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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.05.2018, RV/4100200/2018

Steuerliche Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers bei Vortragstätigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde der BF, Adr1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Spittal Villach vom  betreffend Einkommensteuer 2015 (ANV) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Spittal Villach vom dargestellte Steuerbemessungsgrundlage sowie die Höhe der darin festgesetzten Abgabe bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) erzielte im Streitjahr 2015 aus zwei Dienstverhältnissen stammende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (FH W**, 2.200,10 Euro; L**, 36.729,79 Euro; jeweils Lz-Kz 245).  

Im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung machte die Bf Werbungskosten geltend, welche im bekämpften Bescheid vom Finanzamt in Höhe von 382,03 Euro zuerkannt wurden.

Mit Beschwerde vom begehrte die Bf die Zuerkennung von Werbungskosten in Gesamthöhe von 1.824,25 Euro (davon 51,70 Euro Fachliteratur und 1.772,55 Euro Arbeitsmittel).

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt die Bf die geltend gemachten Werbungskosten durch entsprechende Belege nachzuweisen sowie ihren beruflichen Tätigkeitsbereich zu umschreiben.

Mit Email vom teilte die Bf der belangten Behörde mit, dass die Höhe der von ihr geltend gemachten "Arbeitsmittel" richtigerweise 1.469,60 Euro betrage. Diese Werbungskosten würden sich aus folgenden Teilpositionen zusammensetzen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Wofür
Betrag
Anteil AZ 30%
Feb - Jun 2015
Miete
-4.122,69
-1.236,89
Feb - Jun 2015
W Energie
-366,32
-109,90
Feb - Jun 2015
AA* Internet
-185,96
-55,79
Feb - Jun 2015
Versicherung
-71,49
-21,45
Feb - Jun 2015
Telefon
-151,94
-45,58
 
 
-4.898,67
-1.469,60

Bei der geltend gemachten Fachliteratur (51,70 Euro) handle es sich um folgende Werke: "AZR" (19,90 Euro); "leg.cit." (17 Euro) und "NZR" (14,90). Die bezughabenden Rechnungsbelege seien allerdings in Verstoß geraten und sei eine Vorlage derselben aus diesem Grunde nicht möglich.  

Die Bf wies die Aufwendungen für das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer durch Vorlage entsprechender Belege (Telekom Rechnungen, AA* Rechnungen, Abbuchungen Mietzahlungen, Abbuchung Strom und Gas) nach.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und änderte gleichzeitig den angefochtenen Bescheid zum Nachteil der Bf ab. An Werbungskosten wurde nunmehr lediglich der WK-Pauschbetrag zuerkannt.

In der Bescheidbegründung hielt die Behörde fest:

"Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung liegen nur dann vor, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bildet. Laut Ihrer Vorhaltsbeantwortung und Ihrer telefonischen Mitteilung sind Sie an der FH W** als Vortragender tätig und nützen ihr beantragtes Arbeitszimmer für gewisse Vor- und Nachbereitungszeiten im Zusammenhang mit Ihrer Lehrtätigkeit an der Fachhochschule. Da wie eingangs ausgeführt diese Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer in Ihrem Fall nicht gegeben sind, konnten die diesbezüglich als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. Die Kosten für die Fachliteratur können ohne Belege steuerlich nicht anerkannt werden. [..]."

Mit Eingabe vom beantragte die Bf die Vorlage ihrer Beschwerde an  das Bundesfinanzgericht.  

Konkret führte diese aus:

".. in der Beschwerdevorentscheidung wird als Begründung angeführt, dass die Werbungskosten nicht anerkannt werden können, weil die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht gegeben sind.

Dieser  Annahme möchte ich höflich, aber doch sehr bestimmt widersprechen. Warum? Die direkte Vortragstätigkeit an der Fachhochschule macht max. 20% der gesamten mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Arbeiten aus. Bei den in der Begründung - mMn flapsig - formulierten Vor- und Nachbereitungen handelt es sich um die Arbeiten, die den Großteil an Zeit und Aufwand in Anspruch nehmen und diese Tätigkeiten verrichte und erledige ich in der Wohnung. Daraus ableitend ist das Arbeitszimmer in der Wohnung für meine Tätigkeit an der Fachhochschule sehr wohl bzw mehr als nur der Mittelpunkt für diese Tätigkeit und dementsprechend bitte ich auch die anteilig angeführten Werbungskosten dafür steuerlich anzuerkennen."

Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor.

In ihrem Vorlagebericht führte die belangte Behörde als Stellungnahme wörtlich aus:

"Das Finanzamt beantragt die Abweisung der Beschwerde laut Beschwerdevorentscheidung.

Begründung:

Gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abzugsfähig. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Die Bf. bezog im Jahr 2015 ganzjährig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Fa. L**, sowie im Zeitraum 09.03.-31.07. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von der Fachhochschule W**, wo sie laut telefonischer Auskunft als Vortragende tätig war.

Im Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit beantragt die Bf. die Berücksichtigung von Ausgaben für Miete in Höhe von € 1.236,89, für Energie in Höhe von € 109,90 sowie für eine Versicherung in Höhe von € 21,45, das sind 30% der gesamten in diesem Zeitraum aus diesen Titeln angefallenen Kosten, als Werbungskosten (Arbeitsmittel).

Vom Finanzamt wurde im Erstbescheid erklärungsgemäß ein Betrag in Höhe von € 330,33 als Arbeitsmittel berücksichtigt.

In der Beschwerdevorentscheidung wurde aufgrund der übermittelten Unterlagen ein Betrag in Höhe von insgesamt € 101,37 für Telefon und Internet als Arbeitsmittel anerkannt.

Der Mittelpunkt der Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. d EStG 1988 ist aus der Sicht der Einkunftsquelle zu bestimmen und das Tatbestandsmerkmal der gesamten (betrieblichen/beruflichen) Tätigkeit auf die gesamte Betätigung im Rahmen dieses einen konkreten Betriebes abzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zu Lehrtätigkeiten und zu Vortragstätigkeiten ausgesprochen, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt (vgl. ). Das ist im gegenständlichen Fall der FH. Die gegenständlichen Aufwendungen stellen daher keine zu berücksichtigenden Werbungskosten dar."

Über die vorliegende Beschwerde hat das Gericht erwogen:

Das erkennende Gericht geht von nachstehendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Bf verrichtete im Streitjahr 2015 an der FH W** Vortragstätigkeiten und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nsA. Die Bf bezifferte das Ausmaß ihrer Vortragstätigkeit mit "maximal 20%" des Gesamtvolumens der damit zusammenhängenden Arbeiten.

Die Bf verrichtete vor- und nachgelagerte Arbeiten im Zusammenhang mit ihrer Vortragstätigkeit in einem im Wohnungsverband situierten Arbeitszimmer. Die damit zusammenhängenden Kosten wurden von der Bf im Schätzungswege mit 30% der Wohnungskosten (inkl. Energie) sowie Kosten für Kommunikation angesetzt.

Strittig ist die steuerliche Anerkennung jener Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer stehen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, was nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a leg. cit. auch für Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung gilt, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.

Nach der zur Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn nach der Tätigkeit des Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers erforderlich und der als Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch dementsprechend eingerichtet war (siehe die bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 39 zu § 4 EStG 1988 und Tz 68 zu § 16 EStG 1988, jeweils zum Stichwort "Arbeitszimmer " wiedergegebenen Nachweise).

Diese aus den Abzugsverboten des § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 abgeleiteten Anforderungen an Aufwendungen für ein Arbeitszimmer wurden durch die Schaffung der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, nicht beseitigt und bestehen neben den im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 formulierten Voraussetzungen weiter (vgl. , mwN).

Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den gesamten Mittelpunkt der Tätigkeit iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG darstellt, orientiert sich am Maßstab der Verkehrsauffassung. Dem zugrunde liegt eine sogenannte typisierende Betrachtung. Lässt sich ein Berufsbild bzw. eine berufliche Tätigkeit in mehrere Komponenten aufteilen, so erfordert eine Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Komponenten. Daraus ergibt sich der Mittelpunkt (Schwerpunkt) der zu beurteilenden Tätigkeit.

Im vorliegenden Falle hatte das Gericht zu beurteilen, ob der Mittelpunkt der Tätigkeit der Bf in Bezug auf ihre Vortragstätigkeit an der FH W** im häuslichen Arbeitszimmer oder aber an der genannten Anstalt liegt. Das Gericht folgt dabei der zu dieser Thematik ergangenen einhelligen Judikatur des VwGH, welcher mehrfach zu Vortragstätigkeiten und  zu Lehrtätigkeiten (vgl. etwa ; , 2004/15/0148) ausgesprochen hat, dass der Mittelpunkt dieser Tätigkeiten - auch ungeachtet der zeitlichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers - vom materiellen Gehalt her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sondern an jenem Ort, an dem die Vermittlung von Wissen und technischem Können selbst erfolgt. Liegt nach dem typischen Berufsbild einer Tätigkeit deren materieller Schwerpunkt zweifellos nicht im häuslichen Arbeitszimmer , kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird. Nur bei Tätigkeiten mit nicht eindeutig festlegbaren materiellem Schwerpunkt ist im Zweifel auf eine überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen. Eine derartige Tätigkeit liegt gegenständlich allerdings unzweifelhaft nicht vor.

Aufgrund der vorliegenden eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur war dem Beschwerdebegehren keine Folgen zu geben.

Begründung gemäß § 25a Abs 1 VwGG

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Revisionsgründe liegen gegenständlich nicht vor.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
häusliches Arbeitszimmer bei Vortragstätigkeit
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100200.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at