Zeitungszusteller, Fahrzeugkosten, Schätzung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.K über die Beschwerde vom des R.L, Str.. 8, V, gegen den Bescheid des Finanzamtes A.L vom betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) teilweise Folge gegeben. Die Hochrechnung der ganzjährig bezogenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 3 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG.) 1988 unterbleibt.
Das Einkommen 2009 beträgt € 7.494,15. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) übte vom bis (beginnend seit ) ganzjährig den Beruf eines Zeitungszustellers im Rahmen eines freien Dienstvertrages aus und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Der Bf. reichte am die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 (Formulare E1 und E1a) ein und erklärte betriebliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 896,17. In der Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2009 ermittelte er die Summen der Einnahmen (Honorarsumme ohne USt.) iHv. € 12.996,37 und der Ausgaben iHv. € 12.100,20. Der Bf. machte für 28.810 betrieblich gefahrene Kilometer das amtliche Kilometergeld iHv. 0,42 € pro gefahrenem Kilometer als Betriebsausgaben geltend. Aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ermittelte er den Gewinn iHv. € 896,17.
Zusätzlich bezog der Bf. im Jahr 2009 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit von der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) als steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 1.075,04 (€ 705,55 + € 369,49; Kennziffer 245).
Das Arbeitsmarktservice (AMS) zahlte für den Zeitraum 1.1.- (28 Tage) Arbeitslosengeld als steuerfreien Bezug in Höhe von € 1.117,76 aus.
Das Finanzamt stellte in der Folge fest, dass im Jahr 2009 auf den Bf. im Kraftfahrzeug-Zentralregister kein Fahrzeug angemeldet war. Daher wurde der Bf. mit Ergänzungsvorhalt vom ersucht, ein Fahrtenbuch vorzulegen und die Berechnung des geltend gemachten Kilometergeldes darzulegen. Laut der als Beilage zur Einnahmen- Ausgabenrechnung angefügten Aufstellung der täglich gefahrenen Kilometer fuhr der Bf. im Jahr 2009 betrieblich insgesamt 28.896 km.
Der Bf. nutzte für seine Tätigkeit Kraftfahrzeuge, welche im Kraftfahrzeugregister auf seine Ehegattin angemeldet waren.
Daher vertrat die Sachbearbeiterin die Meinung, dass nur die tatsächlichen Kosten der Fahrzeugnutzung als Aufwand zu gewähren sind. Schließlich gewährte das Finanzamt Betriebsausgaben im Ausmaß von 40% der erklärten Einnahmen.
Das Finanzamt verringerte die Betriebseinnahmen von € 12.996,36 pauschal um Betriebsausgaben in Höhe von 40% der Betriebseinnahmen, das sind € 5.198,55, sodass sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.797,82 (€ 12.996,36 - € 5.198,55) ergaben.
Im Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 7.782,55 angesetzt. Ausgehend von einem hochgerechneten Einkommen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit) in Höhe von € 19.642,82 wurde die Einkommensteuer in Höhe von € 2.685,51 festgesetzt.
Tabellarisch stellte sich dies im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2009 wie folgt dar:
Berechnung der Einkommensteuer:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkommen 2009 | 19.642,82 € |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 7.797,82 € |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit übermittelte Lohnzettel lt. Anhang Bezugsausz. Stelle.........stpl.Bezüge (245)BUAK..............................705,55 € BUAK..............................369,49 € BUAK ................................0,00 € Aufgrund der Kontrollrechnung nach § 3 Abs. 2 EStG 1988 anzusetzende Einkünfte........10.961,96 € Pauschbetrag für Werbungskosten................-132 € | 11.905,00 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 19.702,82 € |
Sonderausgaben (§ 118 EStG 1988) | -60,00 € |
Einkommen | 19.642,82 € |
Steuer gem. § 33 Abs.1 EStG 1988 | 3.154,63 € |
Verkehrsabsetzbetrag Arbeitnehmerabsetzbetrag | -291,00 € -54,00 € |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge Einkommensteuer | 2.809,63 € |
Anrechenbare Lohnsteuer | -124,12 € |
Festgesetzte Einkommensteuer | 2.685,51 € |
Abgabennachforderung | 2.685,51 € |
Mit Schriftsatz vom erhob der Bf. fristgerechtBeschwerde (vormals: Berufung). Er führte begründend aus, dass er sich im November 2008 selbständig gemacht und beim Finanzamt erkundigt habe, wie er die Kraftfahrzeugkosten im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit nachzuweisen habe. Es sei ihm erklärt worden, dass die gefahrenen Kilometer mittels Fahrtenbuch nachzuweisen sind und mit € 0,42 pro gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden.
Im August 2010 sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass das Kilometergeld nicht zustehe, weil das Fahrzeug im Eigentum der Ehegattin stehe. Er sei unrichtig informiert worden. Er sei nun nicht mehr in der Lage die Autokosten im Detail nachzuweisen, da er nicht mehr über sämtliche Belege verfüge.
In der Zeit vom bis verfügte die Familie über ein Privatfahrzeug VW Golf. Daher sei in diesem Zeitraum das amtliche Kilometergeld zu gewähren, weil der Anteil der Privatfahrten in diesem Zeitraum weitaus höher war.
In der Zeit vom bis sei teilweise das Kilometergeld zu gewähren, zumal 31 berufliche Fahrten mit dem nunmehr angeschafften Familienfahrzeug Opel Zafira unternommen wurden.
Schriftlich führte der Bf. dazu aus:
"Auch in der Zeit zwischen dem 9.3. und ist teilweise das Kilometergeld als Betriebsausgabe anzusetzen, zumal fallweise berufliche Fahrten mit dem in der Zwischenzeit angeschafften Privatfahrzeug (Opel Zafira) unternommen wurden. Das in dieser Zeit verwendete "Betriebsfahrzeug" (VW Golf) war wegen "Altersschwäche" sehr reparaturanfällig, war äußerst unzuverlässig und konnte aufgrund von häufigen Schäden nicht immer verwendet werden. In der Zeit vom 9.3. bis habe ich zumindest an 31 Tagen das private Fahrzeug (Opel Zafira) verwendet bzw. verwenden müssen."
Schließlich wendete der Bf. ein, dass das Finanzamt Einkünfte, die er während seines Arbeitslosengeldbezuges bezogen habe, in die Hochrechnung für die Ermittlung des Steuzersatzes ("besonderer Progressionsvorbehalt") miteinbezogen hat. Diese Vorgangsweise sei unrichtig (). Beantragt wurde im Jahr 2009 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeistlosengeld) der BUAK und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht umzurechnen.
Aus der in der Beilage angefügten Aufstellung der tatsächlichen Betriebsaufwendungen ergibt sich für 2009 Folgendes:
Im Jahr 2009 benutzte der Bf. den VW Golf (Baujahr 1996) nahezu täglich bis zur Anmeldung des angeschafften Opel Zafira am . Er benutzte dieses Fahrzeug an 66 Tagen und beantragte dafür die Gewährung von Kilometergeld iHv. € 2.383,92; nämlich für 66 Zustellfahrten a 86 km (insgesamt 5.676 km).
Ab der Anmeldung des Fahrzeuges Opel Zafira (Familienfahrzeug) am benutzte er dieses private Fahrzeug ersatzweise für 31 Zustellfahrten.
Ab benutzte der Bf. den neu angeschafften Seat Ibiza, Baujahr 1995, welcher am , ebenfalls auf die Ehegattin angemeldet wurde.
Am wurde der VW Golf abgemeldet.
Sämtliche Fahrzeuge waren älter als neun Jahre und wie folgt auf die Ehegattin behördlich angemeldet:
VW Golf, (Erstzulassung ): Anmeldung: - Abmeldung:
Opel Zafira, (Erstzulassung ): Anmeldung
Seat Ibiza, (Erstzulassung ): Anmeldung
Der Bf. machte zusätzlich zum aufgelisteten gesamten tatsächlich angefallenen Fahrzeugaufwand Kilometergeld für 66 Fahrten a 86 km mit dem VW Golf in Höhe von € 2.383,92 und für 31 Fahrten mit dem Opel Zafira a 86 km in Höhe von € 1.119,72 geltend.
Ein konkreter belegmäßiger Nachweis der tatsächlichen Kosten wurde nicht erbracht.
Der Bf. gab im Verfahren an, dass er mit den Kraftfahrzeugen insgesamt 28.896 km betrieblich zurückgelegt hat. Der Leiter der Abteilung Hauszustellung bestätigte am gegenüber dem Finanzamt die Länge der Zustelltour mit 86 km (Aktenvermerk).
Das Finanzamt gab mit den Berufungsvorentscheidungenvom den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2009 teilweise statt und berücksichtigte für das Jahr 2008, wie vom Bf. beantragt, keinen besonderen Progressionsvorbehalt mehr. Für das Jahr 2008 gewährte das Finanzamt dem Bf. für die Nutzung des privaten Fahrzeuges VW Golf (Nutzung ab Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit im November 2008) das amtliche Kilometergeld als Betriebsausgabe. Begründet wurde diese Vorgangsweise damit, dass im Jahr 2008 keine überwiegende betriebliche Nutzung des privaten Fahrzeuges vorgelegen habe. Infolge der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit im November 2008 sei dieses nur im November und Dezember betrieblich genutzt worden. Die Gesamtanzahl der gefahrenen Kilometer lag im Jahr 2008 bei etwa 28000 gefahrenen Kilometern, wobei 3581 km betrieblich veranlasst waren.
Hinsichtlich des Jahres 2009 ging das Finanzamt wie folgt vor:
Das Finanzamt anerkannte ausgehend von den aufgelisteten tatsächlichen Kosten (Versicherung, Service-, Reifen-, Reparaturkosten, Vignette, Spritkosten, Miete für KFZ Abstellplatz, etc.) Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt € 6.385,23 für die betrieblich genutzten Fahrzeuge als Fahrtaufwand. Unter Zugrundelegung der nachweislich tatsächlich gefahrenen 28.896 Kilometer gewährte das Finanzamt Treibstoffkosten iHv € 2.889,60 antatt der geltend gemachten € 2.050,00.
Von den Einnahmen iHv. € 12.996,34 wurden somit Ausgaben iHv. € 6.385,23 (laut der Aufstellung des Bf.) als Ausgaben anerkannt und abgezogen, sodass sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2009 nunmehr iHv. € 6.611,11 errechneten. Der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde wie folgt ermittelt:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 6.611,11
Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit in Höhe von € 705,55
Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit in Höhe von € 369,49
abzgl. Pauschbetrag für Werbungskosten -€ 132,00
Gesamtbetrag der Einkünfte insgesamt € 7.554,15.
Das Einkommen wurde abzüglich des Pauschbetrages für Sonderausgaben iHv. € 7.494,15 (€ 7.554,15 abzüglich € 60,00) ermittelt.
In der Folge ermittelte das Finanzamt wiederum unter Einbeziehung erhaltener steuerfreier Bezüge, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv € 19.961,42 den Durchschnittssteuersatz iHv. 14,66%. Unter Anwendung dieses Durchschnittssteuersatzes, errechnete sich ausgehend vom Einkommen iHv € 7.494,15 die Einkommensteuer in Höhe von € 1.098,64 (Berufungsvorentscheidung vom ).
Das Finanzamt führte aus, dass Aufwendungen für Kraftfahrzeuge, welche überwiegend betrieblich verwendet werden und deshalb Betriebsvermögen darstellen, Betriebsausgaben begründen. Die private Nutzung stelle insoweit eine Entnahme dar, als die entsprechenden Aufwendungen als Betriebsausgabe abgesetzt wurden. Der Umfang der betrieblichen Nutzung sei grundsätzlich nachzuweisen.
Bei betrieblicher Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Kraftfahrzeuges seien die Aufwendungen grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Die betriebliche Nutzung eines Fahrzeuges sei durch den Betriebsinhaber mittels Fahrtenbuch nachzuweisen. Werden keine Aufzeichnungen über die betriebliche Nutzung von Fahrzeugen geführt, sind diese der Höhe nach zu schätzen.
Da der Bf. ein vollständiges Fahrtenbuch nicht geführt habe und auch über keine vollständige Belegsammlung hinsichtlich der Kosten der benützten Fahrzeuge verfüge, sei das Finanzamt berechtigt, die Kraftfahrzeugkosten im Schätzungswege zu ermitteln.
Weiters stellte das Finanzamt aufgrund der Ermittlungsergebnisse fest, dass bei unentgeltlich für betriebliche Zwecke zur Verfügung gestellten Fahrzeugen dem Abgabepflichtigen (als Nutzer der Fahrzeuge) die tatsächlich angefallenen Kosten, nicht jedoch das Kilometergeld zustehen.
Die geltend gemachten Kilometergelder für den VW Golf in Höhe von € 2.383,92 (66 Fahrten a 86 km bis ) und den Opel Zafira in Höhe von € 1.119,72 (31 Fahrten a 86 km) wurden nicht gewährt.
Im Vorlageantrag wendete der Bf. ein, er habe Kilometergeld lediglich für jene Fahrzeuge geltend gemacht, welche im Jahr 2009 nicht überwiegend betrieblich genutzt worden sind (gemeint: 66 Fahrten mit dem VW Golf bis bzw. 31 Fahrten mit dem Opel Zafira, welcher am , angemeldet wurde).
Es sei nach den Einkommensteuerrichtlinien und Lohnsteuerrichtlinien nicht erforderlich, dass das Fahrzeug im Eigentum des Betriebsinhabers stehe. Das Finanzamt habe den tatsächlichen Eigentümer der Fahrzeuge nicht erhoben. Auf die Einkommensteuer-richtlinien, Rz. 1614, und Lohnsteuerrichtlinien, Rz 372, wurde verwiesen.
In dermündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht am führte der steuerliche Vertreter wiederholend aus, dass der Bf. ein Fahrtenbuch geführt habe, dieses jedoch nicht mehr vorhanden sei. Belege habe der Bf. deshalb nicht aufbewahrt, weil er aufgrund der Auskunft beim Finanzamt davon ausgegangen sei, dass er als Zeitungszusteller ohnehin Kilometergeld geltend machen könne.
Schließlich wurde eingewendet, dass er die Tätigkeit das ganze Jahr über (365 Tage) ausgeübt habe und das Finanzamt daher gar nicht berechtigt gewesen sei, eine Hochrechnung dieser Einkünfte gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 vorzunehmen.
Der steuerliche Vertreter übermittlte dem BFG die Honoraraufstellungen 1-12/2009 (Jahreskonto) des Bf. von der Auftraggeberin zum Nachweis dafür, dass er das ganze Jahr (1.1 bis 31.12.) als Zeitungszusteller tätig gewesen ist.
Der Amtsvertreter teilt dazu schriftlich mit, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht in die Hochrechnung mit einzubeziehen wären, weil diese ganzjährig bezogen worden sind.
Der Bf. konnte den Nachweis der gefahrenen Kilometer mittels Vorlage der monatlichen Abrechnungen erbringen. Der Bf. legte insgesamt 28896 km betrieblich zurück.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im vorliegenden Sachverhalt steht unstrittig fest, dass der Bf. im Jahr 2009 drei Kraftfahrzeuge für Zustellfahrten als Zeitungsausträger benützt hat. Bei den Fahrzeugen handelt es sich um den VW Golf (benützt bis ), das Familienfahrzeug Opel Zafira (31mal benützt von bis ) und den Seat Ibiza (benützt ab 11/2009). Sämtliche Fahrzeuge waren im Jahr 2009 auf die Ehegattin als Zulassungsbesitzerin angemeldet (KFZ-Haftpflichtversicherung). Die betrieblich gefahrenen Kilometer betrugen 28.896 km.
Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. "Betriebsausgaben" liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb im Zusammenhang stehen; die betriebliche "Veranlassung" ist weit zu sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. Doralt, EStG, 11. Lieferung, § 4 Tz 228).
Die Betriebsausgaben sind dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen (glaubhaft zu machen). Steht fest, dass eine Betriebsausgabe vorliegt, ist aber ihre Höhe nicht erwiesen, so ist die Behörde zur Schätzung berechtigt (§ 184 BAO). Betriebsausgaben sind insbesondere dann zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige keine Aufzeichnungen geführt hat, oder zB auch bei der betrieblichen Nutzung von Privatvermögen (vgl. Doralt, EStG, 11. Lieferung, § 4 Tz 270).
Soweit der Bf. meint, er habe für den im ersten Quartal verwendeten VW Golf einen Anspruch auf amtliches Kilometergeld, weil dieses Fahrzeug im Jahr 2009 überwiegend für private Zwecke genutzt wurde, ist festzuhalten, dass für betrieblich genutzte Fahrzeuge grundsätzlich die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen sind. Schließlich geht der Richter beim BFG davon aus, dass dieses Fahrzeug durchaus überwiegend betrieblich genutzt wurde. Der Bf. benutzte nämlich bis dieses Fahrzeug (Zeitpunkt des Ausscheidens). Den Opel Zafira benutzte er ab für 31 Ersatzfahrten.
Werden Fahrzeuge vom Ehepartner unentgeltlich zur Verfügung gestellt und steht dieses Fahrzeug überwiegend in betrieblicher Nutzung, können nur die tatsächlich anfallenden Aufwendungen des Abgabepflichtigen (Treibstoff, anteilige Fixkosten, usw.), nicht jedoch das amtliche Kilometergeld geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Sachverhalt hat der Bf. die tatsächlichen Kosten ohne entsprechende Nachweise (Belege, Rechnungen) aufgelistet und dargestellt. Davon ausgehend hat das Finanzamt zu Recht die Fahrzeugkosten im Schätzungswege ermittelt.
Das Finanzamt hat die vorgelegte Aufstellung der Kosten der Schätzung im Rahmen der Berufungsvorentscheidung zu Grunde gelegt.
Dabei ging das Finanzamt von einer anteiligen Kostentragung bezüglich der Kraftfahrzeuge durch den Beschwerdeführer aus und anerkannte die vom Bf. geltend gemachten anteiligen Kosten laut seiner Aufstellung vom .
Das Finanzamt anerkannte jedoch nicht die geltend gemachten Kilometergelder für die Benützung des VW Golf vom bis (66 Fahrten a 86 km) und den Opel Zafira für 31 Fahrten ("fallweise (Ersatz)Fahrten"-31 Fahrten a 86 km) vom 09.03. bis .
Die Parteien stimmen darin überein, dass er im Jahr 2009 Zustellfahrten im Ausmaß von 28.896 km zurückgelegt hat. Auf dieser Grundlage ging das Finanzamt von Spritkosten iHv € 2.889,60 aus, wobei ein Verbrauch von etwa 10 Liter auf 100 km und ein Spritpreis von 1 Euro je Liter dieser Annahme zu Grunde gelegt wurden.
Soweit der Bf. meint, Fahrtkosten (=Ausgaben) wären ausschließlich unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes zu ermitteln, ist festzustellen, dass Fahrtkosten Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988 darstellen. Die Fahrtaufwendungen sind grundsätzlich in Höhe der tatsächlich angefallenen Höhe als Betriebsausgaben anzusetzen (-I/09).
Ein Wahlrecht auf Berücksichtigung der Fahrtkosten durch den Ansatz der amtlichen Kilometergelder an Stelle der tatsächlichen Aufwendungen besteht nach der ständigen Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (; -I/09).
Damit steht im vorliegendem Sachverhalt auch fest, dass dem Bf. bei Benützung der Fahrzeuge, welche auf seine Ehegattin angemeldet wurden, für betriebliche Zwecke (Zeitungszusteller) als Betriebsausgaben grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrzeuge zustehen.
Schließlich erfolgte die Ermittlung und Schätzung der Kosten unter Zugrundelegung der anteiligen Fahrzeugkosten und der nachweislich betrieblich gefahrenen Kilometer.
Soweit der Bf. nun meint, es stünden ihm für die Benützung des "Betriebsfahrzeuges" VW Golf in der Zeit vom bis das Kilometergeld (66 Fahrten a 86km) und erst ab (=Anschaffung des Familienfahrzeuges O.Z) die tatsächlich anfallenden Kosten zu, stellt der Richter beim BFG fest, dass für dieses Fahrzeug, welches auf die Ehegattin angemeldet war, im Jahr 2009 eben grundsätzlich die tatsächlichen Kosten bzw. die anhand der Kostenaufstellung vom geschätzten Kosten zuzuerkennen sind.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass dieses Fahrzeug nicht im Besitz des Bf. steht und in diesem Jahr überwiegend betrieblich genutzt wurde (das Fahrzeug wurde im November 2009 abgemeldet). Der Bf. gab dazu an, dass ab das private Fahrzeug Opel Z. fallweise als Ersatzfahrzeug benutzt worden ist.
Dies gilt auch für das Familienfahrzeug Opel Z. (Anschaffungsdatum: ), welches für 31 Fahrten ersatzweise verwendet worden ist, weil der VW Golf altersbedingt reparaturanfällig gewesen ist.
Insgesamt ist dabei auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Fahrzeuge neun Jahre bzw. älter als neun Jahre gewesen sind.
Die geltend gemachten Aufwendungen waren daher wie folgt zu ermitteln:
Fahrtkosten geschätzt laut Finanzamt bisher: € 6.385,23
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2009 errechnen sich daher wie folgt:
Einnahmen 2009: € 12.996,34 abzüglich Ausgaben 2009: € 6.385,23;
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: € 6.611,11.
Das Einkommen in Höhe von € 7.494,15 errechnet sich unter Hinzurechnung der sonstigen steuerpflichtigen Bezüge in Höhe von € 1.075,04 wie folgt:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: € 6.611,11
steuerpflichtige Bezüge: € 1.075,04
abzgl. Pauschbetrag Werbungskosten: € 132,00
abzgl. Pauschbetrag f. Sonderausgaben: € 60,00, ergibt € 7.494,15.
Die auf die sonstigen Bezüge einbehaltene und anrechenbare Lohnsteuer in Höhe von € 124,12 (Kennziffer 260) wird erstattet.
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb waren bei der Ermittlung des Steuersatzes gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen, weil der Bf. diese Einkünfte ganzjährig bezogen hat.
Die Bemessungsgrundlagen sind dem Berechnungblatt zu entnehmen.
Der Beschwerde war daher teilweise stattzugeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | -I/09 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.4100061.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at