Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.12.2018, RV/3300010/2018

Festsetzung eines Säumniszuschlages bei Geldstrafe; Verböserung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Finanzstraf­sache gegen A, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 1 iVm § 13 und § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG dahingehend abge­ändert, dass von der Geldstrafe in Höhe von € 14.500,00 gemäß §§ 172 Abs. 1, 185 Abs. 5 FinStrG in Verbindung mit § 217 Abs. 1 und 2 Bundesabgabenordnung (BAO) ein Säumniszuschlag mit 2%, das sind € 290,00, festgesetzt wird.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt X als Organ des Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde vom wurde der Beschwerdeführer nach einer in seiner Anwesenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG teilweise in Verbindung mit § 13 FinStrG sowie § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von € 14.500,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer an Stelle der Geldstrafe tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Wochen bestraft. Die Kosten des Verfahrens wurden mit € 500,00 bestimmt.

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt X als Finanzstrafbehörde von der Geldstrafe in Höhe von € 14.146,49 gemäß §§ 172 Abs. 1, 185 Abs. 5 FinStrG in Verbindung mit § 217 Abs. 1 und 2 der BAO einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 282,93 fest mit der Begründung, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom , wobei begründend vorgebracht wurde, das Erkenntnis des Finanzamtes X über das Ausmaß der Strafe sei dem Beschwerdeführer erst am zugestellt worden. Mittlerweile sei die Geldstrafe auch überwiesen worden. Ein offener Restbetrag aus der Verrechnung mit seinem Abgabenkonto beim Finanzamt X werde demnächst überwiesen. Das Fest der festgesetzte Säumniszuschlag sei daher zu Unrecht erfolgt. Es werde beantragt, den Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages abzuändern und mit „Null“ festzusetzen. Der Beschwerdeführer sei seinen Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Betriebsprüfung stets pünktlich nachgekommen.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 171 Abs. 1 FinStrG werden Geldstrafen mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung fällig. Tritt die Fälligkeit an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ein, so gilt als Fälligkeitstag der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.

Formell rechtskräftig ist die Entscheidung dann, wenn sie durch ein (ordentliches) Rechtsmittel nicht oder nicht mehr angefochten werden kann. (vgl. Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG Bd. 24, Rz. 36 zu § 56).

Gemäß § 154 FinStrG ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses (Bescheides) ausdrücklich auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde. Der Verzicht ist der Behörde, die das Erkenntnis (den Bescheid) erlassen hat, schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung gemäß § 135 FinStrG vom ergibt, haben der Beschuldigte und der Amtsbeauftragte nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses durch den Vorsitzenden des Spruchsenates auf ein Rechtsmittel verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorsitzenden des Spruchsenates auf die dreitägige Widerrufsfrist (§ 154 FinStrG) hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat keinen Widerruf des Rechtsmittelverzichtes eingebracht.

Gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG gelten (unter anderem) für Fristen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Gemäß § 108 Abs. 1 BAO wird bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet. Gemäß § 108 Abs. 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Die Widerrufsfrist endete somit am Montag, . Zu diesem Zeitpunkt trat formelle Rechtskraft ein. Die Geldstrafe war mit Ablauf eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung, somit am fällig. Der Umstand, dass die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses (gekürzte Ausfertigung gemäß § 141 Abs. 3 FinStrG) dem Beschwerdeführer (erst) am zugestellt wurde, hat auf den Eintritt der Fälligkeit keine Auswirkung, weil, wie oben dargestellt, Rechtskraft bereits am eingetreten ist. Auf die nachfolgende Zustellung der schriftlichen Ausfertigung nimmt § 171 Abs. 1 FinStrG keinen Bezug (vgl. Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, aaO, Rz. 1 zu § 171).

Die Festsetzung des ersten Säumniszuschlages erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.

Die gegenständliche Geldstrafe von € 14.500,00 wurde am auf dem Strafkonto des Beschwerdeführers, StrNr., verbucht. Am wurde auf dem Strafkonto eine Umbuchung vom Abgabenkonto des Beschwerdeführers, StNr., auf das Strafkonto in Höhe von € 353,51 verbucht. Dieses Guthaben entstand auf dem Abgabenkonto am . Da eine Abgabe (bzw. hier: die Geldstrafe, § 172 Abs. 1 FinStrG) bei Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet gilt (§ 211 Abs. 1 lit. g BAO idF BGBl I Nr. 118/2015), war von der Geldstrafe ein Teilbetrag von € 353,51 am entrichtet.

Da das Finanzamt X als Finanzstrafbehörde offenkundig nicht den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Erkenntnisses (), sondern das Datum der Verbuchung () für die Festsetzung des Säumniszuschlages heranzog und ein Fälligkeitsdatum ermittelte, ging es davon aus, dass der Betrag von € 353,51 rechtzeitig entrichtet worden wäre, weshalb der Säumniszuschlag auf Basis € 14.146,49 mit € 282,93 festgesetzt wurde. Tatsächlich trat Fälligkeit bereits am ein, weshalb die Entrichtung vom erst nach Fälligkeit erfolgte und somit zum Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit die Geldstrafe von € 14.500,00 zur Gänze unberichtigt aushaftete.

Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 FinStrG mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht nur die Rechtmäßigkeit der verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern vielmehr eine eigenständige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung zu treffen (). Demnach ergeben sich aus den Beschwerdepunkten keine Grenzen der Änderungsbefugnis. Das Verböserungsverbot des § 163 Abs. 3 FinStrG kommt im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen, weil dieses bei Beschwerden gegen Erkenntnisse (§ 136 Abs. 1 FinStrG), nicht aber bei Beschwerden gegen sonstige Bescheide wie etwa dem hier gegenständlichen Bescheid über die Festsetzung eines Säumniszuschlages zu beachten ist.

Das Bundesfinanzgericht hat für die Feststellung der Fälligkeit nicht den Zeitpunkt der Verbuchung durch die Abgaben- bzw. Finanzstrafbehörde, sondern den sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (§ 171 Abs. 1 FinStrG) ergebenden Zeitpunkt zugrunde zu legen. Wie oben dargestellt, haftete zum tatsächlichen Fälligkeitszeitpunkt die Geldstrafe zur Gänze unberichtigt aus.

Der Säumniszuschlag war daher mit 2% der aushaftenden Geldstrafe von € 14.500,00, sohin mit € 290,00 zu bestimmen.

Zur Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall liegt keine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, die über den Einzelfall hinaus Relevanz entfaltet. Die gegenständlichen Rechtsfolgen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Revision ist somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 171 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 154 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 135 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 108 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 141 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 163 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 136 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Säumniszuschlag
Geldstrafe
Fälligkeit
mündliche Verkündung
Verböserung
Verweise
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG Bd. 2, 4. Aufl., Rz. 36 zu § 56
Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG Bd. 2, 4. Aufl., Rz. 1 zu § 171
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3300010.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at