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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 20.04.2018, RV/4100232/2014

kein ermäßigter Steuersatz für Ablösezahlungen an einen Versicherungsvertreter aus Anlass der Betriebsaufgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X als Vorsitzende, den Richter Y sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Josef Bramer und A im Beisein der Schriftführerin Claudia Orasch in der Beschwerdesache des Bf., vertreten durch die K M U Wirtschaftstreuhand und Steuerberater GmbH, Bambergerstraße 5, 9400 Wolfsberg, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Veit Wolfsberg, vertreten durch HR Mag. Richard Tscheru, vom betreffend Einkommensteuer 2012 in der Sitzung am  zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Erkenntnis liegt folgender (unstrittiger) Sachverhalt zu Grunde:

Der Beschwerdeführer (Bf.), der am das 60. Lebensjahr vollendet hat, gab am seinen Gewerbebetrieb als Versicherungsvertreter auf und bezieht seit eine Alterspension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Aus Anlass der Beendigung seiner Tätigkeit wurde dem Bf. von der Gr Versicherungen AG entsprechend dem Schreiben vom eine „Ausgleichszahlung gemäß GA-Vertrag“ (Anm.: GeneralAgenturvertrag) in Höhe von 100.627,11 Euro im Streitahr 2012 zur Auszahlung gebracht.

Die Ausgleichszahlung wurde laut Erklärung als Bestandteil des Betriebsaufgabegewinnes zum Ansatz gebracht. Der Bf. beantragte, diese Ausgleichszahlung gemäß § 37 Abs. 1 und 5 Z 3 EStG 1988 dem Hälftesteuersatz zu unterziehen, weil die Forderung auf die angesprochene Ausgleichzahlung beim betriebsaufgabebedingten Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf § 4 Abs. 1 EStG 1988 als Zuschlag anzusetzen sei.

Das Finanzamt entsprach diesem Begehren im Anschluss an eine abgeführte Außenprüfung unter Hinweis auf  Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesonders das Erkenntnis des VwGH, , 2006/15/0297, nicht. Der VwGH habe – so das Finanzamt – in diesem Erkenntnis ausgesprochen, dass der Ausgleichsanspruch erst als Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehe und demgemäß im Zeitpunkt der Aufgabe des Betriebes (im gegenständlichen Fall der ) noch nicht bestanden habe. Für letzteres spreche vorliegendenfalls auch das annahmebedürftige Schreiben der Gr vom . Der Ausgleichsanspruch könne daher nicht in den Übergangsgewinn einbezogen werden, sondern zähle zum laufenden Gewinn.

Dem entgegnete der Bf. in der Berufung (nunmehr Beschwerde), dass der Ausgleichsanspruch sehr wohl bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (am ) entstanden und damit dem (begünstigten) Übergangsgewinn zuzurechnen sei.

Schließlich verwies der Bf. auch noch auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/2626-W/11, die für seinen Standpunkt spreche.

Der eingangs angesprochene GA-Vertrag, abgeschlossen zwischen der Gr Versicherungen AG und dem Bf. als GeneralAgent, hat folgenden, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wesentlichen Inhalt:

„1. rechtliche Grundlagen

Der Bf. übt auf Grund des Gewerbescheines der Bezirkshauptmannschaft B, Zl. … das reglementierte Gewerbe eines Versicherungsagenten gemäß § 94 Z 76 GewO 1994 am Standort 1 B, C, aus. Er ist Vermittlungsagent im Sinne des § 43 VersVG.

Der Bf. wird als selbständiger Unternehmer tätig. Zwischen dem Bf. und der Gr wird ein Dienstverhältnis begründet, der Bf. verfügt über freie Zeiteinteilung betreffend seine Vermittlertätigkeit.

Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (z.B. Abführen von Steuern) sind in eigener Verantwortung zu erfüllen. Die Unkosten des Geschäftsbetriebes sind von ihm selbst zu tragen.

3. Exklusivität

Während der Dauer dieses Vertrages ist dem Bf. jede Tätigkeit für andere Versicherungsunternehmen untersagt. Er verpflichtet sich, Versicherungsverträge exklusiv für die in Punkt 4. angeführten Gr Konzerngesellschaften zu vermitteln.

7. Provisionen

Für die Vermittlung von Versicherungsverträgen an die genannten Gr Konzerngesellschaften erhält der Bf. Provisionen nach Maßgabe der diesem Vertrag beigefügten Provisionsbestimmungen und Zusatzvereinbarungen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bilden.

Provisionsschuldner ist die Gr Versicherungen AG.

12. Vertragsdauer

Vertragsbeginn ist der . Der GeneralAgenturvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats ausgesprochen werden.

13. Ansprüche bei Beendigung des Vertrages

Mit Beendigung des GeneralAgenturvertrages erlöschen die Ansprüche hinsichtlich aller Provisionen aus den vom Bf. vermittelten Verträgen, soferne sie nicht bereits vor Beendigung des Vertragsverhältnisses fällig geworden sind.

In nachfolgenden Fällen gebührt dem Bf. eine Ausgleichzahlung (Ausgleichsanspruch):

3. Kündigung durch den Bf., weil der Bf. das 65. Lebensjahr vollendet hat oder die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer aus der Sozialversicherung in Anspruch nimmt, oder eine vom zuständigen Sozialversicherungsträger anerkannte dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt.

Sofern ein Ausgleichsanspruch besteht, bemisst sich die Höhe der Ausgleichszahlungen nach folgender Staffelung:

- Bei einer Bestandvertragsdauer von bis zu 5 Jahren: ein Folgeprovisionsaufkommen aus Eigengeschäft des Bf. im letzten Geschäftsjahr (12 Monaten) ohne kurzfristige Verträge.

- Bei einer Bestandvertragsdauer zwischen 5 und 15 Jahren: 150% des Folgeprovisionsaufkommens aus Eigengeschäft des Bf. im letzten Geschäftsjahr (12 Monaten) ohne kurzfristige Verträge.

- Bei einer Bestandvertragsdauer von länger als 15 Jahren: 150% des Folgeprovisionsaufkommens aus Eigengeschäft des Bf. im letzten Geschäftsjahr (12 Monaten) ohne kurzfristige Verträge.

Mit Schreiben vom hat die Gr Versicherungen AG dem Bf. Nachstehendes mitgeteilt:

„Ausgleichszahlung gemäß GA – Vertrag

Sehr geehrter Herr … (Bf.),

wie mit Ihnen besprochen, bezahlt Ihnen die Gr Versicherungen AG die Ausgleichszahlung / Kundenstockablöse gemäß dem GA – Vertrag in Höhe von € 100.627,11.

Sie sind mit obigem Betrag einverstanden und erklären damit unwiderruflich, dass sämtliche Provisionsansprüche aus dem Titel Ausgleichszahlung oder Bestandsentfertigung damit abgegolten sind.

Mit dieser freiwilligen Zahlung gehen Sie, wie besprochen, folgende Verpflichtungen ein:

- Sie setzen keine Aktivitäten zur Abwerbung oder Stornierung des abgelösten Kundenbestandes.

- Sie unterstützen den neuen Betreuer durch Informationen über die Kunden und leiten Kundenanfragen bzw. Serviceunterlagen an diesen weiter.

Sie nehmen unwiderruflich zur Kenntnis, dass der oben angeführte Ablösebetrag innerhalb von 3 Jahren seitens Gr zurückgefordert wird, wenn ihrerseits ein Verstoß gegen einen der verpflichtenden Punkte vorliegt. In diesem Fall werden Sie den als Pönale in Höhe der vereinbarten Entfertigung vereinbarten Betrag auf erste Aufforderung hin zurückbezahlen.

Gr wird den Kundenbestand vereinbarungsgemäß an die GA D zur weiteren Betreuung zuweisen.

Wir freuen uns, dass wir mit dieser Vereinbarung sowohl im Sinne der Kunden als auch in Ihrem Interesse eine Lösung finden konnten.

Wir ersuchen Sie, beiliegende Kopie dieses Schreibens zum Zeichen Ihres Einverständnisses unterfertigt zu retournieren.

Der angesprochene Betrag wurde schließlich vereinbarungsgemäß – wie bereits eingangs erwähnt – im Jahre 2012 an den Bf. zur Auszahlung gebracht.

Weiters wurde eine Vereinbarung (vom ) zwischen der Gr Versicherungen AG und der Nachfolgerin des Bf. als GeneralAgent beigebracht. Der wesentliche Inhalt dieser Vereinbarung ist Folgender:

"Betrifft: Übertragung freier Bestand

Auf Grund des Ausscheidens von ... Bf. (Pensionierung ) wird der Bestand an Sie für die Dauer der aufrechten Agenturvereinbarung mit nachstehend beschriebenen Regelungen zugewiesen:

- Die Bestandszuweisung erfolgt als zugewiesenes Geschäft.

...

- Bei Auflösung der Generalagenturvereinbarung fällt der zugewiesene Kundenstock an die Gr zurück.

Der  Bestand ist durch vereibarte Ausgleichszahlungen an den bisherigen Vermittler in Höhe von EUR 100.627,11 belastet.

Gr bezahlt Ihnen für die Bestandsbearbeitung ab die berechneten Betreuungsprovisonen (diese sind als Folgeprovisionen für den übertragenen Kundenstock ausgewiesen. Der Kundenstock wird Ihrer Vertragsabrechnung inkusive der Indexprovisionen zugerechnet. Vom Gesamtaufkommen Ihrer GA werden längstens für die Dauer von 60 Monaten - maximal für die Dauer der Bestandszuweisung -

jährlich EUR 20.125,42 (monatlich EUR 1.677,12)

zur Abdeckung der durch die Kundenstockablöse bereits bezahlten Provisionsvorleistungen in Abzug gebracht und Ihrem Vermittlerkonto angelastet.

..."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 zweiter Teilstrich EStG 1988 ermäßigt sich der Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (Abs. 5) auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes.

Außerordentliche Einkünfte iSd § 37 Abs. 5 EStG 1988 sind Veräußerungsgewinne nach Z. 3 u.a. dann, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Veräußerungsgewinne sind solche iSd § 24 EStG 1988 (u.a. Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe von Betrieben Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2012, Rz 25 z. § 37).

Veräußerungsgewinne sind nach § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 EStG 1988 Gewinne, die bei Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes erzielt werden.

Unter „Veräußerung eines Betriebes“ versteht man die entgeltliche Übertragung des Eigentums an einem organisch geschlossenen Komplex von Wirtschaftsgütern, der die wesentlichen Grundlagen eines (lebenden) Betriebes bildet und den Erwerber objektiv in die Lage versetzt, den Betrieb fortzuführen (Jakom/Kanduth-Kristen EStG 2012, Rz 13 z. § 24 m.w.N.).

Eine „Aufgabe eines Betriebes“ im Sinne der § 24 EStG 1988 liegt vor, wenn sich im Rahmen eines einheitlichen Vorganges in einem Zuge mit der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit der Betriebsinhaber sich des Betriebsvermögens entweder begibt oder es in sein Privatvermögen überführt (VwGH, , 2006/15/0279).

Nach § 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (HandelsvertretergesetzHVertrG 1993) gebührt dem Handelsvertreter ein angemessener Ausgleichsanspruch, wenn und soweit
1. er dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bereits bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert hat,
2. zu erwarten ist, dass der Unternehmer oder dessen Rechtsnachfolger aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile ziehen kann, und
3. die Zahlung eines Ausgleiches unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesonders der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit den betreffenden Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht.

Im oben genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof (unter Hinweis auf seine Vorjudikatur) auch ausgesprochen, dass der Erlös aus dem Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nicht dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn des Handelsvertreters zugerechnet werden kann. Aus dem Wortlaut des § 24 HVertrG 1993 ergebe sich nämlich, dass der Ausgleichsanspruch nicht ein Entgelt für die Übertragung eines Kundenstockes des Handelsvertreters darstelle, sondern dass der Ausgleichsanspruch in erster Linie künftig entgehende Provisionen des Handelsvertreters abgelten solle. Da es sich beim Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG 1993 nicht um das Entgelt für einen Kundenstock oder ein anderes Wirtschaftsgut handle, sei der dem Handelsvertreter in Erfüllung des Ausgleichsanspruchs zugekommene Betrag nicht als Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsaufgabe anzusehen.

Nichts Anderes kann im vorliegenden Fall, nicht zuletzt auch unter Bedachtnahme darauf, dass § 24 HVertrG 1993 gemäß § 26d leg. cit. i.d.F. BGBl. I Nr. 103/2006, auch auf Versicherungsvertreter anzuwenden ist, gelten.

So hat der Bf. nämlich Versicherungsverträge für die Gr Konzerngesellschaften bloß vermittelt (siehe Punkt 1. erster Absatz des oben dargestellten GA Vertrages: „Der Bf. ist Vermittlungsagent …und weiteres Punkt 7. dieses Vertrages: „Für die Vermittlung von Versicherungsverträgen erhält der Bf. Provisionen …). Als bloßer Vermittler von Versicherungsverträgen vermochte sich der Bf. kein die wesentliche Grundlage seines Betriebs bildendes Wirtschaftsgut (Kundenstock), das letztlich auf Dritte übertragen werden konnte, zu verschaffen. Ein solches ist vielmehr allenfalls beim Versicherer bzw. den Versicherern (Gr - Konzerngesellschaften) – wenngleich auch durch die Tätigkeit des Bf. – entstanden. Andernfalls hätte auch die Gr Versicherungen AG (bzw. deren Konzerngesellschaften) den Kundenstock nicht an die Rechtsnachfolgerin des Bf. als GeneralAgent übertragen können (siehe die oben dargestellte diesbezügliche Vereinbarung: "Auf Grund des Ausscheidens von ... Bf. wird der Bestand an Sie für die Dazer der aufrechten AgenturVereinbarung ... zugewiesen.")

Dagegen, dass sich der Bf. durch seine Tätigkeit als – wie bereits erwähnt – Vermittler von Versicherungsverträgen gegenüber Gr - Konzerngesellschaften selbst kein allenfalls einer Bewertung zugängliches Wirtschaftsgut Kundenstock erworben hat, spricht zudem die Bemessung der dem Bf. vertraglich (Punkt 13) zugestandenen Ansprüche. Diese errechnen sich nämlich nach Maßgabe des Folgeprovisionsaufkommens und nicht nach dem Wert eines Wirtschaftsgutes. 

Auch im Schreiben der Gr Versicherungen an den Bf. vom betreffend die streitgegenständliche Ausgleichszahlung wird unmissverständlich festgehalten, dass Provisionsansprüche abgegolten werden. Auch in der Vereinbarung zwischen der Gr Versicherungen AG und der Rechtsnachfolgerin des Bf. als GeneralAgent kommt zum Ausdruck, dass die Gr an den Bf. Provisionsvorleistungen zur Auszahlung gebracht hat, die zudem auf die der Rechtsnachfolgerin zugestandenen (Folge-)Povisionen anzurechnen sind (vgl.: " Vom Gesamtprovisionsaufkommen Ihrer GA werden ... jährlich EUR 20.125,42 ... zur Abdeckung .. bereits bezahlter Provisionsvorleistungen in Abzug gebracht.")

Folglich kann der Bf. den ermäßigten Steuersatz für die „Ausgleichszahlung gemäß GA – Vertrag“ nicht beanspruchen.

Auch der Inhalt der vom Bf. ins Treffen geführten Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates stützt sein Begehren nichts. Zum einen betrifft diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt (Veräußerung des Kundenstockes eines Versicherungsmaklers an einen weiteren Versicherungsmakler und nicht, wie im vorliegenden Fall eine Zahlung des Versicherers an den Vermittler). Zum Anderen befasst sich die Berufungsentscheidung auch nicht mit der Gewährung des ermäßigten Steuersatzes, sondern betrifft die Möglichkeit der Rückstellungsbildung  für etwaige Inanspruchnahmen für zu gewärtige Haftungen.

Nach all dem war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegenden Entscheidung entspricht der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und war die Reveision daher nicht zuzulassen. 

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Ablösezahlung
Versicherungsvertreter
ermäßigter Steuersatz
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100232.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at