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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.11.2018, RV/7102349/2018

Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , Abgabenkontonummer: 11111, wurde wegen des Betrages von € 10.525,40 (Abgaben einschließlich Nebengebühren. € 10.416,14; Gebühren und Barauslagen für die Pfändung: € 109,26) die dem Beschwerdeführer (Bf.) gegen die A-Bank zustehende Forderung gemäß § 65 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) gepfändet und ein Zahlungsverbot an den Abgabenschuldner erlassen.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , Abgabenkontonummer: 11111, wurde wegen des Betrages von € 10.525,40 (Abgaben einschließlich Nebengebühren. € 10.416,14; Gebühren und Barauslagen für die Pfändung: € 109,26) die dem Bf. gegen die B-Bank zustehende Forderung gemäß § 65 AbgEO gepfändet und ein Zahlungsverbot an den Abgabenschuldner erlassen.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , Abgabenkontonummer: 11111, wurde wegen des Betrages von € 10.525,40 (Abgaben einschließlich Nebengebühren. € 10.416,14; Gebühren und Barauslagen für die Pfändung: € 109,26) die dem Bf. gegen die C-Bank zustehende Forderung gemäß § 65 AbgEO gepfändet und ein Zahlungsverbot an den Abgabenschuldner erlassen.

Gegen diese Bescheide hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Im selben Schriftsatz beantragte er die Aussetzung der Einhebung des strittigen Betrages von € 10.525,40 zuzüglich € 354,89 an Pfändungsgebühren.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ein Pfändungsbescheid sei kein Festsetzungs- oder Abgabenbescheid, der zu einer Nachforderung führt, weswegen die Aussetzung der Einhebung unzulässig sei.

Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien seitens des Finanzamtes grobe Verfahrensfehler passiert und es hätte andere Optionen als eine Kontenpfändung gegeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Wien 1/23 vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einhebung einer Abgabe nur ausgesetzt werden könne, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Beschwerde abhängt. Die Pfändungsbescheide beinhalten keine Abgabenfestsetzung, weshalb eine Aussetzung nicht in Betracht kommt.

Mit Eingabe vom stellte der Bf. den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag). Begründend führte er im Wesentlichen aus, er hätte keine Handlungen, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben begründet hätte, gesetzt, weshalb eine sofortige Vollstreckung der Abgabenschuld nicht notwendig gewesen wäre.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes  vom , Gz. RV/7100633/2018, wurde die Beschwerde vom gegen die Pfändung von Geldforderungen als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigung:

Das Bundesfinanzgericht gründet den festgestellten Sachverhalt auf den Inhalt der vom Zollamt Klagenfurt Villach vorgelegten Verwaltungsakten und das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7100633/2018.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 212a Abs.1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Gem. Abs. 5 leg.cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in ihrem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Bei einem Pfändungsbescheid handelt es sich um eine Einbringungsmaßnahme für fällige, nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten. Ein Pfändungsbescheid führt nicht zur Festsetzung einer Abgabennachforderung. Die Einbringung einer Berufung gegen einen Pfändungsbescheid bewirkt lediglich, dass die Grundlagen für die zwangsweise Einbringung der fälligen Abgabenschuld zu prüfen sind und nicht die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der dem Pfändungsbescheid zu Grunde liegenden Abgabennachforderung. Der Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Pfändungsbescheid hat keinen Einfluss auf die Höhe der festgesetzten Abgabenschuld. Da somit die Bestimmung des § 212a BAO nicht auf eine Beschwerde gegen einen Pfändungsbescheid Anwendung finden kann, wurde der Antrag zu Recht als unzulässig zurückgewiesen (vgl. zB , , RV/0318-W/13).

Im Übrigen wurde die Beschwerde in der Hauptsache mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , Gz. RV/7100633/2018, erledigt. Ist nach der Beschwerdeerledigung ein Aussetzungsantrag unerledigt, ist eine Bewilligung der Aussetzung auch aus diesem Grunde nicht mehr möglich.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich die Entscheidung auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes stützt, ist eine Revision nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102349.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at