Jahr

45*32 = 1140 h reale Arbeitszeit im Jahr“

Der Beschwerde wurden zudem noch Ausdrucke aus dem Internet  beigefügt, aus denen die Berechnung der durchschnittlichen Anzahl der Feiertage hervorgeht, sowie die Umrechnung der ECTS in Realzeit (Ausdrucke Homepage WKO und FH Salzburg).

Daraufhin erließ die belangte Behörde am die Beschwerdevorentscheidung, in der sie die Beschwerde als unbegründet abwies. Begründend führte die Behörde aus, dass ein Familienbeihilfenanspruch nur dann bestehe, wenn die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Dies sei dann anzunehmen wenn die Vorbereitung auf die Ablegung der Prüfungen die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehme und das Kind zu den Prüfungsterminen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes antrete. Die Tochter des Bf absolviere ihr Studium nur berufsbegleitend. Dies deute schon darauf hin, dass die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Vordergrund stehe und somit das Studium nebenbei betrieben werde. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass die Tochter einer beruflichen Tätigkeit nachgehen könne – vorher 40 Stunden pro Woche – ab 10/12 32 Stunden. Somit werde die überwiegende Zeit der beruflichen Tätigkeit gewidmet.

In der Folge beantrage der Bf fristgerecht mittels Vorlageantrag vom , dass die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Diesen Antrag begründete der Bf ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen damit, dass Frau A nach ihrer Matura einen Au-Pair-Aufenthalt in England geplant habe, diesen aber aus privaten Gründen abgebrochen habe. Im Oktober 2011 war der Beginn an der FH-Salzburg nicht mehr möglich und Frau A habe daher ihre Tätigkeit bei der Steuerberatungskanzlei aufgenommen. Sie habe dann ihr Studium zum nächstmöglichen Termin, im September 2012 begonnen. Die Tochter des Bf beabsichtige den Beruf der Steuerberaterin aufzunehmen. Dafür seien ein einschlägiges Hochschulstudium sowie eine Berufspraxis notwendig. Frau A schließe die Semester ihres Studiums an der Fachhochschule auch mit den vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ab. Die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums könnten den beiliegenden Erfolgsnachweisen entnommen werden. Die 3 Semester seien erfolgreich mit Notendurchschnitt 2,00 oder besser und zeitnah absolviert worden. In dem Vorlageantrag wurde dann ebenfalls eine Berechnung der Arbeitsstunden im Vergleich zum Stundenaufwand für das Studium vorgenommen, die sich folgendermaßen darstellt:

„60 ECTS vom Mitte September bis Mitte Juli

Ein Kreditpunkt sind rund 25-30 Arbeitsstunden

1.500 Stunden für 9 Monate (Annahme nur mit 25 Arbeitsstunden pro ECTS)

167 Stunden pro Monat

39 Stunden pro Woche“

Das Überwiegen von 39 Stunden Ausbildung zu 32 Stunden (Urlaub, Krankheit und Feiertage nicht berücksichtigt) beruflicher Tätigkeit sei klar ersichtlich.

Des Weiteren werde in der Berufungsentscheidung des UFS Graz (RV/0215-G/10) ausgeführt, dass es nicht entscheidungsrelevant für die Anerkennung der Familienbeihilfe sei, ob die Berufsausbildung berufsbegleitend oder in Vollzeit erfolge. Entscheidend sei zum einen, ob die Berufsausbildung ernsthaft und zielstrebig betrieben werde und ob die Zuverdienstgrenze nicht überschritten werde. Die Tochter des Bf habe diese Voraussetzungen beide erfüllt. Weiters werde eine mündliche Verhandlung vor dem Senat beantragt.

Schließlich legte die belangte Behörde die Beschwerde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (samt Vorlagebericht).

2. Festgestellter Sachverhalt:

Die Tochter des Bf, A, wurde am Datum geboren. Sie maturierte am und plante ab September 2011 einen Au-Pair-Aufenthalt in England, den sie jedoch vorzeitig abbrach. Im Oktober 2011 trat sie eine Stelle in einer Steuerberatungskanzlei in Salzburg an und begann im Oktober 2012 mit dem Studium Betriebswirtschaftslehre (BWL) an der Fachhochschule Salzburg (FH Salzburg). Ab Oktober 2012 war die Tochter des Bf bei der Steuerkanzlei nur mehr mit 32 Wochenstunden beschäftigt. Das Studium BWL an der Fachhochschule Salzburg wird u.a. berufsbegleitend mit folgenden Zeiten angeboten: Freitag ab 13:30 Uhr und Samstag ganztägig und eine Blockwoche pro Semester. Die Tochter des Bf absolvierte das Studium in der eben dargestellten berufsbegleitenden Version. Laut Homepage der FH Salzburg kann man sich für das Studium BWL jeweils nur für ein ganzes Studienjahr bewerben, ein Einstieg zum Sommersemester ist nicht möglich.

Aus den vorgelegten Erfolgsnachweisen für das Wintersemester 2012/13, das Sommersemester 2013 und das Wintersemester 2013/2014 geht hervor, dass die Tochter des Bf jeweils pro Semester Prüfungen über 30 ECTS (= European Credit Transfer and Accumulation System – Europäische System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen) absolviert hat, im Studienjahr also 60 ECTS. Der Notendurschnitt betrug zwischen 1,5 und 2,5. Überdies wurden nach Anforderung durch das BFG Erfolgsnachweise für das Sommersemester 2014, das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 vorgelegt, aus denen ebenfalls hervorgeht, dass die Tochter des Bf jeweils pro Semester Prüfungen über 30 ECTS (=European Credit Transfer and Accumulation System – Europäische System zur Anrechnung, Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen) absolviert hat, im Studienjahr also 60 ECTS. Der Notendurchschnitt betrug zwischen 1,5 und 2,5.

Aktenkundig ist außerdem, dass das maßgebliche Einkommen im Zeitraum Oktober 2012 bis Dezember 2014 pro Jahr jeweils € 10.000,- nicht überschritten hat. Im Jahr 2015 betrug das Einkommen mehr als € 15.000,-.

Mit Schreiben vom (eingelangt am ) wurde der Antrag auf mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Senat zurückgezogen.

3. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt und ist unstrittig.

4. Rechtsgrundlagen

Gemäß § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 19967 (FLAG 1967) haben PersonenAnspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß….

In § 3 Abs 1 Studienförderungsgesetz 1992 sind folgenden Österreichische Einrichtungen genannt:


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1.
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
2.
ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
3.
Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Art. V § 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
4.
ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
5.
ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
6.
ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
7.
ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (§ 5 Abs. 2),
8.
Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien

Gemäß § 10 Abs 1 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung wird die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

§ 5 Abs 1 FLAG 1967 lautet:

Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10 000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:


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a)
das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
b)
Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,
c)
Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Nach § 54  Abs 2 Universitätsgesetz 2002 dürfen einzurichtende Studien nur als Bachelor-, Master-, Erweiterungs- oder Doktoratsstudien eingerichtet werden. Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System – ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom ) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

5. Dazu wird rechtlich erwogen:

Während im FLAG keine nähere Definition enthalten ist, was allgemein unter Berufsausbildung zu verstehen ist, gibt § 2 Abs 1 lit b (zweiter bis letzter Satz) genau vor unter welchen Voraussetzungen sich ein studierendes Kind in Berufsausbildung befindet (Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 53 zu § 2). Die Tochter der Bf befindet sich demnach in einer Berufsausbildung, da die Fachhochschule in § 3 Studienförderungsgesetz genannt ist und sie auch die in § 2 Abs 1 lit b FLAG geforderten Prüfungen im Ausmaß von über 16 ECTS nachgewiesen hat.

Jede Berufsausbildung iSd. FLAG 1967 weist ein qualitatives und ein quantitatives Element auf. Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch der zeitliche Umfang (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 36 zu  § 2;  ). Eine Berufsausbildung iSd. FLAG 1967 liegt in zeitlicher Hinsicht nur vor, wenn ein wöchentlicher Zeitaufwand von etwa 30 Stunden für Kurse und Vorbereitung auf eine Prüfung entfällt (vgl. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, Rz 40 zu § 2; ; .).

Nach § 54 Abs 1 UG 2002 beträgt, wie bereits angeführt, der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums in einem Jahr 1.500 Echtstunden und es werden diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt. Ein ECTS-Anrechnungspunkt entspricht somit einem Arbeitspensum von 25 Echtstunden (vgl. , ).

Das Finanzamt begründete seine Entscheidung damit, dass das BWL-Studium der Tochter des Bf nur berufsbegleitend ausgeübt und die überwiegende Zeit aufgrund der Vollzeitbeschäftigung aber der beruflichen Tätigkeit gewidmet wird. Das Finanzamt übersieht allerdings, dass Wochenarbeitszeiten von 60 Stunden oder mehr im Berufsleben keine Seltenheit sind.

Aus den vorliegenden Erfolgsnachweisen geht hervor, dass Frau A pro Semester eine Anzahl von  30 ECTS erfolgreich absolviert hat. Damit steht der Zeitaufwand für das Studium im konkreten Fall eindeutig fest (vgl. auch ). Dieser Zeitaufwand besteht nicht nur in der Anwesenheit bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, sondern auch im Lernen und in der Prüfungsvorbereitung.

Der Arbeitsaufwand eines Studienjahres wird für eine Vollzeitstudentin/einen Vollzeitstudenten mit 60 ECTS-Punkten bemessen (Quelle: www.help.gv.at; sowie § 54 Abs 2 UG, siehe oben). Dies bedeutet, dass es sich bei dem BWL-Studium an der FH-Salzburg um ein Vollzeitstudium handelt, welches die überwiegende Zeit des Studenten in Anspruch nimmt. 60 ECTS entsprechen einem Arbeitspensum pro Studienjahr von 1500 Echtstunden. Die Tochter des Bf hat diese 60 ECTS erwiesenermaßen absolviert und  übte daneben keine Vollzeitbeschäftigung, sondern eine Teilzeitbeschäftigung aus, wenn auch mit 32 Wochenstunden. Sie konnte auf Grund der zeitlichen Lagerung der Lehrveranstaltungen Beruf und Studium vereinen. Der Umstand, dass die Tochter des Bf neben ihrem Studium Teilzeit gearbeitet hat, ändert nichts daran, dass es sich um ein Vollzeitstudium gehandelt hat.

Ob die Ausbildung berufsbegleitend organisiert ist und ob sie in Form von Blockveranstaltungen oder in laufenden Vorträgen organisiert ist, ist nach der Rsp nicht entscheidend (siehe , -G/10).

Es besteht zusammenfassend kein Zweifel, dass sich die Tochter des Bf im gegenständlichen Zeitraum in Berufsausbildung befunden hat und bei der Anzahl von 60 ECTS pro Jahr auch das nötige zeitliche Ausmaß erreicht hat. Da sie außerdem die Zuverdienstgrenze bis Dezember 2014 nicht überschritten hat, liegen alle Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe vor und der Beschwerde war daher für den Zeitraum Oktober 2012 bis Dezember 2014 stattzugeben. Die Familienbeihilfe beträgt monatlich € 152,70 (ab Juli 2014 monatlich € 158,90). Darüberhinaus besteht ein Anpruch auf den Kinderabsetzbetrag in der Höhe von monatlich € 58,40.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, da die dem Erkenntnis zugrundeliegenden Rechtsquellen VwGH Erkenntnisse eindeutig sind und keine Zweifel bestehen lassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100070.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at