Zuzugsfreibetrag gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin X in der Beschwerdesache des BF, vertreten durch die Villacher Treuhand Dr. Nehsl & Partner Steuerberatungsgesellschaft mbH, Nikolaigasse 39, 9500 Villach, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom , GZ. BMF-010221/0152-IV/8/2017, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Zuzugsfreibetrag gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 ab gewährt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Finanzen den Antrag des Beschwerdeführers (BF) vom auf Gewährung des Zuzugsfreibetrages gemäß § 103 Abs. 1a EStG 1988 ab ab.
Begründet wurde dies damit, dass der Antrag nach § 1 Abs. 2 der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 261/2016, spätestens 6 Monate nach dem Zuzug eingebracht werden müsste. Die Antragstellung sei daher verspätet erfolgt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Nach nunmehr vorliegender Rechtsprechung (Erkenntnisse des , und - fortgesetztes Verfahren zu ) sind Anträge betreffend Zuzüge vor dem (dem In - Kraft - Treten der Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016) innerhalb von 6 Monaten ab dem zu stellen.
Der BF ist vor dem (am ) zugezogen. Der (erst) am gestellte Antrag ist im Lichte dieser Rechtsprechung somit rechtzeitig.
Der Beschwerde war daher (weil auch die für die Gewährung des Zuzugsfreibetrages erforderlichen Voraussetzungen vorliegen) Folge zu geben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Erkenntnis folgt der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe das obige Erkenntnis). Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 103 Abs. 1a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102611.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at