Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 22.11.2018, RV/7103464/2018

Säumniszuschlag von Richtigkeit der Abgabenbescheide unabhängig

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die den_Senat im Beisein der Schriftführerin in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, vertreten durch Euro-Treuhand Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Billrothstraße 11, 1190 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO, StNr. XY, in der Sitzung am zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig .

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 2.408,74 fest, da die Kapitalertragsteuer 10/2014 mit einem Betrag von € 120.436,80 nicht bis zum Fälligkeitstag, dem , entrichtet worden sei.

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In der sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen den zu Grunde liegenden Sachbescheid am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte sich der Beschwerdeführer (Bf.) im Wesentlichen gegen die aus Feststellungen der belangten Behörde resultierenden Steuernachforderungen, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages selbst vorzubringen.

Abschließend beantragte er die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat, gemeinsam mit einer allfälligen Verhandlung betreffend die Vorlageanträge der P-1 vom gleichen Tag.

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Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde ab, wobei auf die Begründung betreffend Kapitalertragsteuer 10/2014 verwiesen wurde.

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Mit Schreiben vom beantragte der Bf. rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie um Zusammenlegung des Verfahrens mit dem Vorlageantrag der P-1.

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Mit Schriftsatz vom zog der Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, jedoch ausschließlich für das hier gegenständliche Beschwerdeverfahren, zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist ( ).

Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. ). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).

Die Einwendungen des Bf. betreffend die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides betreffend Kapitalertragsteuer 10/2014 gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. ).

Die Festsetzung des angefochtenen Säumniszuschlages erfolgte mangels rechtzeitiger Entrichtung zum Fälligkeitstag somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle eines (teilweise) stattgebenden Erkenntnisses im Abgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103464.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at