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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 18.12.2018, RV/7100453/2017

Säumniszuschlag bei Herabsetzung der zugrunde liegenden Abgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch LBG Niederösterreich Steuerberatung GmbH, Bräuhausgasse 5/2/8, 3100 St. Pölten, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Säumniszuschläge für die Umsatzsteuer 2010 von € 207,80 auf € 143,34, für die Umsatzsteuer 2011 von € 335,80 auf € 217,27, für die Umsatzsteuer 2012 von € 354,40 auf € 273,79 und für die Umsatzsteuer 2013 von € 260,40 auf € 185,54 eingeschränkt werden. 

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde von den nachstehend angeführten Abgabenschuldigkeiten gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO erste Säumniszuschläge mit jeweils 2% fest.


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Abgabe
Frist
Betrag in Euro
Säumniszuschlag in Euro
Umsatzsteuer 2010
10.390,00
207,80
Umsatzsteuer 2011
16.790,00
335,80
Umsatzsteuer 2012
17.720,00
354,40
Umsatzsteuer 2013
13.020,00
260,40
Summe
 
 
1.158,40

Die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht innerhalb der obenstehenden Fristen entrichtet wurden.

Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer (Bf) dagegen Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Die Begründung werde bis spätestens nachgereicht.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom hielt die Abgabenbehörde dem Bf vor, dass die Beschwerde durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO), nämlich der Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde, der Erklärung, welche Änderungen beantragt würden, und der Begründung Mängel aufweise.

Die angeführten Mängel seien beim Finanzamt Baden Mödling gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum zu beheben.

Bei Versäumung dieser Frist gelte die Beschwerde als zurückgenommen.

Mit Eingabe vom reichte der Bf die Begründung nach und bekämpfte damit die Feststellungen laut Prüfungsbericht vom und beantragte, die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben und die Umsatzsteuer 2010 bis 2013 gemäß den eingereichten Umsatzsteuererklärungen 2010 bis 2013 festzusetzen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Die Abgabenbehörde ist bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetz wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit; für ein Ermessen ist kein Spielraum (; , 95/13/0130; Stoll aaO, 2331).

§ 21 (1) USTG 1994 Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
(5) Durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung wird keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um die Umsatzsteuerbescheide 2010, 2011, 2012 und 2013.

Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat Formalschuldcharakter (VwGH, , 91/15/0017; , 90/13/0084; , 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Vorausgesetzt ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld und es ist weder die Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217 RZ 3; VwGH, , 90/17/0503; , 91/17/0019; Stoll, aaO, 2319).

Es wird darauf hingewiesen, dass gem § 217/8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung des Säumniszuschlages unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

Der Säumniszuschlag besteht daher zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.“

Mit Eingabe vom stellte der Bf hinsichtlich der ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom bezüglich des Bescheids über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen den Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht, verwies auf die bereits in der Beschwerde angeführte Begründung und stellte die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO.

Mit Eingabe vom zog der Bf die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO zurück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und
b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

Der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem Grunde, dass die den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenfestsetzungen unrichtig seien, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.

Unbestritten ist, dass mit Bescheiden vom für die Jahre 2010 bis 2013 die im angefochtenen Bescheid angeführten Nachforderungen festgesetzt wurden und diese Abgaben bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuer nicht entrichtet wurden.

Auf Grund der gesetzlichen Fälligkeit der Umsatzsteuer kann hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgabe die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen auch nicht verhindert werden (vgl. ).

Laut Aktenlage wurden mit Bewerdevorentscheidungen vom die Umsatzsteuer 2010 mit € 10.749,55 statt € 13.972,60, die Umsatzsteuer 2011 mit € 9.555,62 statt € 15.482,05, die Umsatzsteuer 2012 mit € 12.692,32 statt € 16.722,61 und die Umsatzsteuer 2013 mit  € 11.428,66 statt € 15.171,72 festgesetzt, sodass sich eine Herabsetzung der Abgabenschuld hinsichtlich der Umsatzsteuer 2010 in Höhe von € 3.223,05, der Umsatzsteuer 2011 in Höhe von € 5.926,43, der Umsatzsteuer 2012 in Höhe von € 4.030,29 und der  Umsatzsteuer 2013 in Höhe von € 3.743,06 ergibt.

Die Säumniszuschläge für die Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2013 waren somit um die Beträge von € 64,46, € 118,53, € 80,61 und € 74,86 zu vermindern, sodass die Beträge von € 143,34, € 217,27, € 273,79 und € 185,54 verbleiben

Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2% der verbleibenden nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100453.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at