Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 23.08.2018, RV/7103223/2018

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Wals Treuhand Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Lagerhausstraße 24, 5071 Wals-Siezenheim, gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen:

Der Bescheid vom und die Beschwerdevorentscheidung vom werden gemäß § 278 Bundesabgabenordnung (BAO) unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gleichzeitig mit dem Vorlageantrag vom  zu den Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Nebengebühren der Jahre 2006 bis 2018 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO für diese näher genannten und detailliert aufgelisteten Ansprüche in Höhe von insgesamt € 128.502,97 bis zur Entscheidung über die Beschwerden.

Mit Bescheid vom 28.  März  2018 wies das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln den Antrag auf Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben zur Gänze  ab . Begründend wurde ausgeführt, dass mangels Mitwirkung im Ermittlungsverfahren die geforderten Erfolgsaussichten der Beschwerden nicht vorliegen würden.

Die dagegen erhobene Beschwerde vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom  zur Gänze als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die fehlende Mitwirkung im Abgabenverfahren auch als ein die Abgabenerhebung gefährdendes Verhalten im Sinne des § 212a Abs. 2 lit. c BAO angesehen werden könne.

Mit Vorlageantrag vom  hat die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht beantragt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Gemäß § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Gemäß § 212a Abs. 2 BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes () kommt die Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten nicht einem auf die Gefährdung der Einbringlichkeit gerichteten Verhalten gleich. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung aus einem solchen nichtmitwirkenden Verhalten eines Abgabenpflichtigen nicht abgeleitet werden. Lediglich ein konkretes Verhalten des Abgabepflichtigen, das auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist, stellt gemäß § 212a Abs 2 lit. c BAO ein Hindernis für die Bewilligung der Aussetzung dar. Ein solches Verhalten liegt zB vor, wenn der Abgabepflichtige sein Vermögen im Treuhandweg an Angehörige oder eine Stiftung zu übertragen im Begriff ist (; , 2002/13/0045).

Der angefochtene Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung leiten, ohne irgendwelche konkreten Feststellungen zu treffen, aus der behaupteten mangelnden Mitwirkung am Abgabenverfahren ein auf die Gefährdung der Einbringung gerichtetes Verhalten der Bf. und dadurch auch geringe Erfolgsaussichten der Beschwerden ab.

Dieses Verhalten ist wohl für die Abgabenfestsetzung von Bedeutung, konkrete Tatsachenfeststellungen, aus denen sich ein der Bf. zuzurechnendes, auf die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtetes Verhalten hätte entnehmen lassen, sind von der Abgabenbehörde nicht getroffen worden. Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde sind zudem anhand des Beschwerdevorbringens zu prüfen. Dabei ist anzumerken, dass die Abgabenbehörde im Hauptsacheverfahren selbst die Abhaltung eines Erörterungstermines anregt und für bestimmte näher bezeichnete Zeiträume offensichtlich von stattgebenden bzw. teilweise stattgebenden Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes ausgeht.

Darüberhinaus ist der Begründung der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, dass diese nur über die Aussetzung der Abgabenansprüche der Jahre 2009 bis 2011 abspreche, obwohl der Spruch der Entscheidung gegenteilig lautet. Es ist weder dem Spruch des Bescheides vom , noch dem Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom eine teilweise Stattgabe oder eine sonstige Einschränkung auf bestimmte Zeiträume zu entnehmen. Beide Entscheidungen sprechen abweisend über die Aussetzung der Einhebung von Steuern und Nebengebühren der Jahre 2006 bis 2018 ab.

Es fehlen jene konkreten Sachverhaltsfeststellungen, die einerseits auf ein die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtetes Verhalten der Bf. schließen lassen und andererseits die Erfolgsaussichten der Beschwerde beurteilen lassen. Den Ausführungen der belangten Behörde ist lediglich zu entnehmen, dass die Bf. bei der Abgabenerhebung nicht mitgewirkt habe und die im Hauptsacheverfahren bekämpften Bescheide wahrscheinlich einer zumindest teilweise stattgebenden Änderung unterliegen werden.

Es kann aber nicht Aufgabe des Bundesfinanzgerichtes sein, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals festzustellen. Es ist dies die Aufgabe des Finanzamtes, welches insbesondere die Widersprüchlichkeiten zu den Erfolgsaussichten der Beschwerden im Hauptsacheverfahren abzuklären, dazu die entsprechenden Feststellungen zu treffen und diese dann auch einer Beurteilung zu unterziehen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da der Beschluss nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Gefährdung Einbringlichkeit
mangelnde Mitwirkung
Abgabenverfahren
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103223.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at