Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.02.2018, RV/7104422/2017

Subsidiär Schutzberechtigte und Familienbeihilfe bei Arbeitslosigkeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP in der Beschwerdesache Bf., Adresse, vertreten durch Dr. Lennart Binder LL.M., Rechtsanwalt, Pokornygasse 31, 1190 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge - Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind M., geb. a, für den Zeitraum März 2014 bis Mai 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe vom , legte die Bf., eine russische Staatsbürgerin, die Karten für subsidiär Schutzberechtigte für sich und ihren Sohn M., ebenfalls russischer Staatsbürger, geb. a, vor. Die Bf. und ihr Sohn waren danach bis zum befristet aufenthaltsberechtigt.

Der Meldebestätigung ist zu entnehmen, dass die Bf. und ihr Sohn seit März 2010 mit den Hauptwohnsitzen gemeldet sind.

Am legte die Bf. die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vor. Darin wurden ihr und ihrem Sohn Aufenthaltsberechtigungen in Österreich bis zum erteilt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen für August 2013 legte die Bf. ebenfalls vor. Letzteren ist zu entnehmen, dass die Bf. als Bedienerin monatlich brutto € 682,41 verdiente.

Der Anmeldung beim Sozialversicherungsträger für die WGKK ist zu entnehmen, dass Sohn M. seit eine Lehre bei X absolviert.

Die Bf. legte am den Bescheid der MA 40 der Stadt Wien vor. Danach wurde ihr die Mindestsicherung auf Grund des Antrages vom zuerkannt.

Die Bf. war laut dem Sozialversicherungsdatenauszug folgendermaßen gemeldet:


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Dienstgeber/auszahlende Stelle
 
A GmbH
, Arbeiterin

Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
AMS
 
 
 
WGKK
Arbeitslosengeld;
-16-04.2016
Notstandshilfe;
17.04. –
Krankengeld
B GmbH
, Arbeiterin
, Arbeiterin
Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung

Die Bf. bezog von bis Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz.

Der Sohn der Bf. war von bis als Arbeiterlehrling bei der C GmbH gemeldet, von 27.05 – bezog er Arbeitslosengeld, von   war er bei der D GmbH beschäftigt; von war der Sohn der Bf. als Angestelltenlehrling und von als Angestellter bei der X tätig.

Das Finanzamt (FA) forderte mit Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für M. für den Zeitraum März 2014 bis Mai 2016 zurück. Das FA verwies begründend auf § 26 Abs. 1 FLAG 1967, § 33 Abs. 3 EStG 1988 sowie auf die mangelnde Mitwirkung der Bf. (§ 115 BAO) und führte aus: „Personen, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, wird nur dann Familienbeihilfe gewährt, wenn sie oder ein anderes Familienmitglied keinen Anspruch auf eine Leistung aus der Grundversorgung haben und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auch für jene Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.“

Am erhob die Bf. Beschwerde und führte u.a. aus:
Einer Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ebenfalls vom ist zu entnehmen, dass Familienbeihilfe im Umfang von Oktober 2012 bis Feber 2014 und vom Juni 2016 bis September 2016 geleistet wird.

M., geb. a, war wie aus den Beilagen ersichtlich, in den wesentlichen Zeiträumen in einer Ausbildung begriffen.

  • Er hat im Juni 2012 den polytechnischen Lehrgang abgeschlossen (beiliegendes Jahres- und Abschlusszeugnis und Schulbesuchsbestätigung).
    Er war

  • von Juni bis September 2012 als Praktikant im Orthopädiegewerbe (Bestätigung wird nachgebracht),

  • vom bis Juni 2013 im Buchbindergewerbe (C GmbH beiliegend),

  • von Juli 2013 bis September 2014 Auszubildender bei D GmbH (beiliegend) und

  • von September 2014 bis als Lehrling bei X
    tätig.

Der Bezug der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ist gerechtfertigt. Es wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid vom aufzuheben.

Das FA wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Unter Zitierung des § 3 Abs. 4 FLAG 1967 begründete das FA die Abweisung damit, dass die Bf. als subsidiär Schutzberechtigte in der Zeit von bis keiner Beschäftigung nachging und während dieser Zeit Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bezogen hat. Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, hätten nur Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine Grundversorgung bezogen würde und der Antragsteller unselbständig oder selbständig erwerbstätig sei. Das FLAG verlange ausdrücklich eine tatsächliche Erwerbstätigkeit. Da die Bf. im genannten Zeitraum nicht erwerbstätig gewesen sei, sei die Beschwerde abzuweisen gewesen.

Am beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.

Der Beantwortung des Auskunftsersuchens des FA durch den Fonds Soziales Wien vom ist zu entnehmen, dass die Bf. und ihr Sohn im Zeitraum von März 2014 bis Mai 2016 keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen haben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt

Die Bf. und ihr Sohn verfügten im Beschwerdezeitraum über befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

Die Bf. war bis bei der Firma A GmbH aktiv nichtselbständig tätig. Vom 01.03. bis erhielt sie eine Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung. Vom bis bezog sie Arbeitslosengeld, von bis Notstandshilfe und von bis Krankengeld. Die Bf. bezog ab August 2014 Mindestsicherung. Leistungen aus der Grundversorgung wurden im Zeitraum März 2014 bis Mai 2016 nicht bezogen.

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind nicht strittig.

Rechtsgrundlage

§ 3 FLAG 1967 lautet:
(1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem für minderjährige Kinder und für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Gemäß § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

Rechtliche Würdigung

Gemäß § 3 Abs. 4 FLAG 1967 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind, wobei Anspruch auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, besteht.

Der Bf. und ihrem Sohn wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 8 Asylgesetz 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Gleichzeitig wurde ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum erteilt. Unstrittig ist auch, dass die Bf. in der Zeit von März 2014 – Mai 2016 nicht erwerbstätig war sondern Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Krankengeld bezog. Die Bf. hat im Beschwerdezeitraum keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen, sie bezog Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz.

Nach Verwaltungspraxis (Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 P 03.04.2), Lehre (Aigner/Wanke in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 3 Rz 280) und Rechtsprechung (etwa ; ; zuvor etwa u.a.) erfüllt der Bezug von Arbeitslosengeld nicht die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit i.S.d. § 3 Abs. 4 FLAG 1967.

Es muss sich um eine tatsächliche Erwerbstätigkeit handeln. Zeiten von Leistungen aus der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung stellen keine tatsächliche Erwerbstätigkeit dar (vgl. Erkenntnis ).

Damit erfüllt der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Krankengeld die Voraussetzungen einer Erwerbstätigkeit iSd § 3 Abs. 4 FLAG nicht.

Verwiesen wird idZ auch auf den Initiativantrag, auf welchen § 3 Abs. 4 FLAG 1967 zurückgeht (IA 62/A BlgNR 23. GP). Dazu wird ausgeführt:

Weiters soll künftig auch für Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld eingeräumt werden, sofern diese auf Grund ihrer Hilfsbedürftigkeit nicht bereits Leistungen im Rahmen der Grundversorgung nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung nach Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern erhalten und durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen. Bereits nach der Rechtslage vor dem war als Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe das Vorliegen einer mindestens drei Monate dauernden legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen. Diese Voraussetzung soll nunmehr durch die selbstständige Erwerbstätigkeit erweitert werden.

Der Gesetzgeber wollte daher die Leistung der Familienbeihilfe an subsidiär Schutzberechtigte, wenn diese nicht unter die Grundversorgung fallen, mit einer tatsächlichen selbständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit verknüpfen. Wenn die subsidiär Schutzberechtigte "durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen", soll auch ein staatlicher Beitrag in Form der Familienbeihilfe erfolgen.

Der Bezug von Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit steht bei subsidiär Schutzberechtigten daher nach § 3 Abs. 4 FLAG 1967 einem Familienbeihilfenanspruch entgegen.

Damit steht aber auch fest, dass die im Zeitraum März 2014 bis Mai 2016 gewährte Familienbeihilfe bzw. zuerkannten Kinderabsetzbeträge von der Bf. zu Unrecht bezogen wurden. Gemäß  der Bestimmung des § 26 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 sind diese Beträge zurückzuzahlen.

Aus dem Vorbringen der Bf., ihr Sohn habe Beschwerdezeitraum nachgewiesenermaßen Ausbildungen absolviert, ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen, weil - wie dargelegt - der Bezug von Arbeitslosengeld der Gewährung der Familienbeihilfe entgegensteht. 

Der Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom besteht daher zu Recht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.  

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor. Die Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht erfolgt, ergibt sich anhand der bezuhabenden, jeweils in Geltung stehenden Gesetzesbestimmung (§ 3 Abs. 4 FLAG 1967).

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision daher nicht zulässig.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
subsidiär
Schutzberechtigte
Arbeitslosigkeit
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104422.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at