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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.12.2018, RV/1100034/2015

Nachträgliche Unzulässigkeit einer Beschwerde nach Verlust der Parteifähigkeit

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache Bf., gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom und vom betreffend Umsatzsteuer 2011 und 2013 beschlossen:

Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit.a BAO als unzulässig geworden zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Bei der Beschwerdeführerin (im Folgenden abgekürzt Bf.) handelte es sich um eine inländische Zweigniederlassung einer in Großbritannien nach englischem Recht gegründeten "private limited company". Gesellschaftszweck war die Errichtung und Finanzierung eines Low Budged Design Hotels in X. Nach Auflösung der Auslandsgesellschaft erfolgte mit auch eine amtswegige Löschung der Bf. im Firmenbuch.

In den streitgegenständlichen Jahren 2011 und 2013 bezog die Bf. unter Verwendung ihrer UID-Nummer Leistungen aus Deutschland. Bei diesen Leistungen handelte es sich um die längerfristige Vermietung von Personenkraftwagen durch die Fa. YY. Die angemieteten PKW wurden vom Geschäftsführer der Bf. verwendet.

In den Zusammenfassenden Meldungen hat die Fa. YY für das Jahr 2011 Leistungen in Höhe von 16.535,00 € und für das Jahr 2013 (Zeitraum Jänner bis August) solche in Höhe von 7.221,00 € an die Bf. gemeldet.

Die Bf. hat in den Jahren 2011 und 2013 diese Leistungsbezüge in ihren Umsatzsteuererklärungen nicht berücksichtigt.

Im Rahmen einer Nachschau gemäß § 144 BAO wurde festgestellt, dass für bezogene Dienstleistungen der Fa. YY sowie der Fa. ZZ im Jahr 2011 Erwerbsteuer in Höhe von 3.389,20 € und für das Jahr 2013 Erwerbsteuer in Höhe von 1.444,20 € festzusetzen sei.

Das Finanzamt folgte den in der Nachschau getätigten Feststellungen und erließ nach Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom gemäß § 299 BAO am einen diesen Feststellungen entsprechenden Umsatzsteuerbescheid 2011. Mit Bescheid vom selben Tag wurde zudem die Umsatzsteuer für 01-09/2013 den Feststellungen in der Nachschau entsprechend festgesetzt. 

In der gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde begründend ausgeführt, dass für 2011 ein rechtsgültiger Umsatzsteuerbescheid mit 0,00 € zugestellt worden sei. Für die Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 in Höhe von 3.389,20 € sei von einem falschen Berechnungsbetrag ausgegangen worden. Dies treffe auch auf die Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 1.444,20 € für das Jahr 2013 zu.

Nach Ergehen von abändernden Beschwerdevorentscheidungen - die Abgabenbehörde wertete die Dienstleistungen der Fa. YY nicht als innergemeinschaftliche Erwerbe, sondern als Steuerschuld im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 und setzte die Umsatzsteuer für 2011 unter Nichtberücksichtigung der Dienstleistungen der Fa. ZZ mit 3.307,00 € anstelle von bisher 3.389,20 € fest (für den Zeitraum 01-09/2013 blieb die Zahllast unverändert) - wurde fristgerecht ein Vorlageantrag gestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorab ist festzuhalten, dass mit Bescheid vom  die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 veranlagt wurde. Dies ist gegenständlich deshalb von Bedeutung, weil Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich haben, als sie durch Erlassung von diese Zeiträume umfassenden Umsatzsteuerjahresbescheiden außer Kraft gesetzt werden. Somit ist mit dem am  erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2013 der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 01-09/2013 vom aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für den Zeitraum 01-09/2013 vom  ist damit aber nicht unzulässig geworden; vielmehr richtet sich die Bescheidbeschwerde gemäß § 253 BAO nunmehr gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2013 (siehe dazu bei Ritz, BAO6, § 253 Tz 2 einschließlich der dort angeführten Judikatur).

Die gegenständliche Beschwerde ist aber - wie im Folgenden dargelegt werden wird - aus anderen Gründe unzulässig geworden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Wie obig ausgeführt wurde, wurde die Hauptniederlassung der Bf. in Großbritannien bereits gelöscht. Diese Löschung hatte konstitutive Wirkung, d.h. die Gesellschaft war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr existent und es endeten die Vertretungsbefugnisse. Die zwischenzeitlich ebenfalls im Firmenbuch gelöschte inländische Zweigniederlassung verfügte über keine eigene Rechtsfähigkeit, Träger der Rechte und Pflichten war die ausländische Gesellschaft. Somit endete die Rechtsfähigkeit der Bf. bereits mit der Löschung der ausländische Gesellschaft und nicht erst mit ihrer Löschung im österreichischen Firmenbuch (siehe dazu ; ; ; ).

Da der Bf. zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Rechtsfähigkeit und damit auch keine Parteifähigkeit mehr zukommt, war die Beschwerde als unzulässig geworden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Mangels Rechtsfähigkeit der Bf. hat eine Zustellung des gegenständlichen Beschlusses lediglich an das Finanzamt zu erfolgen.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art 133 Abs. 9 erster Satz B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz. Aus diesem Grund ist gegen diesen Beschluss eine (ordentliche) Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG und Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a VwGG nicht zulässig.

Gesamthaft war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.1100034.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at